Juli 2002

Das neue Vereinsgesetz

Das Vereinsgesetz 2002 ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Die Bestimmungen über die Rechnungslegung und die Buchführungsgrenzen gelten aber erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die Rechnungslegung, die Abschlussprüfung sowie die Haftung der Organe und Rechnungsprüfer.Rechnungslegung:: Das Leitungsorgan (mindestens 2 Personen) hat für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie innerhalb von 5 Monaten nach Ende des zwölfmonatigen Rechnungsjahres für die Erstellung einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung und Vermögensübersicht zu sorgen, wobei nach Vereinsgröße unterschiedliche Rechnungslegungsvorschriften gelten. Zur Bilanzierung lt. HGB ist bereits der mittelgroße Verein (ab € 1 Mio Einnahmen und Ausgaben) verpflichtet. :: Die Rechnungsprüfer (mindestens 2 Personen) haben innerhalb von 4 Monaten die Rechnungsprüfung durchzuführen und über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sowie die statutenmäßige Verwendung der finanziellen Mittel einen Prüfungsbericht zu erstellen. Wenn finanzielle Verpflichtungen bestehen, die weit über das Vereinsvermögen hinausgehen, hat er im Prüfungsbericht die Bestandsgefährdung des Vereines aufzuzeigen.:: Die Mitgliederversammlung ist über die Prüfung zu informieren. Wenn dies vom Leitungsorgan nicht in gehöriger Form erfolgt, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet die Mitgliederversammlung einzuberufen und auf eventuelle Gebahrungsmängel bzw. auf die Bestandsgefährdung aufmerksam zu machen.Rechnungslegung bei großen Vereinen:: Ein Verein ist groß, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben € 3 Mio bzw. die Spendeneinnahmen € 1 Mio übersteigen. Da die Rechnungslegungsbestimmungen für die Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen, in Kraft treten, sind die Buchführungsgrenzen der Geschäftsjahre 2003 und 2004 entscheidend. Werden in diesen beiden Jahren die oben angeführten Grenzen überschritten, sind die Bilanzierungsvorschriften erstmalig für 2005 anzuwenden. Die Frage, ob (Dach-) Vereine bei Überschreiten der genannten Schwellenwerte im Zuge der Durchleitung von Subventionen an ihre Untervereine zu den großen Vereinen gehören, wird noch zu klären sein. Ist aber nach der ratio legis anzunehmen.:: Der „erweiterte“Jahresabschluss umfaßt die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang. In diesem sind anzugeben: Die Mitgliedsbeiträge, die öffentlichen Subventionen, die Spenden sowie die Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit. :: Die Abschlussprüfung ist von einem Wirtschaftsprüfer/Buchprüfer durchzuführen, der die Aufgabe der Rechnungsprüfer übernimmt. Wenn der Verein von öffentlichen Subventionsgebern geprüft wird, ist dieser Bereich vom Abschlussprüfer nicht noch einmal zu prüfen. Das Ergebnis der Subventionsprüfung ist dem Abschlussprüfer mitzuteilen.HaftungsbestimmungenFür die Leitungsorgane und Rechnungsprüfer besteht eine Verschuldenshaftung für::: Zweckwidrige Verwendung von Vereinsvermögen:: Investitionen ohne ausreichende finanzielle Absicherung:: Missachtung der Rechnungslegungsvorschriften. Für Rechnungsprüfer besteht eine Haftungsobergrenze von € 2 Mio. Die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ist der Mitgliederversammlung vorbehalten bzw. 10 % der Mitglieder bei Untätigwerden der Mitgliederversammlung. Es kann auch ein Sondervertreter bestellt werden.

Verbraucherpreisindex

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100 Ø’00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3 Ø’01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0 Jän. ’02 103,6 109,0 142,6 221,6 388,9 495,5 Feb. ’02 103,7 109,1 142,7 221,8 389,3 496,0 März ’02 103,9 109,3 143,0 222,2 390,0 497,0 April ’02 104,3* 109,7* 143,5* 223,1* 391,5* 498,9* *) vorläufig Aktuelle Daten: Tel: 01/1544

Steuerberatungskosten im Ertrags- und Umsatzsteuerrecht

Die Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. Sonderausgaben richtet sich nach der Art der der Berechnung zugrundeliegenden Steuer. :: Betriebsausgaben/Werbungskosten sowie Vorsteuerabzug Darunter fallen die Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Gewinn- bzw. Überschussermittlung inkl. der Erstellung der Einkommensteuererklärung von selbständig Erwerbstätigen. Liegen nach Umsatzsteuerrecht die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor, kann auch dieser geltend gemacht werden. :: Sonderausgaben Entstehen die Steuerberatungskosten aber lediglich im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung (z.B. eines Gesellschafters, bei der Arbeitnehmerveranlagung, der Geltendmachung von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen, in erbschaftsteuerlichen Angelegenheiten, bei Liebhabereibetrieben, etc.), handelt es sich um Sonderausgaben in unbegrenzter Höhe, wenn sie an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden (Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare). Aus der Wortwahl in § 18 Abs. 1 Z. 6 EStG „Steuerberatungskosten“ ist allerdings nicht abzuleiten, dass alle Zahlungen an den „Steuerberater“ als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Von der Steuerberatung sind z.B. zu trennen die Vermögens- und Anlagenberatung, Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, Gerichtsgebühren aus Anlass einer Beschwerde bei den Höchstgerichten. Diese Ausgaben können allenfalls als Betriebsausgaben- bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden, aber nicht als Sonderausgaben. :: Praktische Auswirkung der Zuordnung Die steuerliche Zuordnung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Steuerpflichtige das Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 EStG in Anspruch nimmt. Liegt der Tätigkeitsschwerpunkt für steuerliche Beratung in der betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre des Steuerpflichtigen, dann sind diese mit dem Betriebsausgabenpauschale abgegolten und können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Geht aus der Honorarnote allerdings hervor, welcher Anteil auf die betriebliche oder berufliche bzw. private Sphäre entfällt, ist eine Aufteilung auf Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. Sonderausgaben möglich (FLD OÖ vom 5.06.2001 RV 752/1-7/2000).

Reduzierte Kammerumlagensätze ab 2002

Mit BGBL I 2001/153 wurde das Wirtschaftskammergesetz in § 122 (Kammerumlagen) geändert. Aus den Inkrafttretensbestimmungen per 1. Jänner 2004 und den bis dahin geltenden Bestimmungen betreffend die Hebesätze, resultiert ein ziemlich kompliziertes Regelwerk. Der Kammertag hat am 29. November 2001 die ab 1. Jänner 2002 geltenden Hebesätze beschlossen, wobei die gesetzlichen Möglichkeiten nicht zur Gänze ausgeschöpft worden sind.Kammerumlage I:: Bemessungsgrundlage An der höchst kompliziert zu ermittelnden Bemessungsgrundlage (Vorsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Erwerbsteuer, abzüglich Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch, ohne Umsatzsteuer nach „reverse-charge“ oder pauschalierter Vorsteuer) hat sich leider nichts geändert. Sonderregelungen bestehen für einige Branchen (Banken, Versicherungen, Leasingunternehmen, Bauträger, Werbeunternehmer, etc.).:: Hebesatz Von der so ermittelten Bemessungsgrundlage sind 3 v.T. (bisher 3,9 v.T.) quartalsweise jeweils per 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar an das Betriebsfinanzamt abzuführen.:: Freigrenze Bis zu einem Jahresumsatz von € 150.000,– (bisher € 145.345,–) ist keine KU I abzuführen. Wird die Grenze im Laufe des Jahres überschritten, ist die KU im 4. Quartal (15. Februar des Folgejahres) in voller Höhe zu entrichten.Kammerumlage II:: Bemessungsgrundlageist die Bruttolohnsumme. Die KU II ist als Dienstgeberzuschlag (DZ) zum Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds an das Finanzamt abzuführen.:: Hebesätze Zu den unterschiedlichen Landeskammersätzen kommt ein einheitlicher WKÖ-Satz von 0,15 % (Vorjahr 0,19 %). Die so ermittelnden Sätze betragen für Burgenland 0,46% Kärnten 0,42% Niederösterreich 0,47% Oberösterreich 0,39% Salzburg 0,47% Steiermark 0,46% Tirol 0,45% Vorarlberg 0,39% Wien 0,44% Zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand kommt es, wenn Dienstnehmer in mehreren Betriebsstätten beschäftigt sind und die Lohnverrechnung zentral erfolgt, weil dann unterschiedliche DZ anzuwenden sind. :: Freigrenze Es gelten die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes, wonach sich bei einer monatlichen Bruttolohnsumme von maximal € 1.460,– die Bemessungsgrundlage um € 1.095,– reduziert.PraxishinweisFalls bisher die alten Hebesätze angewendet worden sind, kann beim nächsten Fälligkeitstermin (15. August 2002) der Ausgleich erfolgen.

Einkünfte aus Vereinen in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Die neuen Vereinsrichtlinien 2001 ordnen die Einkünfte der gewählten Funktionäre nunmehr den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit gem. § 22 Z. 2 EStG zu. Bisher galten sie als „sonstige Einkünfte“ gem. § 29 EStG.Grundzüge der Qualifikation der Einkünfte aus VereinstätigkeitDie rechtliche Qualifikation ist abhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit bzw. der bestehenden Rechtsbeziehung zum Verein. Es ist demnach zu unterscheiden zwischen gewählten Funktionären, Sportlern und Betreuern (z.B. Trainer, Masseure, etc.). Diese Tätigkeiten können von echten Dienstnehmern, freien Dienstnehmern, im Werkvertrag, von Gewerbetreibenden oder Freiberuflern ausgeübt werden. Demnach können Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit, nichtselbständiger Tätigkeit oder „sonstige Einkünfte“ vorliegen.Individuelle Zuordnung der Tätigkeiten zu den Einkunftsarten:: Funktionäre – Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit stellen die Differenz zwischen Aufwandsentschädigung und (eventuell geschätzter) Betriebsausgaben dar. – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Dienstverhältnis) liegen dann vor, wenn eine Leistungsverpflichtung mit fester Arbeitszeit vereinbart ist. Dies wird nur in Ausnahme fällen zutreffen.:: Sportler – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Dienstverhältnis) liegen dann vor, wenn die Arbeitskraft ausschließlich oder im erheblichen Ausmaß gegen ein nicht geringfügiges Entgelt zur Verfügung gestellt wird. – sonstige Einkünfte werden dann vorliegen, wenn nicht die Erzielung der Einkünfte, sondern die sportliche Betätigung im Vordergrund steht und die monatlichen Einnahmen die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze von € 301,54 pro Monat nicht überschreiten. Der Auslagenersatz ist in diesem Betrag nicht miteinzubeziehen. – Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn der Sportler im Rahmen eines Werkvertrages sich zur Bestreitung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen zur Verfügung stellt und die Erzielung von Einkünften im Vordergrund steht. – Erzielt der Sportler die Einkünfte überwiegend im Ausland sind – bei Inanspruchnahme der Sportlerpauschalierung (Rz 4371 ff EStR 2000) – in Österreich nur 1/3 der Gesamteinkünfte (einschließlich Werbetätigkeit) steuerpflichtig. Die restlichen 2/3 des Einkommens unterliegen dem Progressionsvorbehalt und sind unter der Kz 440 in der Einkommensteuererklärung einzutragen. Die Schirennläuferbegünstigung mit einem 25%-igen in Österreich steuerpflichtigen Anteil konnte letztmalig bei der Veranlagung 1999 in Anspruch genommen werden.:: Betreuer – Gewerbetreibende oder Freiberufler (als Masseure, Ärzte, Rechtsberater, etc.) haben ihre Vergütungen im Rahmen ihrer betrieblichen Einkünfte zu versteuern. – Vereinsmitglieder, die außerhalb ihrer betrieblichen Tätigkeit Leistungen erbringen, erzielen nach Maßgabe der oben angeführten Kriterien entweder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte.Steuerfreie VergütungenAn Funktionäre, Sportler und Betreuer können bis zu € 75,–pro Monat steuerfreie pauschale Vergütungen ausbezahlt werden. Dieser Freibetrag steht aber nicht zu, wenn es sich um Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bzw. um betriebliche Einkünfte (Gewerbetreibende oder Freiberufler) handelt. Übersteigt die Auszahlung den Betrag von € 75,–, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Bei einer Tätigkeit für mehrere Vereine steht dieser Freibetrag für jede Vereinstätigkeit separat zu.Steuerfreie Kostenersätze:: Erhalten bei Sportreisen Funktionäre, Sportler oder Betreuer, die diese Tätigkeit nicht im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit ausüben – unabhängig von der sonstigen Qualifikation ihrer Einkünfte – Reisekostenvergütungen, so sind folgende Beträge – laut den Richtlinien des Kontrollausschusses für die Verwaltung der besonderen Bundessportförderungsmittel – ab 2002 steuerfrei: :: Verpflegungskosten (Taggeld) Tätigkeiten bis zu 4 Stunden € 13,20 Tätigkeiten über 4 Stunden € 26,40 Für Auslandsreisen zusätzlich € 7,30 Im übrigen gibt es keine weiteren Mindestgrenzen hinsichtlich Dauer der Reise, der zurückgelegten Entfernung, sowie der wiederholten Reisebewegung, welche zu keinem Tätigkeitsmittelpunkt führt. Übernimmt der Verein die Aufenthaltskosten, dann stehen keine Verpflegungskosten zu, bei Übernahme einer Halbpension bleibt maximal das halbe Taggeld steuerfrei. :: Fahrtkosten – Kosten des Massenbeförderungsmittels, zusätzlich – Reisekostenausgleich bis zu 4 Stunden € 1,50 über 4 Stunden € 3,00 – Kilometergelder Bei Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sind 75 % des amtlichen Kilometergeldes von € 0,356, somit € 0,267 steuerfrei verrechenbar. Auf die Verpflichtung zur Führung eines Km-Buches sei hingewiesen. – Bei Auslandsreisen ergibt sich demnach ein steuerfreier Reisekostenersatz von insgesamt € 36,70 pro Tag (bestehend aus Taggeld € 26,40, Erhöhung € 7,30 und Reisekostenausgleich € 3,–). :: Bei den steuerfreien Reisekostenersätzen ist zu unterscheiden, in welcher Angelegenheit die Reise unternommen worden ist. – Liegt eine Sportreise vor, die aus den Aufzeichnungen des Vereines ersichtlich sein muss, dann sind die oben angeführten Kostenersätze steuerfrei. Dies gilt auch für Funktionäre, welche die Sportler und Betreuer auf diesen Reisen begleiten. Ist der Sportler als Dienstnehmer tätig, steht ihm neben dem Reisekostenausgleich auch der Verkehrsabsetzbetrag zu. Bei im Werkvertrag tätigen Aktiven können Kilometergelder geltend gemacht werden, wobei der ausbezahlte Reisekostenausgleich oder der Ersatz der Massenbeförderungsmittel gegenzurechnen ist (RZ 774). – Keine Sportreise Reist der Funktionär lediglich zu einer Vereinssitzung in Ausübung seiner Funktionärstätigkeit, dann gelten nur die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes betreffend die Reisekostenersätze. Dies gilt auch für Dienstreisen von sonstigen Angestellten des Vereines, welche ein Km-Geld von € 0,36/Km verrechnen können.Umsatzsteuer:: Funktionäre Ein steuerbarer Umsatz wird nicht angenommen (Vergleich mit Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH). :: Aktive Vereinsmitglieder Liegt kein Dienstverhältnis vor, ist grundsätzlich von steuerbaren Umsätzen – unter Beachtung der Kleinunternehmergrenze von € 22.000,– – auszugehen. Steuerbare Umsätze liegen nur dann vor, wenn die Leistung in Österreich erbracht wird.Sozialversicherung:: Funktionäre unterliegen bei Überschreiten der Versicherungsgrenzen von € 3.618,48 p.a. im Nebenberuf bzw. € 6.453,36 p.a. im Hauptberuf ab 2002 der Vollversicherungspflicht.:: Aktive Vereinsmitglieder – Werkvertrag Die oben angeführten Versicherungsgrenzen gelten sinngemäß. – Echter oder freier Dienstvertrag Vollversicherungspflicht entsteht bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von € 301,54 p.m. Unfallversicherungspflicht entsteht auch unter dieser Grenze. Bei nebenberuflicher Tätigkeit von Sportlern, Künstlern oder Lehrpersonen in der Erwachsenenbildung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 537,78 Versicherungsfreiheit (Verordnung BMAGS zu § 49 (7) ASVG). Zu vermerken ist, dass z.B. Hausfrauen und Studenten darunterfallen, weil sie einen anderen „Hauptberuf“ ausüben, Pensionisten und Arbeitslose allerdings nicht. :: Dienstreisen Für die sozialversicherungsrechtliche Beitragsberechnung bei Dienstverhältnissen können nur die nach EStG anerkannten Reisekostenersätze geltend gemacht werden (ab 3 Stunden € 2,20 pro Stunde bzw. € 26,40 ab 12 Stunden). Werden dem Sportler als Dienstnehmer z.B. für 5 Stunden € 26,40 steuerfrei ausbezahlt, sind nur € 11,– beitragsfrei (5 x € 2,20 = € 11,–). Damit ist eine doppelte Reisekostenverrechnung (Finanzamt und Gebietskrankenkasse) vorprogrammiert und ein weiterer Beweis dafür gegeben, dass die Verwaltungsvereinfachung ein leeres Versprechen bleibt.