Mai 2001

Chaos bei der Besteuerung von bestimmten Gesellschafter Geschäftsführer-Bezügen bei GmbH und deren Lösungsbemühungen

Einleitung und Vorgeschichte · Bezüge von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern Der VwGH qualifiziert im Beschluss vom 26. September 2000 die einkommensteuerlichen Bestimmungen, wonach die Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern, die mehr als mit 25% an der GmbH beteiligt sind und dadurch DB-, DZ- und kommunalsteuerpflichtig sind, obwohl sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit darstellen, als unvollziehbares Gesetz. · Weisungsfreie nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer Seit 1. Jänner 2001 unterliegen diese Bezüge weder dem DB-, DZ- noch der Kommunalsteuer, weil diese Geschäftsführer nicht als Dienstnehmer gelten, trotzdem aber Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beziehen. Im einzelnen wird hiezu folgendes ausgeführt: Unvollziehbares Gesetz, derzeit aber (noch) anzuwenden Über Anregung des VwGH hat der VfGH das Gesetzes-prüfungsverfahren betreffend die einschlägigen Bestimmungen im Einkommensteuergesetz, Familienlastenausgleichsgesetz und Kommunalsteuergesetz eingeleitet, wonach die als selbständige Einkünfte qualifizierten Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers DB-, DZ- und kommunalsteuerpflichtig sind. Die Richter des VwGH haben endlich die schon seit 1996 wiederholt erhobenen Bedenken gegen die widersprüchlichen Bestimmungen geteilt, wonach trotz Weisungsfreiheit ein Dienstverhältnis im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes und des Kommunalsteuergesetzes vorliegen soll. Im zitierten Antrag an den VfGH wird vom VwGH wie folgt argumentiert: "Der Gesetzgeber habe Unvollziehbares angeordnet, indem er die Rechtsfolge der Erzielung von Einkünften nach § 22 Zi 2 Teilstr. 2 EStG an das Vorliegen eines Tatbestandes geknüpft hat, dessen Verwirklichung denkunmöglich sei, weil es den vom Gesetzgeber konstruierten Beschäftigungstypus nicht gebe." Darüberhinaus sieht der VwGH in dieser Bestimmung auch noch eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichheitsgebotes, weil für diese Bezüge die lohnsteuerlichen Begünstigungen des § 67 EStG nicht gelten. Seit 1. Jänner 2001 systemwidrig geltendes Gesetz § 47 Abs. 2 EStG wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2001 neu gefasst. Der bisher enthaltene Verweis auf § 25 Abs. 1 Zi 1 lit b EStG ist entfallen. Laut dieser Bestimmung waren nämlich die Bezüge von nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführern auch dann den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen, wenn die Weisungsgebundenheit nicht gegeben war. Da sowohl § 41 Abs. 2 FLAG als auch § 2 lit a KommStG an die Existenz eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG anknüpfen, besteht im Sinne des FLAG bzw. KommStG kein Dienstverhältnis. Es sind daher weder DB, DZ noch Kommunalsteuer zu entrichten. Der Gesetzgeber hat sich im "unvollziehbaren Verweisungsdickicht des Gesetzesdschungels" selbst verstrickt. Bei der Novellierung des § 47 Abs. 2 EStG hat der Gesetzgeber einfach auf den dritten Satz der bisherigen Fassung offenbar - geblendet von der Neuaufnahme in das Dienstverhältnis von Politikern (Landes- und Stadträten, Bürgermeistern etc.) sowie bestimmten Vortragenden und Lehrenden - vergessen. Warum gerade Politiker Arbeitnehmer sein sollen, sei dahingestellt. Wer ist deren Arbeitgeber, der ihnen Weisung erteilt? Hier geht es nicht um Systemgerechtigkeit, offensichtlich sind es die steuer-lichen Vorteile, die mit dem Dienstverhältnis verbunden sind (13. und 14. Monatsbezug unterliegen dem festen Steuersatz von 6% gegenüber dem Höchsttarif von 50% bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, damit sind 14,3% der Bezüge dem progressiven Einkommensteuersatz entzogen). Lösungsbemühungen · Nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Weisungsgebundenheit Die Gesetzesgroteske, dass ein Nicht-Arbeitnehmer - weil in § 47 EStG nicht erwähnt - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - weil in § 25 EStG erwähnt - bezieht, hat folgende steuerliche Auswirkungen: - Die Bezüge sind lohnsteuerpflichtig gemäß § 25 EStG - Die Bezüge sind nicht DB-, DZ- und kommunalsteuerpflichtig, da die §§ 41 Abs. 2 FLAG bzw. 2a KommStG auf § 47 Abs. 2 EStG verweisen, wonach kein Dienstverhältnis vorliegt. - die Gesellschaftergeschäftsführer können nicht den Verkehrsabsetzbetrag, Arbeitnehmerabsetzbetrag sowie den Grenzgängerabsetzbetrag in Anspruch nehmen, weil § 33 Abs. 5 EStG für die Inanspruchnahme ein Dienstverhältnis voraussetzt. Diese Misere hat mittlerweile auch der Gesetzgeber erkannt und im Budgetbegleitgesetz 2002 den Redaktionsfehler behoben. Es gilt wieder altes Recht. · Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer als "Dienstnehmer" Relativ rasch hat der VfGH am 1. März 2001 auf den o.a. Antrag des VwGH vom 26. September 2000 reagiert. Die Verfassungsrichter erblicken in den vom VwGH ungewöhnlich scharf kritisierten Bestimmungen (Unvollziehbarkeit, Denkunmöglichkeit des konstruierten Beschäftigungstypus, etc.) keine Verfassungswidrigkeit, weil selbst die Inhaltslosigkeit einer Norm nicht verfassungswidrig sei! Mit der gesetzlichen Fiktion der Existenz eines Dienstverhältnisses lt. DB und KommSteuer bei fehlender Weisungsgebundenheit aber sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Tätigkeit werden wir weiter konfrontiert bleiben.

Steuerfreie Kapitalerträge,- gibt es sie?

Um steuerfreie Kapitalerträge aufzuspüren, sind die einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes sowie des Wohnbauförderungsgesetzes 1993 zu durchforsten. Vorweggenommen sei, dass die KESt-Befreiung grundsätzlich keine Befreiung von der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer bedeutet. Eine echte Steuerbefreiung kann sich nur aus einer Kombination von KESt-, Einkommen- und Körperschaftsteuerbefreiung ergeben. Im folgenden sind die einzelnen Befreiungsbestimmungen zunächst kurz erläutert und anschließend die aus der Kombination derselben resultierende echte Befreiung aufgezeigt. Einkommensteuerbefreiungen gemäß § 27 Abs. 3 EStG Ausschüttungen aus Genussscheinen und Aktien sind steuerfrei, · wenn die Anschaffungskosten gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig sind, oder · von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gemäß § 5 Z 14 KStG aus einer Beteiligung bis zu einem Nominale von höchstens S 200.000,- stammen. Körperschaftsteuerbefreiungen gemäß § 5 KStG Aus dem umfangreichen Katalog der dort angeführten Befreiungen seien beispielsweise angeführt: Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen; bestimmte Privatstiftungen und die oben angeführten Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften etc. Kapitalertragsteuerbefreiungen Hier handelt es sich um eine Befreiung eigener Art und bedeutet grundsätzlich keine Befreiung von der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Sie ist in folgenden Bestimmungen geregelt: · § 93 EStG KESt-pflichtig sind nur die im Inland bezogenen Kapital-erträge. Damit scheiden ausländische Kapitalerträge aus der KESt-Pflicht aus, es sei denn, es befindet sich bei Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds die couponauszahlende Stelle im Inland. · §§ 94 und 94a EStG Aus dem umfangreichen Befreiungskatalog seien beispielsweise angeführt: Kapitalerträge aus jungen Aktien und Genussscheinen (§ 27 Abs 3 EStG) sowie aus Forderungswertpapieren von internationalen Finanzinstitutionen, die vor dem 1. Oktober 1992 begeben worden sind. Die Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5, welche von Kapitalgesellschaften abgegeben werden kann, hat lediglich verwaltungsvereinfachende Wirkung und erspart die Gegenverrechnung der KESt mit der Körperschaftsteuer. Die Abgabe dieser Befreiungserklärung ist jedenfalls zu empfehlen. Wohnbauförderungsgesetz 1993 Gemäß § 2 sind Kapitalerträge, die den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG) zuzurechnen sind (demnach nur für Privatvermögen), im Ausmaß von 4% des Nennbetrages kapitalertragsteuerfrei und endbesteuert. Darunter fallen insbesondere die von den Banken ausgegebenen Wohnbankanleihen. Kritische Betrachtung Sonderausgabenregelungen Die in § 27 in Verbindung mit § 18 EStG normierte Steuerbefreiung für 10 Jahre ist ab 1996 als totes Recht zu bezeichnen, da Sonderausgaben nur mehr zu einem Viertel des Höchstbetrages abzugsfähig sind. Die Steuerbefreiung reduziert sich auf marginale Beträge, welche in der Regel von den Bankspesen überstiegen werden. Ab einem Einkommen von S 500.000,- wird der Viertelbetrag noch weiter reduziert und entfällt ab einem Einkommen von S 700.000,- zur Gänze. Hinzu kommt, dass begünstigte junge Aktien und Genussscheine ohnedies kaum mehr emittiert werden. Sie wurden in letzter Zeit von den bereits erwähnten Wohnbankanleihen abgelöst. Wohnbauförderung Mit Bundesgesetz Nr. 253/1999 wurde außerhalb des Einkommensteuergesetzes eine Einkommensteuerbegünstigung eingeführt und zwar: - Als Sonderausgabe wie oben ausgeführt (totes Recht!) - Als Kapitalertragsteuer-Befreiung Nachteilig ist die lange Bindungsdauer von bis zu 15 Jahren. Die 4%ige KESt-Befreiung gilt auch ohne Sonderaus-gabenabzug auf die Dauer der Laufzeit. Mittelstandsfinanzierung Die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung sind in der Verordnung BGBl Nr. 554/1994 zu § 6b Abs. 2 KStG geregelt. Es besteht eine Einkommensteuerbefreiung ohne KESt-Befreiung. Das bedeutet, dass die einbehaltene KESt im Wege der Anrechnung auf die Einkommensteuer entweder im Wege der Veranlagung oder durch Rückerstattung mittels Antrag (Formular L3) erfolgt. Gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 EStG in Verbindung mit § 6b Abs. 3 KStG besteht die Einkommensteuerbefreiung so lange, als der Gesellschaft das Vorliegen der Voraussetzungen vom BMF bescheinigt und diese Bescheinigung im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht wird. Ausländische Kapitalerträge Zuflüsse aus ausländischem Kapitalvermögen unterliegen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen der Einkommensteuer und zwar auch dann, wenn sie im anderen Staat befreit sind. Ausgenommen von der inländischen Steuerpflicht sind ausländische Kapitaleinkünfte nur dann, wenn sie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommen im Wohnsitzstaat zu besteuern sind. Ein diesbezügliches zwischenstaatliches Abkommen wird allerdings in Österreich durch die Verordnung BGBl II 1998 / 43 wie folgt unterlaufen: Bei im Inland bezogenen Auslandskapitalerträgen aus Forderungswertpapieren ist der Steuerabzug ungeachtet der Bestimmungen des DBA vorzunehmen, wenn die Gesamtbelastung des inländischen und ausländischen Steuerabzuges unter 25% liegt. Im Ausland einbehaltene Quellensteuern sind in der Regel auf die inländische Einkommensteuer anrechenbar. Beschränkte Steuerpflicht Natürliche Personen In § 98 EStG sind die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte taxativ aufgezählt. Folgende Zinsenerträge sind im Inland für Ausländer KESt-frei, wenn sie aus Geldeinlagen bei Banken, aus Forderungswertpapieren und privaten Darlehen bezogen werden. Der Anleger muss der couponauszahlenden Stelle allerdings seine Ausländereigenschaft nachweisen. Juristische Personen Gemäß § 1 Abs 3 KStG beschränkt steuerpflichtige sowie gemäß § 5 KStG befreite Körperschaften unterliegen der beschränkten Steuerpflicht im Sinne des § 21 KStG. Die Steuerpflicht erstreckt sich auf Einkünfte, bei denen die Steuer im Abzugsweg erhoben wird (KESt). Kapitalertragsteuer-Rückerstattung gemäß § 97 Abs. 4 EStG Sinkt der Einkommensteuertarif unter 25%, kann der Antrag auf Anrechnung bzw. Erstattung der Kapitalertragsteuer gestellt werden. Diese ist aber betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Alleinverdiener- oder Kinderabsetzbetrag gewährt wird sowie bei einer steuerfreien Schenkung gemäß § 15 Abs. 1 Zi 19 ErbStG. Volle Steuerfreiheit für Kapitalerträge - Übersicht Das bestehende Normengeflecht ist so dicht, dass ein legales Entkommen aus der Steuerpflicht für Kapitalerträge nahezu ausgeschlossen ist. Die spärlichen Möglichkeiten seien wie folgt aufgezeigt: Gemeinnützige Vereine Da diese gemäß § 5 Z 6 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind, bleiben sie auch mit KESt-freien Papieren steuerfrei. Gelingt es ihnen daher, noch Forderungswertpapiere von internationalen Finanzinstitutionen, die vor dem 1. Oktober 1992 begeben worden sind, zu erwerben, dann haben sie das optimale Ergebnis der völligen Steuerfreiheit erreicht. Wie das BMF im Erlass vom 7. März 1989, AÖF 1989/142 bestätigt hat, sind bei gemeinnützigen Vereinen u.a. auch Beteiligungserträge i.S.d. § 10 KStG gemäß § 21 (2) KStG steuerfrei. Beschränkt Steuerpflichtige Beim Nachweis der Ausländereigenschaft von natürlichen und juristischen Personen sind Zinsenerträge aus festverzinslichen Anleihen und Geldanlagen bei Banken von der Kapitalertragsteuer befreit. Da beschränkt Steuerpflichtige weder der Einkommensteuer noch der Körperschaftsteuer unterliegen, kommt es zur völligen Steuerbefreiung. Anzumerken ist allerdings, dass diese Kapitalerträge nach den Vorschriften des Wohnsitzstaates zu versteuern sind. Steuerinländer - Mittelstandsfinanzierung Erträge aus derartigen Papieren sind bis zu einem Nominale von S 200.000,- einkommensteuerfrei. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer kann im Veranlagungsweg oder auf Antrag rückgeholt werden. - Wohnbauförderung Erträge aus diesen Wertpapieren sind mit 4% des Nominales für die Dauer der Laufzeit von der Kapitalertragsteuer (teil-)befreit. - Sonderausgabenbegünstigung Infolge marginaler steuerlicher Auswirkung ist diese Steuerbegünstigung zu vergessen. - Bausparprämie Diese ist gemäß § 108 EStG als Einkommen-(Lohn-)steuererstattung konstruiert, hat in der Praxis aber die Wirkung eines Kapitalertrages in der Höhe von dzt. 4,5% des maximalen Beitrages von 2 1.000,- (S 13.760,-); sie beträgt daher S 619,- p.a. und ist KESt-frei.

Pendlerpauschale, Verkehrsabsetzbetrag und Sachbezug für Firmen-PKW

Das große Pendlerpauschale wurde für 2001 erhöht. Keine Änderungen ergeben sich bei der Berechnung des Sachbezugswertes für die Privatnutzung eines Firmen-PKW und beim Verkehrsabsetzbetrag. Der Verkehrsabsetzbetrag stellt eine Tarifmaßnahme dar, welche in der Höhe von S 4.000,- in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet ist. Der Sachbezugswert für die Privatnutzung eines Firmen-PKW ist nach wie vor mit 1,5% des Anschaffungswertes des PKW zu ermitteln und mit maximal S 7.000,- pro Monat in die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer-, Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag und Kommunalsteuer einzubeziehen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen zu den Privatfahrten. Gleiches gilt, wenn der Dienstnehmer mehrere Dienstverhältnisse hat, für Fahrten von einem Arbeitgeber zum anderen Arbeitgeber. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 20. Juni 2000, 98/15/0066 abermals bekräftigt, dass eine Dienstreise nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer seinen Dienstort über Auftrag des Arbeitgebers zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Gemeint ist dabei jener Dienstort, der sich aus dem Dienstverhältnis zu dem jeweiligen Arbeitgeber ergibt, der den Dienstreiseauftrag erteilt. Damit stellt die Fahrt von einem Arbeitgeber zum anderen grundsätzlich keine Dienstreise dar, es sei denn, es besteht (ausnahmsweise) hiezu ein konkreter Dienstreiseauftrag. Pendlerpauschale Vorweggenommen sei, dass das Pendlerpauschale sowohl neben dem Verkehrsabsetzbetrag als auch dem PKW-Sachbezug möglich ist. · Der Verkehrsabsetzbetrag steht dem Dienstnehmer unabhängig davon zu, ob für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Kosten anfallen und welche Entfernung dabei zurückgelegt werden muss. · Das Pendlerpauschale wurde zusätzlich für jene Dienstnehmer eingeführt, welche für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte große Entfernungen zurückzulegen haben. · Der PKW-Sachbezug für Privatfahrten mit dem Firmen-PKW steht der Gewährung des Pendlerpauschales nicht im Wege, wenn die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale gegeben sind. Wird der Arbeitnehmer im Rahmen eines kostenlosen Werkverkehrs befördert, entfällt das Pendlerpauschale. · Erhöhung des großen Pendlerpauschales für 2001 gemäß § 124 b Zi 52 EstG. Ist dem Dienstnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, beträgt das große Pendlerpauschale bei einer einfachen Fahrtstrecke von ................................jährlich........... monatlich 2 km bis 20 km ...S 3.600,- ........S 300,- 20 km bis 40 km .S 14.400,-.......S 1.200,- 40 km bis 60 km .S 24.480,- ..... S 2.040,- über 60 km ...... . ..S 34.560,-...... S 2.880,- · Gibt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine unrichtige Erklärung über die Berechnung des Pendlerpauschales ab, wird der Arbeitnehmer unmittelbar zur Haftung herangezogen. · Der Höchstbetrag für die Abzugsfähigkeit von Familienheimfahrten beträgt für das Jahr 2001 S 34.560,- jährlich. · Neu ist laut Änderung der RZ 261 LStR 1999 (BMF vom 22. Februar 2001), dass das Pendlerpauschale auch für jenen Lohnzahlungszeitraum zu gewähren ist, in dem Ersatzleistungen für Urlaubsentgelt, Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen oder Nachzahlungen versteuert werden. · Zu bemerken ist, dass die Erhöhung (zunächst) nur für das Jahr 2001 gilt. Ab 2002 sollen wieder die Beträge des Jahres 2000 gelten.