Januar 2005

Besteuerung von Gegenleistungsrenten im außerbetrieblichen Bereich ab 2004

Bisher wurden Renten dann steuerpflichtig, wenn sie den nach § 16 BewG (altem Recht) kapitalisierten Wert überstiegen haben. Die damals geltenden Vervielfacher des Jahreswertes der Rente konnten in bestimmten Fällen dazu führen, dass der kapitalisierte Wert der Rente niedriger war, als der geleistete Einmalerlag. Die Rente wurde daher bereits steuerpflichtig bzw. sonderausgabenwirksam, obwohl der hiefür geleistete Betrag höher war, als die Summe der zugeflossenen Rentenbeträge, und somit eine bloße Vermögensumschichtung vorlag. Dieses Missverhältnis wurde ab 2004 wie folgt repariert:Gegenleistungsrenten ab 2004:: Angemessene Gegenleistung- Gegenleistung in Geld Die Rente wird nunmehr insoweit steuerpflichtig, als sie inklusive eventuell geleisteter Abfindungen oder Einmalzahlungen den Wert des geleisteten Einmalerlages übersteigt. Eine Kapitalisierung der Rente unterbleibt. - Gegenleistung nicht im Geld Wird die Rente für die Übertragung von privaten Wirtschaftsgütern bezahlt, ist die Kaufpreisrente gemäß § 16 BewG (neues Recht) nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu kapitalisieren. Dieser Wert ist in der Regel höher als nach altem Recht, womit die Rente erst später steuerpflichtig bzw. sonderausgabenwirksam wird. :: Keine angemessene GegenleistungStellt die Rente anlässlich der Übertragung eines Wirtschaftsgutes keine angemessene Gegenleistung dar, wird sie nur dann steuerpflichtig, wenn sie keine Betriebseinnahmen darstellt und keine derart unangemessene Höhe hat, dass der Zusammenhang zwischen dem Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes und der Rente wirtschaftlich bedeutungslos ist. Das ist dann der Fall, wenn die Rente weniger als die Hälfte des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes ausmacht bzw. die Rente unangemessen hoch ist, was in der Regel der Fall ist, wenn sie über 200 % des Wertes des Wirtschaftsgutes liegt. In diesem Fall handelt es sich um eine einkommensteuerfreie Unterhaltsrente (Rz 7002 EStR).Option zur Besteuerung nach altem RechtDes einen Leid (Rentenempfänger wird steuerpflichtig) des andern Freud (der Rentenzahler kann die Zahlung als Sonderausgabe geltend machen) kann z.B. bei Familienmodellen zu Härten führen, wenn Kinder mit hoher Steuerprogression an Eltern mit niedriger Steuerprogression eine Kaufpreisrente zahlen. § 124 b Z 82 EStG räumt zur Beseitigung dieser Härte ein Optionsrecht ein. Verträge, die bis 31. Dezember 2003 zustande gekommen sind, können steuerlich nach altem Recht behandelt werden, wenn die Vertragsparteien einvernehmlich an das Finanzamt bis 31. Dezember 2006 den entsprechenden Antrag stellen. Kapitalisierung der Renten§ 16 BewG (neues Recht) normiert die Kapitalisierung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und ermächtigt das BMF durch Verordnung die Erlebenswahrscheinlichkeiten festzusetzen. Diese Verordnung wurde am 30. Dezember 2003 erlassen. Weiters wird auf den Rentenerlass des BMF vom 17. Dezember 2003 verwiesen. Die darin veröffentlichten Formeln erschließen sich wohl nur einem Versicherungsmathematiker. Zur Unterstützung von Laien hat das BMF aber ein Berechnungsprogramm betreffend die Rentenkapitalisierung im Internet bereitgestellt. (www.bmf.gv.at/steuern/steuerberechnung)Vergleich neues und altes Recht:: Gegenleistung nicht in Geld (z.B. Liegenschaft)Annahme: Bewertungsstichtag: 31. Dezember 2004 Geb.-Datum (Mann): 16. Oktober 1944 (60 a) Jahresrate (J): € 1.500,- vorschüssig. Steuerpflicht/Sonderausgabe - Neues Recht (§ 29 Z 1, 4. Satz) Formel lt. Erlass BMF 17.12.03: B = J mal äx (60) 1.500 x 13.292224 = € 19.938,34 - Barwert- Altes Recht (§ 29 EStG iV § 16 BewG) 9facher JahreswertNach altem Recht beginnt die Steuerpflicht/Abzug als Sonderausgabe nach 9 Jahren, nach neuem Recht erst nach über 13 Jahren (19.938.34 : 1.500 = 13,3 J) :: Gegenleistung in GeldAnnahme: Barerlag: € 20.000,- Geb.-Datum (Frau): 8. April 1939 Leibrente: € 101.87 p.mSteuerpflicht/Sonderausgabe- Altes Recht (§ 29 EStG i.V. § 16 BewG) 7facher Jahreswert - Neues Recht (§ 29 Z 1, 3.Satz) - 20.000: (101,87 x 12 ) =16,37 JahreNach altem Recht beginnt die Steuerpflicht/Abzug als Sonderausgabe nach 7 Jahren, nach neuem Recht erst nach über 16 Jahren. Abschließende steuerliche Zusammenfassung:: Gegenleistungsrenten gemäß § 29 Z1 EStGHier handelt es sich um eine Rentenzahlung für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem Privatvermögen bei Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung. Die Zuflüsse sind KESt-frei, werden aber - wie oben ausgeführt - als sonstige Einkünftige steuerpflichtig, wenn die Summe der bezahlten Renten den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes übersteigt. Besteht das Wirtschaftsgut in Geld, dann ist der Geldbetrag maßgeblich, andernfalls der Barwert der Rente. Im Ablebensfall ist der Abfindungsbetrag gemäß § 29 ErbStG erbschaftssteuerpflichtig, wird die Rente unter Lebenden übertragen, fällt Schenkungssteuer an.:: Versicherungsleistungen gemäß § 27 Abs. 1 Z 6 EStGUnterschiedsbeträge zwischen eingezahlten Versicherungsprämien und der Versicherungsleistung sind KESt-frei, aber als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig, es sei denn, es handelt sich um eine Versicherung gegen laufende Prämien und um eine Versicherung gegen Einmalprämie, bei einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren. Die Auszahlung im Todesfall (reine Ablebensversicherung) ist aber jedenfalls einkommenssteuerfrei, da im Gesetzestext nur die Erlebensversicherung als steuerpflichtig gilt. Im gegebenen Fall wird Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer ausgelöst. Gemäß § 26 ErbStG ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, vor Auszahlung der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Anderen als den Versicherungsnehmer (Prämienzahler) dem Finanzamt den Empfangsberechtigten mitzuteilen. Abschließend sei noch erwähnt, dass man sich von der Höhe der in Versicherungsverträgen (oft Kapitalanlageplan genannt) angegebenen Renditen nicht blenden lassen sollte. Die Renditen errechnen sich aus einer vergleichbaren KESt-pflichtigen Veranlagung, welche aber nicht endbesteuert ist. Gegebenenfalls ist sie nämlich mit Einkommensteuer bzw. Schenkungs- oder Erbschaftssteuer belastet. Die Höhe dieser Belastung ist in der Praxis aber nicht vorausberechenbar

Steuerliche und sonstige Neuerungen für 2005

:: Verkürzung bestimmter VerjährungsfristenObwohl die Gesetzesänderung erst am 1. Jänner 2005 in Kraft tritt, wirkt sich die Verkürzung von bestimmten Fristen auch auf bestehende alte Abgabenansprüche aus, sodass es zum sprunghaften Eintreten von Verjährung solcher Abgaben kommt. Die absolute (nicht verlängerbare) Verjährung tritt nunmehr bereits nach 10 Jahren ein (bisher 15 Jahre) Für die Abgabenhinterziehung beträgt sie nunmehr 7 Jahre (bisher 10 Jahre) Bei den Verjährungsfristen von 3 Jahren (Verbrauchssteuern und Gebühren) und den übrigen Abgaben von 5 Jahren tritt keine Änderung einDie Neuregelung von Unterbrechungshandlungen hat zur Folge, dass sich der Verjährungszeitraum jeweils um ein weiteres Jahr verlängert (bisher begann der gesamte Verjährungszeitraum wieder neu zu laufen). Die einjährige Verlängerung durch Unterbrechungshandlungen findet aber ihre Grenze in der 10jährigen absoluten Verjährung.:: Änderung bei der Verjährung der SchenkungssteuerZuwendungen unter Lebenden unterliegen gem. § 208 Abs. 2 BAO keiner verjährungsrechtlichen Spezialbestimmung mehr, es gelten daher die allgemeinen Verjährungsbestimmungen. Bei Schenkungen beginnt demnach die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob die Behörde davon Kenntnis erlangte. Dies hat auch Auswirkung auf ein Finanzstrafverfahren, für den Fall der verspäteten Anmeldung (3 Monate) der Schenkung. Dieser Tatbestand kann nämlich dann nicht mehr verfolgt werden, wenn die 5jährige Frist des § 31 Abs. 2 FinStrG abgelaufen ist.:: Neuer Termin für die Übermittlung von LohnzettelAb 1. Jänner 2005 ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Lohnzettel bis zum Letzten des Folgemonats an das Finanzamt oder die Gebietskrankenkasse zu übermitteln (bisher war es der 15. Tag des Folgemonats):: Erhöhung der Absetzbarkeit des KirchenbeitragesDieser ist nunmehr bis € 100,- (bisher € 75,-) als Sonderausgabe absetzbar.:: Sozialversicherungsrechtliche Änderungen für Selbständige- Aliquotierung des Unfallversicherungsbeitrages Dieser ist in Hinkunft nur mehr für die tatsächliche Dauer der Pflichtversicherung zu bezahlen. Es kommt somit zu einer Aliquotierung bei Beginn und Ende der Pflichtversicherung innerhalb eines Jahres. - Freiwillige Erhöhung der Beitragsgrundlage für eine höhere Pension Wer für die ersten drei Jahre die Beitragsgrundlage erhöhen will, braucht in Zukunft keine Nachweise über die Investitionen mehr vorzulegen. - Verlängerung des OptionenmodellsDie mit 2004 befristete Möglichkeit über die Auswahl zwischen verschiedenen Leistungspaketen in der gewerblichen Krankenversicherung wird verlängert. - Änderung bei der Kleinstunternehmerregelung Bereits seit 1. Juli 2004 wurde die Beitragsbefreiung in der PV und KV für Frauen auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abgestellt. Bei Männern bleibt es beim 65. Lebensjahr. - Neuerungen in der Arbeitslosenversicherung Ausweitung der Nachdeckung in der Krankenversicherung (§ 40 Abs. 3 AlVG). Ab 1. Jänner 2005 ist gewährleistet, dass unabhängig von der bisherigen Regelung für den Wegfall der KV, eine zusätzliche Woche KV-Schutz besteht. - Rückerstattung von Dienstnehmeranteilen (§ 45 Abs. 2 AlVG) Ab 1. Jänner 2005 gibt es eine Beitragsrückerstattung der DN-Anteile zur Arbeitslosenversicherung bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 3% des DN- Anteiles.:: Sozialversicherungswerte 2005Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt € 121,-, die monatliche € 3.630,-. Die Geringfügigkeitsgrenze € 24,84/Tag; € 323,46/Monat.:: Übertragung stiller ReservenDie Steuerbegünstigung des § 12 EStG gibt es ab 2005 nur mehr für natürliche Personen.:: RückstellungenRückstellungen müssen periodengerecht dotiert werden; die Nachholung in Folgeperioden ist nicht steuerwirksam. Dieser Grundsatz ist insbesondere bei der Bildung von Urlaubsrückstellungen zu beachten.:: Bilanzänderung nach EinreichungDie Zustimmung vom Finanzamt ist nur dann zu erreichen, wenn wirtschaftliche Gründe dafür sprechen. Mit einer Versagung ist dann zu rechnen, wenn mit der Änderung zunächst nicht erkannte steuerliche Vorteile erlangt werden sollen. Der VwGH 24.3.2004,99/14/0031 versagte die Bilanzänderung bei nachträglichem Ansatz eines Investitionsfreibetrages.:: Änderungen im Erbrecht- Das mündliche Testament ist nur mehr drei Monate gültig und lediglich auf Notfälle beschränkt. - Das gesetzliche Erbrecht von Nichten und Neffen wird zugunsten des überlebenden Ehegatten beseitigt. - Die Feststellung der Vaterschaft zu Lebzeiten des Erblassers ist nicht mehr Voraussetzung für das gesetzliche Erbrecht des Kindes.:: Bausparprämie bleibt unverändertDer Staatszuschuss bleibt mit 3,5% weiter aufrecht.:: Voraussichtliche Änderungen durch AbgÄG 2004 Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind - unabhängig vom Schultyp - steuerlich absetzbar. Für AHS und ordentliches Universitäts-Studium besteht eine Rückwirkung auf 2004. Kosten eines FH-Studiums waren schon bisher absetzbar. Absetzbar sind neben den Studiengebühren auch alle anderen damit zusammenhängenden Ausgaben. Beim Universitätsstudium muss ein objektiver Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bestehen. Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgaben. Es entfällt die steuerschädliche Verwendung innerhalb einer bestimmten Frist, sodass die Vermietung oder Überlassung der Betriebsräumlichkeiten an einen Anderen unmittelbar nach der Aufgabe möglich ist. Der Verkauf innerhalb von 5 Jahren nach Betriebsaufgabe löst allerdings die steuerliche Nacherfassung der stillen Reserven aus. Die Begünstigung bleibt auch erhalten, wenn eine nur geringfügige Erwerbstätigkeit (Umsatz bis € 22.000,- und Einkünfte bis € 730,- p.a.) ausgeübt wird. Die Besteuerung bei einem Wirtschaftsguttransfer in das EU-Ausland wird bis zu seiner Veräusserung aufgeschoben. Beschränkt Steuerpflichtigen wird die Option zur Steuerveranlagung eingeräumt, wobei ein Freibetrag von € 2.000,- als Existenzminimum gilt. Die Steuerbegünstigung für den nicht entnommenen Gewinn in der Höhe von € 100.000,- p.a. gilt als steuersubjektbezogen und kann bei Vorhandensein von mehreren Betrieben nach Wahl des Steuerpflichtigen aufgeteilt werden. (Verwaltungstechnisch problematisch!) Lohnsteuerliche Änderungen: Die Steuerbegünstigungen für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschlägen sind auch bei der Steuerveranlagung anwendbar. Zuschläge für Sonntagsarbeit sind auch an Ersatzruhetagen steuerbegünstigt. Lohnkonten können auch im Ausland geführt werden. EU-Quellensteuer Voraussichtlich ab 1. Juli 2005 wird Österreich von EU- Bürgern, die hier anonym sparen, vom Kapitalertrag eine Quellensteuer erheben, von der 75% an den jeweiligen Wohnsitzstaat weitergeleitet werden. Diese "Sonder-KESt" beträgt bis zum Jahre 2007 15%, in den Jahren 2008 bis 2010 20% und ab 2011 35%. Ob diese Sätze im Verhältnis zur bestehenden KESt von 25% EU- und verfassungskonform sind, sei dahingestellt. Ende für die Sicherungssteuer Ab Juli 2005 soll die Sicherungssteuer, welche ausländische gegenüber inländische Fonds diskriminiert, entfallen, wenn der Anleger den Auftrag zur Abfuhr der KESt erteilt und das Kreditinstitut diesen Auftrag nicht ablehnt. Änderung bei der Kommunalsteuer An die Stelle der bisherigen Kommunalsteuererklärung mit den monatlichen Bemessungsgrundlagen (auf Papier) bei mehreren Betriebsstätten ist ab 2005 den Gemeinden nur mehr die jährliche Bemessungsgrundlage sowie deren Aufteilung auf die betroffene Gemeinde im Wege Finanz-Online zu übermitteln. Bei Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung hat die Erklärung auf dem amtlichen Formular zu erfolgen.:: Wesentliche Neuerungen bei der Körperschaftsteuer Senkung des Steuersatzes von 34% auf 25% und daraus folgende Anpassung der Vorauszahlung 2005 auf Basis einer Prognoserechnung. Gruppenbesteuerung über die Grenze anstelle der bisherigen Organschaft bei mehr als 50% iger Beteiligung. Die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung entfällt. Kernstück der Neuregelung ist die Verwertung ausländischer Verluste. Es ist ein Gruppenantrag an das Finanzamt zu stellen. Bereits bestehende Organschaften können nahtlos in die Gruppenbesteuerung gelangen, wenn dieser Antrag bis 31. Dezember 2005 gestellt wird. Die Finanzierungszinsen für die Anschaffung von Kapitalanteilen sind abzugsfähig. Die Steuerbegünstigung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung entfällt.:: Elektronische Einreichung der Steuererklärungen 2004 im Jahre 2005Die für die Einreichung der Steuererklärungen 2003 geltende Toleranzregelung entfällt für 2004. Die drohenden Rechtsfolgen für den Verstoß gegen die verpflichtende elektronische Übermittlung der Steuererklärungen 2004 sind noch ungeklärt. Von einer strafrechtlichen Folge ist eher nicht auszugehen. Es könnte aber im Zuge eines Verbesserungsauftrages infolge Formgebrechens zu einem Verspätungszuschlag kommen.:: Allgemeine Branchenpauschalierung für 2005-2008 abgeblasenBereits in der Klienten-Info Juni 2004 wurden die Ungereimtheiten in der geplanten Verordnung aufgezeigt, weil es trotz Sinken der Einnahmen zu einer höheren Steuerbelastung gekommen wäre. Die Vdg. ging nämlich von einer jährlichen Einkommenssteigerung von 5% aus. Das BMF hat bekannt gegeben, dass die bisherigen Branchenpauschalierungsverordnungen für Handelsvertreter, Gastwirte, Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler, Künstler, Schriftsteller und Sportler jedenfalls für 2005 unverändert weiter gelten. :: Ab 1. Juli 2005 Bonus-Malus bei Diesel-KFZBei Neuzulassungen von Diesel-PKW mit Partikelfiltern kommt es zwischen 1. Juli 2005 und 30. Juni 2007 zu einer Vergütung von € 300,- der Normverbrauchabgabe (NOVA). Bei Fahrzeugen, die einen bestimmten Grenzwert der Luftverunreinigung übersteigen, gilt ab 1. Juli 2005 eine Zusatzsteuer idHv 0,75% der Bemessungsgrundlage bzw. höchstens € 150,-. Ab dem Jahr 2006 kann dieser Malus bis zu € 300,- betragen.:: PKW-LuxustangenteAb 2005 erhöht sich diese auf € 40.000,- und damit der maximale Sachbezugswert auf € 600,- bzw. € 300,-, wenn die Privatfahrten nicht mehr als 500 km/Monat betragen.

Wichtige Termine 2005 im Überblick

Bis 31. Jänner 2005Übermittlung Jahreslohnzettel 2004 (L16) in Papierform Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2004 (E18) in PapierformBis 28. Februar 2005EDV-Meldung bestimmter Honorare 2004 sowie Jahreslohnzettel 2004Bis 31. März 2005Einreichung der Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung30. April 2005Abgabe der Steuererklärungen 2004 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform30. Juni 2005 Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2004 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über Finanz-Online bei Internetanschluss Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausl. MwSt. 2004Ab 1. Juli 2005 Bonus-Malus System für Diesel-KFZ 15% Quellensteuer für anonyme Sparer aus EU-Ländern30. September 2005Termin für die Erklärung zur Arbeitnehmerpflichtveranlagung L1 (gleichgültig ob in Papierform oder Finanz-Online).1. Oktober 2005Beginn der AnspruchsverzinsungBis 31. Dezember 2005Antrag auf Gruppenbesteuerung mit Rückwirkung auf 1. Jänner 2005 bei Organschaft