März 2001

Die Schwierigkeiten, die der Wertpapierbesitzer bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte

Steuerpflichtige, die ein von einem Bankmanager verwaltetes Wertpapierdepot besitzen, tun sich in der Regel schwer, aus den zum Jahresende zugesandten Depotunterlagen, die für die Steuererklärung erforderlichen Daten zu ermitteln. Die Banken machen es sich diesbezüglich leicht, indem sie darauf hinweisen, dass die steuerlichen Auswirkungen (Spekulationsgewinne, Dividenden von ausländischen Aktien, ausschüttungsgleiche Erträge von ausländischen lnvestmentfonds und ab 2001 die Substanzgewinne etc.) in die Steuererklärung aufzunehmen sind, ohne aber konkret diesbezüglich Hilfestellung zu leisten. Sie empfehlen die Unterlagen zu diesem Zweck dem Steuerberater zu übergeben. Dieser tut sich mit den vorhandenen Unterlagen bestehend aus Depotauszug und Erträgnisaufstellung meistens aber schwer, weil daraus weder die Spekulationsgewinne noch die ausschüttungsgleichen Erträge von ausländischen Investmentfonds ermittelbar sind. Die Anforderung der diesbezüglichen weiteren Unterlagen und deren fachgerechte Bearbeitung ist sehr zeitaufwendig und steht oft in keinem Verhältnis zum Ergebnis. Hinzu kommt, dass es kaum ein komplizierteres Normengeflecht gibt, als jenes über die Besteuerung von Kapitalanlagefonds. Die Besteuerung derselben steht übrigens unter Beschuss der EU-Kommission wegen Ungleichbehandlung von ausländischen und inländischen Fonds sowie von ausländischen und inländischen Dividenden. Daraus folgt, dass sich kaum wirklich jemand auskennt, angefangen von der Bank selbst bis zum Finanzamt. Das geht sogar so weit, dass ein Finanzamt in einem konkreten Fall den Ausgleich der erklärten "negativen ausschüttungsgleichen Erträge" aus einem lnvestmentfonds mit anderen Einkünften, mit der Begründung abgelehnt hat, es handle sich dabei um eine Wertminderung des Kapitalstammes, die nicht als negatives Einkommen aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sei. Hier liegt aber ein Sachverhaltsirrtum vor, weil die negativen Einkünfte richtigerweise Werbungskostenüberschüsse sind (resultierend aus Verwaltungskosten, Depotgebühren etc.) und laut Pkt. 6 des Erlasses des BMF (Nr. 160/1996 AÖFV) daher mit anderen positiven Einkünften ausgleichsfähig sind. Im BMF-Erlass vom 16. Juli 1998 wird weiters festgehalten, dass alle Kosten bei den ordentlichen Erträgen auch bei den inländischen Kapitalanlagefonds in Abzug gebracht werden können, soweit bei negativen Erträgen keine Liebhaberei vorliegt. Letztere wird beim Kauf eines lnvestmentfonds aber kaum zutreffen. Bei der Analyse eines Wertpapierdepots für Zwecke der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist wie folgt vorzugehen: Alle endbesteuerten Erträge sind für die Einkommensteuererklärung unbeachtlich. Dazu gehören die Zinsen sowie Dividenden von inländischen Aktien, von denen eine inländische KESt einbehalten worden ist. Dividenden von ausländischen Aktien und Zinsen von festverzinslichen Wertpapieren, von denen keine inländische KESt einbehalten worden ist, sind mit dem Bruttobetrag (Nettobetrag zuzüglich ausländische Abzugsteuer laut Erträgnisaufstellung) als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erklären und die ausländischen Abzugssteuern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zum Zwecke der Anrechnung auf die inländische Einkommensteuer je nach geltendem DBA in die Steuererklärung einzutragen. Insoweit von Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds inländische KESt einbehalten wurde, sind diese endbesteuert. Sind darin Dividenden von ausländischen Aktien oder ausschüttungsgleiche Erträge von ausländischen Investmentfonds enthalten, ist laut Pkt. 2 vorzugehen. Ausschüttungsgleiche Erträge von Kapitalanlagefonds werden vom Bundesministerium für Finanzen erst etwa im Mai des Folgejahres veröffentlicht, sodass eine termingerechte Abgabe einer vollständigen Einkommensteuererklärung zum gesetzlichen Termin 31. März des Folgejahres nicht möglich ist. Die veröffentlichten Daten unterstellen dabei, dass der Inhaber des Anteiles diese vom Beginn bis zum Ende des Wirtschaftsjahres des Fonds besessen hat. Bei unterjähriger Veräußerung des Fonds ist grundsätzlich eine taggenaue Berechnung der Erträgnisse vorzulegen. Wenn dies nicht möglich ist, ist gemäß § 42 Abs.2 2. Satz InvFG zu schätzen. Diese Unterlagen sind vom lnvestmentfonds bzw. der Depotbank anzufordern. Substanzgewinne bei Investmentfonds Ausgenommen von der Abschaffung der 25%igen Spekulationsertragsteuer-Regelung ist die 5%ige Substanzgewinnbesteuerung von Investmentfonds, welche ab 1. Jänner 2001 für Privatanleger steuerwirksam wird. Betroffen davon sind realisierte Kursgewinne von Aktien saldiert mit Kursverlusten ohne zeitliche Beschränkung. Nicht betroffen sind inländische Rentenfonds, betriebliche Anleger sowie beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (z.B. gemeinnützige Vereine etc.). Ein Schäuferl nachgelegt wurde für Ausländische Fonds: Sowohl für Aktien- als auch Rentenfonds wird gemäß § 42 Abs. 4 InvFG eine Sicherungssteuer in der Höhe von 2,5% vom Rechenwert des Fonds per Jahresende eingeführt. Bei unterjährigem Verkauf sind pro Kalendermonat ab Beginn des Kalenderjahres 0,2% des letzten Rechenwertes abzuführen. Die Sicherungssteuer unterbleibt, wenn der Anteilinhaber der Kapitalanlagegesellschaft nachweist, dass er die Substanzgewinne dem Finanzamt in seiner Steuererklärung offenlegt. Bei der Steuerveranlagung werden Substanzgewinne mit einem Sondersteuersatz von 25% versteuert, wobei eine eventuell abgeführte Sicherungssteuer angerechnet wird. Schließlich ist noch auf die Ermittlung von Spekulationsgewinnen hinzuweisen, welche im nachfolgenden Artikel gesondert behandelt ist. Freigrenzen - Für Kapitaleinkünfte besteht gemäß § 39 (2) EStG eine allgemeine Veranlagungs-Freigrenze von S 300,- p.a. - Für Spekulationsgewinne besteht gemäß § 30 EStG eine Freigrenze von S 6.000,- p.a. - Die spezielle Veranlagungs-Freigrenze von S 10.000,- p.a. gilt gemäß § 41 EStG nur für Lohnsteuerpflichtige. Außerdem ist die Bagatellgrenze von S 300,- für Kapitaleinkünfte zusätzlich zu berücksichtigen. Schlussbemerkung Die Veranlagung in Kapitalanlagefonds ist in den letzten Jahren nicht nur erheblich angestiegen, es sind auch neue gesetzliche Bestimmungen und Fondstypen geschaffen worden (Thesaurierungsfonds, Spezialfonds, Pensionsinvestmentfonds etc.). Je nach Art der Investoren (Privat- oder Betriebsvermögen von natürlichen Personen, Kapitalgesellschaften oder Stiftungen) bestehen unterschiedliche steuerliche Auswirkungen, die nur mehr für Spezialisten überschaubar sind. Abschließend sei davor gewarnt, sich darauf zu verlassen, dass die Erträge aus dem Wertpapierdepot ohnedies endbesteuert seien. Depotmanager haben in der Regel ausschließlich die Performance des Portfolios zum Ziel und achten nicht auf die steuerlichen Auswirkungen. Das finanzstrafrechtliche Risiko trifft den Wertpapierbesitzer, die Bank wird und kann ihn davor nicht schützen. Wie dünn das Eis zur finanzstrafrechtlichen Falle ist, geht aus den oben angeführten Freigrenzen hervor.

Die Besteuerung von Spekulationsgewinnen im Wertpapierbereich

Bevor noch die in der Steuerreform 2000 normierte 2-Jahresfrist für den Spekulationszeitraum wirksam geworden ist, wurde mit dem KMOG die bisherige Rechtslage (einjährige Behaltefrist) wiederhergestellt. Im Kapitalmarktoffensive-Gesetz (KMOG) ist die Besteuerung von Spekulationsgewinnen ab 2001 wie folgt geregelt: Die Spekulationsgewinnsteuer gilt gemäß § 30 EStG für Verkäufe von Anteilen an Kapitalgesellschaften von unter 1%. Wird dieser Prozentsatz erreicht oder überstiegen, besteht Steuerpflicht nach § 31 EStG (Veräußerung von Beteiligungen). Substanzgewinne bei Investmentfonds Hinweis auf Pkt. 6 des vorhergehenden Artikels. Je nach Fonds-Art: Normalbesteuerung, 25% Sonderbesteuerung, 5% pauschale KESt, 2,5% KESt-"Sicherungssteuer" (0,2% p.m. bei unterjährigem Verkauf) sowie steuerfrei. Ermittlung des Spekulationsgewinnes · Wird ein konkretes Wertpapier binnen Jahresfrist nach der Anschaffung verkauft, unterliegt der Differenzbetrag zwischen Anschaffungskosten zuzüglich Nebenkosten (Bankspesen) und Verkaufserlös abzüglich Werbungskosten (Bankspesen) dem normalen Einkommensteuertarif, wenn die Freigrenze von S 6.000,- p.a. überstiegen ist. · Berechnungsprobleme ergeben sich, wenn gleiche Wertpapiere zu verschiedenen Zeitpunkten in unterschiedlicher Stückzahl zu unterschiedlichen Kursen angeschafft bzw. verkauft werden. In diesem Fall ist die Anwendung der Spekulationsfristen auf den einzelnen Veräußerungsvorgang umstritten. Vermischen sich die früher und die später angeschafften Anteile (z.B. GmbH-Anteile) oder lässt sich nicht feststellen, welche Anteile vorher angeschafft worden sind, wird vom BMF eine Verhältnisrechnung verlangt, welche in der Fachliteratur mit der Begründung abgelehnt wird, dass der Veräußerer bestimmen könne, welcher Anteil veräußert wird. Zu differenzieren ist jedenfalls zwischen GmbH-Anteilen und anderen Wertpapieren. · - GmbH-Anteile Das BMF steht in einer Anfragebeantwortung vom 18. Juni 1991 auf folgendem Standpunkt: Zu verschiedenen Zeitpunkten angeschaffte GmbH-Anteile stellen laut GmbH-Gesetz ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Der Steuerpflichtige kann daher nicht bestimmen, welche - der zu verschiedenen Zeitpunkten erworbenen - Anteile veräußert werden. Wird ein Anteil dazuerworben und innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist ein Teil des einheitlichen Geschäftsanteiles veräußert, ist eine Aufteilung des Gewinnes auf Spekulationsgeschäft bzw. Beteiligungsveräußerung vorzunehmen. Da in der Regel die Beteiligung an einer GmbH wenigstens 1% beträgt, handelt es sich diesfalls ab 2001 bereits um eine Beteiligungsveräußerung, bei der die Behaltefrist keine Rolle spielt. - Andere Wertpapiere Mit der Steuerreform 2000 wurde in § 30 Abs. 8 Zi 4 und 5 EStG für Depotgeschäfte eine Regelung zur Ermittlung der Spekulationsgewinne normiert. Obwohl dieses Gesetz nie in Kraft getreten ist, bietet sich die Berechnungsmethode, welche in den hiezu ergangenen Sondervorschriften angeführt ist, als praktikable Lösung an. Für Aktien ist sie allerdings nur insoweit anwendbar, als die Beteiligung nicht 1% erreicht, da ab dieser Beteiligungshöhe ab 2001 nicht mehr ein Spekulationsgeschäft, sondern eine Beteiligungsveräußerung vorliegt. Vorerst ist allerdings zu entscheiden, welche Berechnungsmethode anzuwenden ist. Entweder die vom Fiskus favorisierte Verhältnisrechnung oder die in der Fachliteratur bevorzugte direkte Zurechnungsmethode. Auf Basis des folgenden Beispieles ergeben sich - wie dargestellt - unterschiedlich hohe Spekulationsgewinne. Welche Methode für den Steuerpflichtigen günstiger ist, hängt von den konkreten Verhältnissen ab und kann nicht allgemeingültig festgelegt werden. Der Berechnungsmethode lt. Verhältnisrechnung liegt ein zweistufiges Verfahren wie folgt zugrunde: 1. Stufe: Ermittlung der einjährigen Behaltefrist nach der FIFO-Methode. Veräußerungen sind stets den ältesten Anschaffungen zuzuordnen. 2. Stufe: Ermittlung der Anschaffungskosten der verkauften Papiere mittels gleitendem Durchschnittswertverfahren. Praxishinweis: Die Theorie hört sich aber leichter an, als sie in die Praxis umzusetzen ist. Bei einem umfangreichen Depot kann die Veräußerungsgewinnermittlung äußerst kompliziert und arbeitsaufwendig sein. Dies insbesondere dann, wenn der Depotmanager sein Hauptaugenmerk auf die Performance richtet, ohne auf Behaltefristen Rücksicht zu nehmen. Für diese Zwecke ist unbedingt von der Bank eine Wertpapiertransaktionsaufstellung anzufordern, aus der folgende Daten ersichtlich sein müssen: Je Wertpapierart, der Zeitpunkt und die Stückzahl der angeschafften und verkauften Wertpapiere, deren Kurswert bzw. Anschaffungskosten, Erlöswert sowie die jeweils zuzuordnenden Bankspesen. Beispiel aus einem Depot für die X-Aktie: ......................... STK .......Kurs Zugänge: 2001-03-20 ..100 ..........1.500 2001-05-01 ..40............. 1.395 2001-11-15 ..80............. 1.300 Verkäufe: 2001-08-30... 50............ 1.600 2002-03-25 ...170.......... 1.500 Ermittlung der durchschnittlichen Anschaffungskosten nach dem gleitenden Durchschnittswertverfahren: Zugang...........Stk à Wert 2001-03-20 ....100 x 1.500,- = 150.000 2001-05-01.... 40 x 1.395,- = 55.800 ..............³ Wert. 140 x 1.470,- = 205.800 Verkauf 2001-08-30 .....-50 x 1.470.- = -73.500 ..............³ Wert 90 x 1.470,- = 132.300 Zugang 2001-11-15 ......80 x 1.300.- = 104.000 ..............³ Wert 170 x 1.390,- = 236.300 Verkauf 2002-03-25...... -170 x 1.390,- = 236.300 .............................0 Spekulationsgewinne Nach der Verhältnisrechnung: - Verkaufserlös 2001-08-30 .....50 x 1.600,- = 80.000 ³ Anschaffungskosten ...............50 x 1.470,- = -73.500 ......................Spekulationsgewinn 2001: .........6.500 - Verkaufserlös 2002-03-25 .....170 x 1.500,- = 255.000 außerhalb der Spekulationsfrist angeschafft (2001-03-20) -50 . anteiliger Erlös ...........................120 x 1.500,- = 180.000 anteilige durchschn. Anschaffungskosten ........................................................120 x 1.390,- = -166.800 ......................Spekulationsgewinn 2002: .........13.200 Probe: 120 Stk sind von 170 Stk: 70,59% Verkaufserlös insgesamt von 170 Stk 255.000 durchschnittliche Anschaffungskosten -236.300 .....................Gesamtgewinn .....................18.700 70,59% davon Spekulationsgewinn 2002 13.200 Nach der direkten Zurechnungsmethode: - Verkaufserlös 2001-08-30 ..... 50 x 1.600,-= 80.000 Älteste Anschaffungskosten 2001-03-20.................................. 50 x 1.500,- =-75.000 ......................Spekulationsgewinn 2001: ......... 5.000 - Verkaufserlös 2002-03-25 120 x 1.500,- =180.000 konkrete Anschaffungskosten 2001-05-01 ................................. 40 x 1.395,-= -55.800 konkrete Anschaffungskosten 2001-11-15 ................................. 80 x 1.300,-= -104.000 ......................Spekulationsgewinn 2002: ......... 20.200 Die direkte Zurechnungsmethode kann nur dann angewendet werden, wenn der "Nämlichkeitsnachweis" möglich ist, aus dem hervorgeht, dass genau jene Papiere verkauft werden, welche seinerzeit angeschafft worden sind. 2.3 Schlussbemerkung Depotinhaber werden von den Banken darauf hingewiesen, dass die Spekulationsgewinne selbst zu berechnen sind bzw. der Steuerberater hiefür zuständig sei. Die Depotbank verweist in der Regel darauf, dass sie die steuerpflichtigen Gewinne aus berufsrechtlichen Gründen nicht ermitteln dürfe. Der Depotinhaber geht möglicherweise davon aus, dass seine Wertpapiere ohnedies endbesteuert sind und verlässt sich auf die Bank, die das schon richtig machen wird. Dass es keine Endbesteuerung von Spekulationsgewinnen gibt, ist ihm möglicherweise gar nicht bekannt. Es ist daher ausschließlich Aufgabe des Depotinhabers für die Ermittlung und Erklärung der Spekulationsgewinne selbst zu sorgen. Die Schwierigkeiten bei deren Berechnung sind evident. Aber statt sie einfach zu vergessen, sollten die Spekulationsgewinne lieber falsch als gar nicht erklärt werden, um den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens zu entkräften.

Keine Umsatzsteuer-Nettoverrechnung bei Vorsteuerpauschalierung

Einnahmen-Ausgabenrechner dürfen die Nettomethode nur dann anwenden, wenn die Umsatzsteuer und Vorsteuer als durchlaufende Posten ertragsneutral sind. Wird die Vorsteuer pauschal ermittelt, ist nur die Bruttomethode erlaubt. Die Einnahmen bzw. Ausgaben sind inklusive Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer brutto zu erfassen (VwGH 21. Dezember 1999, 95/14/0005). Ende der beitragsfreien Mitversicherung 3,4%iger Krankenversicherungs-Zusatzbeitrag für bestimmte Angehörige ab 2001 Nach Abschluss der laufenden Fragebogenaktion (voraussichtlich März/April 2001) ist mit der Beitragsvorschreibung rückwirkend ab 1. Jänner 2001 zu rechnen. Die Vorschreibung wird an den Versicherten ergehen. Als Beitragsgrundlage wird das sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (für 2001 also 1999) herangezogen. Bei krankenversicherten Pensionisten ist die Beitragsgrundlage der aktuelle Pensionsbezug inkl. Sonderzahlungen. Falls ein Zusatzbeitrag über der Höchstbeitragsgrundlage geleistet worden ist, weil eine Mehrfachversicherung vorliegt, wird auch dieser ab dem Jahre 2001 rückerstattet. Insgesamt werden dann 7,4% (4% eigener KV-Beitrag + 3,4% Zusatzbeitrag) auf Antrag rückgezahlt. Ausstellung der Krankenscheine Ab 1. Jänner 2001 ist der Dienstgeber nicht mehr verpflichtet, für Ehepartner die Krankenscheine auszustellen. Er kann es aber freiwillig machen. Macht er es nicht, ist der Krankenschein vom zuständigen Krankenversicherungsträger anzufordern. Für Kinder sind die Krankenscheine weiterhin vom Dienstgeber auszustellen. Der Zusatzbeitrag ist als Pflichtbeitrag steuerlich absetzbar und führt damit zu einer Minderung der Lohn- bzw. Einkommensteuer.