Juli 2003

Kurz-Info: Basiszinssatz

Dieser sinkt ab 9. Juni 2003 von 2,20 % auf 1,47 %.

Neues aus der laufenden Wartung der Lohnsteuerrichtlinien 2002

Gruppenmerkmal für begünstigte Zukunftssicherung für Dienstnehmer gem. § 3 Abs. 1 Z 15 EStG (RZ 76)Die Zuwendung des steuerfreien Betrages in der Höhe von € 300,- ist nur dann lohnsteuerfrei, wenn sie gegenüber Gruppen von Arbeitnehmern erfolgt (z.B. alle Angestellten, Außendienstmitarbeiter, Verkaufspersonal etc.). Die Erreichung einer Zielvorgabe (Leistungskriterium) ist für die Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe nicht geeignet. In diesem Fall ist die Zuwendung als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig. :: Nachweis der gefahrenen Kilometer - Privatanteil (RZ 175 und 177) In der Verwaltung und Rechtsprechung sind hiezu zum Teil widersprechende Aussagen zu finden. - Verwaltung Laut Lohnsteuerrichtlinien kommen für den Nachweis eines geringeren Sachbezugswertes (nicht mehr als 500 km pro Monat/Sachbezugswert maximal € 255,- pro Monat) neben dem Fahrtenbuch auch andere Beweismittel in Betracht. (z.B. Reiserechnungen und Reiseberichte). Ferner ist es auch zulässig, dass die gesamte jährliche Kilometerleistung um die Dienstfahrten, die durch Reiserechnungen oder Reiseberichte nachgewiesen werden, vermindert wird. Beträgt dieses Ergebnis höchstens 500 km pro Monat, steht der halbe Sachbezugswert zu. Ein niedrigerer Sachbezugswert als € 255,- pro Monat kann allerdings nur dann angesetzt werden, wenn sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch verzeichnet werden. Der Umstand allerdings, dass das Fahrzeug bereits voll abgeschrieben ist, rechtfertigt nicht den Ansatz eines niedrigeren Sachbezugswertes. Gleiches gilt für unterschiedlich gefahrene km für Privatfahrten in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen, sowie für Urlaube, Krankenstände etc., während denen das KFZ nicht benutzt worden ist. Es handelt sich nämlich um eine pauschale Jahresdurchschnittsbetrachtung. Kein Sachbezugswert ist anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die eine Privatnutzung praktisch ausschließen. Gleiches gilt, wenn ein Berufschauffeur den PKW, der privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nimmt. Bei einer gebrochenen Abrechnungsperiode ist der Sachbezugswert nach der kollektivvertraglichen Aliquotierungsbestimmung zu berechnen. - Rechtsprechung Laut VwGH 7. August 2001 (Klienten-Info Februar 2002 zu Fahrtenbuch) ist zum Nachweis der gefahrenen Kilometer die Führung eines Fahrtenbuches nicht unbedingt erforderlich. Demnach genüge die Glaubhaftmachung auf Basis des „Lebenssachverhaltes“, der sich tatsächlich ereignet hat. Die Behörde hat unter Berücksichtigung des Einzelfalles in freier Beweiswürdigung zu urteilen. Im Gegensatz hiezu sei auf VwGH 31. Jänner 2003, 99/15/0215 verwiesen, wonach die exakte Führung eines Fahrtenbuches für betriebliche Auslieferungsfahrten mit dem privaten PKW eines Angestellten auch dann verlangt wird, wenn immer die gleiche Anzahl von Kilometern gefahren werden, wobei das Ziel der Fahrten und die Fahrtroute täglich vorgegeben sind. Die Richter verlangen nicht nur die Angaben über die immer gleiche Anzahl von Kilometern, sondern auch über die Anfangs- und Endkilometerstände der einzelnen Fahrten. Werden Auslieferungsfahrten mit dem PKWdes Arbeitnehmers auch durch den Arbeitgeber durchgeführt, muss aus dem Fahrtenbuch weiters ersichtlich sein, welche von den aufgezeichneten Fahrten tatsächlich vom Arbeitnehmer durchgeführt worden sind.:: Gehaltskürzung zugunsten der Leistung von Lebensversicherungsprämien führt zur Aufschiebung der Besteuerung (RZ 222 a) Zahlt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Begünstigter die Gehaltskürzung als Lebensversicherungsprämie ein, handelt es sich beim Arbeitgeber um eine Betriebsausgabe. Beim Arbeitnehmer liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Erst bei Auszahlung der Versicherungssumme ist diese als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig. :: Managerversicherung (RZ 393 a) Die Absetzbarkeit von Prämien für Vermögensschadensversicherungen in Folge Fehlhandelns von Führungskräften wird steuerlich wie folgt neu geregelt: - Versicherungsnehmer und Begünstigter ist der Arbeitgeber Die Prämien sind Betriebsausgaben und kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis - Versicherungsnehmer ist der Arbeitnehmer, Begünstigter ist der Arbeitgeber Die Prämien sind beim Arbeitnehmer Werbungskosten und im Versicherungsfall Einnahmen beim Arbeitgeber. - Versicherungsnehmer und Begünstigter ist der Arbeitnehmer. Die Prämien sind beim Arbeitnehmer Werbungskosten und im Falle der Auszahlung der Schadenssumme eine Einnahme. Die Schadenszahlung an den Arbeitgeber sind dann Werbungskosten. :: Abschreibung von PC (RZ 340) Für Anschaffungskosten ab 1 Jänner 2003 beträgt die Mindestnutzungsdauer 3 Jahre. Eine nachträgliche Änderung der Abschreibungsdauer ist nicht zulässig. PC, Bildschirm und Tastatur stellen eine Einheit dar. Maus, Drucker oder Scanner gelten als eigenständige Wirtschaftsgüter und können, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze von € 400,- nicht übersteigen, sofort abgeschrieben werden. Laut RZ 214 a ist für eine allfällige Privatnutzung eines arbeitgebereigenen PC’s der regelmäßig für berufliche Zwecke verwendet wird, kein Sachbezugswert anzusetzen. Der Verkauf an den Arbeitnehmer zum Buchwert stellt keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Kostenlose Übertragung führt allerdings zu einem Sachbezugswert, es sei denn, der PC ist bereits voll abgeschrieben. :: Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (RZ 563 a und 564 a) Steuerberatungskosten bei Liebhaberei sind als Sonderausgaben absetzbar. Die Ausgaben für die Beratung durch selbstständige und gewerbliche Buchhalter stellen keine Sonderausgaben dar.

Politiker-Besteuerung, 13. und 14. Monatsbezug

Auf Grund einer gesetzlichen Fiktion stehen Politiker in einem Dienstverhältnis, obwohl die Kriterien des § 47 EStG (z.B. Weisungsgebundenheit) nicht zutreffen. Sie kommen daher (zu unrecht) in den Genuss des begünstigten Steuersatzes für ihren 13. und 14. Monatsbezug. Dies hat die Auswirkung, dass für sie der Höchststeuersatz von 50 % auf 43 % sinkt. Im Zuge der Abschaffung der Steuerprivilegien wäre es an der Zeit im Rahmen der angekündigten großen Steuerreform eine angemessene Lösung zu treffen.:: Lösungsvorschläge - Politiker beziehen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Damit entfällt das Privileg der überdurchschnittlichen Steuerbegünstigung eines Siebentels des Jahreseinkommens und sie sind damit den Selbstständigen gleichgestellt. - Für den 13. und 14. Monatsbezug entfällt ab einer bestimmten Höhe (in Form einer Einschleifregelung) die Steuerbegünstigung für alle Dienstnehmer, denn dann sind sie zumindest diesen Dienstnehmern gleichgestellt. :: Einschleifregelung Modelle hiefür sind die Regelungen in § 18 EStG für bestimmte Sonderausgaben sowie in § 33 Abs. 6 EStG für den Pensionistenabsetzbetrag. Wenn es bereits bei einem Jahreseinkommen ab € 16.715,- zu einer Minderung des Pensionistenabsetzbetrages in der lächerlichen Höhe von € 400,- p.a. kommt und dieser ab einem Einkommen von € 21.800,- zur Gänze entfällt, sollte dem Gesetzgeber das Steuerprivileg der Politiker zu denken geben. Für die Einschleifregelung bietet sich das Modell des § 18 EStG an, wonach sich ab einem Jahreseinkommen von € 36.400,- die Sonderausgaben sukzessive vermindern, bis sie bei einem Jahreseinkommen von € 50.900,- zur Gänze entfallen.:: Modellrechnung - Einschleifgrenzen und Monatsbezug Am Beginn der Einschleifregelung bei € 36.400,- BruttoJahreseinkommen beträgt der Monatsbezug (bei 14 Bezügen) € 2.600,-. 12 Monatsbezüge betragen € 31.200,- und die steuerbegünstigten Bezüge insgesamt € 5.200,-. Am Ende der Einschleifregelung bei € 50.900,- BruttoJahreseinkommen beträgt der Monatsbezug € 3.635,72 (bei 14 Bezügen) 12 Monatsbezüge betragen € 43.628,56 und die steuerbegünstigten Bezüge insgesamt € 7.271,44. - Berechnungsformeln für die steuerbegünstigten Bezüge1. BeispielJahresbezug € 36.400,- (in Form von 14 Bezügen) (43.628,56 - 31.200,-) * 5.200/12.428,56 = € 5.200,- Die Steuerbegünstigung bliebe also mit 6 % von € 5.200,-erhalten.2. BeispielJahresbezug € 43.650,- (Mittelwert zwischen € 36.400,- und € 50.900,-) Der Monatsbezug beträgt € 3.117,86 zwölf Monatsbezüge demnach € 37.414,32 (43.628,56 - 37.414,32) * 6.235,72/12.428,56 = € 3.117,86 Bei dieser Mittelwertberechnung bliebe demnach nur ein zusätzlicher Monatsbezug mit 6 % steuerbegünstigt. 3. BeispielJahresbezug € 50.900,- entspricht einem Monatsbezug von € 3.635,72 und zwölf Monatsbezügen von € 43.628,64 (43.628,64 - 43.628,64) * 7.271,44/12.428,56 = € 0 Aus wäre es mit dem begünstigten Steuersatz für den 13. und 14. Monatsbezug! Es ist nämlich nicht einzusehen, dass Bezieher überdurchschnittlich hoher Gehälter gegenüber der Einkommensteuerbelastung der Selbstständigen ein Steuerprivileg zustehen soll. Bei isolierter Betrachtung hoher 13. und 14. Bezüge von z. B. je € 5.000,- beträgt die steuerliche Mehrbelastung der Selbstständigen fast das neunfache des Gehaltbeziehers, wie aus folgender Berechnung hervorgeht: Einkommensteuer: 2 Bezüge à € 5.000,- € 10.000,- davon 50 % Einkommensteuer € 5.000,-   Lohnsteuer: 2 Bezüge à € 5.000,- € 10.000,- Freibetrag - € 620,-   € 9.380,- davon 6 % Lohnsteuer € 562,80   Einkommensteuer € 5.000,- Lohnsteuer € 562,80 Differenz € 4.437,20 Der Selbständige zahlt demnach um ca. 788 % mehr Steuer als der Gehaltsbezieher.SchlussbemerkungBei den Sparmaßnahmen, die vom Gesetzgeber der Bevölkerung abverlangt werden, wäre es vorbildhaft, wenn die Politiker mit gutem Beispiel vorangehen und zumindest auf einen Teil ihrer Steuerprivilegien verzichten würden. Wenn es schon bei einem Pensionistenabsetzbetrag in der Höhe von € 400,- pro Jahr zu einer Einschleifregelung kommt, wobei dieser zur Gänze entfällt, wenn die Pension € 21.800,- pro Jahr übersteigt, dann sollte es umso mehr zum Entfall einer Steuerbegünstigung kommen, wenn die Einschleifregelung erst bei einem Jahreseinkommen von € 36.400,- beginnt. Seine Richtigkeit hätte es allerdings erst dann, wenn die Politiker ihre Bezüge als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit versteuern würden. Mag sein, dass eine Klienten-Info nicht das passende Forum für die obigen Ausführungen ist. Darf man wenigstens hoffen, dass das Aufzeigen von krasser Ungleichbehandlung im Steuerrecht ein Anlass zu einer Änderung sein könnte? Der Einbau einer Einschleifregelung schützt den durchschnittlichen Gehaltsbezieher (im Beispiel bis € 2.600,- p.a.) ohnehin zur Gänze von einer Höherbesteuerung. In diesem Zusammenhang sei hinsichtlich des verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatzes auf VfGH 3. März 2003, B 1302/02 betreffend die Einschleifregelung beim Pensionistenabsetzbetrag hingewiesen, wo folgendes ausgeführt wird:"Wenn es sich beim Pensionistenabsetzbetrag um die tarifliche Begünstigung einer sozial schwächeren Pensionsgruppe handelt, besteht auch aus Sicht des Gleichheitsgrundsatzes kein Hindernis, diese Maßnahme mit steigendem Einkommen verschleifend abzubauen, da die soziale Situation des Steuerpflichtigen im Einkommensteuerrecht in erster Linie an Hand der Höhe des Einkommens beurteilt wird."Wenn die Richter bereits bei einem Pensionseinkommen ab € 16.715,- von einem gesteigerten Einkommen ausgehen, umso mehr muss dies für Einkommen ab € 36.400,-gelten!

Vorgesehene steuerliche Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003 (Stand bei Redaktionsschluss)

:: Zukunftssicherungsmaßnahmen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer Ergänzend zu § 3 Abs. 1 Z 15 EStG betreffend den lohnsteuerfreien Betrag von € 300,- p.a. wird näher umschrieben, welche Kapitalversicherungen als zukunftssichernde Maßnahmen gelten sollen. Bei Kapitalversicherungen mit überwiegender Lebenskomponente muss die Laufzeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres dauern. Die gleiche Altersgrenze gilt bei Er- und Ablebensversicherungen; falls der Zeitraum bis dahin aber mehr als 10 Jahre beträgt, mindestens 10 Jahre. Völlig unverständlich ist die Begrenzung mit dem 62. Lebensjahr, zumal das gesetzliche Pensionsantrittsalter das 65. (Männer) bzw. 60. (Frauen) Lebensjahr ist. Anmerkung zur prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge: Auch hier gilt allgemein das 62. Lebensjahr als Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Begünstigung. Warum ältere Personen von dieser Begünstigung ausgeschlossen sind, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. :: Absetzbarkeit von Studiengebühren Übt der Studierende eine aktive berufliche Tätigkeit aus, sind Studiengebühren ab 2004 als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Studienergebnis im Rahmen dieser Tätigkeit eingesetzt wird oder als Schulungsmaßnahme anzusehen ist. :: Rückstellung für einzelvertragliche Abfertigungszusagen Ab 2004 soll die Bildung von Rückstellungen für Abfertigungszusagen an Vorstandmitglieder zulässig sein, sofern sie sich im vergleichbaren Ausmaß zu einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigung bewegt. :: Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne Nicht entnommene Gewinne von Einzelunternehmen/Personengesellschaften werden ab 2004 mit dem halben Steuersatz mindestens aber mit 20 % Einkommensteuer begünstigt. Ausgangsgröße für die komplizierte Berechnungsmethode ist der Eigenkapitalzuwachs im laufenden Wirtschaftsjahr. Dieser ergibt sich aus dem Vergleich des gewichteten durchschnittlichen steuerlichen Eigenkapitalstandes dieses Jahres mit den gewichteten durchschnittlichen steuerlichen Eigenkapitalständen in vergangenen Jahren. Damit wird eine vom betriebswirtschaftlichen Kapitalbegriff abweichende eigenständige steuerliche Kapitaldefinition geschaffen. Die Kompliziertheit der Berechnungsmethode dürfte eher prohibitiv für die Inanspruchnahme der Begünstigung sein. Erfolgt eine Entnahme vor Ablauf von 7 Jahren kommt es zu einer Nachversteuerung. Die Begünstigung kann nur bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb in Anspruch genommen werden, wenn bilanziert wird. Der Freibetrag ist mit € 100.000,- begrenzt. :: Neuregelung der Kaufpreisrentenbesteuerung Wie in der Klienten-Info Mai 2003 bereits erwähnt, wird die Rentenbewertung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgen und nicht nach dem Bewertungsgesetz. Eine Übergangsbestimmung sieht die Optionsmöglichkeit zur alten Regelung vor. :: Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte ab 1.April 2003 Rückwirkend sollen ausländische Kapitaleinkünfte (Zinsen aus ausländischen Bankeinlagen, aus auf ausländischen Depots befindlichen festverzinslichen Wertpapieren sowie Dividenden aus Aktien und Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften) der Besteuerung von inländischen Kapitaleinkünften gleichgestellt werden. Es ist ein Sondersteuersatz von 25 % bzw. die Option zum günstigeren Steuertarif, sowie die Endbesteuerung (Einkommensteuer und Erbschaftsteuer) vorgesehen. Ausgenommen sollen Dividenden aus Niedrigsteuerländern sein. Auf Grund einer geringen Steuervorbelastung im Quellenstaat soll in Österreich nach wie vor der normale Einkommensteuertarif, unter Anrechnung der im Quellenstaat bezahlten Steuer im Wege der Veranlagung, zur Anwendung kommen. Für derartige Investments wird es eine sogenannte „schwarze Liste“ geben. In welcher Form eine ausländische Quellensteuer auf den Sondersteuersatz anrechenbar sein wird, ist unklar. Die Berechnungsbasis für die Sicherungssteuer soll von 10 % auf 6 % des Depotwertes abgesenkt werden, sodass sich die Sicherungssteuer von 2,5 % auf 1,5 % vom Depotwert reduziert. Risiko: Die fehlende Amnestiebestimmung könnte zu einem Finanzstrafverfahren (Verjährungsfrist 10 Jahre) führen, wenn dem Finanzamt auffällt, dass in den Vorjahren keine ausländischen Kapitalerträge erklärt worden sind und diese plötzlich in der Steuererklärung auftauchen um in den Genuss der Endbesteuerung zu kommen. :: Definition der Erwerbsunfähigkeit bei Betriebseinstellung Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung bei Veräußerung bzw. Einstellung des Betriebes soll nicht die absolute, sondern die betriebsbezogene Erwerbsunfähigkeit maßgebend sein. :: Internetkosten als Sonderausgabe Für die Zeit vom 30. Juni 2003 bis 31. Dezember 2004 sollen die Erstanschlusskosten bis € 50,- und die monatliche Gebühr bis € 40,- im Bereich der Breitbandtechnologie als Sonderausgaben abzugsfähig sein. :: Steuerpauschalierungen ab 2003 Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb soll das 6 % bzw. 12 %ige Betriebsausgabenpauschale höchstens von Erlösen bis € 220.000,- berechnet werden können (damit maximal € 13.200,- bzw. € 26.400,-). Das Vorsteuerpauschale ist demnach mit 1,8 % von € 220.000,-das sind € 3.960,- begrenzt. :: Übertragungsverbot stiller Reserven auf Finanzanlagen Dieses tritt ab 1. Jänner 2004 wieder in Kraft. :: Internationale Schachtelbeteiligungen Das Beteiligungserfordernis wird von 25 % auf 10 % gesenkt und die Behaltefrist von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt. :: Lehrlingsausbildungsprämie Sie steht nicht zu, wenn der Lehrling im „Außereinkunftsbereich“ (Liebhaberei, Privathaushalt etc.) beschäftigt ist. :: Rückstellung für Rücknahmeverpflichtung von Altfahrzeugen Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden, besteht ab 1. Juli 2002 eine unentgeltliche Rücknahmeverpflichtung für den Hersteller oder Importeur. Für das nach dem 5. November 2002 endende Wirtschaftsjahr können hiefür Rückstellungen - auf 5 Jahre verteilt - gebildet werden. :: Wegfall der Umsatzsteuersondervorauszahlung ab 2003 Die Verpflichtung zur Entrichtung soll bereits ab dem laufenden Jahr wegfallen. :: UID-Nummer in Rechnungen ab 2003 Es wird klargestellt, dass die UID-Nummer in Rechnungen nur für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, anzuführen ist. :: Reverse charge system für sonstige Leistungen Die Behandlung sonstiger Leistungen ausländischer Unternehmer im Inland an Unternehmer wird neu geregelt. Es wird ab 2004 gem. § 19 Abs. 1 UStG immer die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet. Die Haftung des inländischen Leistungsempfängers entfällt. :: Elektronische Abgabe von Steuererklärungen Die ab 1. Jänner 2003 verpflichtend einzureichende Umsatzsteuervoranmeldung, wenn der Vorjahresumsatz € 100.000,- überstiegen hat, muss im elektronischen Weg erfolgen, wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen. § 111 Abs. 1 BAO sieht eine Erzwingungsstrafe vor. Gleiches gilt für die Umsatzsteuererklärung 2003 und die Zusammenfassende Meldung ab 2004 sowie für die Lohnzettel. :: Geltendmachung der Einfuhrumsatzsteuer Diese wird nicht mehr von der tatsächlichen Zahlung abhängig gemacht, sie ist vielmehr analog der Erwerbsteuer zu erklären und im gleichen Monat als Vorsteuerabzug zu verrechnen. Damit kommt es zur Liquiditätsentlastung des Importeurs.