Juni 2002

Konjunkturbelebungsgesetz 2002

In 10 Artikeln werden Maßnahmen zur Konjunkturbelebung auf dem Gebiet des Abgabewesens und des Arbeitsmarktes getroffen. Geändert werden das Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und das Neugründungs-Förderungsgesetz. Die arbeits- und sozialrechtlichen Elemente enthalten insbesondere eine Erleichterung für die durch Private ausgeübte Arbeitsvermittlung. Insbesondere entfällt das Verbot der gleichzeitigen Ausübung der Arbeitsvermittlung und der Arbeitskräfteüberlassung, sowie die doppelte Arbeitgeberverantwortlichkeit von Überlasser und Beschäftiger hinsichtlich des persönlichen Arbeitsschutzes. In Hinkunft genügt ein Hinweis des Überlassers an den Beschäftiger auf wichtige Umstände, die den persönlichen Arbeitsschutz betreffen. Ab 1. Juli 2002 können Ausländer innerhalb des Bundeslandes, für das die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, überlassen werden. Im folgenden seien die abgabenrechtlichen Änderungen näher erläutert:Einkommensteuergesetz:: Forschungsförderung - Zusätzlich zum bestehenden Forschungsfreibetrag gem. § 4 Abs. 4 Z. 4 EStG in der Höhe von 25 % der Forschungsaufwendungen und von 35 % der das arithmetische Mittel der letzten 3 Jahre übersteigenden diesbezüglichen Aufwendungen kommt gem. § 4 Abs. 4 Z. 4a EStG ab 2002 ein weiterer Forschungsfreibetrag von 10 %. Dieser zusätzliche Forschungsfreibetrag kann parallel zu den bisherigen Freibeträgen in Anspruch genommen werden. Er unterscheidet sich allerdings hinsichtlich der Bemessungsgrundlage. Der Begriff "Forschungsaufwendungen" ist beim zusätzlichen Freibetrag nach der OECD-Definition weiter gefasst und erstreckt sich auf eine schöpferische Tätigkeit mit dem Ziel, den Stand des Wissens zu vermehren und neue Wissensanwendungen zu erarbeiten. Verboten ist aber die gleichzeitige bzw. zusätzliche Geltendmachung der Freibeträge für ein und die selben Aufwendungen. Als Richtschnur für die Abgrenzung des neuen Forschungsfreibetrages zu den beiden bisherigen, ist der Umstand maßgebend, dass die bisherigen Freibeträge nur für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen zustehen, für die eine ministerielle Bescheinigung oder ein Patentschutz besteht, während der neue Freibetrag bzw. die im folgenden erwähnte Prämie für Aufwendungen zusteht, die über den engeren Erfindungsbegriff hinausgehen. - Betrieben mit ungünstiger Ertragslage steht eine 3 %ige Forschungsprämie gem. § 108c EStG wahlweise zur Verfügung. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 4a EStG. Die Prämie kann allerdings nur von Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage des bisherigen Forschungsfreibetrages gem. § 4 Abs. 4 Z. 4 EStG sind. Der Dokumentation der Bemessungsgrundlagen ist erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Die Erfassung dieser Aufwendungen sollte daher schon während des Jahres auf getrennten Konten erfolgen.:: Bildungsförderung - Der bisherige Bildungsfreibetrag ab 2000 in der Höhe von 9 % wird ab 2002 auf 20 % erhöht. Bemessungsgrundlage sind - nach wie vor - Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer fremden Aus- und Fortbildungseinrichtung in Rechnung gestellt werden. - Betrieben mit einer ungünstigen Ertragslage steht eine 6 %ige Bildungsprämie gem. § 108c EStG wahlweise zur Verfügung.:: Verfahrensregelung für die Geltendmachung der neuen Prämien Die Forschungs- und Bildungsprämien können nur in einem der Steuererklärung des betreffenden Jahres angeschlossenem Verzeichnis (amtlicher Vordruck) geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.:: Sonderabschreibung für Investitionen des Jahres 2002 Dem § 10a EStG wird ein Absatz 3 angefügt, wonach eine vorzeitige Abschreibung von 7 % der Herstellungskosten unter folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden kann:- Die Normal-Afa von den Herstellungskosten des Gebäudes beträgt bis zu 3 %. Darunter fallen Gebäude, die unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden bzw. mindestens zu 80 % dem Kundenverkehr bei Banken, Versicherungen oder ähnlichen Dienstleistungen dienen. - Die tatsächliche Bauausführung wird nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner 2003 begonnen. Die Sonder-Afa kann auch für unfertige Bauten von den in diesem Zeitraum fallenden Teil der Herstellungskosten vorgenommen werden. Die Kostenabgrenzung kann vom Kontostand "in Bau befindliche Anlagen" abgeleitet werden. - Die Bemessungsgrundlage für die Sonder-Afa ist mit EUR 3,8 Mio. begrenzt, so dass die Sonderabsetzung maximal EUR 266.000,- beträgt.KörperschaftsteuerDie Bestimmungen über die Forschungs- und Bildungsprämie gem. § 108c EStG werden in § 24 Abs. 6 KStG übernommen und gelten für alle Körperschaften, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. Da die Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes auch für Körperschaften gelten, sind die Bestimmungen betreffend die Sonderabschreibung auch bei Körperschaften anzuwenden.Neugründungs-FörderungsgesetzDie bisherigen verkehrssteuerlichen Begünstigungen für Betriebsneugründungen werden auf Betriebsübertragungen ausgeweitet, wobei diese sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich sein können und Einzelunternehmen sowie Anteile von Personen- und Kapitalgesellschaften umfassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die die Betriebsführung beherrschende Person wechselt und sich der Übernehmer bisher nicht vergleichbar betrieblich betätigt hat. Es muss sich also um einen Jungunternehmer handeln. Die steuerlichen Begünstigungen gelten für Betriebsübertragungen, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen. Die Grunderwerbsteuerbefreiung gilt nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 75.000,-, wenn die Grundstücksübertragung unmittelbar mit der Betriebsübertragung im Zusammenhang steht. Die für Neugründungen weiterhin geltenden Befreiungen von Lohnnebenkosten und Kammerumlagen gelten aber nicht für Betriebsübertragungen.

Angleichung der Bankgebühren bei EU-Auslandsüberweisungen an das inländische Niveau

In der Verordnung (EG) Nummer 2560/2001 vom 19. Dezember 2001 wurde für die Mitgliedsstaaten eine bindende Regelung betreffend die Kosten und Transparenz für grenzüberschreitende Zahlungen getroffen.Grundzüge der Bestimmungen und Inkrafttreten:: ab 1. Juli 2002 Bis zu einem Betrag von EUR 12.500,- sind grenzüberschreitende elektronische Zahlungsvorgänge (z.B. Bankomatabhebungen, Zahlungen mittels Bankkarte) gebührenmäßig so zu behandeln, wie Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb eines Mitgliedslandes.:: ab 1. Juli 2003 Die Angleichung der Bankgebühren bei Auslandsüberweisungen an das inländische Niveau gilt ab 1. Juli 2002 für elektronische Zahlungsvorgänge ab 1. Juli 2003 aber erst für EURO-Überweisungen.:: ab 1. Jänner 2006 erfolgt die Anhebung des Betrags auf EUR 50.000,-.Informationspflichten:: ab 1. Jänner 2002 sind die Geldinstitute bereits verpflichtet ihren Kunden auf Anfrage die internationale Kontonummer (IBAN) sowie die Bankleitzahl (BIC) mitzuleiten.:: ab 1. Juli 2003 haben die Bankinstitute auf den Kontoauszügen die IBAN- und BIC-Daten anzugeben. - Der Bankkunde ist verpflichtet, jenem Bankinstitut, welches die Überweisung ausführt auf Anfrage die IBAN des Empfängers und die BIC des Institutes des Empfängers mitzuteilen. Werden diese Angaben nicht gemacht, können zusätzliche Gebühren verrechnet werden.Erläuterungen zu BIC und IBAN- BIC = Bank Identifier Code, entspricht der standardisierten Bankadresse. - IBAN = International Bank Account Number, entspricht der internationalen Darstellung der persönlichen Kontonummer. Unternehmer, die grenzüberschreitende Rechnungen an Kunden in der EU ausstellen und die Begleichung durch Überweisung akzeptieren, haben ihrem Kunden die beiden Codes mitzuteilen.Empfehlungen für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr:: Bereits jetzt stellt die Europaüberweisung eine kostengünstige Form der Auslandsüberweisung im EU- und EWR-Raum einschließlich der Schweiz dar. In der Regel ist diese mit einem Betrag bis EUR 12.500,- begrenzt, es gibt aber auch Länder mit unterschiedlichen Grenzbeträgen (z.B. Italien EUR 10.000,-). Das Bankinstitut kann hiezu Auskunft geben. :: Dem Geschäftspartner ist die IBAN und die BIC bekannt zu geben. :: Um Zeit zu sparen, sollte das E-Banking genutzt werden. :: Wechsel- oder Scheckzahlungen sollten vermieden werden, da sie besonders teuer sind. Wenn diese Zahlung aber vereinbart ist, sollte die Spesenübernahme abgeklärt werden.

Garage im Steuerrecht

:: Mit Änderungserlass 2001 zu den Einkommensteuerrichtlinien 2000 sind bei der Steuerveranlagung 2002 die Garagekosten wie folgt zu behandeln:- Wohnhaus (Wohnung) ist zur Gänze Privatvermögen. Unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges sind die Garagekosten im Wohnungsverband privat veranlasst.- Wohnhaus (Wohnung) ist zum Teil betrieblich veranlasst. Die Garagekosten sind im prozentuellen Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges, höchstens aber im prozentuellen Ausmaß der betrieblichen Nutzung des (übrigen) Gebäudes eine Betriebsausgabe.- Die Garagekosten am vom Wohnsitz verschiedenen Betriebsort sind voll abzugsfähig, unabhängig davon, ob das Fahrzeug betrieblich genutzt wird.:: Bis zur Steuerveranlagung 2001 gilt folgende Regelung:- Wohnhaus (Wohnung) ist zur Gänze Privatvermögen. Endsprechend der Judikatur wurde die Garage im Privathaus für 2 zum Betriebsvermögen gehörigen Fahrzeugen dem Betriebsvermögen zugeordnet.- Wurde die im Wohnungsverband befindliche Garage gemischt genutzt (z.B. Lagerung von Skiern, Getränken, etc.), greift das Aufteilungsverbot, so dass die Kosten nicht absetzbar sind.- Wird eine Hälfte einer Doppelgarage nicht überwiegend betrieblich genutzt (z.B. durch Abstellen eines zweiten betrieblich genutzten Fahrzeuges oder sonstiger betrieblicher Nutzung), dann ist diese Hälfte dem Privatvermögen zuzurechnen.Schlussbemerkung:Mit der Neuregelung durch Rz. 509 EStR 2000 wird der aus der bisherigen Judikatur abgeleiteten Kasuistik ein Ende gesetzt.

Anspruchsverzinsung ab 1. Oktober des Folgejahres

Die Anspruchsverzinsung ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.Dezember 1999 entstanden ist. Mit dem Abg.ÄGes 2002 wurde der Beginn der Verzinsung vom 1. Juli auf den 1. Oktober des Folgejahres verschoben.:: Anspruchszinsen sind nur für Differenzbeträge (Nachforderungen oder Gutschriften) an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer festzusetzen. Die Berechnung erfolgt tageweise in der Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz. Seit 9. November 2001 betragen die Anspruchszinsen 4,75 %. Der Zeitraum für den Zinsenlauf endet mit dem Steuerbescheid, spätestens aber mit Ablauf von 42 Monaten. Auf die rechtzeitige Bescheiderlassung hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch, selbst dann nicht, wenn die Verzögerung auf eine Pflichtverletzung des Finanzamtes zurückzuführen ist. Maßgeblich sind ausschließlich objektive Gegebenheiten.:: Die Nachforderungszinsen können vermieden werden, durch rechtzeitige - Einreichung der Steuererklärungen - Entrichtung einer Anzahlung in der voraussichtlichen Höhe der zu erwartenden Nachzahlung bzw. - mittels Kombination von Einreichung der Steuererklärungen und Anzahlung.Rechtzeitig bedeutet nicht unbedingt, dass die angeführten Maßnahmen bereits per 1. Oktober 2002 getroffen werden müssen. Übersteigen nämlich die Anspruchszinsen nicht den Betrag von EUR 50,-, kommt es zu keiner Zinsenvorschreibung. Der zinsenfreie Zeitraum kann mit folgender Formel berechnet werden:(EUR 49,99 x 365) / (Zinssatz x Nachforderung)Die Variablen (Zinssatz und Nachforderung) bergen jedoch das Risiko der Verkürzung des zinsenfreien Zeitraumes, wenn sich der Zinssatz oder die Nachforderung erhöht. Während bei einer Zinssatzänderung die Berechnung des zinsenfreien Zeitraumes möglich ist, bleibt das Risiko der Erhöhung der Nachforderung jedenfalls bestehen.:: Anzahlung Diese mindert die Berechnungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie im Sinne des § 211 BAO entrichtet ist. Dass es sich um eine Anzahlung auf Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer handelt, ist dem Finanzamt entweder durch ein gesondertes Schreiben oder auf dem Zahlungsbeleg durch Verrechnungsweisung gem. § 214 Abs. 4 lit. e BAO bekannt zu geben (E 01-12.2001 bzw. K 01-12.2001). Ist dabei ein Irrtum unterlaufen, können die Rechtsfolgen gem. § 214 Abs. 5 BAO über Antrag beseitigt werden, wenn dieser Antrag binnen 3 Monaten ab Erteilung der unrichtigen Verrechnungsweisung gestellt worden ist. :: Steuerliche Qualifikation der Anspruchszinsen Sowohl die Nachforderungs- als auch die Gutschriftszinsen sind laut Rz 4852 und Rz. 6173a EStR 2000 weder als Betriebsausgaben noch als Betriebseinnahmen zu behandeln.

Zur Erinnerung - Ab Sonntag, 30. Juni 2002 (bzw. Freitag, 28. Juni 2002) laufen folgende Fristen ab

Anonyme Wertpapierdepots Legitimation alter Sparbücher steuerfreie Sparbuchschenkung Schilling-Briefmarken (Umtausch nur bis Samstag 29. Juni 2002 möglich, kein Bargeld retour!) Antrag des Arbeitnehmers auf Freibetragsbescheid für 2002, wenn zusätzliche Werbungskosten von EUR 900,- p.a. glaubhaft gemacht werden.

Kurz-Infos

Investitionsfreibetrag nach 2000 trotz auslaufen seit 1. Jänner 2001Gemäß § 10 b EStG kann der Investitionsfreibetrag nur mehr von Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden, die vor 2001 angefallen sind. Hat sich der Unternehmer dazu entschieden, den IFB erst nach Fertigstellung einer Anlage, die in mehreren Jahren hergestellt worden ist, geltend zu machen, kann er auch noch nach dem Jahr 2000 geltend gemacht werden. Beispiel: Herstellung in den Jahren 1999 bis 2002. Im Jahre 2002 kann von den Teilherstellungskosten der Jahre 1999 bis 2000 - sofern damals kein IFB geltend gemacht worden ist - im Jahr 2002 der IFB geltend gemacht werden.Der Betriebsausflug im Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz:: Einkommensteuergesetz - Beim Arbeitgeber sind die Kosten eines Betriebsausfluges in voller Höhe als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig (Rz 1500 EstR). - Beim Dienstnehmer besteht bis EUR 365,- p.a. ein steuerfreier Sachbezug (Rz 78 LStR).:: Umsatzsteuergesetz - Umsatzsteuer Leistet der Dienstnehmer keinen Beitrag, besteht Umsatzsteuerfreiheit (Rz 2967 UStR). Andernfalls ist eine sich ergebende Marge umsatzsteuerpflichtig. - Vorsteuer Bei Weitergabe einer Reise ohne Aufschlag (Betriebsausflug) ist kein Vorsteuerabzug aus der Reisevorleistung möglich (Rz 3091 UStR). Im Umsatzsteuerprotokoll des BMF vom 19. November 2001 wird hiezu folgendes ausgeführt: Liegt eine Reisebewegung im unternehmerischen Interesse, so ist § 23 UStG 1994 (Besteuerung von Reiseleistungen) nicht anzuwenden. Davon kann bei einem Betriebsausflug ausgegangen werden, wenn die Aufwendungen (Reisevorleistungen) für einen Betriebsausflug pro Jahr und pro Arbeitnehmer S 1.350,- (ab 2002 EUR 100,-) nicht übersteigen.

Drei neue Gruppen für Kriegsgefangenen-Entschädigung

Wie bereits in der Klienten-Info Juni 2001 berichtet, haben österreichische Staatsbürger seit 1. Jänner 2001 Anspruch auf eine steuerfreie Entschädigung für eine Kriegsgefangenenschaft in den osteuropäischen Staaten. Ab 1. Jänner 2002 wurde der Entschädigungsanspruch auf folgende österreichische Staatsbürger erweitert::: Gefangenschaft in amerikanischen, britischen und französischen Lagern. :: zivilinternierte Personen, die außerhalb Österreichs festgenommen wurden. :: ehemalige Kriegsgefangene, die heute ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.Von der Entschädigung ausgeschlossen sind Personen, deren Verhalten in Wort und Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war (Verurteilung nach dem Kriegsverbrecher- oder Verbotsgesetz).Höhe und Auszahlung der Leistung: EUR Mindestdauer der Gefangenschaft 14,53 3 Monate 21,80 2 Jahre 29,07 4 Jahre 36,34 6 Jahre Die Leistung wird 12 x jährlich ausbezahlt und ist einkommensteuerfrei. Die Anweisung erfolgt gemeinsam mit der Pension.Formelle Voraussetzungen: Um die Entschädigung für die neue Fallgruppe rückwirkend ab 1. Jänner 2002 zu erhalten, ist ein formeller Antrag (das Formular ist bei der Sozialversicherungsanstalt erhältlich) bis spätestens 31. Dezember 2002 an das pensionsauszahlende Institut zu stellen. Als Nachweis über die Dauer und den Ort der Gefangenschaft dienen z.B. Entlassungsschein, Zeugenaussage, Korrespondenz, etc. Diese Nachweise sind allerdings nur dann erforderlich, wenn diese Zeiten nicht als Ersatzzeiten für die Pension angerechnet wurden.