November 2001

Die Vertreterhaftung im Sozialversicherungs- und Steuerrecht

Lockerung der Haftung für Sozialversicherungs-Beiträge Mit dem Erkenntnis des VwGH 12. Dezember 2000, 98/08/0191, 0192 ist eine erfreuliche Judikaturwende eingetreten, die Geschäftsführern von in Insolvenz geratenen juristischen Personen mehr Rechtssicherheit garantiert. Auf Grund der bisherigen Verwaltungspraxis erstreckte sich die Ausfallhaftung auf die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil), wobei der Geschäftsführer aus den verfügbaren Mitteln alle Gläubiger gleich behandeln musste. Dabei blieb aber die konkrete Berechnungsart offen, sodass erhebliche Rechtsunsicherheit bestand. Nach der oben angeführten Judikatur sieht die neue Haftungsregelung nunmehr wie folgt aus: – Haftung nach § 111 ASVG Bei schuldhafter Verletzung der Meldepflichten besteht nach wie vor die Beitragshaftung für sämtliche uneinbringlichen Beiträge unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. – Haftung nach §§ 67 (10), 114 ASVG Nach wörtlicher Auslegung dieser Bestimmung reduziert die Judikatur die unter Strafsanktion stehende Vertreter-Haftung auf die einbehaltenen Dienstnehmer-Anteile, wobei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung gelangt. Keine Änderung im Steuerrecht – Ausfallhaftung des Geschäftsführers § 9 iVm § 80 BAO normiert die Verpflichtung des Vertreters juristischer Personen sowie die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen zur Abgabenzahlung, woraus die Ausfallhaftung bei schuldhafter Pflichtverletzung resultiert. Hier gilt nach wie vor der Gleichbehandlungsgrundsatz mit der oben angeführten Problematik. Die gleichen Haftungsbestimmungen gelten auch nach den Landesabgabenordnungen (z.B. Kommunalsteuer). Ausgenommen ist die einbehaltene Lohnsteuer für ausbezahlte Löhne, weil der Geschäftsführer treuhändig die einbehaltene Lohnsteuer abzuführen hat und daher die Gleichbehandlung nicht zum Tragen kommt. Die Lohnsteuer von ausbezahlten Löhnen ist daher in voller Höhe abzuführen. Laut VwGH 29. März 2001, 99/14/0105 stellt ein Zwangsausgleich der GmbH keinen Grund für die Befreiung von der Haftung des Geschäftsführers dar. – Steuerliche Qualifikation der Zahlung aus dem Titel der Haftung • Werbungskosten / Betriebsausgaben Beim Geschäftsführer sind Zahlungen aus dem Titel der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Abgaben abzugsfähig, gleichgültig, ob er an der Gesellschaft beteiligt ist oder nicht. Dies gilt auch dann, wenn ein Fehlverhalten vorliegt, soferne dieses der betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist (VwGH 24. Oktober 2000, 95/14/0048; 30. Mai 2001, 95/13/0288). • Gesellschaftereinlagen Übernimmt ein Gesellschafter-Geschäftsführer Haftungen gegenüber Banken, Lieferanten etc. (z.B. Betriebsmittelkredit) und wird er aus diesem Titel in Anspruch genommen, dann dient die Haftungsübernahme wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und ist als Gesellschaftereinlage und nicht als Werbungskosten / Betriebsausgaben zu qualifizieren (VwGH 30. Mai 2001, 95/13/0288; 20. Dezember 2000, 98/13/0029). Dies insbesondere dann, wenn wegen Unangemessenheit und Unüblichkeit der Ausgaben, ab einer bestimmten Höhe eine betriebliche Veranlassung nicht angenommen werden kann. Schlussfolgerungen Leider gibt es im Steuerrecht keine vergleichbare Rechtssicherheit wie sie nunmehr im Sozialversicherungsrecht existiert, da der Gleichbehandlungsgrundsatz nach wie vor (mit Ausnahme bei der Abfuhr der Lohnsteuer) anzuwenden ist. Der Geschäftsführer haftet laut Judikatur auch dann für die Abfuhr der Lohnsteuer, wenn eine Bank die Barmittel ausdrücklich nur für die Nettolohnzahlung zur Verfügung stellt. Der Geschäftsführer kann sich nur dadurch von der Haftung befreien, dass er rechtzeitig schriftlich seine Geschäftsführerbefugnis zurücklegt. Das Datum der Eintragung im Firmenbuch ist nicht maßgebend, da die Haftung ab dem Zeitpunkt der nachweislichen Zurücklegung der Geschäftsführertätigkeit endet. Auf Grund der neuen Judikatur wird eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 114 ASVG nicht mehrso leicht möglich sein wie bisher, wenn der Geschäftsführer folgende Vorkehrungen trifft: • Erfüllung der Meldepflichten gemäß § 111 ASVG • Teilzahlungen an die Gebietskrankenkasse im Verhältnis zu ausbezahlten Löhnen mit der ausdrücklichen Widmung auf einbehaltene Dienstnehmer-Anteile. Ohne diese Verrechnungsweisung erfolgt nämlich die Anrechnung von Zahlungen zivilrechtlich auf den jeweils ältesten Rückstandssaldo ohne Differenzierung nach Dienstgeber- bzw. Dienstnehmer-Anteilen. Die strafrechtliche Praxis geht in der Regel dahin, dass die Teilzahlungen auf die jeweils „drückendste Schuld” angerechnet werden. Diese ist im konkreten Fall der Rückstand von Dienstnehmeranteilen. Sind diese höher als die Teilzahlungen, unterliegt der Saldo der strafgerichtlichen Beurteilung. Eine ausdrückliche Zahlungswidmung mit vollständiger Zahlung der Dienstnehmer-Anteile ist jedenfalls zu empfehlen, um strafrechtliche Folgen zu vermeiden. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die Zahlung der Dienstnehmerbeiträge durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für die Vertreter kein Strafbefreiungsgrund im Sinne des § 114 (3) Zi 1 ASVG ist (OGH 6. Mai 1998 13 Os 59/98-7).

Umsatzsteuer für Nebenleistungen und Hilfsgeschäfte

Einleitung Das Umsatzsteuergesetz ist vom Prinzip der Unteilbarkeit der Leistung beherrscht. Die Nebenleistung teilt demnach das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung. Diese Regelung ist allerdings pragmatisch auszulegen und führt in der Praxis zu einer unübersichtlichen Kasuistik. Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt eine Nebenleistung vorliegt, und wenn ja, welche Bedeutung ihr im Rahmen der Hauptleistung zukommt. Insbesondere bei der Grundstücksnutzung wird der o.a. Grundsatz bei gemischten Verträgen durchbrochen und es kommt zu einer Aufteilung der Entgelte nach unterschiedlichen Steuersätzen. Ferner ist zu bemerken, dass die österreichische Regelung nicht auf der sechsten EG-Richtlinie beruht, sondern auf dem Beitrittsvertrag zur EU, der eine Ausnahmeregelung für Wohnungsvermietung vorsieht. Als „Steuerchamäleon” schlechthin entpuppt sich die Garagenvermietung, die alle möglichen Steuersätze – wie unten näher erläutert – annehmen kann. Wohnungsvermietung – Die Mieterlöse für die Räumlichkeiten sind von der Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Zi 16 ausgenommen und unterliegen gemäß § 10 Abs. 2 Zi 4 dem ermäßigten Steuersatz von 10%. – Die Erlöse aus der Überlassung von Einrichtungsgegenständen, die mit dem Grundstück nicht fest verbunden sind, unterliegen – trotz Nebenleistungscharakter – dem Normalsteuersatz von 20%, es sei denn, die Einrichtung ist von untergeordneter Bedeutung. Nach der Verwaltungspraxis ist z.B. bei einfach eingerichteten Untermietzimmern oder Studentenwohnungen von einer einheitlichen Betrachtung auszugehen, während bei gut eingerichteten Eigentumswohnungen der auf die Einrichtung entfallende Mieterlös mit 20% zu versteuern ist. Nötigenfalls ist dieser Mietanteil zu schätzen. – Wird eine Garage oder ein Abstellplatz mitvermietet, ist der Verwendungszweck maßgeblich. Dient diese Fläche dem Abstellen von Fahrzeugen aller Art (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge), kommt der Normalsteuersatz von 20% zur Anwendung. Werden aber z.B. vorübergehend Möbel untergebracht, ist der Mieterlös gemäß § 6 Abs. 1 Zi 16 unecht befreit. Bei einem einheitlichen Mieterlös für Wohnung und Garage ist der Garagenanteil zu schätzen. – Wärmelieferungen Wird Heizwärme als Nebenleistung zur Wohnungsvermietung geliefert, unterliegt der Erlös dem Normalsteuersatz von 20%. Die Warmwasserlieferung für Gebrauchszwecke (Bad, Reinigung) fällt nicht unter Wärmelieferung und unterliegt daher dem Steuersatz von 10%. – Finanzierungsbeiträge lt. Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Da die Finanzierungsbeiträge nicht laufend, sondern bei Vertragsabschluss auf einmal zu entrichten sind, stellt sich die Frage, wann die Umsatzsteuer zu entrichten ist. Rz 2610/1 der UStR wurde mit Erlass vom 19. Juli 2001 dahingehend ergänzt, dass die Versteuerung sich nach dem Ausmaß der jährlichen Verwohnung richtet, welches sich nach der Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl I 2000/ 36 nunmehr an der 1%igen (bisher 2%igen) Abschreibung der Finanzierungsbeiträge zu orientieren hat. Beherbergung Gleichgültig, ob eine gewerbliche oder private Beherbergung erfolgt, erstreckt sich der begünstigte Steuersatz von 10% auch auf die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen. Darunter fallen z.B. Beheizung, Bedienung und das ortsübliche Frühstück, wenn es im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Sind im Pauschalpreis Zimmer, Vollpension bzw. Halbpension enthalten, unterliegt der Erlös zur Gänze dem begünstigten Steuersatz von 10%. Gleiches gilt für „all inclusive”-Angebote, in denen u.a. sogar Parkplätze, Sportanlagen, Tischgetränke etc. enthalten sind. Die Zurverfügungstellung von Seminarräumen stellt allerdings keine steuerbegünstigte Nebenleistung dar und unterliegt daher dem Normalsteuersatz von 20%. Camping Wird ein einheitliches Benutzungsentgelt verrechnet, in dem sämtliche Nebenleistungen (Stellfläche für Zelt und Fahrzeug sowie die gesamte Infrastruktur) enthalten sind, ist der begünstigte Steuersatz von 10% anzuwenden. Werden auf Campingplätzen außerhalb des Campingbetriebes (z.B. Überwinterung) Fahrzeuge abgestellt, unterliegt die Miete dem Normalsteuersatz von 20%. Sport- und Freizeitanlagen Derartige Benützungsverträge werden in der Regel als Verträge besonderer Art eingestuft, bei denen die Miete von Grundstücksflächen gegenüber der Einrichtung in den Hintergrund tritt. Die Regel ist daher der Normalsteuersatz. Wohnungseigentum Die verrechneten Betriebs-, Verwaltungs und Erhaltungskosten an den Wohnungseigentümer unterliegen als Hauptleistung dem begünstigten Steuersatz von 10%. – Die Wärmelieferung (Heizung) als Nebenleistung unterliegt dem Normalsteuersatz von 20%. – Garagen und Abstellplätze für Fahrzeuge • Befindet sich die Fläche im Wohnungseigentum, sind die Erlöse gemäß § 6 Abs. 1 Zi 17 unecht befreit. Wird allerdings zur Steuerpflicht optiert, dann kommt der Normalsteuersatz von 20% zur Anwendung. • Befindet sich die Fläche nicht im Wohnungseigentum und wird an den Wohnungseigentümer vermietet, kommt der Normalsteuersatz von 20% zur Anwendung. Vorsteuerverrechnung – Option zur Umsatzsteuerpflicht Die unechte Umsatzsteuerbefreiung der Mieterlöse gemäß § 6 Abs. 1 Zi 16 hat den Ausschluss des Vorsteuerabzugeszur Folge. Wird gemäß § 6 Abs. 2 zur Umsatzsteuerpflicht optiert, ist der Normalsteuersatz von 20% anzuwenden. Die Option bedarf keiner besonderen Erklärung gegenüber dem Finanzamt und kann für jeden Voranmeldungszeitraum, für jeden einzelnen Umsatz gesondert ausgeübt werden, indem dieser Umsatz einfach als umsatzsteuerpflichtig behandelt wird. Die Option kann zu einer Verwaltungsvereinfachung führen, weil dann sämtliche Vorsteuern abzugsfähig sind. Bei der unechten Befreiung dürfen die auf die befreiten Umsätze anteilig entfallenden Vorsteuern nicht geltend gemacht werden. Zusammenfassung der Steuersätze für Garagen und Abstellplätze Die möglichen Steuersätze für das eingangs erwähnte „Steuerchamäleon” seien in der Folge zusammengefasst: – Umsatzsteuer • Normalsteuersatz von 20% -- bei eigenständiger Vermietung zum Abstellen von Fahrzeugen aller Art -- Bei Option zur Umsatzsteuer im Falle der Vermietung zum Abstellen anderer Gegenstände (z.B. Möbel) -- Bei Option zur Umsatzsteuer von Garagen im Wohnungseigentum • Unechte Befreiung 0% -- Vermietung zum Abstellen anderer Gegenstände als Fahrzeuge -- Garagen im Wohnungseigentum • Begünstigter Steuersatz von 10% -- Bei Verrechnung von „all inklusive”-Preisen in der Gastronomie. – Vorsteuern • Kein Vorsteuerabzug bei unecht befreiten Umsätzen • Kein Vorsteuerabzug steht gemäß § 12 Abs. 2 Zi 2b – von Ausnahmen abgesehen – für Aufwendungen zu, die mit dem Betrieb von PKW, Kombi oder Krafträdern zusammenhängen. Dazu zählt auch die Miete eines Abstellplatzes. • Vorsteuerabzug ist zulässig für die Herstellungskosten einer Garage beim Einfamilienhaus, soweit ein unmittelbarer betrieblicher Zusammenhang besteht. (VwGH 22. Februar 1996, 94/15/0230 – Garage bei Einfamilienhaus eines Rechtsanwaltes). Praxishinweis Bei der oben angeführten Kasuistik ist es nicht verwunderlich, wenn bei Hausverwaltungen Verwirrung herrscht und vielfach falsche Steuersätze zur Anwendung gelangen. Die Option zur 20%igen Umsatzsteuer für Garagen und Abstellplätze im Wohnungseigentum mag für die Hausverwaltung zu einer Verwaltungsvereinfachung führen, es ist aber die Frage, ob sie für die Wohnungseigetümer günstiger ist. Infolge der gesonderten Erfassung der Garagenkosten neben den Wohnungskosten sollte es kein allzu großes verwaltungstechnisches Problem sein, zu überprüfen, ob die unechte Steuerbefreiung für die Wohnungseigentümer nicht billiger kommt, als die Belastung mit 20% USt bei vollem Vorsteuerabzug. Vermerkt sei, dass ein Wechsel in jedem Voranmeldungszeitraum problemlos möglich ist. – Hilfsgeschäfte Zu den Leistungen von Unternehmungen gehören nicht nur die Grundgeschäfte mit den o.a. Nebenleistungen, sondern auch Hilfsgeschäfte, welche mit den Grundgeschäften in der Regel nichts zu tun haben (z.B. Veräußerung, Entnahme sowie Vermietung von Anlagengegenständen oder Verkauf des Betriebes). Hilfsgeschäfte unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, es kann aber auch zu einer unechten Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Zi 26 UStG kommen (Hinweis auf Rz 991f UStR 2000). Unecht befreit ist die Lieferung und Entnahme von Gegenständen, die der Unternehmer ausschließlich für Tätigkeiten verwendet, die nach § 6 Abs. 1 Zi 7-25 UStG steuerfrei sind. Für eine geringfügige Verwendung für andere Zwecke sehen die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 eine Toleranzgrenze bis zu 5% vor. Weitere Voraussetzung ist, dass für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird. Praktische Bedeutung hat diese Befreiungsbestimmung für Anlagenverkäufe, Entnahmen aus dem Betriebsvermögen sowie für Unternehmensverkauf (inkl. Kundenstock) bei Banken, Versicherungsvertretern, Vermietungen sowie Heilberufen etc. (so ist z.B. der Verkauf einer Arztpraxis umsatzsteuerfrei).

Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr ab 1. November 2001

(Die Änderung wurde kurzfristig verschoben auf 1. April 2002 Information folgt) Gemäß § 4 Abs. 9 UStG unterliegt die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen der Einzelbesteuerung in der Höhe von 60 Groschen (ab 1. Jänner 2002 voraussichtlich 5 Cent) pro entgeltlich beförderter Person für in Österreich zurückgelegte Kilometer. Die Besteuerung erfolgt im Wege der Einzelbesteuerung durch die Zollämter an den Grenzen zu den Nicht-EU-Mitgliedsländern (Drittländer). Bisher waren auf Grund von Verordnungen des BMF Transportunternehmer aus folgenden Ländern von dieser Besteuerung befreit: Bosnien und Herzegowina, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn. Diese Befreiungen wurden mit Verordnung BGBl II 2001/236 mit Wirkung ab 1. November 2001 aufgehoben. Die Einzelbesteuerung an der EU-Außengrenze erfolgt demnach ab 1. November 2001 auch gegenüber Busunternehmen aus den oben angeführten Ländern. Wird im Personenverkehr eine EU-Binnengrenze nach Österreich überschritten, erfolgt die Besteuerung nach § 3a Abs. 7 UStG. Der ausländische Unternehmer hat eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt Graz abzugeben, wobei er auch österreichische Vorsteuer geltend machen kann. Bemessungsgrundlage für die 10%ige USt ist der auf die Beförderungsleistung in Österreich entfallende Entgeltsbetrag. Große Freude hat der Fiskus angeblich mit diesen Steuererklärungen nicht, da der Verwaltungsaufwand gegenüber der Steuerleistung unverhältnismäßig hoch ist. Folgende Beispiele mögen die Neuregelung verdeutlichen: – Ein französischer Busunternehmer fährt über die Schweiz nach Österreich. Einzelbesteuerung beim Zollamt ab 1. November 2001. – Ein polnischer Busunternehmer fährt von Deutschland über Österreich nach Italien. Keine Einzelbesteuerung nach § 4 Abs. 9, aber Umsatzsteuerpflicht nach § 3a Abs. 7 UStG (Steuererklärung an das Finanzamt Graz). – Ein ungarischer Busunternehmer veranstaltet eine Reise nach Österreich. Einzelbesteuerung ab 1. November 2001. Das BMF hat hierzu eine mehrsprachige Informationsbroschüre herausgegeben. Beispiel für die Berechnung: 50 Personen, 300 km in Österreich: (50 x 300 x 0,60 x 10) / 100 = 900,– ATS zu zahlende Umsatzsteuer sofort beim Zollamt.

Kurz-Infos

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Pauschalbeitrag des Dienstgebers für geringfügig Beschäftigte Der VfGH 7. Juni 2001, B1271/99 erhebt ernste Bedenken gegen § 53a Abs. 1 Zi 2 ASVG, wonach der Dienstgeber einen Pauschalbeitrag von den Bezügen der geringfügig Beschäftigten abzuführen hat, wenn die Summe der Auszahlungen das eineinhalbfache (2001: S 6.114,–) der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Um in den Genuss der Ergreiferprämie zu gelangen, ist die Einbringung eines Rechtsbehelfes zu überlegen. Dies kann in der Art erfolgen, dass der berechnete Betrag gemeldet, aber unter Hinweis auf das VfGH-Erkenntnis nicht bezahlt wird. Gegen den Zahlungsbescheid müsste dann der Rechtsmittelweg ergriffen werden. Optionsfrist bis 31. Dezember 2001 betreffend Beitragsgrundlagen GSVG – Antrag auf Berücksichtigung der Einkünfte 1995 bis 1997 Bis zum Jahr 1997 wurde die Beitragsgrundlage in der gewerblichen Sozialversicherung aus den Einkünften des drittvorangegangenen Kalenderjahres ermittelt. Für die Beitragsgrundlage des Jahres 1997 zählten daher die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 1994. Im Jahr 1998 wurde der Berechnungsmodus umgestellt. Der Steuerbescheid des drittvorangegangenen Jahres zählt nur noch für die Berechnung der vorläufigen Beiträge, die endgültigen Beiträgerichten sich nach den Einkünften im Beitragsjahr; die Beitragsgrundlage 1998 wird also von den Einkünften des Jahres 1998 abgeleitet. Die Umstellung hat dazu geführt, dass sich die Einkünfte der Jahre 1995 bis 1997 auf die Beitragsgrundlagen der Jahre 1998 bis 2000 nicht auswirken. Dadurch kann es für Versicherte, die keinen kontinuierlichen Einkommensverlauf aufweisen, im Einzelfall zu hohen Beitragsbelastungen oder pensionsrechtlichen Nachteilen kommen. Der Gesetzgeber hat daher eine Übergangsregelung geschaffen, nach der bis spätestens 31. Dezember 2001 beantragt werden kann, dass für die Beitragsbemessung der Jahre 1998 bis 2000 die Einkünfte der Jahre 1995 bis 1997 maßgebend sind. Ein solcher Antrag gilt immer für alle drei Jahre, ein Herausgreifen einzelner Jahre ist nicht möglich. Für individuelle Auskünfte, ob ein solcher Antrag zu empfehlen ist, stehen die SVA-Landesstellen zur Verfügung.