September 2001

Das Urlaubs- und Feiertagsentgelt im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht

Arbeitsrecht Ausgehend von § 6 Urlaubsgesetz, der als regelmäßiges Entgelt jenes Entgelt qualifiziert, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre, wird aus § 2 Abs. 2 Generalkollektivvertrag der Grundsatz des Ausfalls- und Anspruchsprinzips abgeleitet. Insbesondere gelten als Bestandteil des regelmäßigen Entgeltes geleistete Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Auf Grund dieser normierten Konditionalsätze sind für die Berechnung des regelmäßigen Entgeltes sämtliche leistungsbezogenen Prämien und Entgelte (z.B. Überstunden) einzubeziehen. Die Berechnung erfolgt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen (3 Monate) vor Urlaubsantritt unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten. Die Berechnungsart für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend geregelt werden. Die Grundsätze für die Berechnung des regelmäßigen Entgeltes gelten sowohl für das Urlaubs- als auch das Feiertagsentgelt. Im folgenden wird die unterschiedliche Behandlung im Sozialversicherungsrecht (Ausfalls- und Anspruchsprinzip) und im Steuerrecht (Zuflussprinzip) behandelt. Sozialversicherungsrecht Taggenaue Berechnung des Entgeltes Wie einleitend dargestellt, ist jeder Gehaltsbestandteil miteinzubeziehen. Nicht dazu zählen allerdings Aufwandsentschädigungen (z.B. Diäten, Fahrtkostenvergütungen etc.). Für Abschlussprovisionen gilt der Durchschnitt der letzten 12 Monate. Bis zur Höchstbeitragsgrundlage sind die normalen Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Berechnungsbeispiel Bei einer taggenauen Berechnung (6-Tage-Woche) ist beispielsweise wie folgt vorzugehen, falls ein Kollektivvertrag keine andere Regelung vorsieht: Urlaubsentgelt Summe der ausbezahlten leistungsbezogenen Entgelte (z.B. Überstunden) der letzten 13 Wochen (3 Monate) S 20.000/(3 x 4,333) = S 1.538 Urlaubsentgelt für eine Woche Feiertagsentgelt S 20.000/(3 x 4,333 x 6) = S 256,– Feiertagsentgelt für 1 Feiertag Pauschale Berechnung des Entgeltes Erfolgt – aus welchen Gründen auch immer – keine taggenaue Berechnung des Entgeltes oder wurde dieses überhaupt nicht ausbezahlt, besteht Sozialversicherungspflicht auf Grund des erwähnten Anspruchsprinzips von einem fiktiven Entgelt. Bei einer Sozialversicherungsprüfung ist dann mit einer Beitragsnachforderung zu rechnen. Die pauschale Berechnung erfolgt beispielsweise wie folgt: Ausgehend von 5 Urlaubswochen und 2 Wochen für Feiertage per anno wird damit unterstellt, dass für 7 Wochen die leistungsbezogenen Entgelte als Basis für die Beitragsberechnung heranzuziehen sind. Die Summe dieser errechneten Jahresbruttoentgelte für Überstunden etc. sind durch 45 (52 minus 7 Wochen) zu dividieren und mit 7 zu multiplizieren. Berechnungsbeispiel Jahresbruttoentgelte für Überstunden etc. S 80.000,– (80.000 x 7)/45 = S 12.444,– Urlaubs- und Feiertagsentgelt Bei der Abrechnung als laufender Bezug ist darauf zu achten, dass nicht im Abrechnungsmonat (in der Regel Dezember) die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird. Sollte dies der Fall sein, müßten ein oder mehrere Monate aufgerollt werden, um jeweils unter die Höchstbeitragsgrundlage zu kommen. Bei einer EDV-Lohnverrechnung ergeben sich im Falle der Nichtauszahlung dieser Entgelte Komplikationen durch die pauschale Beitragsberechnung, weil diese dann nicht mit der tatsächlichen Lohnverrechnung übereinstimmt. Die Pauschalbeiträge, bestehend aus Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil sind beim Dienstgeber Betriebsausgaben. Der Dienstnehmeranteil ist dem Dienstnehmer nicht individuell zurechenbar und wirkt sich daher auch nicht für die spätere Pensionsberechnung aus. Dem Dienstnehmer erwächst aus der Übernahme des Dienstnehmerbeitrages durch den Dienstgeber kein zusätzlicher Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Sozialversicherungsrecht Im Unterschied zum Sozialversicherungsrecht, welches vom Anspruchsprinzip beherrscht ist, gilt im Steuerrecht gemäß § 19 EStG das Zuflussprinzip. Das bedeutet, dass nur tatsächlich ausbezahlte Entgelte nach dem Lohnsteuertarif zu versteuem sind. Gleiches gilt für den DB, den DZ und die KommSt. Schlussfolgerungen für die Praxis Aus dem beschriebenen Sachverhalt wird wieder einmal die Kompliziertheit der Lohnverrechnung insbesondere der Sozialversicherungsbeitragsberechnung deutlich, die sich aus dem Arbeitsrecht herleitet, dem allerdings das Steuerrecht nicht folgt. Dienstgeber, die eine Beitragsnachzahlung auf Grund einer Sozialversicherungsprüfung vermeiden wollen, können die oben aufgezeigte pauschale Berechnung auch selbst durchführen, wenn sie sich die komplizierte taggenaue Berechnung ersparen wollen bzw. diese Entgelte gar nicht auszahlen, weil sie mit ihren Dienstnehmern eine andere Vereinbarung getroffen haben (z.B. Auszahlung höherer Grundbezüge in pauschaler Abgeltung, der als zu verwaltungsaufwändig empfundenen Berechnungsmethode). Zu vermerken wäre hiezu, dass die Sozialversicherungsbeiträge dann ja bereits von den höheren Bezügen abgeführt werden und daher keine zusätzliche Beitragsgrundlage vorhanden ist.

Verzinsung von Steuerrückständen ab 1. Oktober 2001 und die aktuelle österr. Zinsenlandschaft

Wirklich aktuell können in periodischen Zeitschriften veröffentlichte Zinssätze nie sein, da sie einer steten Wandlung unterliegen und durch eine Änderung nach Redaktionsschluss nur mehr von historischer Bedeutung sind. Die Einführung der Anspruchsverzinsung für Steuerrückstände ab 1.Oktober 2001 sei zum Anlass genommen, einen Überblick über die derzeit geltenden Zinssätze zu geben. Basiszinssatz Das Euro-Justiz-Begleitgesetz hat mit Wirkung ab 1.Jänner 1999 den Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank durch den Basiszinssatz ersetzt. Seit 6.Oktober 2000 beträgt dieser 4,25%. Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank Dieser wurde mit Beschluss der EZB vom 10. Mai 2001 von 4,75% auf 4,5% gesenkt und hat keinen Einfluss auf den Österreichischen Basiszinssatz, da die Senkung unter der Schwelle von 0,5 Prozentpunkten liegt. Steuerrecht Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2001 Gemäß § 205 BAO werden Nachforderungen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, bei denen der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999 entstanden ist, für einen Zeitraum von höchstens dreieinhalb Jahren, Zinsen in der Höhe von 2% über dem Basiszinssatz, demnach 6,25% verrechnet. Großzügigerweise verzinst der Fiskus auch Steuerguthaben in gleicher Höhe, unterwirft diese Zinsenerträge allerdings dem normalen Einkommensteuertarif, während die Belastungszinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Die Bagatellgrenze für die Zinsen wird durch das Euro-Steuerumstellungsgesetz von bisher € 20 auf € 50 erhöht. Ab 2002 soll die Verzinsung bereits ab 1. Juli beginnen. Eine freiwillige Vorauszahlung bis spätestens 30. September 2001 in der Höhe der voraussichtlichen Steuernachzahlung für 2000 verhindert die Zinsenvorschreibung. Die Vorauszahlung ist mit der Verrechnungsweisung E 1-12.2000 bzw. K 1-12.2000 zu bezeichnen. Ergibt sich aus der freiwilligen Vorauszahlung gegenüber dem Steuerbescheid ein Guthaben, wird dieses aber nicht verzinst. Stundungszinsen Gemäß § 212 BAO liegen diese 4 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und betragen somit derzeit 8,25%. Aussetzungszinsen Gemäß § 212a BAO liegen diese um 1 Prozentpunkt über dem Basiszinssatz und betragen derzeit 5,25%. Säumnis- und Verspätungszuschlag Im weiteren Sinn können auch diese zu den (Verzugs-) Zinsen gerechnet werden und betragen gemäß § 217 BAO 2% bzw. gemäß § 135 BAO bis zu 10%. Ab 1.Jänner 2002 gibt es 3 Arten von Säumniszuschlägen und zwar: Der erste bleibt mit 2% gleich. Der zweite ist zu entrichten, soweit nicht spätestens drei Monate nach Eintritt der Vollstreckbarkeit die Abgabe entrichtet ist. Er beträgt 1%. Der dritte - ebenfalls 1% - ist zu entrichten, wenn die Abgabe nicht spätestens drei Monate nach Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszu-schlages entrichtet ist. Zinssatz für Arbeitgeberdarlehen Übersteigt ein unverzinslicher Gehaltsvorschuss S 100.000,- ist der übersteigende Betrag mit 4,5% zu verzinsen und als sonstiger Bezug lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig. Eigenkapitalzuwachsverzinsung § 11 EstG - 4,9% für alle Wirtschaftsjahre, die im Jahre 2000 begonnen haben. - 6,2% für alle Wirtschaftsjahre, die im Jahre 2001 beginnen. Sozialversicherung Verzugszinsen für rückständige Sozialversicherungsbeiträge liegen 3 Prozentpunkte über der Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen vom Oktober des Vorjahres, welche 5,4% betragen hat. Die Verzugszinsen betragen daher derzeit 8,4%. Mit der 58. ASVG-Novelle wurde gemäß § 59 Abs. 1 eine Respiro-Frist von 3 Tagen nach Ablauf der 15tägigen Zahlungsfrist normiert. Arbeitsrecht Die Verzugszinsen bei arbeitsrechtlichen Forderungen liegen gemäß § 49a Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz 6 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und betragen daher seit 6. Oktober 2000 10,25%. Die Zinsen sind vom Nettobetrag zu berechnen und stellen lohnsteuerpflichtige Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis dar, sind aber nicht sozialversicherungsbeitragspflichtig. Bei gleicher Rechtslage entschied allerdings das deutsche Bundesarbeitsgericht am 7. März 2001 - GS1/00, dass die Verzinsung vom Bruttobetrag zu erfolgen habe. Allgemeiner Geschäftsverkehr Für Geldschulden sind im Bürgerlichen Recht 4%, im Handelsrecht 5% und im Wechsel- und Scheckrecht 6% Verzugszinsen normiert. Aus dem Titel des Schadenersatzes können auch höhere Zinsen begehrt werden, wenn wegen des Zahlungsverzuges eine Kreditaufnahme erforderlich war. Zum Schluss seien die Bankenzinssätze zusammengefasst: Referenzzinssatz (vormals Lombardsatz) 6% Basiszinssatz (vormals Diskontsatz) 4,25% EZB-Tendersatz 4,5% Sekundärmarktrendite Bund 4,904% Sekundärmarktrendite 4,942% Privatkredite (ohne Bearbeitungsgebühr) ab 6,75%

Verbraucherpreisindex

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1985=100   ’00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3 März ’01 102,0 107,3 140,4 218,2 382,9 487,9 April ’01 102,5** 107,8** 141,0 219,2** 384,8** 490,3** Mai ’01 102,7 108,0 141,3 219,7 385,5 491,2   Aktuelle Daten: 01/1544 *) vorläufig **) korrigiert

Halber Vorsteuerabzug von Bewirtungskosten - EU-widrig?

Der Eigenverbrauchs-Tatbestand gemäß § 1 Abs. 1 Zi 2 lit c UStG (50%-Kürzung der Kosten für Geschäftsfreundebewirtung gemäß § 20 Abs. 1 Zi 3 EStG) steht unter EU-Beschuss. Ausgehend vom Urteil des EuGH vom 19. September 2000, in dem das Verbot des gänzlichen Vorsteuerabzuges von den Kosten der Geschäftsfreundebewirt-ung als EU-widrig qualifiziert wird, hat die EU-Kommission angekündigt, in der ähnlich gelagerten Situation in Österreich mit der österreichischen Behörde Kontakt aufzunehmen. Daraus ist zu schließen, dass gegen Österreich das Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wird, falls Öster-reich nicht freiwillig die EU-widrige Regelung beseitigt. Das BMF hat hiezu wie folgt Position bezogen: Die 50%-Kürzung sei eine gesetzlich verankerte pauschale Schätzung jener Kosten, die der Steuerpflichtige für das eigene Essen und Trinken aufwendet. Diese konkrete Regelung gelte wohl erst seit 5. Mai 1995, sei aber lediglich eine Präzisierung der grundsätzlich seit 1. Jänner 1995 geltenden Rechtslage und sei somit bereits zum Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur EU am 1. Jänner 1995 und damit des Wirksamwerdens der 6. EG-Richtlinie innerstaatliches Recht gewesen. Daraus schließt das BMF: „Eine Gemeinschaftswidrigkeit scheint daher nicht gegeben“. Weiters argumentiert das BMF damit, dass sich das zitierte EuGH-Urteil auf den gänzlichen Vorsteuerausschluss bei der Geschäftsfreundebewirtung beziehe, während in Österreich ja nur die Eigenkosten des Unternehmers pauschal mit 50% ausgeschlossen würden. Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Die Rückbeziehung der gesetzlichen Neuregelung (50% Kürzung) ab 5. Mai 1995 auf den 1. Jänner 1995 widerspricht dem Rückwirkungsverbot von Gesetzen. Die Aussage, es handle sich ab 5. Mai 1995 lediglich um eine Präzisierung der Gesetzeslage vom Stand 1. Jänner 1995 ist eine reine Zweckbehauptung. Die Einführung der generellen 50%-Kürzung war damals ein empfindlicher Eingriff und wurde von der österreichischen Wirtschaft auch als neues Recht empfunden. Die Unterscheidung zwischen gänzlicher und teilweiser Vorsteuerkürzung ist nur ein quantitatives, nicht aber qualitatives Kriterium. Der Vorsteuerausschluss ist entweder zulässig oder nicht. Wo wird die Grenze gezogen zwischen ganz und ein bisschen? Im übrigen entspricht die 50%ige Pauschalkürzung für den Unternehmeranteil nur im Falle der Bewirtung eines Geschäftsfreundes etwa der Realität. Werden aber mehrere Geschäftsfreunde bewirtet, führt die 50%-Kürzung zu einer groben Benachteiligung des Steuerpflichtigen und widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz. Man darf auf den Ausgang des Verfahrens gespannt sein. Es ist zu überlegen, ob nicht zur Wahrung des Rechtes des (vollen) Vorsteuerabzuges die 50%ige Vorsteuerkürzung ausgesetzt werden sollte. Dieser Umstand müßte allerdings dem Finanzamt entsprechend bekannt gemacht und gegen die Abweisung Berufung erhoben werden.

Kurz-Infos

Betriebsausgabenpauschale 12% bzw. 6% Die Betriebsausgabenpauschalierung gemäß § 17 EStG ist für Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb vorgesehen, wenn der Gewinn durch Einnahmen-Ausgabenrechnung ermittelt wird. Grundsätzlich ist der Pauschalbetrag mit 12% der Umsätze zu ermitteln, wenn diese im Vorjahr nicht mehr als S 3 Mio. betragen haben. Der Pauschalbetrag vermindert sich auf 6% der Umsätze bei Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit sowie bei Einkünften aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 22 Zi 2 EStG (Vermögensverwaltung und Bezüge von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften). Zur Definition der Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung sei auf die Einkommensteuerrichtlinien 2000 RZ 7937 und 7938 verwiesen. Das BMF hat im Erlass vom 23. Jänner 2001 darauf hingewiesen, dass das Betriebsausgabenpauschale von 6% nur für Tätigkeiten anzuwenden ist, die nicht über die Beratung hinausgehen (z.B. reine Konsulententätigkeit). Umfasst die Beratungstätigkeit aber auch die Erstellung von Bauplänen, statische Berechnungen, die Bauaufsicht etc. unterliegen diese dem 12%igen Betriebsausgabenpauschale. Neues zur Künstler-, Schriftsteller- und Sportlerpauschalierung Mit BMF-Erlass vom 4.Mai 2001 erfolgten Klarstellungen durch Ergänzung der EStR 2000 (Rz 4361ff) sowie UStR 2000 (Rz 2251ff). Insbesondere sei auf das neue Formular „Kom9“ hingewiesen, welches Künstler/Schriftsteller für Zwecke der Pauschalierung auszufüllen und den Steuererklärungen beizulegen haben. Behandlung einer Lohnsteuer-Nachforderung Übernimmt der Arbeitgeber aufgrund seiner Haftungsverpflichtung eine Lohnsteuernachzahlung, so resultiert daraus für den Arbeitnehmer kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Die bezahlte Lohnsteuer ist beim Arbeitgeber Betriebsausgabe. Bei einer Steuerveranlagung des Dienstnehmers kann allerdings diese Lohnsteuer nicht auf die Einkommensteuer angerechnet werden.