Februar 2001

Pflichtteil vermittelt keine aliquote Gesamtrechtsnachfolge, sondern bleibt weiterhin bloßer Geldanspruch

In der Klienten-Info Dezember 1999 und Februar 2000 wurde darauf hingewiesen, dass die Nichtaufnahme des Hofdekretes Nr. 781/1844 in den Anhang des ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes den Wegfall des bloßen Geldanspruches des Noterben zur Folge hatte und dieser damit ab 1. Jänner 2000 zum aliquoten Gesamtrechtsnachfolger wurde. Mit dieser Rechtslage erklärte sich das Bundesministerium für Justiz im Schreiben an den Präsidenten des Bundesrates Zahl 1671/J-BR/1999 vom 14. Jänner 2000 nicht einverstanden und bezeichnete das aufgehobene Hofdekret lediglich als authentische Interpretation des § 784 ABGB, aus dem ohnedies bereits hervorgehe, dass der Pflichtteilsanspruch nur in einem Geldanspruch bestehe. Das ABGB ist aber im Anhang zum 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetz enthalten und gelte in vollem Umfang weiter. Ob diese Auslegung in der Rechtsprechung - die nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden kann - Anerkennung findet, ist schwer vorauszusagen. Sinnvoll ist es jedenfalls, wie in der Klienten-Info Februar 2000 bereits ausgeführt, den Pflichtteilsberechtigten (Noterben) sicherheitshalber mit einem entsprechenden Vermächtnis (Legat) abzufinden, mit dem Zusatz, dass dieses auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Um den Pflichtteil erbschaftsteuerfrei zu halten, sollte er zweckmäßigerweise in einem endbesteuerten Vermögen (z.B. Sparbuch, seit 2001 auch Aktien unter 1% Beteiligungshöhe) bestehen bzw. aus einem solchen vom Erben befriedigt werden.

Drohende Verwirrung um die richtige Datumschreibung ab 2001

Bei abgekürzter Schreibweise für das Jahr 2001 als "01" drohen Datumsverwechslungen. Wird wie bisher das Jahr zweistellig geschrieben, so ist nicht mehr klar, dass es sich um das Jahr handelt. Es könnte nämlich auch der Tag oder der Monat gemeint sein. Die Schreibweise ist unterschiedlich: In Kontinentaleuropa (TT-MM-JJ), in Amerika (MM-TT-JJ) manchmal auch (JJ-TT-MM) Der erste Februar 2001 kann demnach numerisch geschrieben wie folgt aussehen: 01-02-01 oder 02-01-01 oder 01-01-02. Die kontinentale Lesart würde die Schreibweise 02-01-01 aber als den 2. Jänner 2001 bzw. 01-01-02 als den 1. Jänner 2002 interpretieren. In Dokumenten, für welche das Datum wesentlich ist (dazu zählen z.B. auch Fakturen für umsatzsteuerliche Zwecke), sollte ab dem Jahr 2001 ausschließlich die ISO-Norm 8601 mit Schreibweise JJJJ-MM-TT (2001-02-01) verwendet werden, um jeden Zweifel auszuschließen. Zusätzlich ist zu empfehlen, bei der Datumschreibung - wenn sie Vertragsbestandteil ist - auch die Norm anzugeben, insbesondere dann, wenn internationales Recht anzuwenden ist. Weiters ist anstelle des Punktes ein Bindestrich zu verwenden.

Valorisierung der Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen

Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen (in ATS): ..................................2001....2000....1999 bei einem Alter von... bis 3 Jahren …..... 2.030,- 2.000,- 1.990,- bis 6 Jahren …..... 2.590,- 2.550,- 2.540,- bis 10 Jahren …... 3.330,- 3.270,- 3.250,- bis 15 Jahren …... 3.830,- 3.760,- 3.740,- bis 19 Jahren …... 4.510,- 4.430,- 4.410,- bis 28 Jahren …... 5.680,- 5.580,- 5.550,- Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in Rz. 795 ff. der Lohnsteuerrichtlinien 1999 verwiesen. Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zu Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt. Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. In all diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn -der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und -die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Neue Pauschalierungsverordnungen vom 15. Dezember 2000

Erstmals bei der Steuerveranlagung für das Kalenderjahr 2000 können von folgenden Berufsgruppen die Betriebsausgaben und Vorsteuern pauschal ermittelt werden. Künstler/Schriftsteller BGBl. II Nr. 417/2000 Betriebsausgaben können mit 12% des Umsatzes (höchstens S 120.000,- p.a.) pauschaliert werden. Abgegolten sind damit die üblichen technischen Hilfsmittel (Geräte etc.), Telefon und Büromaterial, Fortbildung, Berufskleidung und Kosmetika, Tagesgelder, Arbeitszimmer, Geschäftsfreundebewirtung sowie üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben. Damit können z.B. Beratungskosten und betrieblich veranlaßte Fahrtkosten daneben geltend gemacht werden. Vorsteuern sind mit 12% der pauschalierten Betriebsausgaben (höchstens mit S 14.400,- p.a.) begrenzt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Pauschalierung grundsätzlich nur bis zu einem Jahresumsatz von S 5 Mio möglich ist. Die gegenständliche Pauschalierungsverordnung ist aber steuerlich nur für geringere Umsätze geeignet. Die Betriebsausgabenpauschalierung für Schriftsteller mit 12% (höchstens S 120.000,- p.a.) ist nur bis zu einem Umsatz von S 2 Mio günstiger als die gesetzliche Pauschalierung mit 6% (ohne Höchstbetragsgrenze). Die geringere Vorsteuerpauschalierung laut gegenständlicher Verordnung gegenüber der gesetzlichen in der Höhe von 1,8% vom Umsatz (ohne Höchstbeitragsgrenze) bringt allerdings nur bis zu einem Umsatz von S 1 Mio einen optimalen Steuervorteil, weil die Einkommensteuerersparnis den Nachteil bei der Vorsteuer übersteigt. Schriftsteller sollten bei der Erstellung ihrer Steuererklärung für 2000 daher sowohl die gesetzliche als auch die laut Verordnung vorgesehene Pauschalierung durchrechnen und die günstigste Variante wählen. Bis zu einem Umsatz von maximal S 1,5 Mio ist die Pauschalierung laut Verordnung günstiger als die gesetzliche, darüber wird sie zum Nachteil. Für Künstler wird sich wenig ändern, da für sie die gesetzliche Betriebsausgabenpauschalierung ohnedies 12% beträgt. Ausschluss von der Pauschalierung: Werden Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern in tatsächlicher Höhe oder unter Inanspruchnahme der Individualpauschalierung bei einer weiteren Tätigkeit geltend gemacht, die mit der künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht, dann ist die gegenständliche Pauschalierungsverordnung nicht anwendbar. Unklar ist noch, wann ein Zusammenhang der weiteren Tätigkeit mit der schriftstellerischen bzw. künstlerischen Tätigkeit besteht. Sportler BGBl. II Nr. 418/2000 Die neue Verordnung tritt an die Stelle der bisherigen internen Dienstanweisungen (Geheimerlässe), nach denen 25% der gesamten Welteinkünfte der inländischen Steuer unterworfen waren (ehemalige Schifahrererlässe). Nunmehr beträgt der Anteil der in Österreich zu versteuernden gesamten Welteinkünfte als Sportler einschließlich der Werbetätigkeit 33%. Voraussetzungen: unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich und überwiegendes Auftreten im Ausland im Rahmen von Wettkämpfen, Turnieren etc. Antrag auf Pauschalierung, keine Anrechnung ausländischer Steuern.

Kredit oder Leasing bei PKW?

Ab 1. Juli 2000 kann sich infolge der Änderung des Umsatzsteuergesetzes durch die Zuordnung des Vorsteuerabzuges von Reparaturaufwendungen an den Leasingnehmer das PKW-Leasing verteuern. Rechtslage bis 30. Juni 2000 - Kein Vorsteuerabzug steht zu für die Anschaffung, Herstellung, Miete und den Betrieb von PKW, Kombi und Krafträdern. Unter anderem sind ausgenommen KFZ, die der gewerblichen Vermietung (Leasing) dienen. Leasingunternehmen können daher den Vorsteuerabzug für verleaste KFZ geltend machen. Die Leasingrate ist allerdings mit Umsatzsteuer zu verrechnen. - Der PKW-Leasingnehmer kann die in der Leasingrate verrechnete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen. - Erteilt im Falle einer Beschädigung des Kraftfahrzeuges der Leasinggeber den Auftrag zur Schadensbehebung, ist er Leistungsempfänger und hat den Vorsteuerabzug von der Reparaturrechnung. Der Kostenersatz des Schädigers stellt keinen Leistungsaustausch dar und ist daher umsatzsteuerfrei. Die Beteiligten hatten es daher in der Hand, eine Schadensminimierung dadurch zu erwirken, dass der Vorsteuerberechtigte (Leasinggeber) den Reparaturauftrag erteilte. Rechtslage ab 1. Juli 2000 § 12 Abs. 2 Zi 4 UStG verhindert die oben angeführte Wahlmöglichkeit zur Schadensminimierung, indem normiert wird, dass die auf Grund des Reparaturauftrages erbrachten Leistungen nicht als für den Leasinggeber, sondern als für den Leasingnehmer erbracht gelten, gleichgültig, wer den Auftrag erteilt hat. Der Nachsatz im Gesetz, dass die in der Reparaturrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer den Leasingnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, geht im Falle des KFZ-Leasings im Hinblick auf die Weitergeltung des § 12 Abs. 2 Zi 2 lit b UStG (Vorsteuerausschluss) ins Leere. Laut einem in Ausarbeitung befindlichen Erlass des BMF soll diese Neuregelung aber nur für jene Fälle gelten, bei denen der Leasingnehmer vertraglich alle Risken aus dem Leistungsverhältnis zu tragen hat und nicht für Fullservice-Leasingverträge sowie für kurzfristige Leihwagen-Verträge. Schlussfolgerung Leasinggeber kalkulierten bisher die Leasingraten auf Basis der Vorsteuerabzugsmöglichkeiten und gaben dafür einen Nachlass bei der Kaskoversicherung. Durch die Gesetzesänderung ab 1. Juli 2000 ist daher für bestimmte neue Leasingverträge mit höheren Leasingraten zu rechnen. Die Verlängerung eines vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossenen Leasingvertrages ist als Abschluss eines neuen Vertrages zu werten. Sonst wird laut Erlass BMF vom 3. Juli 2000 für die vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossenen Verträge von der neuen Besteuerungsregelung Abstand genommen. Ob nunmehr Leasing oder Kredit günstiger ist, wird von der Vertragsgestaltung abhängen bzw. von der unterschiedlichen Beurteilung zwischen Kredit- bzw. Leasingwürdigkeit des Vertragspartners. Fullservice-Leasingverträge sind von der Verschlechterung demnach nicht betroffen.

Kurz-Info

Betriebliche Übung bei Sonderzahlungen an Arbeitnehmer Die betriebliche Übung leitet sich grundsätzlich aus der faktischen Leistungserbringung ab und führt zu einer konkludenten Ergänzung des Einzelvertrages. Wenn z.B. regelmäßig zusätzlich zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld eine Prämie in gleichbleibender Höhe bezahlt wird, kommt gemäß § 863 ABGB der Vertrauensgrundsatz zum Tragen, ohne dass ein Verpflichtungswille des Arbeitgebers ausdrücklich vorliegt. Die zusätzliche Prämie wird damit zu einem Gehaltsbestandteil. Keine betriebliche Übung auf künftige Gewährung einer Prämie entsteht dann, wenn - für den Arbeitnehmer erkennbar - die Zuwendung in unterschiedlicher Höhe gezahlt wird. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Zuwendung nur für das jeweilige Jahr gewähren wollte. Der ausdrückliche Hinweis auf diesen Umstand sollte zweckmäßigerweise auch schriftlich erfolgen.