August 2002

Stand des Verfahrens über Getränkesteuerrückzahlungen

Die Entscheidung des EUGH zur Frage des Bereicherungsverbotes wird im Laufe des Jahres erwartet. Es geht darum, ob die Änderungen in den Landesabgabenordnungen, wodurch die auf die Konsumenten überwälzte Getränkesteuer nicht an den Steuerschuldner zurückgezahlt werden darf, EU-konform sind. Die rückwirkende Einschränkung von nationalen Rückzahlungsbe-stimmungen wird in einer anderen Rechtssache vor dem EUGH durch den Schlussantrag des Generalanwaltes vom 24. Jänner 2002 C -62/00 als EU-widrig qualifiziert. Wenn sich der EUGH in Sache Getränkesteuer dieser Rechtsansicht anschließt, bestehen reale Chancen für die Getränkesteuerrückzahlung bei rechtzeitiger Einlegung des Rechtsbehelfes. Mittlerweile sind zur Frage der Getränkesteuer folgende Erkenntnisse des VwGH bzw. VfGH ergangen. :: Rechtzeitigkeit des Rechtsbehelfes und Fälligkeit der Steuer Der EUGH hat im Urteil vom 9. März 2000 klargestellt, dass nur derjenige Ansprüche geltend machen kann, der vor Erlass des Urteils einen Rechtsbehelf eingelegt hat. Laut VwGH bedeutet "vor diesem Zeitpunkt" zweifellos vor 0 Uhr des 9. März 2000. Da bedingte Prozesserklärungen als nicht gesetzt gelten, ist weder die Zahlung der Getränkesteuer "unter Vorbehalt" noch die Abgabe der Erklärung unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der EU-Widrigkeit als Rechtsbehelf zu qualifizieren. Zum im EuGH-Urteil verwendeten Begriff Fälligkeit der Abgabenschuld vertritt der VwGH folgende Auffassung: Nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld sei damit gemeint, sondern Fälligkeit im Sinne der innerstaatlichen Abgabengesetze. Demnach tritt die Fälligkeit der Steuer nach 1 Monat und 15 Tagen ein. Die Fälligkeit der Getränkesteuer ist damit spätestens am 15. Februar 2000 eingetreten (VwGH E 17. Oktober 2001, 2001/16/0449). :: Nullerklärung als Rechtsbehelf Laut VwGH E 20. Dezember 2001, 2001/16/0484 ist die Nullerklärung für 1999 dann als Rechtsbehelf zu werten, wenn sie vor 0 Uhr des 9. März 2000 eingereicht worden ist. Der Steuerpflichtige kann nicht daran gehindert werden, die Steuererklärung 1999 vor dem gesetzlichen Abgabetermin 31. März 2000 einzureichen und ist daher keinesfalls gehalten bis zu diesem Zeitpunkt zuzuwarten. :: Zuständigkeit für Klage auf Erstattung von Getränkesteuern Der VfGH hat mit Beschluss vom 24. September 2001, A 19/00 festgestellt, dass der Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist und nicht in seine Zuständigkeit fällt. :: Ausblick Für eine Gemeinschaftswidrigkeit der Einschränkung der Erstattungsansprüche ist zu unterscheiden, ob sich diese - auf eine rückwirkende Verkürzung der Frist oder - auf die Fälle der Nichtüberwälzung der Abgabe auf Dritte bezieht. Während die rückwirkende Fristverkürzung sachlich nicht zu rechtfertigen sei und daher laut Expertenmeinung EU-widrig ist, dürfte das im Falle der Überwälzung der Abgabenlast aber nicht der Fall sein.

Kurz-Infos

Unterschiedliche Umsatzsteuersätze für Print- und Online-Journale:: 10 % bei Print-Journalen gemäß § 10 Abs. 2 Zi. 1 UStG laut Zi. 43 b Anlage zum Umsatzsteuergesetz (Druckschriften) :: 20 % bei Online-Journalen (zur Verfügungstellung des Druckwerkes auf elektronischem Weg) gemäß § 3 a Abs. 10 Zi. 6 UStG handelt es sich um die Überlassung von Informationen in Gestalt einer sonstigen Leistung. Anmerkung: Am 12. Februar 2002 wurde die EG-Richtlinie betreffend die Besteuerung des E-Commerce beschlossen. Sie ist ab 1. Juli 2003 in nationales Recht umzusetzen. Über die Auswirkungen dieser Umsetzung wird zeitgerecht berichtet.Normverbrauchsabgabe bei PKW-Auslandsleasing nur für anteilige InlandsnutzungAufgrund des EUGH-Urteils vom 21. März 2002 hat das Bundesministerium für Finanzen eine proportionale NoVA-Vergütung vom gemeinen Wert im Falle der Abmeldung des PKW in Österreich eingeführt (§12a NoVAG.2.AbgÄG 2002). In diesem Zusammenhang sei abermals auf die mögliche Richtlinienwidrigkeit des § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit. d UStG hingewiesen, wonach bei einem Auslandsleasing eines PKW in Österreich ein umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch vorliegt (Hinweis auf Ausführungen in Klienten-Info April 2002). Der Ausschluss von der Endbesteuerung ausländischer Fondserträge ist verfassungswidrigDer VfGH 7. März 2002, G 278/01 hat den Satzteil "Z 1 bis Z 4" im § 97 Abs. 1 EStG 1. Satz mit Wirkung ab 31. März 2003 als verfassungswidrig aufgehoben, weil die Z 5 im § 93 Abs. 3 EStG - Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds - von der Endbesteuerung ausgeschlossen ist. Der Gerichtshof hat dem Fiskus für die Neuregelung Zeit gelassen. Es bleibt abzuwarten, welche Besteuerungsart sich der Fiskus nunmehr einfallen lässt.Vermeidung von Säumnisfolgen durch "Steuern online bezahlen"Seit April 2001 können sämtliche Steuern auch online beglichen werden. :: Information über den elektronischen Erlagschein auf der Homepage www.bezahlen.at :: Erinnerung mittels E-Mail durch das Finanzamt zwei Wochen vor der Fälligkeit. :: Freigabe mittels Klick zur Überweisung sofort oder per Fälligkeit. :: Vorteile: Keine Software, keine Installation, kein Zertifikat Keine Kosten Einfache Bedienung Vermeidung von SäumnisfolgenSteuerfreie Sparbuchschenkung bis 31. Dezember 2002Knapp eine Woche vor Ablauf der Frist 30. Juni 2002 wurde die Steuerbegünstigung verlängert. Unberührt davon bleibt allerdings der Umstand, dass von noch nicht legitimierten Sparbüchern mit einem Guthaben von mehr als € 15.000,- nicht ohne weiteres Abhebungen erfolgen können. Dafür ist von der Bank erst eine Genehmigung von der Geldwäschebehörde einzuholen. Gleiches gilt für Verkäufe aus anonymen Wertpapierdepots.Zusätzliche Angaben in Rechnungen ab 2003In Anpassung an EU-Recht wird laut Abgabenänderungsgesetz 2002 der Katalog des § 11 Abs. 1 UStG um folgende Rechnungsangaben erweitert: Steuersatz bzw. Hinweis auf eine Steuerbefreiung Ausstellungsdatum der Rechnung Fortlaufende Nummer der Rechnung Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerReverse-Charge System bei der Abrechnung von Bauleistungen ab 30. September 2002Mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 wird der Leistungsempfänger als Steuerschuldner bestimmt, wenn Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht werden. Darunter fällt auch die Gestellung von Arbeitskräften. Im Falle des Überganges der Steuerschuld ist in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen.

Altersvorsorge mit fondsgebundener Lebensversicherung

Besteuerung von Gegenleistungsrenten verfassungswidrig?Die Kombination einer Lebensversicherung mit einem Kapitalanlagefonds wird mit den Vorteilen der Lebensversicherung auf Er- und Ableben und den Ertragschancen eines Investmentfonds beworben. Die Prospekte preisen wohl die Vorteile an, enthalten aber meist nicht die wesentlichen Informationen über die Risiken. Im Folgenden sind die Kriterien zusammengefasst, welche vor Abschluss des Vertrages mit dem Versicherungsvertreter besprochen werden sollen.Vertragskriterien:: Laufzeit Für die Steuerfreiheit ist in § 27 Abs. 1 Z. 6 EStG eine Kapitalbindung von mindestens 10 Jahren normiert. Sind im Produkt längere Laufzeiten vorgesehen, beeinflusst dies wohl die Performance der Veranlagung, aber nicht die steuerliche Qualifikation. Bei der Festlegung der Laufzeit ist auf das Alter des Versicherungsnehmers zu achten. :: Kapital- und Ertragsgarantien Dass ein Kapitalanlagefonds eine Risikoveranlagung darstellt, muss dem Investor bewusst sein. Die im Prospekt dargestellte Wertentwicklung bei unterschiedlichen Prozentsätzen ist daher lediglich ein Prognosewert. Um das Produkt (vermeintlich) attraktiver zu gestalten, werden zum Teil Garantien in unterschiedlicher Form angeboten: Sicherheit des eingezahlten Betrages (z.B. 100%ige Rückzahlungsgarantie) Höchststandsgarantie während der gesamten Laufzeit bei Einmalzahlung oder für einen Teil der Laufzeit bei Ansparmodellen in einem bestimmten Prozentsatz des Höchststandes. Damit soll der Ertrag in einem festgelegten Rahmen abgesichert werden.:: Kosten - 4 % Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 1 lit. b VersStG, wenn die Laufzeit mindestens 10 Jahre beträgt - Managementgebühren in unterschiedlicher Höhe, in den Prospekten meist nicht exakt definiert. :: Alternativen am Ende der Laufzeit In der Regel besteht die Wahlmöglichkeit zwischen Einmalauszahlung des Fondsvermögens zum Laufzeitende oder in Form einer Zeit- bzw. Leibrente. Je nach getroffener Wahl ergeben sich unterschiedliche steuerliche Auswirkungen: - Einmalzahlung Nach Ablauf von mindestens 10 Jahren ist die Auszahlung gemäß § 27 Abs. 1 Z. 6 EStG steuerfrei. - Rentenzahlung Da es sich um eine Gegenleistungsrente handelt, wird diese gemäß § 29 Z. 1 EStG steuerpflichtig, wenn die ausbezahlte Rente den nach § 16 BewG kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung übersteigt. Beispiel: Monatliche Rente € 400,-, Alter bei Vertragsende 64 € 400,– x 12 x 9 = € 43.200,– Nach Erreichen des 73. Lebensjahres unterliegt demnach die ausbezahlte Rente der vollen Einkommensteuerprogression. In diesem Fall müsste überprüft werden, ob wenigstens ein voller Kapitalrückfluss samt Verzinsung zu erwarten ist. Mit Beschluss vom 7. März 2002, B 1200/01-7 hat der VfGH das Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet, weil bei einem Vergleich der Kapitalisierungsfaktoren nach § 16 (2) BewG mit den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Werte zu weit auseinanderklaffen. Dies führt in den höheren Altersgruppen dazu, dass die Steuerpflicht der Rente bereits dann eintritt, wenn noch nicht einmal die Hälfte des hingegebenen Vermögens zurückgeflossen ist. :: Tod des Versicherungsnehmers Die Höhe der Auszahlung im Todesfall ist in den Prospekten oft nicht definiert. Wenigstens sollte der aktuelle Fondswert ausbezahlt werden. Es gibt aber zum Teil Regelungen, bei denen der Auszahlungswert über dem Fondswert liegt. Bei einer Ablebensversicherung versteht sich das von selbst. - Einkommensteuer Die Auszahlung im Falle des Ablebens vor Ablauf von 10 Jahren ist steuerfrei, weil laut § 27 Abs. 1 Z. 6 EStG nur „im Falle des Erlebens“ Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. - Erbschaft- und Schenkungssteuer Der Zufluss von Versicherungssummen aufgrund von Ver-sicherungsverträgen zu Gunsten Dritter begründet den Ersatztatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 3 und § 3 ErbStG. Gemäß § 26 ErbStG sind Versicherungsunternehmen verpflichtet vor Auszahlung der Versicherungssumme oder von Renten an einen anderen als den Versicherungsnehmer die Person des Empfangsberechtigten dem Finanzamt mitzuteilen. Die Namhaftmachung eines Begünstigten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers löst grundsätzlich keine Schenkungssteuerpflicht aus, es sei denn, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag wurden dem Begünstigten unwiderruflich abgetreten. :: Prämienzahlungen als Sonderausgabe Die Prämien zu Rentenversicherungsverträgen können nur dann als Sonderausgabe abgesetzt werden, wenn eine Rente auf Lebensdauer vereinbart ist. Steuerlich ist die Geltendmachung als Sonderausgabe seit der Reduzierung auf ein Viertel der im § 18 (3) EStG angeführten Höchstbeträge p.a. (€ 2.920,-, zusätzlich € 2.920,- wenn der Alleinverdieneroder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und € 1.460,- bei mindestens 3 Kindern) und der Einschleifregelung bei Einkünften ab € 36.400,- bis € 50.900,- bzw. des sodann gänzlichen Wegfalles der steuerlichen Begünstigung, nur von marginaler Bedeutung. :: Vorzeitige Vertragskündigung Der Rückgabewert wird in der Regel dem aktuellen Fondswert abzüglich eventuell noch ausständiger Managementgebühren entsprechen. Erfolgt der Rückkauf vor Ablauf der 10 Jahresfrist, stellt der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und einbezahlter Versicherungsprämie gemäß § 27 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Wurden die Prämienzahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht, kommt es weiters gemäß § 18 Abs. 4 und 5 EStG zur Nachversteuerung in der Höhe von 30 % der als Sonderausgaben abgesetzten Beträge.Steuerliche Qualifikation des InvestmentfondsDa der Investmentfonds kein Steuersubjekt ist, werden die Erträge auch nicht bei der Kapitalanlagegesellschaft selbst erfasst, sondern bei den Anlegern. Die Besteuerung der Erträge erfolgt nach dem Durchgriffsprinzip (Tz 6228 ff, 7718ff EStR 2000) und richtet sich nach der Art der Erträge sowie der steuerlichen Situation des Investors. Ferner ist zu unterscheiden, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Investmentfonds handelt. Auf die KEST-Befreiung gemäß § 94 Z. 10 EStG sei hingewiesen, wonach der zur KEST Abzugverpflichtete für die Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3 EStG, die einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes zufließen, keine KEST abzuziehen hat. In den Prospekten wird damit geworben, dass bei der Veranlagung im Rahmen einer fondsgebundenen Lebensversicherung die Erträge von der KEST und Substanzgewinn-KEST befreit sind. Ein näheres Eingehen auf die Fondsbesteuerung würde den Umfang dieses Artikels sprengen (Hinweis auf SWK 30/2002 S 736 "Investmentfonds im Überblick").Zusammenfassung der FragenVor Vertragsabschluss sollten daher folgende Fragen geklärt werden: :: Abstimmung der Laufzeit auf das Alter des Versicherungsnehmers. :: Auszahlung am Ende der Laufzeit bzw. im Versicherungsfall. An wen soll die Versicherungssumme ausbezahlt werden? Einmalzahlung oder Rente? Die unterschiedlichen steuerlichen Folgen (Einkommensteuer, Erbschaftsteuer) sind zu berücksichtigen. Besteht die Möglichkeit statt der Auszahlung die Fondsan-teile zu behalten? :: Sicherheiten Welche Kapital- und Ertragsgarantien bestehen bei Einmaloder Rentenzahlungen, im Ablebensfall bzw. bei vorzeitiger Kündigung? Wer auf Sicherheit Wert legt, sollte diesem Fragenkomplex erhöhte Aufmerksamkeit widmen. Es muss ihm aber bewusst sein, dass die Sicherheit zu Lasten der Performance geht. :: Kosten Wie hoch sind die Managementgebühren? :: Prämiengestaltung nach individuellen Bedürfnissen (z.B. Erhöhung, Minderung, prämienfreie Zeiten). :: Fondsauswahl, je nach Fondszusammensetzung (Einzeloder Dachfonds, Aktien- oder Anleihefonds, nationale oder internationale Veranlagung, Spezialmärkte, Indexzertifikate, etc.).Steuerbegünstigte fondsgebundene Lebensversicherung ab 2000 als Sonderfall Die steuerlichen Begünstigungen gelten gemäß § 108 b EStG nur, wenn die Voraussetzungen der §§ 23 a bis g InvFG erfüllt sind. Ausländische Fonds sind nicht begünstigt. Es muss ferner ein unwiderruflicher Auszahlungsplan vorliegen und die Auszahlung der Renten kann nur über ein Versicherungsunternehmen erfolgen. :: Steuerliche Begünstigungen Bis zu einem Beitrag von € 1.000,- p.a. erfolgt über Antrag eine pauschale Steuererstattung (derzeit 10 % der maximalen Prämie). Die Rentenzuflüsse sind gemäß § 29 Z. 1 EStG steuerfrei, soweit für die Beiträge die oben angeführte Prämie in Anspruch genommen worden ist. Die Versicherungssteuer reduziert sich auf 2,5 %. Befreiung von der Erbschaftsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG für Personen der Steuerklasse I (Ehegatten und Kinder), bei Abschluss eines Auszahlungsplanes.:: Nachteile Der Rückkauf und die Kapitalabfindung sind ausgeschlossen. Auch im Todesfall ist die Kapitalleistung ausgeschlossen. Nach dem Tode des Versicherungsnehmers kann die Rente nur an den hinterbliebenen Ehegatten auf Lebensdauer sowie an Waisen bis zum 27. Lebensjahr ausgezahlt werden. Einmalprämien sind von der pauschalen Steuererstattung ausgenommen. Infolge des relativ geringen begünstigten Ansparbetrages ist auch die steuerfreie Zusatzrente entsprechend niedrig. Wird der Auszahlungsplan geändert oder über den Anteil eine Verfügung getroffen (Verpfändung, Veräußerung, Rückgabe oder Schenkung) ist die Steuer in der Höhe von 25 % der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös bzw. Rück-kaufswert und den Anschaffungskosten nachzuerheben. Sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Befreiungsbestimmung des § 15 (1) Z 17 ErbStG nicht in Anspruch genommen wurde, sind zusätzlich 5 % der Hälfte des Anteilswertes nachzuversteuern.:: Weitere Anwendungen der Steuerbegünstigung Die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge erstreckt sich gemäß § 108 a EStG weiters auf Beiträge zu Pensionszusatzversicherungen bei Pensionskassen freiwilliger Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung Zusätzlicher Pensionsversicherung bei den in § 479 ASVG angeführten Pensionsinstituten (Verkehr und öffentliche Einrichtungen sowie diesen angeschlossenen Betrieben)Kapitalrückführung in Raten statt als LeibrenteDie Auszahlung des angesammelten Kapitals in Raten statt in einer Rente ist steuerfrei, da es sich um zwei grundverschiedene Rechtsgeschäfte handelt. Die Leibrente ist laut §§ 1284ff ABGB ein Glücksgeschäft, während die Ratenzahlung die bloße Tilgung des Kapitals bewirkt. Die Leibrente ist aber auch dann noch zu zahlen, wenn das Kapital längst aufgebraucht ist und an diesen Tatbe-standknüpft das Steuerrecht die Steuerpflicht nach § 29 Z. 1 EStG.SchlussfolgerungenAls dritte Säule für die Altersvorsorge bekommt die private Vorsorge zunehmende Bedeutung. Die steuerlichen Begüns-tigungen gemäß §§ 108a und 108b EStG sollten möglichst schon in jüngeren Jahren ausgeschöpft werden, weil sich dann ein entsprechend höherer Kapitalstock ansammelt und die Rentenzahlung (lebenslang) steuerfrei bleibt. Die fondsgebundene Lebensversicherung - außerhalb der zitierten Steuerbegünstigung - eignet sich eher als Sparvariante mit steuerfreier Einmalzahlung zum Fälligkeitstag, da die Auszahlung in Form einer Rente ab einem bestimmten Zeitpunkt steuerpflichtig wird. Zu welchem Ergebnis der VfGH kommen wird, bleibt abzuwarten. Eine Garantieerklärung (z.B. 100 % Kapitalrückzahlung) für den Einmalerlag ist eher als Werbegag zu qualifizieren, zumal die Performance in diesem Fall schlechter ist als beim Sparbuch. Die Absicherung des eingesetzten Kapitals drückt jedenfalls die Performancechance, da dem Kriterium Sicherheit zu Lasten Ertrag Vorrang eingeräumt wird.