Dezember 2002

Hinweise für Maßnahmen vor Jahresende und Vorschau auf 2003

1.) Ende der SparbuchschenkungDiese wurde vom 30. Juni 2002 auf den 31. Dezember2002 verschoben und wird voraussichtlich der letzte Termin sein.2.) Abfertigung neu:: Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse Wurde aus Vorsichtsgründen noch keine MV-Kasse aus-gewählt, schadet das nicht, weil die an die Gebietskrankenkasse ab 2003 eingezahlten Beiträge dort ohnedies zwischengeparkt werden.:: Abfertigungsrückstellungen nach altem Recht Der Rückstellungsprozentsatz wird bereits ab 2002 auf 47,5 % und für 2003 auf 45 % der Abfertigungsansprüche abgesenkt. Entschließt sich der Arbeitgeber zur Auflösung der Abfertigungsrückstellung, kann diese bereits im Jahre 2002 steuerneutral durchgeführt werden, unabhängig davon, ob auf das neue Abfertigungssystem übergegangen wird oder nicht. Die Auflösung im Jahre 2002 ist dann geboten, wenn bereits ab 2003 der Übertragungsbetrag an die MV-Kasse entrichtet wird, weil dann der volle Betrag in gleichhohen Jahresfünftelbeträgen steuerlich absetzbar ist.3.) Steuerwirksame Zahlungen für 2002Damit diese Beträge steuerlich abzugsfähig sind, müssen sie vor Jahresende bezahlt werden: – Spenden an bestimmte Forschungs- und Lehranstalten in der Höhe von 10 % des Jahreseinkommens 2001. Die Liste wurde mit Wirkung ab 5. Oktober 2002 um bestimmte private Museen und Dachverbände von Behindertensportorganisationen erweitert (§ 4 Abs 4 Z 6 EStG) – Sonderausgaben (Steuerberatungskosten in unbegrenzter Höhe, Kirchenbeiträge bis € 75,– p.a., Personenversicherungen mit den restriktiven Einschleifregelungen) – Außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt z. B. für Katastrophenschäden und ab einer 25 %igen Erwerbsbehinderung. Mit Selbstbehalt z. B. Krankheitskosten – Steuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer Zukunftsvorsorge € 300,-p.a. Sachzuwendungen € 186,– p.a. Betriebsveranstaltungen € 365,– p.a. Mitarbeiterbeteiligung € 1.460,– p.a. Belegschaftsbeteiligungsstiftung € 1.460,– p.a. Option auf Beteiligung € 36.400,– p.a. Zinsenersparnis für Darlehen (Zinssatz 4,5 %) bis € 7.300,– Hochwasserentschädigung – keine Obergrenze   4.) Einkommen von großjährigen Kindern– Familienbeihilfe Der Anspruch entfällt, wenn im Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, sein zu versteuerndes Einkommen € 8.725,– übersteigt. In diesem Fall wird die im ganzen Jahr bezogene Familienbeihilfe zurückgefordert. Die bisherige Ferienregelung ist entfallen. – Einkommensteuer Bei selbständiger Tätigkeit (z.B. freier Dienstvertrag) ist eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, wenn das steuerpflichtige Einkommen € 6.975,– p.a. übersteigt. – Umsatzsteuer Eine Umsatzsteuererklärung ist abzugeben, wenn der Jahresumsatz € 7.500,– übersteigt. Bis € 26.400,– p.a. besteht aber unechte Umsatzsteuerfreiheit (Kleinunternehmer). – Sozialversicherung Übersteigt der Bezug aus einem echten Dienstverhältnis die Geringfügigkeitsgrenze von € 301,54 besteht Vollversicherungspflicht.5.) VerlustzuweisungsmodelleAuf die gemäß § 2 Abs. 2 a und b EStG bestehenden Verlustausgleichs- und Verlustvortragsverbote sei hingewiesen. – Der Verlustausgleich ist versagt, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie für Beteiligungen mit Schwerpunkt der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder gewerblicher Vermietung. Solche Verluste können nur mit Gewinnen aus dieser Beteiligung in den Folgejahren verrechnet werden. – Für den Verlustvortrag besteht eine Verrechnungsgrenze in der Höhe von 75 % der positiven Einkünfte. Die gute Nachricht: Für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung sind in bestimmten Fällen Verlustbeteiligungsmodelle steuerlich anerkannt (z.B. Vorsorgewohnung) Die schlechte Nachricht: Fremdfinanzierte Rentenversicherungsmodelle (z.B. „Schnee“-Modell) sind als Beteiligungen im oben angeführtem Sinn zu betrachten. Dies gilt für Verträge die nach dem 31. Juli 2002 abgeschlossen worden sind. Ab 31. Oktober 2000 gelten ferner restriktive Maßnahmen zur Vermeidung negativer ausschüttungsgleicher Erträge bei Investmentbeteiligungen. 6.) Sozialversicherungsrechtliche Begleitmaßnahmen anlässlich der Hochwasserkatastrophe– Laufende Beitragsprüfungen werden unterbrochen – Keine Beitragszuschläge für verspätete Meldungen – Ratenzahlungen bei Zahlungsschwierigkeiten – Nachsicht für Verzugszinsen – Aussetzung von Einbringungsmaßnahmen 7.) Geringfügigkeitsgrenzen nach ASVGDer Betrag wird sich voraussichtlich von € 301,54 p.m. im Jahre 2002 auf € 309,38 p.m. im Jahre 2003 erhöhen.

Steuerbegünstigungen für Investitionen Forschung und Bildung im Überblick

Durch das Anfang 2002 beschlossene Konjunkturbelebungspaket und das kürzlich beschlossene Hochwasseropferentschädigungsgesetz entstand zu den bereits bisher geltenden Steuerbegünstigungen ein unübersichtliches Geflecht von Bestimmungen. Im Folgenden wird versucht, die geltenden Abschreibungsformen, Freibeträge und Prämien systematisch darzustellen. Zwecks leichterer Auffindung der Gesetzesstellen sind die Paragraphen des Einkommenssteuergesetzes angeführt. 1.) Absetzung für Abnutzung:: Gebäude – Bis 3 % bei 80 % unmittelbar der Betriebsausübung dienender Gebäude – Bis 2,5 % für Gebäude die dem Betrieb eines Bank- oder Versicherungsgeschäftes dienen, wenn aber 80 % für den Kundenverkehr bestimmt sind erhöht sich die AfA bis auf 3 % – Bis 2 % für Gebäude die anderen betrieblichen Zwecken dienen – 1,5 % bei Vermietung und Verpachtung, ohne Nachweis der Nutzungsdauer. Bei nachgewiesener kürzerer Nutzungsdauer kann ein höherer AfA-Satz angesetzt werden. Bei Gebäude, die vor 1915 errichtet worden sind beträgt die AfA 2 %. :: PKW 12,5 % (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie KFZ die zumindest 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen). :: Firmenwert die Anschaffungskosten können auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. :: Wohngebäude – Instandhaltungsaufwand ist über Antrag auf 10 Jahre zu verteilen – Instandsetzungsaufwand ist auf 10 Jahre zu verteilen – Herstellungsaufwand ist auf 15 Jahre zu verteilen :: Beteiligungen Gemäß § 12 Abs. 3 KStG ist die Teilwertabschreibung auf 7 Jahre zu verteilen.2.) Investitionsbegünstigungen 2.1. Befristete vorzeitige Abschreibung § 10 a (3) 7% für Anschaffungs- und Herstellungskosten bis maximal € 3,8 Millionen von Gebäuden, bei denen die AfA in der Höhe von 3 % zusteht, in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003. 2.2. Befristete vorzeitige Abschreibung § 10 c Für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen in der Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 (ohne Obergrenze) 12 % von Gebäuden 20 % von sonstigen Wirtschaftsgütern 2.3. Befristete Sonderprämien § 108 d Anstelle der befristeten vorzeitigen Abschreibung laut Punkt 2.2. 5 % von Gebäuden 10 % von sonstigen Wirtschaftsgütern 2.4. Befristete Investitionszuwachsprämie § 108 e 10 % für erhöhte Investitionen (ausgenommen Gebäude, PKW und Wirtschaftsgüter die nicht im Inland verwendet werden) für die Jahre 2002 und 2003. Die durchschnittlichen Anschaffungskosten der letzten 3 Jahre sind mit jenen in den Jahren 2002 und 2003 zu vergleichen. Nicht möglich, wenn Pkt. 2.2. oder 2.3. geltend gemacht werden. 2.5. Übertragung der stillen Reserven § 12 Diesbezüglich ist keine Änderung eingetreten.3.) Forschung 3.1. Freibeträge 3.1.1. Allgemeiner Freibetrag § 4 (4) Z 4 Seit dem Jahre 2000: – 25 % für durchschnittlichen Forschungsaufwand – 35 % für erhöhten Forschungsaufwand 3.1.2. Freibetrag fürexperimentelle Entwicklung § 4 (4) Z 4 a – 10 % für 2002 – 15 % ab 2003 3.2. Prämie § 108 c (2) Z 1 – 3 % für 2002 – 5 % ab 2003 Die Prämie kann anstelle der oben angeführten Freibeträge geltend gemacht werden. 3.3. Erfinderprämie an Dienstnehmer § 67 (7) Das steuerlich begünstigte Jahressechstel aus diesem Titel (6 % Lohnsteuer) erhöht sich ab 2003 um 15 %. 4.) Bildung 4.1. Freibetrag § 4 (4) Z 8 9 % für außerbetriebliche Aus- und Fortbildung ab 2000 20 % ab 2002 4.2. Prämie § 108 c (2) Z 2 6 % für Aufwendungen anstelle des Freibetrages lt. Punkt 4.1. 4.3. Freibetrag § 4 (4) Z 10 20 % für innerbetriebliche Aus- und Fortbildung ab 2003, begrenzt mit Ausgaben in der Höhe von € 2.000,– pro Kalendertag. 4.4. Umschulungsmaßnahmen §§ 4 (4) Z 7 und 16 (1) Z 10 Ab 2003 sind Aus- und Fortbildungskosten für eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abzugsfähig. 4.5. Lehrlingsausbildung – Freibetrag § 124 b Z 31 € 1.460,– (maximal 3 mal) ab 2000 – Prämie § 108 f Anstelle des Freibetrages ab 2002 € 1.000,– pro Kalenderjahr des aufrechten Lehrverhältnisses. – Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge für Lehrlinge Ab 1. Oktober 2002 werden gemäß § 57 a ASVG die allgemeinen Beiträge, die auf den Dienstgeber entfallen, nunmehr für die Dauer von 2 Jahren (bisher 3 Jahre) von der Krankenversicherung bezahlt. Ab 1. Jänner 2003 entfällt der Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung. 

Die aktuelle österreichische Zinsenlandschaft

Durch das seit 1. August 2002 geltende Zinsrechtsänderungsgesetz kommt es auch zu einer Änderung von gesetzlichen Zinssätzen. Die folgenden Zinssätze sind auf das Kalenderjahr bezogen. Bankenzinssätze ab 9. November 2001 Basiszinssatz (früher Diskontsatz) 2,75% Referenzzinssatz (früher Lombardsatz) 4,50% Spitzenrefinanzierungsfazilität 4,25% Einlagefazilität 2,25% Gesetzliche Zinssätze Allgemeiner Zinssatz 4,00% Seit 1. August 2002 (ZRÄG) gilt dieser Zinssatz auch im Handelsrecht (bisher 5 %), sowie für die Zinseszinsenberechnung.       Verzugszinsen   – Im beiderseitigen Unternehmergeschäft seit 1. August 2002 aufgrund des ZRÄG (8 % über Basiszinssatz) 10,75% – Allgemeiner Verzugszinssatz mangels anderer gesetzlicher Anordnung 4,00%     Wechsel- und Scheckrecht 6,00%     Steuerrecht   Stundungszinsen (4 % über Basiszinssatz) 6,75% Aussetzungszinsen (1 % über Basiszinssatz) 3,75% Anspruchszinsen (ab 1. 10. des Folgejahres – 2 % über Basiszinssatz) 4,75% Für verspätete Zahlungen sind 3 Arten von Säumniszuschlägen vorgesehen und zwar:   Erster Säumniszuschlag 2,00% Zweiter und Dritter Säumniszuschlag für weitere verspätete Zahlungen jeweils zusätzlich 1,00% Für verspätete Einreichung von Abgabenerklärungen kann ein Verspätungszuschlag von der festgesetzten Abgabe vorgeschrieben werden. bis zu 10,00%     Sozialversicherungsrecht   Verzugszinsen 7,21% Dieser Zinssatz liegt 3 % über der Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen vom Oktober des Vorjahres (§ 59 ASVG)       Arbeitsrecht   – Verzugszinsen gemäß § 49 a ASGG (8 % über Basiszinssatz) wie bei beidseitigen Unternehmergeschäften 10,57% – Beruht der Zahlungsverzug aber auf einer vertretbaren Rechtsansicht, dann nur 4,00%     Zahlungsverzug – Die betreffende EU-Richtlinie sieht – mangels anderer vertraglicher Vereinbahrung – den automatischen Anfall der Verzugszinsen spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung vor (objektiver Verzug ohne Verschuldenselement). – Nach österreichischem Recht bleibt die Regelung gemäß §1334 ABGB aufrecht, wonach der Zahlungsverzug der Fälligkeit folgt. Die Zahlung hat grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Dieser Zeitraum wird in der Regel einige Tage bis etwa 1 Woche betragen können. Kreditzinsen im Bankenbereich– Zinsenkonflikt zwischen Banken und Kunden in der Vergangenheit Die EU-Wettbewerbskommission erblickte in den Mitgliedern des „Österreichischen Lombard-Clubs“ Kartellsünder. Diversen österreichischen Banken wurde daraufhin vorgeworfen in der Vergangenheit zu hohe Kreditzinsen verrechnet zu haben. Der Verein für Abrechnungskontrolle bietet für die korrekte Berechnung von Zinsen bei Privatkrediten seine Dienste an. Zwischenzeitlich kam es im Zuge von mehreren Prozessen bereits zu Verurteilungen von Banken bzw. zu Vergleichen mit nicht unerheblichen Zinsenrückzahlungen. – Basel II – Zinsenentwicklung in der Zukunft Durch die Neuregelung der angemessenen Eigenkapitalausstattung der Banken wird die Bonitätsbeurteilung der Kreditnehmer in Form des „Rating“ von ausschlaggebender Bedeutung für die Höhe der Kreditzinsen. Je höher das Risiko umso höher werden die Zinsen sein. Obwohl die Neuregelung erst 2007 in Kraft treten wird, ist Basel II schon heute Wirklichkeit, da die Banken bereits mit den Vorbereitungen für das bankeninterne Rating beginnen. Den Kreditnehmern ist zu empfehlen, die hiefür erforderlichen Unterlagen (betriebswirtschaftliche Erfolgsfaktoren) entsprechend aufzubereiten um erhöhte Kreditkosten (bis um 2,5 %) zu vermeiden. Für Klein- und Mittelbetriebe sind gewisse Erleichterungen zu erwarten. 

Umsatzsteuer - Identifikationsnummer als Rechnungsbestandteil

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als RechnungsbestandteilDie Richtlinie 2001/115/EG vom 20. Dezember 2001 verlangt den Ausweis der UID-Nummer in Rechnungen. Diese Bestimmung ist bis 1. Jänner 2004 in nationales Recht umzusetzen. Österreich war eifrig und hat diese Regelung bereits im zweiten Abgabenänderungsgesetz 2002 wie folgt geregelt: :: Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger Zu den bisher nach dem Reverse Charge System zu versteuernden Tatbeständen (sonstige Leistungen gem. § 3a Abs. 10 UStG bei Auslandsgeschäften gem. § 19 Abs.1 UStG) kommen ab 1. Oktober 2002 gem. § 19 Abs. 1a UStG auch inländische Bauleistungen hinzu. (vgl. Klienten-Info August 2002 Seite 4) – Gemäß § 11 Abs. 1a UStG ist in der Rechnung die UID-Nummer des leistungsempfangenden Generalunternehmers anzuführen. Diese Unternehmer sind in einer Liste laut Erlass des BMF vom 13. September 2002 veröffentlicht. – In der Rechnung ist weiters auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger hinzuweisen. In diesem Fall darf der leistende Unternehmer (Subunternehmer) keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Eine trotzdem ausgewiesene Umsatzsteuerschuld der Rechnungsaussteller, berechtigt den Rechnungsempfänger aber nicht zum Vorsteuerabzug. – In der Umsatzsteuervoranmeldung kommt es zur Saldierung der geschuldeten Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1a UStG mit der geltend zu machenden Vorsteuer, sodass die Umsatzsteuer-Neutralität im Unternehmerbereich gewährleistet ist. :: Sonstige Rechnungen Gemäß § 11 Abs. 1 Z 6 UStG ist ab 1. Jänner 2003 in allen Fällen in denen der Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zusätzlich die UID-Nummer des leistenden Unternehmers, die fortlaufende Nummer der Rechnung, das Ausstellungsdatum, der Steuersatz bzw. der Hinweis auf eine allfällige Steuerbefreiung anzuführen. :: Zuteilung der UID-Nummer Gemäß Artikel 28 Abs. 1 UStG wurde – laut Aussendung des BMF – Ende November allen Unternehmern die über ein U1 oder U3 Signal verfügen automatisch eine UID-Nummer zugeteilt, um der neuen Verpflichtung nachkommen zu können. Unternehmen die über ein U0 Signal verfügen, erhalten die UID-Nummer auf Antrag. Darunter fallen juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, die UID-Nummer aber für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe benötigen, sowie Organgesellschaften. :: Rechtsfolgen und MIAS – Selbstabfrage („Stufe 1“) Ist auf der Rechnung die UID-Nummer nicht angeführt, hat dies den Verlust des Vorsteuerabzuges zur Folge. Diese Neuerung stellt daher in der Baubranche bereits ab 1. Oktober 2002 und ab 1. Jänner 2003 bei der Rechnungslegung im allgemeinen erhöhte Anforderungen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass laut RZ 4352a Umsatzsteuerrichtlinien die UID-Bestätigung von allen Steuerpflichtigen auch über das Internet (www.europa.eu.int) und nicht nur von Finanz-Online Teilnehmern abgefragt werden kann. :: Weiterer Rechnungsbestandteil Werden Rechnungsformulare neu gedruckt, sollte auch die internationale Kontonummer IBAN und BIC für grenzüberschreitende Zahlungen in EURO angeführt werden. Die Zuteilung erfolgt von der Hausbank (vgl. Klienten-Info Juni und Juli 2002). 

Verbraucherpreisindex

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100 Ø’00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3 Ø’01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0 Juli ’02 104,6 110,0 143,9 223,7 392,7 500,3 Aug. ’02 104,8 110,2 144,2 224,2 393,4 501,3 Sept.’02 104,8* 110,2* 144,2* 224,2* 393,4* 501,3* *) vorläufig Aktuelle Daten: Tel: 01/1544