März 2002

Korrektur zur Klienten-Info 01/2002

KFZ-Steuer pro Monatad. andere KFZIn den dort angeführten Steuerbeträgen ist insofern ein Darstellungsfehler unterlaufen, als nicht deutlich zu unterscheiden ist, welche Beträge vor und nach Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut gelten.Richtig ist folgendes: bis zur Einführung der Maut (§ 5 Abs. 1 lit. b, lit. dd KfzStG) erhöhter Einheitssteuersatz pro Monat EUR mehr als 3,5 t je t 8,50 mindestens 73,- höchstens 340,- Anhänger höchstens 272,-     ab der Einführung der Maut (§ 5 Abs. 1 lit. b, lit. ee KfzStG)   gestaffelte Steuersätze pro Monat EUR - weniger als 12 t je t 5,09 mindestens 43,60 12 t bis 18 t je t 5,45 über 18 t je t 6,17 höchstens 246,80 Anhänger höchstens 197,44

Kurz-Infos

Einkünfte von Vereinsfunktionären ab 2002 Auf Grund der Vereinsrichtlinien 2001 gelten für Einkünfte von Funktionären und Aktiven folgende Bestimmungen:Zuordnung der Einkünfte Die gewählten Funktionäre beziehen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit. Pauschale Freibeträge Pro Verein sind monatlich EUR 75,- (bisher ATS 1.000,-) steuerfrei. Damit steht dieser steuerfreie Betrag gegebenenfalls mehrfach zu.Umsatzsteuerbefreiung auch für ärztliche Gruppenpraxen Seit 11. August 2001 wurden auch die Gruppenpraxen, die auf Grund des Ärztegesetzes in der Rechtsform einer Offenen Erwerbsgesellschaft geführt werden, in die unechte Umsatzsteuerbefreiung aufgenommen. Wann die Ehefrau für Steuerschulden des Ehemannes haftet Der OGH hat am 11. Juli 2001, 3Ob57/01f entschieden, dass die Ehegattin für Steuerschulden des Mannes dann haften muss, wenn zwischen den Eheleuten eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden abgeschlossen wurde. Dies gilt allerdings nur dann in seiner vollen Schärfe, wenn nicht nach gewiesen werden kann, dass das Geld alleiniges Eigentum der Ehegattin ist und somit in ihrem Sondervermögen steht. Im konkreten Fall hat das Finanzamt in der ehelichen Wohnung einen Bargeldbetrag gefunden, der beschlagnahmt worden ist. Das Finanzamt hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei diesem Geld um Miteigentum der Ehepartner handle. Der Ehegattin ist der Nachweis nicht gelungen, dass dieses Geld ihr alleiniges Eigentum ist.Vorsteuerabzug für Kleinbusse und Kleinlastkraft wagen Auf Grund des EuGH-Urteiles vom 8. Jänner 2002 kann der Vorsteuerabzug für diese Kraftfahrzeuge mit Wirkung ab 1. Jänner 1995 geltend gemacht werden. In nicht rechtskräftigen Fällen ist dieses Urteil automatisch anzuwenden. Bei rechtskräftigen Bescheiden ist - im Falle erheblicher Vorsteuerbeträge - die Anregung der Aufhebung des Bescheides gemäß § 299 Abs. 2 BAO zu empfehlen. Über die weiteren umsatzsteuer- und ertragssteuerlichen Auswirkungen dieser Neuerung wird in der nächsten Klienten-Info berichtet.Bewertung der Entnahme eines Betriebsgrundstückes mit Hypothek Gemäß § 6 Zi 4 EStG sind Entnahmen mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen. In einem Rechtsstreit, in dem der Steuerpflichtige bei der Teilwertermittlung für ein entnommenes Betriebsgrundstück betriebliche und außerbetriebliche Lasten anrechnen wollte, hat der VwGH im E.98/14/0103 vom 29. Mai 2001 wie folgt entschieden: Weder betriebliche noch außerbetriebliche Lasten können bei der Teilwertermittlung verrechnet werden. Bereits im Erkenntnis des VwGH 93/16/0186 vom 28. April 1984 wurde der Grundsatz aufgestellt, dass ein Pfandrecht, welches auf einer Betriebsliegenschaft lastet, keine Teilwertabschreibung des Betriebsgrundstückes rechtfertigt.

Änderungen im Kommunalsteuergesetz ab 1. Jänner 2002

ArbeitskräfteüberlassungSteuerschuldner Grundsätzlich ist der inländische Arbeitskräfteüberlasser, der eine inländische Betriebsstätte unterhält, von der aus die Arbeitskräfte überlassen werden, Steuerschuldner. Werden die Arbeitskräfte von einem ausländischen Unternehmer überlassen, ist der inländische Beschäftigungsunternehmer Steuerschuldner.Zuständige Gemeinde - Überlasser - Gemeinde Sie ist dann zuständig, wenn der überlassende Unternehmer dort seine Geschäftsleitung unterhält und die Arbeitskräfteüberlassung sechs Monate nicht übersteigt. Diese Frist beginnt erstmals am 1. Jänner 2002 zu laufen. Im Falle einer Arbeitsunterbrechung von länger als 1 Monat, beginnt die Frist neu zu laufen. Die 6-Monate-Frist ist auf die Überlassung von Arbeitskräften an Nicht-Unternehmer nicht anzuwenden. Kommunalsteuerpflichtig bleibt demnach der über-lassende Unternehmer in seiner Gemeinde. - Beschäftiger - Gemeinde Diese ist dann zuständig, wenn die Überlassung der Arbeitskräfte 6 Monate übersteigt oder der Überlasser ein ausländischer Unternehmer ist. Zeitlicher Geltungsbereich Für bis einschließlich 31. Dezember 2001 erfolgten Personalüberlassungen bleibt der beschäftigende Unternehmer weiterhin Steuerschuldner. Maßgebend ist, in welchem Kalendermonat die Personalüberlassung erfolgt ist.Freibetrag und Freigrenze Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten und übersteigt die gesamte Monats-Lohnsumme nicht EUR 1.095,- fällt - zum Unterschied von früher - ab 2002 ebenfalls keine Kommunalsteuer an.

Änderung bei der steuerlichen Verwertung von Auslandsverlusten

Auf Grund des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 25. September 2001 ZL 99/14/0217 kommt es zu einer wesentlichen Änderung in der Verwertung von Auslandsverlusten. Bisher führten Auslandsverluste lediglich zu einer Minderung der Progression betreffend die Inlandsgewinne. Künftig sind Auslandsverluste von der Besteuerungsgrundlage in Österreich abzugsfähig. Diese Regelung gilt sowohl für Verluste aus gewerblichen Betriebsstätten als auch für Betriebsstätten von Freiberuflern und bei Vermietung von ausländischen Immobilien. Um eine Verlust-Doppelverwertung zu vermeiden, wurde folgende Regelung getroffen: Wird im Ausland in den Folgejahren ein Gewinn erzielt und lässt der ausländische Staat den Verlustvortrag zu, dann kommt es in Österreich zu einer Art Nachversteuerung. Dies geschieht in folgender Weise: In diesem Jahr ist nicht mehr der gesamte ausländische Gewinn, sondern nur mehr der um den Verlustvortrag gekürzte Gewinnanteil in Österreich von der Besteuerung freigestellt.

Angemessenheit in Euro-Beträgen laut Einkommensteuerrichtlinien 2000

Die Angemessenheitsprüfung unterbleibt, wenn folgende Beträge nicht überschritten werden: Teppiche und Tapisserien EUR 730,- (bisher ATS 10.000,-) Antiquitäten EUR 7.300,- (bisher ATS 100.000,-) PKW und Kombi EUR 34.000,- (bisher ATS 467.000,-) Damit beträgt der Sachbezugswert für PKW und Kombi maximal EUR 510,- pro Monat (1,5% von 34.000,-) für die Privatnutzung von Dienstfahrzeugen.Als Bemessungsgrundlage für den Sachbezugswert ist heranzuziehen bei:Neufahrzeugen die tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), somit immer der Bruttobetrag und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug geltend macht. im Ausland erworbenen Neufahrzeugen, die Nettoanschaffungskosten im Ausland zuzüglich die Normverbrauchsabgabe und die inländische Umsatzsteuer.Gebrauchtfahrzeugen wahlweise- der Neupreis der entsprechenden Modellvariante zum Zeitpunkt der Erstzulassung, wobei Sonderausstattung und Rabatte unberücksichtigt bleiben, - die tatsächlichen Anschaffungskosten des Erstbesitzers, welche auch eventuelle Sonderausstattungen und Rabatte umfassen,Leasingfahrzeugen, die Anschaffungskosten, welche die Basis für die Leasingrate darstellen,Vorführkraftfahrzeugen, die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten.

Neues zu Finanzamts-Vollmachten ab 2002

Gebührenfreiheit Im Zuge der Auflassung der Bundesstempelmarken ab 1. Jänner 2002 sind Vollmachten gebührenfrei.Nachweis von Vollmachten Im Erlass des BMF vom 4. Oktober 2001 AÖF 2001/225,132.Stück wird folgendes ausgeführt:Vorlage der Vollmacht Sie kann grundsätzlich nur in Schriftform im Original erbracht werden, wobei weder ein Fax noch die telegraphische oder fernschriftliche Übermittlung wirksam ist.Sonderregelung für Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare - Die genannten Parteienvertreter können sich wirksam mündlich oder schriftlich auf die Vollmacht berufen. Bei einer mündlichen Berufung hat sich der Parteienvertreter auszuweisen, wobei die Vollmacht in einer Niederschrift festzuhalten ist. Eine telefonische Berufung auf die Bevollmächtigung ist nicht wirksam. - Umfang der Bevollmächtigung Der allgemeine Hinweis in einer Eingabe "Vollmacht erteilt" reicht nicht aus für eine Geldvollmacht bzw. Zustellungsvollmacht. Hierfür bedarf es eines ausdrücklichen urkundlichen Nachweises.- Ermittlung in Zweifelsfällen Bestehen Zweifel, ob tatsächlich ein Vollmachtsverhältnis vorliegt bzw. am Umfang der Vollmacht, ist der einschreitende Parteienvertreter aufzufordern, eine Vollmachtsurkunde vorzulegen.Praxishinweis Zur Vermeidung von Zweifelsfällen sollte in der Vollmachtsurkunde deren Umfang genau umschrieben sein, und diese im Doppel beim Finanzamt eingereicht werden. Ein Exemplar sollte beim Finanzamt und eines mit dem Eingangsstempel des Finanzamtes versehen beim Vollmachtsträger verbleiben.

Verbraucherpreisindex

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100 Ø’00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3 Ø’01 102,7* 108,0* 141,3* 219,6* 385,4* 491,0* Sept. ’01 103,1 108,5 141,9 220,5 387,0 493,1 Okt. ’01 103,2** 108,6** 142,0** 220,7** 387,4** 493,6* Nov. ’01 103,1 108,5 141,9 220,5 387,0 493,1 Dez. ’01 103,3* 108,7* 142,1* 221,0* 387,8* 494,1* *) vorläufig **)korigiert Aktuelle Daten: Tel: 01/1544

Liquidationsbesteuerung bei umgründungsbedingten negativen Anschaffungskosten

In der Fachliteratur wurde bisher die Rechtsansicht vertreten, dass nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens mangels verteilungsfähiger Masse keine Einkünfte gemäß § 31 Abs. 3 EStG vorliegen, weil - auch bei umgründungsbedingten negativen Anschaffungskosten - kein Einnahmenüberschuss erzielt wird. Dieser Rechtsansicht widerspricht das BMF im Einkommensteuerprotokoll 2001 vom 28. September 2001, indem es in der Höhe der negativen Anschaffungskosten positive Einkünfte sieht, welche als Veräußerung von Beteiligungen gemäß § 31 EStG steuerpflichtig sind, soferne nicht Spekulationseinkünfte gemäß § 30 EStG vorliegen. Negative Anschaffungskosten bei Einbringung gemäß Artikel III Umgründungssteuergesetz Wenn der Buchwert des einzubringenden Unternehmens entweder zu gering oder negativ ist, können vorhandene stille Reserven handelsrechtlich aufgelöst werden, um zu einem positiven Einbringungswert zu gelangen und auf diese Weise den Ansatz eines Einbringungsmehrwertes in der übernehmenden GmbH zu vermeiden. Derartige handelsrechtliche Buchgewinne sind grundsätzlich steuerneutral, sofern kein Missbrauchstatbestand vorliegt. Diese Maßnahme kommt z.B. dann in Frage, wenn Entnahmen in der Zeit zwischen Einbringungsstichtag und Datum des Einbringungsvertrages getätigt worden sind oder für Steuerzahlungen bzw. Privatbedarf noch erforderlich sind. Diese rückbezogenen Entnahmen sind als Passivpost in der Einbringungsbilanz auszuweisen und stellen eine Verbindlichkeit der übernehmenden GesmbH an den Einbringenden dar. Die tatsächlich erfolgten Entnahmen sind dann von dieser Passivpost abzubuchen.Beispiel: Negativer Buchwert des einzubringenden Unternehmens - 50.000,- handelsrechtliche Aufwertung Stiller Reserven (z.B.Firmenwert) 1.500.000,- Passivierte rückbezogene Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5 Umgründungssteuergesetz - 550.000,- Einbringungswert laut Handelsrecht 900.000,-   Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten: Aufwertung der Stillen Reserven 1.500.000,- Einbringungswert - 900.000,- steuerlich negative Anschaffungskosten - 600.000,-   Probe: Negativer Buchwert des einzubringenden Unternehmens - 50.000,- passivierte Entnahmen - 550.000,-   - 600.000,-     Steuerliche Folgen bei der Anteilsveräußerung bzw. Auflösung der GesellschaftDie positiven Anschaffungskosten mindern den Veräußerungsgewinn und führen bei einer Liquidation ohne Abwicklungsguthaben zu einem Verlust, der mit anderen Überschüssen aus Beteiligungsveräußerungen gemäß § 31 Abs. 5 EStG ausgleichsfähig ist.Die negativen Anschaffungskosten erhöhen den Veräußerungsgewinn bzw. lösen im Falle der Liquidation ohne Abwicklungsvermögen die Steuerpflicht aus. Da die Steuerpflicht die Gesellschafter trifft, können sich diese nicht auf die Mittellosigkeit der Gesellschaft berufen. Die Höhe der negativen Anschaffungskosten sind vom Steuerpflichtigen in Evidenz zu halten. Üblicherweise erfolgt dies in der Weise, dass der Betrag im Einbringungsvertrag festgehalten wird. Weiters sei auf die Rechtsansicht des BMF vom 17. September 1997 hingewiesen, wonach der steuerlich maßgebende Wert der Sacheinlage in das Evidenzkonto gem. § 4 Abs. 12 EStG aufzunehmen ist. Aus der konkreten Aussage, dass der positive steuerliche Sacheinlagewert in das Evidenzkonto einzustellen ist, ist wohl der Umkehrschluss zu ziehen, dass das gleiche für den negativen steuerlichen Sacheinlagewert gilt.Steuersatz Wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bzw. Liquidation mehr als 1 Jahr beträgt und die Beteiligung 1% erreicht, kommt gemäß § 37 Abs. 4 Zi 2a EStG der halbe Steuersatz zur Anwendung. Wird innerhalb eines Jahres verkauft oder liquidiert, handelt es sich um Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft gemäß § 30 EStG, welches dem Normalsteuersatz unterliegt.Schlussfolgerung Die steuerlich bestechende Lösung, bei Einbringung eines Unternehmens in eine GmbH stille Reserven handelsrechtlich mit steuerfreier Wirkung aufzulösen, und eine entsprechend hohe Verbindlichkeit an die Gesellschafter auszuweisen, aus der diese ihre privaten Bedürfnisse "steuerfrei" befriedigen können, hat einen Pferdefuß, wenn negative Anschaffungskosten vorliegen. Diese bleiben nämlich steuerhängig und werden auch auf Erben und Geschenknehmer übertragen. Bei derartigen Verträgen ist auf die in Evidenz gehaltenen negativen Anschaffungskosten Bedacht zu nehmen. Ein solches Geschenk kann zu einem DanaerGeschenk mit ruinöser Wirkung ausarten. Bei geschicktem Timing kann allerdings der halbe Steuersatz für den Veräußerungsgewinn auch als steuerlicher Vorteil genutzt werden, soferne keine missbräuchliche Umgründung im Sinne des § 44 Umgründungssteuergesetz vorliegt. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 EStG für den begünstigten Steuersatz betreffend Veräußerungsgewinne gemäß § 24 EStG (Tod, Erwerbsunfähigkeit, 60. Lebensjahr und sieben Jahre Bestand) entfallen nämlich bei Einkünften aus Beteiligungsveräußerung gemäß §§ 31 i.V.m. 37 Abs. 4 Zi 2 EStG. Die Beteiligung muss wenigstens 1 Jahr gehalten werden, um den begünstigten Steuersatz zu lukrieren.Abschließend sei vermerkt, dass in der Fachliteratur die Institution der Passivierung rückbezogener Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5 UmgrStG als vom Fiskus geförderter Missbrauch kritisiert wird, der der Intention des Umgründungssteuergesetzes widerspreche. Insbesondere wird auf die Beliebigkeit des Unternehmenswertes hingewiesen, sowie die Abzugsfähigkeit der Zinsen für die Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter kritisiert. In der zuständigen Stelle im BMF wird diese Gestaltungsmaßnahme aber grundsätzlich nicht als Fehlkonstruktion, sondern als "Systembaustein" des Umgründungssteuerrechtes verteidigt. Allerdings mit der Einschränkung, dass diese Maßnahme nicht nur dazu dient, eine "nicht steuerwirksame Privatfinanzierung steuerwirksam zu machen". Ob für diese Steuerwohltat ein Ablaufdatum besteht, sei daher dahingestellt, insbesondere dann, wenn ein allzu exzessiver Gebrauch davon gemacht wird.