April 2001

Pflichtversicherung für freiberuflich tätige Künstler ab 2001

Wie bereits in der Klienten-Info Dezember 2000 berichtet, besteht für alle Künstler nunmehr eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Gleichzeitig sieht das "Künstler-Sozialversicherungsfonds-Gesetz" Zuschüsse zu den Pensionsbeiträgen der Kunstschaffenden vor. Pflichtversicherung Beginn der Pflichtversicherung 1. Übersteigen der Versicherungsgrenzen I S 88.800,- p.a., wenn keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. II S 48.912,- p.a., wenn - auch nur kurzfristig - entweder eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt, eine gesetzliche Pension, ein Ruhe-, Versorgungsgenuss oder eine Geldleistung aus der gesetzlichen Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung bezogen wird. 2. Positive Prognose, dass die oben angeführten Versicherungsgrenzen voraussichtlich überstiegen werden. Die Versicherung bleibt aufrecht, wenn die Versicherungsgrenzen dann tatsächlich auch nicht überstiegen werden. Die geleisteten Beiträge werden nicht rückerstattet. Die Pflichtversicherung kann allerdings beendet werden, wenn der SVA mitgeteilt wird, dass die Tätigkeit beendet oder die Versicherungsgrenzen nicht überstiegen werden. 3. Rückwirkende Pflichtversicherung, wenn keine Meldung oder eine negative Einkommensprognose erfolgt und laut Einkommensteuerbescheid die zutreffende Versicherungsgrenze überschritten wird. Die Beiträge werden rückwirkend ab 1. Jänner 2001 mit einem Zuschlag von 9,3% vorgeschrieben, ohne dass ein Leistungsanspruch aus der Kranken- bzw. Unfallversicherung entsteht. Der Zuschlag kann vermieden werden, wenn noch vor Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides eine Meldung an die SVA erfolgt. Ausnahmen von der Pflichtversicherung Lediglich von der Pensionsversicherung sind - lt. geltendem Recht - automatisch Personen befreit, die am 1. Jänner 2001 das 57. Lebensjahr überschritten haben. In der zu erwartenden 25. GSVG-Novelle wird anstelle des 57. das 55. Lebensjahr treten und ist lt. Erlass des BMSG v. 27. Dezember 2000 bereits ab 1. Jänner 2001 anzuwenden. Auf Antrag sind jene Personen befreit, die zu diesem Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet und noch keine 180 Beitragsmonate erworben haben. Beitragsgrundlagen und -höhe Von der Beitragsgrundlage sind in der Pensionsversicherung (PV) 15% und in der Krankenversicherung (KV) 8,9% zu entrichten. Die Unfallversicherung (UV) kostet für alle einheitlich S 1.072,- p.a. (für das Jahr 2001). Die Vorschreibungen erfolgen quartalsweise. - Vorläufige Mindestbeiträge Bis zum Bekanntwerden der tatsächlichen Einkünfte errechnen sich die vorläufigen Mindestbeiträge für die Jahre 2001 bis 2003 von der um 9,3% erhöhten Mindestbeitragsgrundlage. Versicherungsgrenze I: PV 15% von S 97.056,- S 14.558,- p.a. Versicherungsgrenze I: KV 8,9% von S 97.056,- S 8.639,- p.a. Versicherungsgrenze II: PV 15% von S 53.460,- S 8.019,- p.a. Versicherungsgrenze II: KV 8,9% von S 53.460,- S 4.758,- p.a. - Endgültige Mindestbeiträge Versicherungsgrenze I: PV 15% von S 88.800,- S 13.320,- p.a. Versicherungsgrenze I: KV 8,9% von S 88.800,- S 7.903,- p.a. Versicherungsgrenze II: PV 15% von S 48.912,- S 7.337,- p.a. Versicherungsgrenze II: KV 8,9% von S 48.912,- S 4.353,- p.a. Die Differenz zwischen den vorläufig höheren Mindestbeiträgen wird bei der Nachbemessung auf Basis der endgültigen Mindestbeitragsgrundlage gutgeschrieben. - Höchstbeiträge PV 15% von S 621.800,- S 93.240,- p.a. KV 8,9% von S 621.800,- S 55.340,- p.a. - Differenzbeiträge Bei einer Mehrfachversicherung sind nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage Beiträge zu leisten. Zur Vermeidung der Vorschreibung von zu hohen Beiträgen, ist daher der Antrag auf Differenzvorschreibung zu stellen. Beitragszuschuss Voraussetzungen - Künstlereigenschaft Anspruch haben nur jene Versicherten, die als Künstler freiberuflich tätig sind. Im Zweifelsfall entscheidet über die Künstlereigenschaft eine Künstlerkommission. - Einkommensgrenzen Die Gesamteinkünfte (aus allen Einkunftsquellen) dürfen im Jahr S 270.000,- nicht überschreiten. Die Einkünfte aus der künstlerischen Tätigkeit müssen aber mindestens S 48.912,- p.a. erreichen. Damit sollen Hobbykünstler vom Zuschuss ausgeschlossen werden. - Antrag Dieser ist formlos entweder an die SVA oder an den Fonds zu stellen. Höhe und Verrechnung der Zuschüsse Der Zuschuss wird vom Fonds lediglich für den Pensionsbeitrag mit maximal S 1.000,- p. M. bescheidmäßig festgestellt und in der Beitragsvorschreibung bereits berücksichtigt. Prüfung nach Vorliegen des Steuerbescheides Sind die o.a. Voraussetzungen nicht erfüllt, so müssen bereits beanspruchte Zuschüsse zurückgezahlt werden. Entsprechen die tatsächlich erzielten Einkünfte entgegen der abgegebenen Prognose dagegen den Voraussetzungen, werden die Zuschüsse auch nachträglich ausbezahlt. Hinweise für die Praxis Meldeverpflichtung Die formlose Meldung an die zuständige Landesstelle der SVA hat grundsätzlich binnen eines Monates ab Eintritt der Pflichtversicherung zu erfolgen. Bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung hätte die Meldung daher schon bis spätestens 31. Jänner 2001 erfolgen müssen. Dieser Termin wird von der SVA aber mit einer gewissen Toleranz gehandhabt. Es sei aber darauf aufmerksam gemacht, dass wohl rückwirkend die Beiträge vorgeschrieben werden, ohne dass für diese Zeit ein Leistungsanspruch in der Kranken- und Unfallversicherung besteht. Die Anmeldung erübrigt sich für jene, die bereits im Jahre 2000 als bildende Künstler, Musiker, Kabarettisten und Artisten nach GSVG bzw. ASVG sozialversichert waren oder sich bereits als Kunstschaffende der SVA gegenüber deklariert haben. Versicherungserklärung Das auf Grund der Meldung zugesandte Formular ist ausgefüllt an die SVA zu senden. Beim Ausfüllen sind folgende Überlegungen von Bedeutung: - Ausschließlich selbständige künstlerische Tätigkeit Ist die Versicherungsgrenze I überschritten, besteht Versicherungspflicht. Die Meldung hat umgehend zu erfolgen. - Selbständige künstlerische Tätigkeit und ASVG-Dienstverhältnis Ist es zweifelhaft, ob die Versicherungsgrenze II überstiegen wird, kann mit der Meldung so lange zugewartet werden, bis die Frage geklärt ist. Weitgehender Versicherungsschutz ist ja gegeben. Spätestens vor Rechtskraft des Steuerbescheides für 2001 sollte - zwecks Vermeidung des 9,3%igen Zuschlages - aber die Meldung erfolgen. - Selbständige künstlerische und gewerbliche Tätigkeit Es gibt keine Versicherungsgrenze. Die Einkünfte aus beiden Tätigkeiten werden einheitlich nach GSVG beurteilt. - Selbständige künstlerische Tätigkeit und Beamter Es besteht eine Mehrfachversicherung nur für die Krankenversicherung. Pensionsbeiträge sind in voller Höhe zu zahlen. Damit wird auch ein weiterer Pensionsanspruch erworben. - Tantiemen aus einer ehemaligen künstlerischen Tätigkeit und Pensionsbezug Es besteht keine Pflichtversicherung für die Tantiemen. Tantiemenbezüge während einer aktiven Tätigkeit sind aber in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Beitragszuschüsse Die Versicherungspflicht als "neuer Selbstständiger" ist unabhängig von den Anspruchsvoraussetzungen nach § 17 des Beitragsfondsgesetzes zu beurteilen. Lediglich Künstler, die mindestens 1 Kalendermonat tätig sind und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, sind anspruchsberechtigt. Eine besondere Härte ist darin zu sehen, dass Künstler, die auf Grund ihrer Einkommensprognose die Versicherungsgrenzen überschreiten und deshalb die Beiträge entrichten müssen, die Zuschüsse dann zurückzahlen müssen, wenn die Versicherungsgrenze laut Steuerbescheid letztendlich nicht erreicht wird. Ob es in Härtefällen zu einer Nachsicht kommt, wird von der Beurteilung des Fonds abhängen. Sonstige Hinweise - Mit der Pflichtversicherung ist keine Arbeitslosenversicherung verbunden. - Kunstschaffende können nicht als "freie Dienstnehmer" nach ASVG versichert sein. - Die Sozialversicherungsbeiträge mindern als Betriebsausgabe die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer, sind aber für die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung wieder hinzuzurechnen. - Werden Änderungen in den Einkommensverhältnissen an die SVA gemeldet (z.B. Widerruf der Einkommensprognose), dann entfallen ab dem nächsten Monat die Beiträge und der Versicherungsschutz geht verloren. - Die bisher noch nicht versicherten Künstler, welche sich bei der SVA anmelden, werden dem Kuratorium, welches die Künstlereigenschaft prüft, bekanntgegeben. In Kurien wird dann entschieden, ob Künstlereigenschaft, für Zwecke der Zuschussgewährung vorliegt. Eine abgeschlossene künstlerische Hochschulbildung gilt als Nachweis für eine künstlerische Betätigung. Ein Kuriosum zum Schluss: Das Bundesministerium für Finanzen hat im Erlass vom 6. September 2000 Interpreten von E-Musik grundsätzlich als künstlerisch und von U-Musik als gewerblich Tätige qualifiziert. Hat der lnterpret allerdings überörtliche Bekanntheit erreicht, ist auch bei einem "Alpen-Rocker" von künstlerischer Tätigkeit auszugehen!

Vorsteuerrückerstattung in den EU-Mitgliedsstaaten sowie Drittländern - Fallfrist 30. Juni 2001

Jene Unternehmer, die im Ausland weder Wohnsitz noch Betriebsstätte haben, und dort auch keine Umsätze tätigen, seien daran erinnert, dass Vorsteuern von bestimmten Ausgaben in diesen Ländern über Antrag erstattet werden. In der Regel ist dieser Antrag bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu stellen. Der Klienten-Info Mai 2000 sind hiezu nähere Ausführungen zu entnehmen. Ergänzend wird folgendes mitgeteilt: Deutschland · Ab 1. April 1999 gilt ein Vorsteuerabzugsverbot für bestimmte Reisekosten. Es erhebt sich die Frage, ob diese Bestimmung mit dem EuGH-Urteil vom 19. September 2000 (erläutert in Ausführungen zu Frankreich) vereinbar ist. · Ab 1. Jänner 1999 kann die Vergütung wahlweise in DM oder in Euro beantragt werden. Die Vergütung erfolgt jedoch bis 31. Dezember 2001 - unabhängig von der Antragstellung in DM - in Euro. · Zur Vermeidung der in letzter Zeit vermehrt anfalllenden Verbesserungsaufträge für Erstattungsanträge ist es erforderlich, über die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen und Leistungen in Deutschland vom deutschen Leistungsempfänger eine Bescheinigung zu verlangen und diese dem Antrag anzuschließen. Die deutschen Behörden stellen hiefür ein Formular zur Verfügung, das über die Adresse: www.bff-online.de im Internet abgerufen werden kann. Unter dieser Adresse sind weitere Informationen über die Vorsteuererstattung zu entnehmen. · Die Erstattungsanträge sind beim Bundesamt für Finanzen in Bonn mittels Formular USt1T einzubringen. Frankreich Der Versuch, Aufwendungen für Unterbringung, Bewirtung, Empfänge und Aufführungen vom Umsatzsteuerabzug auszuschließen, wurde vom EuGH 19. September 2000 abgeschmettert. Begründung: Den Vorsteuerabzug für derartige Aufwendungen auszuschließen, steht nach dem Gemeinschaftsrecht außer Verhältnis zum Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung und belastet übermäßig die Grundsätze der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie. Daraus ist der allgemeine Schluss zu ziehen, dass das Vorsteuerabzugsrecht grundsätzlich nicht einschränkbar ist. Ausgenommen sind Fälle zum Zwecke der Hintanhaltung von Steuerumgehung und die sogenannte "Stillhalteklausel", die vorsieht, dass Mitgliedsstaaten innerstaatliche Vorschriften beibehalten können, die vor Inkrafttreten von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in Geltung waren. Österreich Die Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer ist in § 21 Abs. 9 UStG und in der Verordnung BGBl 1995/279 geregelt. Der Erstattungsantrag ist mittels Formular U 5 beim Finanzamt Graz bis spätestens 30. Juni des Folgejahres einzubringen. Vorsteuererstattung für Unternehmen, die nur für einen Teil ihrer Umsätze besteuert werden. Im Urteil des EuGH vom 13. Juli 2000 wird hiezu folgendes ausgeführt: Die Höhe der an ausländische Unternehmer erstattungsfähigen Vorsteuern ist zweistufig zu bestimmen: Erster Schritt: Die den steuerpflichtigen Umsätzen im Ansässigkeitsstaat des ausländischen Unternehmens zuzuordnenden Vorsteuern sind zu ermitteln. Zweiter Schritt: Von den so ermittelten Vorsteuern sind nur jene erstattungsfähig, die den Umsätzen zuzurechnen sind, die im Mitgliedsstaat der Erstattung zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, wenn die Umsätze dort bewirkt worden wären

Maßnahmen gegen die überhöhte Vorauszahlung 2001 bei Einkommen- und Körperschaftsteuer

Im Erlass des BMF zu § 121 Abs. 5 EStG wird ausgeführt, dass die Sondermaßnahmen für die Erhöhung der Vorauszahlungen solange gelten, bis das Jahr 2001 Grundlage für die Festsetzung der Vorauszahlungen ist. Ausmaß der Erhöhung Automatikvorauszahlung gemäß § 45 EStG Die Anhebung um 4% für das folgende Jahr und für jedes weitere Jahr um weitere 5% pro Jahr wird durch die Sondermaßnahmen nicht berührt. Aktionsvorauszahlung gemäß § 121 Abs. 5 EStG Die Automatikvorauszahlung erhöht sich um zusätzliche 5% (bis S 200.000,-), um 10% (bis S 500.000,-) und um 20% (über S 500.000,-). Vorgangsweise betreffend die Erhöhung In den Punkten 2 bis 5 des Erlasses wird diese ausführlich dargestellt. Insbesondere sei auf die Verlustverrechnung, die Mindestkörperschaftsteuer und das arithmetische Mittel der für die letzten 5 Kalenderjahre vorgeschriebenen Steuern verwiesen. Nachträgliche Anpassung an die realen Verhältnisse Diese kann durch einen Herabsetzungsantrag oder durch eine Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid bewirkt werden. Den Erfolg der Eingaben knüpft der Fiskus an das Vorliegen folgender Voraussetzungen: Planungsrechnung auf Zahlenbasis - Das Ist-Ergebnis 1999 und das vorläufige Ergebnis 2000 ist zahlenmäßig darzustellen. - Prognoserechnung 2001. Diese hat auf handels- und gesellschaftsrechtlicher Grundlage zu erfolgen. Bei Personengesellschaften sind die Gewinnverteilung sowie eventuelle Sonderbetriebsausgaben bzw. -einnahmen darzustellen. - Mehr- und Wenigerrechnung als Ergänzung zu der Planungsrechnung 2000 und 2001 betreffend die geänderte Rechtslage ab 2001 (Wegfall des IFB, Minderung der AfA betreffend Betriebsgebäude, Verlustverrechnung und Rückstellungen). - Begründung eventueller Abweichungen des Ergebnisses 2001 von 1999 und 2000. Planungsrechnung in Wortform - Betrieblicher Bereich: Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Steuerpflichtige, deren letzter Jahresumsatz S 5 Mio und deren betriebliche Einkünfte S 250.000,- p.a. nicht überstiegen haben, müssen lediglich die Jahre 1999 und 2000 zahlenmäßig darstellen. Die Prognose für 2001 genügt in Wortform. Der Jahreserfolg 2000 ist allerdings um die o.a. steuerliche Mehr- und Wenigerrechnung zu ergänzen. - Außerbetrieblicher Bereich Es genügt die Prognose in Wortform für 2001. Darunter fallen z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. - Kleinbetragsbegründung Weicht die Vorauszahlung um nicht mehr als 10.000,- ab, genügt die Begründung in Wortform. Verfahrensrechtliche Alternativen für die Herabsetzung der Vorauszahlungen 2001 - Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheld 2001 Diese kann nur innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist, welche am Tag des Einlangens des Vorauszahlungsbescheides zu laufen beginnt, eingebracht werden. Sinnvollerweise sollte die Berufung mit dem Antrag auf Aussetzung des Differenzbetrages zum nächsten Fälligkeitstag verbunden werden. - Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung 2001 Dieser kann jederzeit eingebracht werden, spätestens aber am 30. September 2001. Die Erledigung ist früher zu erwarten als bei einer Berufung. Um zu verhindern, dass bis zur nächsten Fälligkeit (z.B. 15. Mai 2001) keine Erledigung erfolgt, sollte mit dem Antrag hinsichtlich des Differenzbetrages ein Stundungsantrag verbunden werden. - Automatische Anpassung an den Letztbescheid Will man sich die aufwendige Begründung (Planungsrechnung etc.), welche sowohl für die Berufung als auch den Antrag erforderlich ist, ersparen, und ist auf Grund des Letztbescheides (z.B. für das Jahr 2000) ein niedrigeres steuerpflichtiges Einkommen zu erwarten, sollte so bald wie möglich die Steuererklärung 2000 abgegeben werden. Die Vorauszahlung wird dann auf Basis des Steuerbescheides 2000 in Form eines kombinierten Automatik- und Aktionsbescheides festgesetzt. In diesem Bescheid sind allerdings die Erhöhungen gemäß § 121 (5) EStG enthalten. Sie entfallen erst für jene Vorauszahlungen, welche auf Basis des Steuerbescheides 2001 ergehen werden.