Mai 2002

Kurz-Infos

Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr ab 1. April 2002Die in der Klienten-Info 11/2001 angekündigte Änderung der Besteuerung ausländischer Busunternehmer ist nunmehr per 1. April 2002 in Kraft getreten. Für Personenbeförderung in Bussen in Österreich von Unternehmern, die in Österreich weder Wohnsitz, Sitz, noch gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte haben, ist ab 1. April 2002 das Finanzamt Graz zur Umsatzbesteuerung zuständig. Der Steuersatz beträgt 10 % des Beförderungsentgeltes, wobei Vorsteuern geltend gemacht werden können. Übersteigen die österreichischen Umsätze nicht € 22.000,- p.a., ist die Vorsteuer mit 10 % pauschaliert, so dass keine Umsatzsteuer in Österreich anfällt.Eigenkapital-Zuwachsverzinsung für 2002Laut Vdg. BMF vom 15. Februar 2002 beträgt der Zinssatz für die Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses für alle Wirtschaftsjahre, die im Jahre 2002 beginnen, 5,5 % (2001: 6,2 %). Der so errechnete "Sondergewinn" ist mit 25 % KESt endbesteuert. Damit kommt es zur Ersparnis gegenüber der Einkommensteuerprogression bzw. der 34 %igen Körperschaftsteuer.Sachleistung bei Mehrfach-KrankenversicherungIm Krankheitsfall kann der mehrfach Versicherte weiterhin frei wählen, bei welchem Versicherungsträger er Sachleistungen in Anspruch nehmen möchte.Aufteilung von Ausgaben bei mehreren EinkunftsquellenSind Aufwendungen von mehreren Einkunftsquellen veranlasst, sind sie anteilsmäßig aufzuteilen. Als Aufteilungsschlüssel kann laut VwGH 2001/14/0090-3 vom 29. Mai 2001 das Verhältnis der Einnahmen herangezogen werden. Nicht rechtens ist z.B. die Geltendmachung eines Betriebsausgabenpauschales bei einer Einkunftsquelle und die anteilige Geltendmachung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei anderen Einkunftsquellen.Betriebs-Kindergarten versus KinderscheckStellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern einen Betriebskindergarten zur Verfügung, handelt es sich gemäß § 3 Zi 13 EStG um eine steuerfreie Sozialeinrichtung. Gewährt der Arbeitgeber dagegen seinen Arbeitnehmern einen Kinderscheck als Alternative zum Betriebskindergarten, liegen lohnsteuerpflichtige Einkünfte vor. So gesehen ist das Projekt "Ticket Junior", des Dienstleistungsunternehmens "Accor Services", welches Gutscheine für Babysitter, Ferienbetreuung etc. verkauft, steuerlich gegenüber einem Betriebskindergarten benachteiligt.Fiskus behandelt Nachforderungs- und Gutschriftszinsen nunmehr gleichEntgegen der ursprünglichen Rechtsansicht des Fiskus, stellt nun das BMF in den Rz 4852 und 6173a EStR 2000 klar, dass Nachforderungs- und Gutschriftszinsen gem. § 205 BAO einerseits steuerlich nicht abzugsfähig, andererseits aber auch nicht steuerpflichtig sind. Gleichzeitig wird festgehalten, dass Nebenansprüche zu Steuern vom Einkommen und zu sonstigen Personensteuern sowie zur auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer bzw. zur Normverbrauchsabgabe wie der Verspätungszuschlag, die im Abgabenverfahren anfallenden Kosten, die dabei festgesetzten Zwangs- und Ordnungsstrafen, nicht abzugfähig sind. Gleiches gilt für Nebengebühren solcher Abgaben, wie Säumniszuschlag, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens. Nachtrag zu "Steuerfreie Reisekostenersätze" in Klienten-Info April 2002AuslandsreiseAliquotierung des Taggeldes Ergänzend zu den angeführten Aliquotierungen wird in Tz 312 Lohnsteuerrichtlinien 2002 folgendes ausgeführt: "Für die Frage, ob neben den Auslandsreisesätzen zusätzlich anteilige Inlandsreisesätze zum Zuge kommen, ist von einer einheitlichen Reise auszugehen. Ab dem Grenzübertritt (bei grenzüberschreitenden Flugreisen ab dem Abflug bzw. bis zur Ankunft im Inland) kommen die Sätze für das jeweilige Land zur Anwendung. Sodann sind von der in Tagen bzw. in Zwölfteln ausgedrückten Gesamtreisezeit die durch die Auslandsreisesätze erfassten Tage bzw. Zwölftel abzuziehen; für die verbleibenden Reisezeiten steht das Inlandstagesgeld zu. Dies gilt auch dann, wenn der "Inlandsanteil" isoliert betrachtet nicht mehr als drei Stunden beträgt. Beträgt der "Auslandsanteil" nicht mehr als fünf Stunden, so liegt insgesamt eine Inlandsreise vor. Eine einheitliche Inlandsreise ist jedenfalls beim bloßen "Korridorverkehr" mit der Bahn (z.B. Salzburg-Rosenheim-Kufstein) oder mit dem KFZ ("kleines" bzw. "großes deutsches Eck") gegeben."Arbeitsessen bei Auslandsreise Richtigerweise erfolgt bei einem Arbeitsessen pro Tag keine Kürzung des Taggeldes. Erst bei zwei Arbeitsessen pro Tag steht nur ein Drittel des jeweiligen Höchstsatzes des Taggeldes zu. Steht infolge kurzer Reisedauer insgesamt kein oder nur ein niedrigerer Betrag für den Verpflegungsmehraufwand zu, so ist die Kürzung mit diesem Betrag begrenzt. Eine "Hinzurechnung" hat nicht zu erfolgen (Tz 314 LStR 2002).

Valorisierung der Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen

Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen:   2002 2001 2000 EUR öS öS bei einem Alter von 0-3 Jahren 152,- 2.030,- 2.000,-   bis 6 Jahren 194,- 2.590,- 2.550,- bis 10 Jahren 250,- 3.330,- 3.270,- bis 15 Jahren 288,- 3.830,- 3.760,- bis 19 Jahren 338,- 4.510,- 4.430,- bis 28 Jahren 426,- 5.680,- 5.580,- Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in Rz. 795 ff. der Lohnsteuerrichtlinien 2002 verwiesen.Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt.Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. In all diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn- der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und- die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Verbraucherpreisindex

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100 Ø’00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3 Ø’01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0 Sept. ’01 103,1 108,5 141,9 220,5 387,0 493,1 Okt. ’01 103,2 108,6 142,0 220,7 387,4 493,6 Nov. ’01 103,1 108,5 141,9 220,5 387,0 493,1 Dez. ’01 103,3 108,7 142,1 221,0 387,8 494,1 Jän ’02 103,6 109,0 142,6 221,6 388,9 495,5 Feb ’02 103,7* 109,1* 142,7* 221,8* 389,3* 496,0* *) vorläufig Aktuelle Daten: Tel: 01/1544

Fallfrist 30. Juni 2002 für die Rückholung ausländischer Mehrwertsteuern für 2001

Unternehmer, die im betreffenden Ausland weder Wohnsitz noch Betriebsstätte haben und dort auch keine steuerpflichtigen Umsätze tätigen, können Vorsteuern, die in Dienstleistungen dort ansässiger Unternehmer enthalten sind, zurückholen. Im wesentlichen handelt es sich um folgende Leistungen: Hotel, Verpflegung, Mietwagen, Taxi, Treibstoff, Transporte, Telefonate, Beratung, Messen, Konferenzen, Seminare, Marktforschung, etc. Da es sich um ein förmliches Verfahren handelt und Belegnachweise zu erbringen sind, sollte möglichst früh mit den entsprechenden Vorarbeiten begonnen werden, zumal der Termin 30. Juni nicht erstreckbar ist. Für Zeiträume ab 1. Juli 2001 können auch in Polen Vorsteuerrückvergütungen beansprucht werden. Ausländische Unternehmer können österreichische Vorsteuern beim Finanzamt Graz beantragen.

Neuerungen bei der Berechnung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuerrückstellung für 2001

Bei den Abschlussarbeiten für das Jahr 2001 sind erstmals nachfolgende Änderungen zu beachten: :: Eingeschränkte Verlustverwertung - neu Diese bewirkt eine Mindestbesteuerung positiver Einkünfte nach einer vorangegangenen Verlustphase in folgenden Stufen: 1. Stufe - Verrechnungsgrenze gem. § 2 Abs. 2 b Z. 1 EStG Die nicht ausgleichsfähigen Verluste des verlustverursachenden Betriebes können maximal mit 75 % der positiven Einkünfte dieses Betriebes verrechnet werden. Damit verbleiben auf dieser Stufe 25 % der positiven Einkünfte steuerpflichtig. Die auf diese Weise nicht verrechenbaren Verluste können in späteren Jahren - abermals unter Berücksichtigung der 75 % Grenze - verrechnet werden. 2. Stufe - Vortragsgrenze gem. § 2 Abs. 2 b Z. 2 EStG Auf dieser Stufe sind die sonstigen vortragsfähigen Verluste gem. § 18 Abs. 6 und 7 EStG als Sonderausgaben ebenfalls mit 75 % des Gesamtbetrages der positiven Einkünfte begrenzt. Darunter sind die Verluste aus den ersten drei Einkunftsarten zu verstehen, welche im Jahr der Entstehung nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden konnten, sofern eine ordnungsgemäße Buchführung vorliegt. Dieser Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt möglich. Anlaufverluste, welche nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben Rechnung) ermittelt werden, sind allerdings nur drei Jahre vortragsfähig. Die so nicht verwertbaren Verluste können in späteren Jahren - bei Beachtung der 75 % Grenze - abgezogen werden. In diese Berechnung sind auch die Fünftelverluste der Jahre 1989 und 1990, die noch für die Jahre 2001 und 2002 verwertbar sind, einbezogen. Im Jahre 2001 ist demnach das vierte Fünftel dieser Verlustvorträge zu berücksichtigen. Können Teile dieses Fünftels 2001 aufgrund der 75 % Regel nicht verwertet werden, kann diese ohne zeitliche Ein-schränkung unter Beachtung der 75 % Grenze in folgenden Jahren verwertet werden. Damit kommt es auf längere Sicht gesehen - entgegen der zeitlichen Begrenzung des § 17 Abs. 7 EStG (trotz Verfassungsbestimmung!) zu einer vollen Verwertung der beiden letzten Fünftel. Für Sanierungs-, Aufgabe-, Liquidations- oder Veräußerungsgewinne sind weder die Verlustverrechnungs- noch Verlustvortragsgrenze anzuwenden, so dass der volle Verlustvortrag zur Verrechnung kommt. :: Die schon bisher bestehenden Einschränkungen für die Verlustverwertung, wie - IFB-Wartetaste gem. § 10 Abs. 8 EStG, Verluste, die nur mit Gewinnen aus dem betreffenden Betrieb verrechenbar sind, - Wartetaste gem. § 2 Abs. 2 lit. a EStG, das sind Verluste aus Verlustbeteiligungen sowie aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt in der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern besteht, welche ebenfalls nur mit positiven Einkünften aus dem betreffenden Betrieb zu verrechnen sind, und - Verluste aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart gem. § 4 Abs. 10 EStG, die zu je einem Siebentel auf die nächsten sieben Jahre zu verteilen sind, werden durch die neuen Verlustbeschränkungen ab 2001 zusätzlich verkompliziert. :: Gebäudeabschreibung Von Gebäuden, die zumindest 80 % unmittelbar der Betriebsausübung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb dienen, beträgt nur mehr 3% statt bisher 4 %. Bei den anderen Abschreibungssätzen hat sich nichts geändert. Diesbezüglich sei auf die Zusammenstellung in der Klienten-Info Dezember 2001 verwiesen. :: Der Investitionsfreibetrag entfällt für Investitionen ab 1. Jänner 2001.:: Rückstellungen deren Laufzeiten mehr als 12 Monate betragen, sind nur mit 80 % des nichtabgezinsten Teilwertes anzusetzen. Dies gilt auch für bereits bestehende Rückstellungen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2001. Auflösungsgewinne infolge Kürzung auf 80 % können auf die Jahre 2001 bis 2005 verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. :: Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses Der Zinssatz beträgt ab 2001 6,2 %. Die errechneten Eigenkapitalzinsen mindern den steuerpflichtigen Gewinn und sind mit 25 % endbesteuert. Auf diese Weise kommt es z.B. bei Körperschaften zu einem Steuervorteil von 9 %. :: Beteiligungsveräußerung War der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens mit 1 % an der Körperschaft beteiligt, besteht Steuerpflicht. Der Gewinn unterliegt dem halben Steuersatz. Erfolgte die Anschaffung vor dem 1. Jänner 1998 und betrug die Beteiligung nach dem 31. Dezember 1997 bis 31. Dezember 2000 nicht mehr als 10 %, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der gemeine Wert der Anteile zum 1. Jänner 2001. Als Beteiligung ist nur eine Substanzbeteiligung zu verstehen. Unbeachtlich ist die Gewinnbeteiligung und das Stimmrecht. :: Mitarbeiterbeteiligung Die unentgeltliche oder verbillige Abgabe von Kapitalanteilen an Mitarbeiter wurde von S 10.000,- auf nunmehr S 20.000,- (€ 1.460,-) erhöht. Der Betrag ist als Betriebsausgabe absetzbar und beim Arbeitnehmer steuerfrei.

30. Juni 2002: Absolutes Ende der Anonymität für Sparbücher und Wertpapierkonten sowie für die steuerfreie Sparbuchschenkung

Seit 2. November 2000 besteht grundsätzlich Legitimationspflicht bei Eröffnung eines neuen Sparbuches sowie bei Bareinzahlungen und Überweisungen auf bestehende Sparbücher. Bisher konnten Überweisungen von Wertpapierkonten auf Sparbücher noch anonym erfolgen. Desgleichen konnten Auszahlungen von bisher nicht legitimierten Sparbüchern ebenfalls ohne Legitimation erfolgen. Der Toleranzzeitraum läuft per 30. Juni 2002 ab.Ab 1. Juli 2002 gilt folgendes::: Ende der sogenannten "Eisberglösung" für alte anonyme Wertpapierdepots. Veräußerungen von Wertpapieren und Auszahlungen von Guthaben dürfen nach dem 30. Juni 2002 nur mehr dann erfolgen, wenn zuvor die Identität des Kunden festgestellt wurde. :: Die Banken sind zur besonderen Kennzeichnung jener Sparkonten verpflichtet, für die bisher noch keine Identifizierung erfolgt ist. :: Von Sparbüchern bis € 15.000,- Einlagenstand kann der Kunde nach Identifizierung ohne weiteres abheben, dies gilt auch für den Überbringer gegen Nennung des Losungswortes. :: Bei Abhebungen von - noch anonymen - Sparbüchern mit über € 15.000,- Einlagenstand muss sich der Kunde ebenfalls identifizieren, es muss aber das Innenministerium (Geldwäschebehörde - Edok) verständigt werden. Es wird untersucht, ob ein Verdacht auf Geldwäsche vorliegt. Falls nicht, kann nach 7 Kalendertagen das Geld behoben werden. :: Anonyme Sparbücher dürfen ab 1. Juli 2002 nicht mehr weitergegeben werden. Dieses Verbot steht unter der Sanktion einer Verwaltungsstrafe. Die Schenkungssteuerfreiheit von Sparbüchern endet am 30. Juni 2002. Steuerfrei ist bis zu diesem Datum die Zuwendung von Sparbüchern und Bankguthaben (z.B. Festgeldkonto). Bei der Schenkung eines Bankguthabens muss das gesamte Konto übertragen werden und nicht bloß ein Betrag aus diesem Konto, da weder Buchgeld noch Bargeld steuerbegünstigt sind. Ferner sind nicht steuerbefreit, die Schenkung von Wertpapieren (Anleihen, Aktien, etc.) und Investmentfonds. Vorsicht ist bei der sogenannten mittelbaren Schenkung geboten. Erfolgt die Schenkung mit einer Auflage (z.B. Zuwendung zum Zweck des Erwerbes einer Liegenschaft), handelt es sich um die Zuwendung dieses Gegenstandes und die Schenkungssteuer ist vom Wert dieses Gegenstandes (z.B. dreifacher Einheitswert der Liegenschaft) zu entrichten. Zur Dokumentation des Schenkungstermines sollte ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Die Umschreibung des Sparbuches auf den Namen des Beschenkten muss jedenfalls vor dem 30. Juni 2002 dokumentiert sein.

Fristerstreckung für Firmenbucheinreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften

Gemäß § 277 HGB ist der Jahresabschluss spätestens 9 Monate nach Bilanzerstellung beim Firmenbuch zur Offenlegung einzureichen. Ein Fristerstreckungsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für den Fall, dass der Jahresabschluss nicht innerhalb dieser Frist eingereicht werden kann, empfiehlt das Handelsgericht Wien folgende Vorgangsweise: Es soll die Aufforderung zur Einreichung mit Androhung einer Zwangstrafe unter Fristsetzung abgewartet werden. Wenn innerhalb der gesetzten Nachfrist ein begründetes Ansuchen auf Fristerstreckung eingebracht wird, wird in der Regel eine Verlängerung der Einreichungsfrist gewährt. Um dem Gericht Arbeit zu ersparen, sollte in diesem Ansuchen der Verzicht auf eine Beschlussausfertigung erklärt werden.