Januar 2002

Verbraucherpreisindex

    VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr   2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100   Ø’00   100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3   Juli ’01   103,0 108,4 141,7 220,3 386,7 492,6 Aug. ’01   102,8 108,1 141,5 219,9 385,9 491,7 Sept. ’01   103,1 108,5 141,9 220,5 387,0 493,1 Okt. ’01   103,3* 108,7* 142,1* 221,0* 387,8* 494,1*                 *) vorläufig Aktuelle Daten: Tel: 01/1544

Kurz-Infos

Zessionsvermerk bei EDV-Buchhaltung Der OGH befand im Urteil vom 29. Oktober 1997, dass ein "Generalzessionsvermerk aller Forderungen" auf den Kundenkonten kein ausreichender Modus für eine Sicherungszession ist. Diese ist laut Urteil dann nicht wirksam, wenn die Buchhaltungsorganisation nicht sicherstellt, dass die in den Kundenkonten gesetzten Zessionsvermerke auch in der Offenen-Posten-Liste aufscheinen. Anonym gehaltene Beweismittel sind unzulässig Wenn ein Betriebsprüfer mit anonymisierten Kennzahlen beispielsweise bei einer Nachkalkulation argumentiert, so ist ihm entgegenzuhalten, dass anonyme Beweismittel vom VwGH nicht anerkannt werden. Dies gilt auch für Angaben anonym bleibender Personen. Nur wenn die Quelle der Information aufgedeckt wird, kann sich der Belastete entsprechend verteidigen.

Familienförderung im Steuer- und Arbeitsrecht

Gesetzliche Grundlagen Ab 1. Jänner 2002 tritt das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) in Kraft, auf Grund dessen das Karenzgeld vom Kinderbetreuungsgeld (KBG) abgelöst wird. Auf Grundlage des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) erfolgt die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Mehrkinderzuschlages und nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) die Auszahlung des Kinder- bzw. Unterhaltsabsetzbetrages. Für die Übergangszeit ist noch das Karenzgeld laut Karenzgeldgesetz (KGG) von Bedeutung. Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind im Mutterschutzgesetz (MSchG) und im Väterkarenzgesetz (VKG) bisher Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG) geregelt. Es folgt eine überblicksartige Darstellung der Förderungsmaßnahmen mit den Neuerungen ab 2002 in EURO und Schillingwerten. Kinderbetreuungsgeld (KBGG) Leistungen ab 1. Jänner 2002 KBG für Geburten ab 1. Jänner 2002 Bei Nachweis der Untersuchungen für den Mutter-Kind-Pass beträgt es EUR 14,53 (S 200,-) täglich. Erfolgt kein Nachweis dieser Untersuchungen, verringert sich ab dem 21. Lebensmonat des Kindes der Betrag auf EUR 7,27 täglich. Zuschuss zum KBG Dieser beträgt EUR 6,06 (S 83,-) täglich, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte EUR 3.997,- (S 55.000,-) p.a. nicht übersteigt. Der Zuschuss ist innerhalb von 15 Jahren zurückzuzahlen, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden. Ausgleichsbetrag zum Karenzgeld zur Teilzeitbeihilfe und zum Zuschuss Diese Leistungen für Geburten ab 1. Juli 2000 werden hinsichtlich Höhe, Dauer und Zuverdienstgrenze dem KBG angepasst. Anspruchsberechtigung Alle Eltern, die Kinder betreuen, ohne vorherige versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit sind anspruchs-berechtigt, wenn Familienbeihilfe zusteht. Dazu zählen neben den leiblichen Eltern auch Adoptiv- und Pflegeeltern, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamtbetrag der Einkünfte (Zuverdienstgrenze) EUR 14.600,- (S 200.000,-) nicht übersteigt. Die Zuverdienstgrenze bezieht sich nur auf den KBG-beziehenden Elternteil und nicht auf das Familieneinkommen. Bezugsdauer Nimmt nur ein Elternteil das KBG in Anspruch, gebührt es bis zum 30. Lebensmonat des Kindes. Wird es von den Eltern abwechselnd - nur in Blöcken von mindestens 3 Monaten - in Anspruch genommen, verlängert sich die Bezugsdauer um weitere 6 Monate. Es ist nur ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig. Antragstellung Mittels eines Antragsformulares ist der Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen. Die Auszahlung erfolgt bis zu 6 Monate rückwirkend. Sonstiges KBG-Bezieher sind krankenversichert und erwerben 18 Pensionsversicherungsmonate Bei Mehrlingsgeburten gebührt das KBG nur für ein Kind. Das KBG ruht in der Höhe des Wochengeldes und während eines Auslandsaufenthaltes von länger als 3 Monaten. Das KBG mindert nicht den Unterhaltsanspruch des Kindes und ist auch nicht pfändbar. Familienbeihilfe (FLAG) Ab 1. Jänner 2002 gelangen folgende Beträge monatlich zur Auszahlung: Für jedes Kind EUR 105,40 (S 1.450,-) Erhöhungen: Ab dem zweiten Kind um EUR 12,80 (S 176,-), ab dem dritten Kind um EUR 25,50 (S 350,-) Kind über 10 Jahre um EUR 18,20 (S 250,-) Kind über 19 Jahre um EUR 21,80 (S 300,-) Behindertes Kind um EUR 131,00 (S 1.800,-) Der Mehrkinderzuschlag für das dritte und jedes weitere Kind wird auf EUR 36,40 (S 500,-) pro Monat erhöht, wenn das zu versteuernde Einkommen im Vorjahr das 12-fache der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt und ist beim Finanzamt - für 5 Jahre rückwirkend - zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Steuerveranlagung oder im Erstattungsverfahren. Für ein Kind über 18 Jahre, welches ein steuerpflichtiges Einkommen von über EUR 8.725,- (S 120.000,-) bezogen hat, entfällt im Folgejahr die Familienbeihilfe. Absetzbeträge (EStG) Kinderabsetzbetrag Dieser wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe monatlich in der Höhe von EUR 50,90 (S 700,-) pro Kind ausbezahlt. Unterhaltsabsetzbetrag Leistet ein Steuerpflichtiger den gesetzlichen Unterhalt für Kinder, die nicht seinem Haushalt zugehören, werden für das erste Kind EUR 25,50 (S 350,-) für das zweite Kind EUR 38,20 (S 525,-) und für jedes weitere Kind EUR 50,90 (S 700,-) monatlich ausbezahlt. Dieser Absetzbetrag wird vor allem geschiedenen Steuerpflichtigen, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig sind, ausbezahlt. Eltern-Karenz (MSchG und VKG) Dauer des Kündigungsschutzes Am Rechtsanspruch einer Karenzzeit von 2 Jahren nach der Geburt des Kindes ändert sich nichts, obwohl das Kinderbetreuungsgeld für 2 1/2 bzw. 3 Jahre gebührt. Für Geburten ab 1. Jänner 2002 beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch 4 Monate vor Antritt des Karenzteiles, wenn ein Elternteil einen Karenzteil im Anschluss an den Karenzteil des anderen Elternteiles in Anspruch nimmt. Unabhängig von der Bezugsdauer des KBG muss die Arbeit nach Ende der Karenz angetreten werden, widrigenfalls ein Entlassungsgrund vorliegt, wenn nicht mit dem Arbeitgeber eine Sondervereinbarung über eine weitere Karenz getroffen wird. Übersteigt dann der Bezug die Zuverdienstgrenze ( 2 14.600,- p.a.), entfällt allerdings das KBG. Zuverdienstmöglichkeit Ab 1. Jänner 2002 besteht neuerdings die Möglichkeit, während der Karenz bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze zu vereinbaren (z.B. Urlaubsvertretung), ohne den Kündigungs- und Entlassungsschutz zu verlieren. Bis zur Geringfügigkeitsgrenze kann wie bisher dazuverdient werden. Bei Kindern, die im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2001 geboren worden sind und deren Eltern eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, steht zur Wahl: halbes Karenzgeld ohne Zuverdienstgrenze oder volles Karenzgeld mit Zuverdienstgrenze ( 2 14.600,-). Der scheinbare Widerspruch zwischen der im KBGG festgelegten Zuverdienstgrenze und den arbeitsrechtlich geregelten Bezugsgrenzen (Geringfügigkeitsgrenze) löst sich wie folgt auf: Die Zuverdienstgrenze bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Einkünfte (dazu zählen z.B. auch Einkünfte aus Vermietung, Beteiligungen etc.) und ist ein Kriterium für den Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld, während die angeführten Bezugsgrenzen sich ausschließlich auf die arbeitsrechtlich geregelte Karenz (Kündigungs- und Entlassungsschutz) beziehen. Teilzeitbeschäftigung (§ 551 Abs. 11 ASVG) Die bestehenden Vereinbarungen nach dem MSchG bzw. EKUG bleiben auch nach dem 1. Jänner 2002 aufrecht, sofern nicht eine neue Vereinbarung geschlossen wird. Kinderzuschuss für Pensionisten Die Mindesthöhe für Ansprüche, die schon vor dem 1. Juli 1993 bestanden haben, beträgt monatlich EUR 29,07. Vorschau Ab 2003 soll die Familienbeihilfe für Kinder ab dem vierten Lebensjahr und für erheblich behinderte Kinder ohne Altersgrenze um weitere EUR 7,27 p.m. erhöht werden.

Signifikante rechtswirksame EURO-Werte ab 1. Jänner 2002

Einkommenssteuer     EUR ATS Pendlerpauschale   bis 20 km 210,– 2.880,–   bis 40 km 840,– 11.520,–   bis 60 km 1.470,– 20.160,–   über 60 km 2.100,– 28.800,–     Werbungskostenpauschale 132,– 1.800,–     Sonderausgaben:   Pauschale 60,– 819,–   Topf-Sonderausgaben 2.920,– 40.000,–   Erhöhung (mind. 3 Kinder) 1.460,– 20.000,–   Einschleifregelung ab 36.400,– 500.000,–   Entfall der Sonderausgaben ab 50.900,– 700.000,–     Lohnsteuerfreie Leistungen   Tagesgeld - Inland 26,40 360,–   Nächtigungsgeld - Inland 15,– 200,–   Kilometergeld - LStR ab 2002 0,36 4,90   Essensbonus - Gaststätte 4,40 60,–   Essensbonus - Lebensmittel 1,10 15,–   Sachzuwendungen p.a. 186,– 2.550,–   Betriebsveranstaltung p.a. 365,– 5.000,–   Zukunftsvorsorge p.a. 300,– 4.000,–   Zuwendungen von Privatstiftung p.a. 1.460,– 20.000,–     Freigrenze bei Spekulationsgeschäften 440,– 6.000,–     Steuerabsetzbeträge:   Alleinverdiener/Alleinerzieher 364,– 5.000,–   Arbeitnehmer/Grenzgänger 54,– 750,–   Verkehrsabsetzbetrag 291,– 4.000,–   Pensionistenabsetzbeitrag 400,– 5.500,–     Lehrlingsfreibetrag 1.460,– 20.000,–     Geringwertige Wirtschaftsgüter 400,– 5.000,–     Veranlagungsfreigrenze 730,– 10.000,–     Steuererklärungspflicht   unbeschränkte Steuerpflicht ab 6.975,– 96.000,–   beschränkte Steuerpflicht ab 3.630,– 50.000,–   bei lohnsteuerfreien Bezügen ab 8.720,– 120.000,–     Sachbezugswerte für Dienstnehmer   KFZ Privatnutzung   – maximal p.a. 510,– 7.000,–   unter 500 km p.a.   – maximal p.a. 255,– 3.500,–   Garage p.m. 14,53 200,–   Zinsenersparnis DG-Darlehen bis 7.300,– 100.000,–   Volle freie Station p.m. 196,20 2.700,–     Umsatzsteuer     EUR ATS Entfall der Sondervorauszahlung 750,– 10.000,– Kleinunternehmerfreibetrag 22.000,– 300.000,– Keine USt-Erklärung 7.500,– 100.000,– Kleinbetragsrechnung 150,– 2.000,– Grenze für Istbesteuerung 110.000,– 1,5 Mio Erwerbsschwelle 11.000,– 150.000,– Lieferschwelle 100.000,– 1,4 Mio     Bundesabgabenordnung     EUR ATS Buchführungsgrenzen   allgemein 400.000,– 5 Mio   Lebensmittel und Gemischtwarenhandel 600.000,– 8 Mio Freigrenzen   Stundungszinsen bis Abgabenhöhe 750,– 10.000,–   Anspruchszinsen bis 50,– neu Zwangsstrafe 2.180,– 30.000,– Ordnungsstrafe 145,– 2.000,– Mutwillensstrafe 363,– 5.000,–     KFZ-Steuer pro Monat     EUR ATS Krafträder je m3 Hubraum 0,0242 0,33 andere KFZ   bis 3,5 t je KW abzüglich 24 KW 0,60 8,30   – mindestens 6,– 83,–   – höchstens 66,– 910,–   mehr als 3,5 t je t *)8,5 70,–   – mindestens *)73,– 600,–   – höchstens *)340,– 2.600,–   – bei Anhänger – höchstens *)272,– 2.100,–   weniger als 12 t je t 5,09 70,–   – mindestens 43,60 600,–   12 t bis 18 t je t 5,45 75,–   über 18 t je t 6,17 85,–   – höchstens *)246,80 3.230,–   – bei Anhänger – höchstens 197,44 2.550,– Tagessteuersatz für vorübergehend im Inland benützte ausländische KFZ   Krafträder 1,1 15,–   PKW und Kombi 2,2 30,–   andere KFZ *)13,– 90,– *) Erhöht bei EURO-Umrechnung Die Steuersätze gelten bis zur Einführung einer fahrleistungsabhängigen Maut.     Straßenbenützungsabgabe (für schwere Lastfahrzeuge) EUR ATS     pro Kalendertag 8,– 110,– pro Kalenderwoche   bis 3 Achsen   – ohne EURO-Einstufung 32,– 440,–   – EURO I 29,– 400,–   – EURO II 26,– 358,–           bis 4 Achsen oder mehr   – ohne EURO-Einstufung 50,– 688,–   – EURO I 45,– 620,–   – EURO II 41,– 564,– pro Kalendermonat   bis 3 Achsen   – ohne EURO-Einstufung 96,– 1.320,–   – EURO I 85,– 1.168,–   – EURO II 75,– 1.032,–       bis 4 Achsen oder mehr   – ohne EURO-Einstufung 155,– 2.132,–   – EURO I 140,– 1.926,–   – EURO II 125,– 1.720,–     Zusatzabgabe pro Tag 4,50 62,–     Finanzstrafgesetz     EUR ATS Gerichtszuständigkeit bei Vorsatz   strafbestimmender Wertbetrag 75.000,– 1 Mio   bei Schmuggel, Hinterziehung von Eingangsabgaben und Abgabenhehlerei 37.500,– 500.000,– Geldstrafen   Finanzordnungswidrigkeit bis zu 3.625,– 50.000,–   Verletzung der Verschluss-sicherheit bei Vorsatz bis zu 14.500,– 200.000.–   bei Fahrlässigkeit bis zu 3.625,– 50.000,–   Unrichtiger Präferenz-nachweis bei Vorsatz bis zu 29.000,– 400.000,–   bei Fahrlässigkeit bis zu 2.900,– 40.000,–   selbstverschuldete Berauschung 1.450,– 20.000,–   Ordnungsstrafe 145,– 2.000,–     Größenklassen – Kapitalgesellschaften     EUR ATS Kleine   Bilanzsumme bis 3,125 Mio 43 Mio   Umsatz bis 6,250 Mio 86 Mio   Arbeitnehmer bis 50 Mittelgroße   Bilanzsumme bis 12,5 Mio 172 Mio   Umsatz bis 25 Mio 344 Mio   Arbeitnehmer bis 250     Kommunalsteuergesetz   EUR ATS Freibetrag 1.095,– 15.000,– Freigrenze 1.460,– 20.000,–         Ab 1. Jänner 2002 sind diese Beträge auch auf Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten anzuwenden.         Gebührengesetz       Stempelmarken sind aufgelassen! Vollmachten, Dienstzeugnisse, Stundungs-, Raten- und Nachsichtsansuchen sind gebührenfrei, die Bogengebühr für bestimmte den Verkehrssteuern unterliegende Rechtsgeschäfte entfällt.         Sozialversicherung       (prognostizierte EUR-Beträge) 2002 2001     Geringfügigkeitsgrenze p.m. 301,54 4.076,– Geringfügigkeitsgrenze täglich 23,16 313,– Höchstbeitragsgrundlage p.m. 3.270,– 44.400,– Höchstbeitragsgrundlage täglich 109,– 1.480,– Höchstbeitragsgrundlage Sonder-zahlungen p.A. 6.540,– 88.800,–        

Wichtige Termine und Neuerungen 2002

1. Jänner EURO-Einführung: Rechnungswesen nur in EURO Bargeld in EUR und ATS Briefmarken in EUR und ATS bis 30. 6. 2002 Abschaffung der Stempelmarken und Freistempelabdrucke E-Commerze-Gesetz zwei zusätzliche Säumniszuschläge im Steuerrecht Nur mehr das Lohnsummenverfahren zulässig für ASVG-Beiträge Kinderbetreuungsgeld Novelle zu AschG – generelles Rauchverbot in Büros möglich Gewährleistung neu 31. Jänner Papierlohnzettel an Finanzamt (nur mehr im Ausnahmefall) 28. Feber Elektronische Lohnzettel an Finanzamt 1. März EURO ist alleiniges Zahlungsmittel 31. März Ende für kostenlosen Umtausch von Banknoten anderer EURO-Länder Termin für Steuererklärungen 2001 1. April Neuregelung der USt-Besteuerung für ausländische Autobusse 15. Mai Einkommensteuererklärung 2001, wenn lohnsteuerpflichtige Bezüge enthalten sind 30. Juni Ende für steuerfreie Sparbuchschenkung Fallfrist für Erstattung ausländischer Vorsteuern 2001 Legung der Betriebskostenabrechnung des Vermieters Antrag auf Freibetragsbescheid 2002 wegen erhöhter Werbungskosten (mindestens EUR 872,02 = S 12.000,–) Briefmarken nur mehr in EUR: Letzter Umtauschtag von ATS-Briefmarken in EUR-Briefmarken, daher Freitag, 28. Juni 2002 (kein Bargeld!) 1. Juli Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt und KöSt 2001 30. September Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmer-Pflichtveranlagung für 2001 (Formular L1) Letzte Möglichkeit für Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung 2002 (ESt und KöSt) 31. Dezember Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 1997 läuft ab Antrag auf KEST-Erstattung für das Jahr 1997 läuft ab.