Januar 2001

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Befristete Steuerbefreiung für die Schenkung von Sparguthaben

Vorwort Als steuerliche Begleitmaßnahme zur Aufhebung der Sparbuchanonymität wurde am 8. Juli 2000 mit (eingeschränkter) Rückwirkungeine Steuerbefreiung für die Schenkung von Sparbüchernund ähnlichen Bankprodukten eingeführt. Zur gesetzlichenRegelung in § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG hat das BMF im Erlassvom 12. Oktober 2000 Details veröffentlicht. Zeitlicher Anwendungsbereich Die Schenkungssteuerbefreiung gilt für Zuwendungen in derZeit vom 8. Juli 2000 bis 30. Juni 2002 sowie für Rechtsvorgänge - unter bestimmten Voraussetzungen - auch vor dem Inkrafttretendieses Gesetzes. Gegenstand der Zuwendung Unter den Begriff "Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegen inländische Kreditinstitute,denen ein Bankgeschäft zugrundeliegt" fallen: - Sparbucheinlagen (Prämiensparbuch, Sparbrief, Kapitalsparbuch), Einlagen bei Bausparkassen, Termineinlagen, Festgelder und Sichteinlagen (Girokonto). Fremdwährungseinlagen sind Schilling-Einlagen(Euro-Einlagen) gleichgestellt. - Sonstige Forderungen gegenüber Kreditinstituten sind nurdann steuerfrei, wenn diesen Forderungen ein Bankgeschäftzugrundeliegt. Als inländisches Kreditinstitut gilt auch die inländische Filiale eines ausländischen Kreditinstitutes mit inländischer Geschäftsleitung. Die Schenkungssteuerfreiheit besteht unabhängig davon, obdie Kapitalerträge KESt-pflichtig oder -frei sind. Am Schenkungsvorgang beteiligte Personen Die Befreiung gilt unabhängig von der Höhe der Zuwendungfür physische und juristische Personen, außer fürPrivatstiftungen, sowohl für Steuerinländer als auchfür Steuerausländer. Ausnahmen von der Schenkungssteuerbefreiung · Schenkungen und Zweckzuwendungen an in- und ausländische Stiftungen. · Überweisungen von einem Girokonto des Geschenkgebersauf ein Girokonto oder Sparbuch des Geschenknehmers (es wird Buchgeldübertragen). Wird das Girokonto aber als ganzes übertragen,besteht Steuerfreiheit. · Bargeldschenkungen und zwar auch dann, wenn die Abhebungvon einem Sparbuch bzw. vergleichbaren Bankprodukt erfolgt ist. Scheckeinlösung durch den Geschenknehmer. · Die mittelbare Schenkung einer Sache. Wird ein Geldbetrag mit der Auflage geschenkt, eine genau bezeichnete Sache anzuschaffen, berechnet sich die Schenkungssteuer vom Wert der angeschafftenSache. Wird z.B. ein Sparbuch zur Finanzierung der Anschaffungeiner Eigentumswohnung übergeben, berechnet sich die Schenkungssteuerab 2001 vom dreifachen Einheitswert der Eigentumswohnung. Wasbisher im konkreten Fall in der Regel eine Steuerersparnis bedeutethat, führt nunmehr zu einer Steuererhöhung. · Schenkungen, die der Finanzbehörde bis 8. Juli 2000bereits bekannt waren bzw. Gegenstand konkreter abgabenrechtlicheroder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen waren. Alle diese Vorgängemüssen dem Steuerschuldner aber zur Kenntnis gelangt sein(z.B.: Bedenkenvorhalt oder Ergänzungsauftrag des Finanzamteszum konkreten Fall, nicht allerdings die kommentarlose Zusendungeiner Abgabenerklärung oder bloß allgemeinene Anfrage nach Herkunft der Geldmittel). · Die Schenkungssteuerbefreiung stellt keine Amnestie für Schwarzgeld dar. Wird ein Sparbuch geschenkt, auf dem sich Schwarzgeld befindet, bleibt wohl die Schenkungssteuerbefreiung aufrecht,der Schwarzgeldzufluss unterliegt aber der Einkommensteuer undkann zur finanzstrafrechtlichen Verfolgung führen. Verhältnis zu anderen Schenkungssteuerbefreiungen § 19 Abs. 3 ErbStG normiert, dass jede Befreiung für sich anzuwenden ist. Neben der Steuerfreiheit von den gegenständlichen Geldeinlagen bleiben alle anderen Steuerbefreiungen und Freibeträge aufrecht. Beispielsweise sei der Freibetrag von S 5 Mio fürBetriebsschenkungen gemäß § 15a ErbStG erwähnt.Befinden sich daher im Betriebsvermögen entsprechende Geldeinlagen,so kann die Befreiung bei einer Betriebsschenkung zusätzlichzum Freibetrag in Anspruch genommen werden. Laut Expertenmeinunggilt dies aber nicht im Erbfall. Vorgangsweise bei der Zusammenrechnungvon Schenkungen innerhalb von 10 Jahren § 11 ErbStG normiert die Zusammenrechnung von Schenkungen innerhalb von 10 Jahren für Zwecke der Progressionsermittlung. Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 19 bewirkt dieNichteinbeziehung der betreffenden Geldeinlagen-Schenkung in dieProgressionsberechnung, ohne zeitliche Beschränkung. Damitist auch eine spätere steuerliche Belastung der steuerfreienErwerbe ausgeschlossen. Einschränkung der KESt-Erstattung In § 97 Abs. 4 Z 2 EStG wurde mit Bundesgesetz vom 6. Juli2000 ein letzter Satz angefügt, der die KESt-Erstattung insoweitverhindert, als derartige Kapitalanlagen beim Empfänger derKapitalerträge Gegenstand einer befreiten Zuwendung gemäߧ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG waren und ohne Anwendung dieser Befreiungsbestimmungeine Schenkungssteuer angefallen wäre. Damit soll verhindertwerden, dass die gegenständliche Schenkungssteuerfreiheitdazu angewendet wird, Personen, die kein oder ein niedriges Einkommenhaben (z.B. Kinder, Ehegatten, etc.) eine KESt-Erstattung zu ermöglichen,weil ihr Einkommensteuersatz niedriger ist als die 25%ige KESt. Meldungen und Auskunftspflichten an die Finanzbehörde bzw. Notare · Infolge ersatzloser Streichung des § 25 Abs. 1 ErbStG entfällt die Meldeverpflichtung für Vermögensverwalter und Banken gegenüber der Finanzbehörde für erblasserisches Vermögen. Allerdings besteht weiterhin eine Auskunftspflichtim Falle von Anfragen der Behörde sowie des Notars als Gerichtskommissär im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens. Noch anonyme und Losungswortsparbücher sind nur bei Anfrage bzw. Vorliegen der Urkunden zu melden. Namenssparbücher dagegen in jedem Fall. · Trotz Weiterbestehens der Anmeldepflicht gemäß § 22 ErbStG kann die Anmeldung der Erwerbe nach § 15Abs. 1 Z 19 unterbleiben. Es besteht auch keine Verpflichtungzur Aufzeichnung über die Zuwendung des Vermögens, sieist aber für eine spätere Beweisführung zweckmäßig.Bei der Schenkung eines bereits identifizierten Sparbuches wirddie Namensänderung mit Datum als Beweis dafür ausreichen,dass die Schenkung innerhalb des begünstigten Zeitraumeserfolgt ist, reicht allerdings nicht als Beweis für den Schenkungsvorgang.Dieser ist gesondert zu dokumentieren, am besten durch eine freiwilligeMitteilung an das Finanzamt mit Eingangsstempel auf der Kopieoder beim Notar. Auswirkungen auf die Erbschaft Schließlich sei kurz auf erbschaftssteuerliche Aspekte hingewiesen. Keine Änderung ergibt sich in Bezug auf die Endbesteuerung,welche auch für Zeiten nach dem 30. Juni 2002 (hoffentlich)noch gelten wird. Erfreulich ist, dass ab 2001 auch Aktien indie Endbesteuerung eingezogen werden, sofern die Beteiligung unter1 Prozent bleibt. Weniger erfreulich ist, dass durch den Wegfallder Anonymität von Sparbüchern die Notariatsgebührenbeträchtlich steigen werden. Auch für Pflegeheime wirdes in Hinkunft leichter sein, aus den Sparguthaben der verstorbenenPfleglinge ausstehende Gebühren einzutreiben. Bei Gemeinschaftssparbüchernwird im Erbfall das Guthaben nicht gesperrt. Die Zurechnung imNachlass erfolgt nach Erbenangabe, im Zweifel nach Köpfen. Schlussbemerkung Wer die Absicht hat, das Zeitfenster der Schenkungssteuerfreiheitauszunützen, sollte dies ehestens tun. Es bestehen verfassungsrechtlicheBedenken gegen diese Bestimmung, weil insbesondere durch ihreRückwirkung- der Gleichheitsgrundsatz verletzt sein könnte.Wer vor dem 8. Juli 2000 ein Sparbuch geschenkt und damals pflichtwidrigdie Schenkung nicht angezeigt hat, wird nämlich nunmehr gegenüberdemjenigen bessergestellt, der gesetzeskonform die Anzeige erstattethat.

Aufhebung der Sparbuchanonymität

Bankgeheimnis - Geldwäsche und Beweisverwertungsverbote für Finanzstrafverfahren Seit 2. November 2000 ist die Anonymität von Sparbüchern aufgehoben. Wie die Banken die gesetzlichen Änderungen inder Praxis lösen und was der Sparbuchinhaber beachten sollte,sei im folgenden dargestellt. Definition der Sparbucharten Inhaber-Sparbuch (alt) Auf dieses konnten bisher ohne Legitimation des Inhabers Ein-und Auszahlungen bei Vorlage des Sparbuches durchgeführtwerden. Lediglich bei Vorliegen eines begründeten Verdachtesauf Geldwäscherei musste die Identität des Kunden festgestelltwerden. Losungswort-Sparbuch (neu) Bis zu einem Guthabensstand von S 200.000,- bleibt der Charakterdes Inhabersparbuches erhalten. Der Eröffner des Sparbuchesmuss sich einmal identifizieren und kann die Bezeichnung (daherauch "Bezeichnungs"-Sparbuch genannt) willkürlich wählen.Zwingend vorgeschrieben ist ein Losungswort. Namens-Sparbuch (neu) Bei einem Guthabensstand von über S 200.000,- muss sich derEröffner, der Einzahler sowie der Abheber identifizieren.Das Sparbuch muss entweder auf den Namen des Kunden, eine andereBezeichnung oder eine Nummer lauten. Der Name hat auf Vor- undZuname zu lauten. Ein fremder Name darf nicht verwendet werden.Ein Losungswort ist nicht zwingend vorgesehen, aber zu empfehlen. Übergangsregelung Ab 2. November 2000: Legitimationspflicht bei Eröffnung eines neuen Sparbuches bzw. bei Einzahlung und Überweisung aufein altes Inhabersparbuch. Vom 2. November 2000 bis 30. Juni 2002: Überweisungen von (anonymen) Wertpapierkonten auf (alte) Inhabersparbücher sowie Auszahlungen von diesen sind noch ohne Betragsbegrenzung und Legitimation möglich. Ab 1. Juli 2002: Ende der alten Inhaber-Sparbücher, die vonden Banken als besonders gekennzeichnete Konten weitergeführtwerden, da kein gesetzlicher Zwang zur Identitätsfeststellungbesteht. Die Weitergabe dieser (noch anonymen) Sparbüchersteht unter der Sanktion einer Geldstrafe von bis zu S 300.000,-. Praktische Durchführung bei den Banken Identitätsfeststellung und -prüfung Diese erfolgt unter gleichzeitiger Vorlage des (alten) Inhaber-Sparbuches und eines amtlichen Lichtbildausweises mit Aufnahme der Unterschrift in das Unterschriftenprobeblatt. Die Identifikation wird entwederim alten Sparbuch vermerkt (z.B. "identifiziert") oder ein neues Sparbuch ausgestellt. - Für das Losungswort-Sparbuch genügt die einmalige Identitätsfeststellung. - Beim Namens-Sparbuch kommt zur einmaligen Identitätsfeststellung sowohl bei der Einzahlung als auch der Auszahlung die Identitätsprüfung hinzu. Einlagen und Überweisungen auf Sparbücher ab 2. November 2000 - Inhaber-Sparbuch (alt) Einlagen sind nur dann möglich, wenn der Inhaber identifiziert ist. Überweisungen werden rücküberwiesen, es sei denn,diese stammen aus abschmelzenden anonymen Wertpapierdepots bis30. Juni 2002. Das Gutschriftsverbot des § 40 Abs. 6 BWGgilt laut BMF vom 15. Juni 2000 nicht für Bagatellüberweisungenbis maximal S 20.000,-. Die freie Verfügbarkeit überdieses Sparbuch tritt aber erst nach Kundenidentifikation ein. Praxishinweis: Alle bestehenden Dauer- und Abschöpfungsaufträge sollten nach diesen Gesichtspunkten überprüft werden. - Losungswort-Sparbuch (neu) Bis zu einem maximalen Guthabensstand von S 200.000,- könnenEinlagen und Überweisungen ohne Identifikation durchgeführtwerden. Zinsengutschriften, die über den Betrag von S 200.000,-hinausgehen, schaden nicht. - Namens-Sparbuch (neu) Einlagen und Überweisungen von Beträgen, die überS 200.000,- liegen, dürfen nur nach erfolgter Identitätsprüfungdes Kunden durchgeführt werden. Abhebungen von Sparbüchern - Vom (alten) Inhaber-Sparbuch können ohne Identifikationin unbegrenzter Höhe Abhebungen bis 30. Juni 2002 durchgeführtwerden. Ab 1. Juli 2002 können Abhebungen nur nach vorherigerIdentifikation und nach Meldung an das Innenministerium sowieeiner Wartefrist von 7 Tagen durchgeführt werden. Praxishinweis: Zur Vermeidung dieser Meldung ist zu empfehlen,vor der Abhebung eine Einzahlung bei gleichzeitiger ldentifikationzu leisten. In diesem Fall erfolgt nämlich die Auszahlungnicht von einem anonymen Inhabersparbuch, sondern bereits vomNamens-Sparbuch. - vom Losungswort-Sparbuch können Abhebungen vom Inhaberbloß unter Nennung des Losungswortes erfolgen. ÜberSparguthaben, die geerbt werden, kann auch ohne Losungswort verfügtwerden. Gleiches gilt bei Zwangsvollstreckungen. - vom Namens-Sparbuch können Abhebungen grundsätzlichnur nach Identitätsprüfung des Kunden erfolgen. Nachdem 1. Juli 2002 ist bei Behebungen ab S 200.000,- (da gibt esnur mehr EURO!) die Identität des Kunden festzustellen. DieRatio dieser Bestimmung bleibt im Dunkeln, zumal bei Behebungenvon Namenssparbüchern ohne Betragsbegrenzung eine Identifikationauch schon vorher erforderlich ist. Praxishinweise: Probleme, die sich daraus ergeben, dass Personen, denen das Namenssparbuch nicht gehört, aber aus bestimmten Gründen Abhebungendurchführen sollen (müssen) - wie das z.B. bei Hausverwaltungenbisher üblich war - können alternativ wie folgt gelöstwerden: - Mitidentifizierung der abhebungsberechtigten Person(en) untergleichzeitiger Treuhandvereinbarung. - "Reicherbrief" aus dem hervorgeht, dass die Person, die das Sparbuch vorlegt, unter Ausweisleistung zur Abhebung (betraglich begrenzt oder unbegrenzt) berechtigt ist. Wenn kein Hinweis aufein Vollmachtsverhältnis besteht, voraussichtlich gebührenfrei. - Vollmacht zur Abhebung Diese kann schriftlich (gebührenpflichtig mit S 180,-) odermündlich erteilt werden. Die einfachste Lösung füreine Abhebung durch den Nichteigentümer dürfte folgendesein: Das Sparbuch wird nebst genauer Bezeichnung des identifiziertenEigentümers unter Nennung des Losungswortes und Ausweisleistungder abhebenden Person vorgelegt. Ob alle Banken diese einfacheLösung praktizieren, ist ungewiss. Das BMF hat in der Presseinformationvom 9. Juni 2000 die Auszahlung an den Bevollmächtigten desKunden ausdrücklich gestattet. - Für Hausverwaltungen bieten sich Anderkonten oder Depositenkonten statt des Sparbuches an. Diese lauten auf die Hausverwaltung mitdem Untertitel der jeweiligen Liegenschaft. Die interimistischeVerwahrung einer Kaution (bei Vermietung üblich) sollte -lt. Empfehlung der Banken - nicht mehr auf einem (Kautions-)Sparbuch,sondern auf einem Anderkonto erfolgen. Bankgeheimnis Der Schutz der finanziellen Sphäre des Bankkunden ist - wiebisher - durch das Bankgeheimnis gemäß § 38 BWGverfassungsmäßig gewährleistet. Es gilt nichtgegenüber Strafgerichten bei eingeleiteten gerichtlichemStrafverfahren und gegenüber Finanzstrafbehörden beieingeleitetem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen. Diesbezüglich sei auf den BMF-Erlass vom 3. Dezember 1979 hingewiesen, in dem ausgeführt wird, dass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig sein muss und zwischen diesem und den den Bankkundenbetreffenden Verhältnissen ein Zusammenhang bestehen muss.Das Bankgeheimnis gilt ferner nicht im Verlassenschaftsverfahren. Beweisverwertungsverbote und Geldwäscherei Dem finanzamtlichen Ermittlungsverfahren (§ 115 FinStrG)stehen auf Grund der neuen Rechtslage Beweiserhebungs- und -verwertungsverbote entgegen (§ 41 Abs. 6 BWG und § 98 Abs. 4 FinStrG).Das bislang anonyme Sparbuch stand zu den Bestimmungen überdie Geldwäscherei (§§ 40 und 41 BWG) - internationalgesehen - in Widerspruch. Im Jahre 1993 wurde der Straftatbestandder Geldwäscherei gemäß § 165 StGB eingeführt,insbesondere als Maßnahme gegen das organisierte Verbrechen.Das anonyme Sparbuch geriet dabei in den Verdacht ein Hort fürderartige Gelder zu sein. Daten, die bei Erhebungen gegen die Geldwäscherei gewonnenwerden, dürfen in einem ausschließlich wegen einesFinanzvergehens geführten Verfahren nicht zum Nachteil desBeschuldigten verwendet werden (§ 41 Abs. 6 BWG). Ausgenommensind Verfahren wegen Schmuggel oder Hinterziehung von Eingangs-und Ausgangsabgaben. Abschließend sei noch erwähnt, dass von der internationalen Arbeitsgruppe gegen Geldwäscherei 15 Staaten auf die schwarzeListe gesetzt worden sind. Weitere 14 Staaten befinden sich aufder grauen Liste. Österreich befindet sich - Dank Abschaffungder anonymen Sparbücher - nicht auf diesen Listen. Liechtensteinsteht auf der schwarzen Liste, weiters z.B. Israel, Libanon, Russlandetc. Monaco z.B. befindet sich auf der grauen Liste. Auf dieserscheinen jene Staaten auf, die wegen mangelnder Kooperation beider Geldwäschebekämpfung unter strenger Beobachtungstehen.

Wichtige Termine und Neuerungen 2001

Neu ab 2001 1. 1. Künstler-GSVG Sozialpflichtversicherung 10% USt wieder für Speisen (bisher 14%) 20% USt für Kaffee und Tee (bisher 10%) Veräußerungsgewinnbesteuerung ab 1% Beteiligung Endbesteuerung bei Vererbung von Kapital anteilen unter 1% Buchhaltungsunterlagen auf Datenträgern für Betriebsprüfung Urlaubsaliquotierung bei Dienstvertragsende Keine Postensuchtage bei Kündigung durch Dienstnehmer 15. 2. Erhöhung der Vorauszahlungen 2001 (ESt u. KöSt) 31. 3. Einreichungstermin für Steuererklärungen 2000 30. 6. Fallfrist für Anträge auf Erstattung ausländischer Vorsteuern 2000 1. 9. EUR-Münzen - Startpaket zu je S 2.000,- für Unternehmer 30. 9. Fallfrist für Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen 2001 (ESt und KöSt) 1. 10. Beginn der Verzinsung von Steuerrückständen (-Guthaben) aus ESt- bzw. KöSt Bescheiden 2000 (ab S 275,21) Doppelte Preisauszeichnung in öS und EUR bis 28. Februar2002 17. 12. EUR-Münzen - Startpaket zu je S 200,- für Private 31. 12. Letzter Jahresabschluss in Schillingwährung