Mai 2005

Praktische Erfahrung mit Antrag auf Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer / Frankreich ist anders / mangelhaftes Bürgerservice des österreichischen Finanzamtes

In der Klienten-Info April 2005 wurde die Form der Antragstellung auf Erstattung der ausländischen Quellensteuern (z.B. Frankreich, Italien, Niederlande und Schweiz) dargestellt. Zur Durchführung des § 13a AVOG hat das BMF am 21. März 2000 in einem Erlass die Vorgangsweise im Detail festgelegt. Der Antrag ist mittels aufgelegtem Formular für das betreffende Land, beim zuständigen Finanzamt einzureichen und von diesem nach der Ansässigkeitsbestätigung unmittelbar dem Finanzamt Eisenstadt ("von Amt zu Amt") zuzuleiten, das die Weiterleitung direkt an die zuständige ausländische Behörde besorgt. Soweit die formale Vorgangsweise, an welche sich der Antragsteller gehalten hat.:: Erledigung durch die österreichischen FinanzämterZu seiner größten Überraschung erhielt er nach einigen Wochen vom zuständigen Finanzamt - ohne weiteren Kommentar - nur das von ihm eingereichte Antragsformular RF1 (Frankreich) mit diversen Stempeln versehen zurück. Was tun? Und warum nur Frankreich? Auf telefonische Anfrage beim zuständigen Referenten, bei dem im Formular namentlich angeführten Beamten, der die Ansässigkeit bestätigt hat sowie beim Fachbereichsleiter war keine andere Aufklärung zu erhalten, als die Feststellung, dass man das immer so mache. Der Vorhalt des Antragstellers, dass ihm damit nicht geholfen sei und er somit im Regen stehen gelassen werde, replizierten die Beamten mit dem Hinweis auf ihre eigene Frustration, dass eben alles immer komplizierter werde und auch ihnen die nötigen Informationen fehlen, aber darüber dürfe man ja nicht reden!:: ProblemlösungAls möglicher Rettungsanker bot sich noch das Finanzamt Eisenstadt an. Und welch ein Wunder! Die zuständige Referentin erinnerte sich an die eingereichten Anträge und erklärte, es sei grundsätzlich richtig, dass die Erstattungsanträge vom Finanzamt Eisenstadt direkt an die ausländischen Behörden weitergeleitet werden, allerdings mit Ausnahme jene nach Frankreich. Wenn das österreichische Finanzamt diese nach Frankreich schicke, werden sie wieder zurückgesandt. Im Formular RF1 sei nämlich erläutert, dass die Ausfertigung desselben nach Erteilung der Ansässigkeitsbestätigung an den Gläubiger (Antragsteller) zuzustellen sei, der dann die 3. und 4. Ausfertigung selbst an die Direction des Services generaux et de l`Informatique, IFAC des non- residents, 9 rue d’ Uzes, Paris 2a zu senden habe. :: Schlussfolgerung für die PraxisZweifellos wäre es für den Antragsteller zeit- und nervensparend gewesen, wenn das Finanzamt ihn gleichzeitig mit der Rücksendung des Antrages schriftlich darüber informiert hätte, was er damit machen soll.

Verkauf von gebrauchten Dienstfahrzeugen an Arbeitnehmer

Kauft der Dienstnehmer sein Dienstfahrzeug nach Ende der Leasingdauer vom Arbeitgeber, ist folgendes zu beachten: Liegt der vereinbarte Kaufpreis unter jenem Preis, der bei einer Veräußerung an einen fremden privaten Abnehmer zu erzielen wäre, liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Die Höhe des Sachbezuges ergibt sich aus der Differenz des vereinbarten Kaufpreises und dem Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis laut den inländischen Eurotax-Notierungen (jeweils inkl. USt. und NOVA). Der Arbeitnehmer kann allerdings einen niedrigeren Sachbezug anhand geeigneter Unterlagen wie z.B. Bewertungsgutachten, vergleichbare Kaufpreise etc. nachweisen. (LSt-Protokoll 2004)

Neue Steuererklärung 2004 für Kohleabgabe

Der Kohleabgabe unterliegen seit 1. Jänner 2004 die Lieferung und der Verbrauch von Kohle der Positionen 2701, 2702 und 2704 im Bundesgebiet mit Ausnahme in den Ortsgemeinden Jungholz / Tirol und Mittelberg / Vorarlberg.:: Bemessungsgrundlage ist die gelieferte / verbrauchte Menge in kg. Die Abgabe beträgt 5 Cent / kg.:: Abgabeschuldner ist der Lieferer bzw. Verbraucher der Kohle. Bei der Lieferung durch den ausländischen Lieferer an einen inländischen Empfänger haftet dieser für die Entrichtung der Abgabe. Der Abgabeschuldner ist verpflichtet Aufzeichnungen über die gelieferte oder verbrauchte Menge zu führen. :: Ausgenommen von der Abgabe sind:- Die Lieferung an Kohlehändler zur Weiterlieferung. - Kohle, soweit sie zur Erzeugung von Koks oder elektrischer Energie verwendet wird. - Kohle, die nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.:: Vergütung der Kohleabgabe als Befreiungsmethode- Wird Kohle zur Erzeugung von elektrischer Energie oder - Für andere Zwecke als zur Verwendung als Treibstoff, zur Herstellung von Treibstoffen, zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verbraucht, ist die Steuerbefreiung zu beantragen.:: Formulare- Erklärung über die Kohleabgabe KOH 1 - Antrag auf Vergütung von Kohleabgabe KOH 3:: Jahreserklärung. Sie ist bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzubringen.

Klarstellung des BMF zur Einstufung von Geländefahrzeugen und Stationswagen als Kleinlastkraftwagen/Kleinbusse

Von dieser Einstufung hängt es ab, ob für dieses Fahrzeug der Vorsteuerabzug zusteht, bzw. die Normverbrauchsabgabe zu entrichten ist. Das BMF hat in der Information vom 24. Jänner 2005 die Kriterien für diese Einstufung wie folgt kundgetan::: Für Fahrer und Beifahrer darf nur eine Sitzreihe vorhanden sein.:: Hinter dieser Sitzreihe muss eine mit der Bodenplatte fest verbundene Trennwand oder ein Trenngitter angebracht sein.:: Der Laderaum muss seitlich verblecht sein. Es muss sich um eine feste Verbindung mit der Karosserie handeln, lackiert in der Wagenfarbe. Das blosse Einsetzen von Blechtafeln in die Fensterführungen genügt nicht.:: Die angeführten Kriterien müssen werkseitig erfüllt sein; ein nachträglicher Umbau ist ohne Relevanz.:: Für die NOVA-Pflicht ist ferner die zolltarifliche Einstufung (Pos. 8704) von Bedeutung, wobei ausnahmsweise bei Vorliegen von 2 Sitzreihen eine NOVA-Befreiung dann besteht, wenn alle anderen o.a. Kriterien erfüllt sind. Die kraftfahrrechtliche Zulassung als LKW führt aber noch nicht zur Einstufung als LKW im Sinne der zolltariflichen Kriterien.Als Beispiele seien einige vom BMF namentlich angeführte Fahrzeuge erwähnt:BMW X 5, Chevrolet Tahoe und Trail Blazer, Hummer H2, Jeep Grand Cherokee, Landrover, Mitsubishi Pajero, Porsche Cayenne, VW Touareg, Volvo XC90 udgl. Abschließend sei auf die VO-BMF über die steuerliche Einstufung der Fahrzeuge als Kleinlastkraftwagen / Kleinbusse vom 24. Mai 2004 hingewiesen.

Steuerfreie Zuwendungen an Dienstnehmer 2005 / USt-Pflicht bei Kostenbeiträgen

Gesetzliche Verankerung neu ab 2005:: EssensgutscheineDie bisher im Erlasswege geregelte Steuerfreiheit für Gutscheine zur Verpflegung am Arbeitsplatz in einer nahe gelegenen Gaststätte bis zu € 4,40 und bis zu € 1,10 je Arbeitstag für mitnehmbare Lebensmittel ist nunmehr gesetzlich verankert. Damit ist einerseits wenigstens ab 2005 Rechtssicherheit verbunden, andererseits ist die zeitnahe inflationsbedingte Anpassung dadurch erschwert.:: Steuerfreiheit für ÜberstundenzuschlägeSieht ein Kollektivvertrag vor, dass der Sonntag wie ein normaler Arbeitstag zu entlohnen ist (ohne Zuschläge), und dafür ein Wochentag als Ersatzruhetag zusteht, an dem gearbeitet wird, sind die für diesen Tag lt. KV ausbezahlten Zuschläge wie Sonntagszuschläge bis € 360,- und bis € 540,- für Nachtarbeit als steuerfrei zu behandeln. Wie bisher bis € Betriebsveranstaltungen 365,- p.a. Sachzuwendungen 186,- p.a. Zukunftssicherung 300,- p.a. 5 Überstunden zu 50% des Grundlohnes 43,- p.m. Mitarbeiterbeteiligung 1.460,- p.a. Umsatzsteuer bei Kostenbeiträgen:: In gastronomischen BetriebenWird für Verköstigung oder Beherbergung ein Kostenbeitrag verlangt, ist dieser unabhängig von der Höhe umsatzsteuerpflichtig. Bei Unentgeltlichkeit dagegen liegt kein Eigenverbrauch vor, demnach keine USt-Pflicht (Rz 71 UStR 2000).:: In nichtgastronomischen BetriebenWird bei in Eigenregie geführten Kantinen verbilligt oder kostenlos ein Mittagessen an Dienstnehmer abgegeben, so stellen mindestens 2/3 des lohnsteuerpflichtigen Sachbezugswertes einen Eigenverbrauch dar. Demnach sind von brutto € 1,32 Umsatzsteuer zu entrichten. Werden höhere Kostenbeiträge verlangt, so sind diese umsatzsteuerpflichtig (Rz 672 UStR 2000).Berechnung der Eigenverbrauchsbasis:Wert der vollen steuerfreien Station (Rz 143 LStR 2002): € 196,20 : 30 sind € 6,54 pro Tag Davon 3/10 für ein Mittagessen, davon 2/3 sind € 1,32 Daraus 10% USt ergibt eine netto Eigenverbrauchsbasis von € 1,20 demnach rd. € 0,12 USt. SchlussbemerkungZur Frage des Sachbezuges von freien oder verbilligten Mahlzeiten ist festzuhalten, dass deren Gewährung am Arbeitsplatz frei von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt ist. Bei Arbeitnehmern, die in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen werden, stellt dagegen die freie Station einen Sachbezug dar, der mit allen Lohnnebenkosten belastet ist. Gleiches gilt für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Bargeld für die Verköstigung auszahlt. Auf die Ausführungen hinsichtlich der steuerlichen Vorteile bei der Ausgabe von Essensmarken in den Klienten-Infos Oktober 2003 und November 2004 wird hingewiesen. Weitere Informationen sind bei "Sodexho Pass Austria GmbH", Tel.: (01) 328 60 60, Fax DW 200, www.sodexho-pass.at, erhältlich.

15. Mai 2005: Ablauf der Antragsfrist für Pauschalvergütung der Mineralölsteuer für Land- und Forstwirte für 2005

Für den an das Zollamt zu stellenden Antrag steht das Formular ADie1 zur Verfügung. Das BMF hat ein Merkblatt zur Agrardieselverordnung herausgegeben, aus der die Einzelheiten zu entnehmen sind. Wird die Vergütung nach dem tatsächlichen Verbrauch beantragt, ist das Formular ADie2 für 2005 im Jahre 2006 einzureichen.

Unterschiedliche Steuerbelastung je nach Rechtsform des Unternehmens ab 1. Jänner 2005

RechtsformenEinzelunternehmen, Kapitalgesellschaften: GesmbH, AG, SE (Societas Europaea = Europa AG), Personengesellschaften: OHG, OEG, KG, KEG, GesnbR, Atypische Stille Ges, GesmbH & Co KG, AG & Co KG.Besteuerung je nach Gewinnverwendung:: VollausschüttungInfolge Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 25% ergibt sich durch die KESt-Belastung eine Gesamtbesteuerung in der Höhe von 43,75%. Bei einem Vergleich mit der Einkommensteuer, für welche der Spitzensteuersatz nach wie vor 50% beträgt, kommt es bei einem steuerpflichtigen Einkommen von ca. € 135 000,- zu einer gleichen Steuerbelastung. Wenn daher ein höherer Gewinn vorliegt, ist die KöSt & KESt-Belastung geringer. Bei hohen steuerpflichtigen Einkünften nähert sich die durchschnittliche Einkommensteuerbelastung der Progressionsspitze, ohne die 50% genau zu erreichen. Zwischen Einkommen- und KöSt & KESt-Belastung liegen dann ca. 6 Prozentpunkte, die eine um 15% höhere Einkommensteuerbelastung bedeutet, was rechtspolitisch und verfassungsrechtlich zumindest als bedenklich einzustufen ist. Experten haben errechnet, dass der ESt-Spitzensteuersatz auf 44% gesenkt werden müsste, um die Gleichheitswidrigkeit zu beseitigen. Die KESt könnte mit 25% unverändert bleiben. Bei den nicht selbständigen Einkünften wären allerdings Spitzeneinkünfte aus dem Jahressechstel herauszunehmen, was vermutlich an einem Tabu zu scheitern droht. :: ThesaurierungSchüttet die Kapitalgesellschaft ihren Gewinn nicht aus, bleibt die KöSt-Belastung - unabhängig von der Höhe des Gewinnes - mit 25% gleich hoch. Diese Steuerbelastung wird aber bei der Einkommensteuer bereits ab einem steuerpflichtigen Einkommen von € 28.000,- erreicht! Etwas besser geht es den Land- und Forstwirten sowie Gewerbetreibenden, wenn sie die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinnes, bei dessen Ermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung), in Anspruch nehmen. Bei ihnen erhöht sich der Betrag auf € 120.000,-, ab dem sie mit Körperschaften bei der Besteuerung gleichgestellt sind. Freiberufler sind - aus nicht erkennbaren Gründen - davon ausgeschlossen, was wohl auch dem Gleichheitsprinzip widerspricht. :: Niedriger Gewinn oder VerlustKapitalgesellschaften unterliegen der Mindestkörperschaftsteuer sowohl bei niedrigen Gewinnen als auch bei Verlusten. In diesen Fällen ist die Einkommensteuer günstiger, zumal es die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung gibt und Verluste mit anderen positiven Einkünften (z.B. Vermietung etc.) ausgeglichen werden können.Sonderbestimmungen für Steuerbegünstigungen/-belastungen:: Übertragung stiller ReservenDiese ist ab 2005 nur mehr für natürliche Personen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) möglich und nicht für Kapitalgesellschaften.:: Nicht entnommener GewinnWie oben erwähnt, kann diese Begünstigung nur von bilanzierenden natürlichen Personen, mit Ausnahme von Freiberuflern, in Anspruch genommen werden.:: Finanzierungskosten von BeteiligungserwerbenAb 2005 sind die Zinsen im engeren Sinne, die mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen, soweit sie zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehören, abzugsfähig. :: Bezüge von wesentlich beteiligten Gesellschafter-GeschäftsführernÜbersteigt deren Kapitalbeteiligung 25%, unterliegen ihre Bezüge der denkbar höchsten Belastung. Zur progressiven Einkommensteuer kommen noch ca. 8% bezugsabhängige Abgaben in Form von DB, FLAF inkl. DZ und KommSt, sowie Sozialversicherungsbeiträge. Die Bezüge sollten daher auf ihre Vorteilhaftigkeit überprüft werden und eventuell stattdessen eine endbesteuerte Gewinnausschüttung in Erwägung gezogen werden. Auf Grund der aktuellen Rechtsprechung scheint es nahezu aussichtslos die bezugsabhängigen Abgaben zu vermeiden. GruppenbesteuerungAb der Steuerveranlagung 2005 können sich vorteilhafte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten für Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Verlustverwertung (auch über die Grenzen) und der Firmenwertabschreibung innerhalb der Unternehmensgruppe ergeben.:: Voraussetzungen- Finanzielle Verbindung von mehr als 50% am Kapital und der Stimmrechte.- Diese Verbindung muss während des ganzen Wirtschaftsjahres bestanden haben. - Der Gruppenantrag muss vor Ablauf des Wirtschaftsjahres beim Sitzfinanzamt des Gruppenträgers gestellt werden. Die hiefür erforderlichen Formulare G 1 - G4a sind in der Homepage des BMF verfügbar. - Bestehende Organschaften können nahtlos in die Gruppenbesteuerung gelangen, wenn der Antrag bis 31. Dezember 2005 gestellt wird.:: Steuerliche Aspekte- Verlustverwertung Diese stellt das Kernstück der Neuregelung dar, weil es sich auch auf Auslandsverluste erstreckt. Euphorie ist deshalb aber noch lange nicht angebracht, da diese Verlustverrechnung nur vorläufigen Charakter hat. In bestimmten Fällen müssten hellseherische Eigenschaften vorhanden sein, um entscheiden zu können, ob für alle Zukunft Vor- oder Nachteile damit verbunden sind. Eine verantwortungsvolle Analyse der Zukunftsaussichten ist daher erforderlich. Es lauern nämlich einige Steuerfallen, insbesondere wenn der Gruppenträger selbst ein steuerlich negatives Ergebnis einfährt oder es zu einem Wechsel des Gruppenträgers aus wirtschaftlichen Gründen kommt. Bei geringen inländischen Gewinnen und hohen ausländischen Verlusten kommt es zu erhöhten inländischen Verlustvorträgen. Tritt im Ausland später ein hoher Gewinn ein, kommt es infolge Beschränkung der Verlustverrechnung zu einer höheren Bemessungsgrundlage, als ohne Gruppenbesteuerung. Damit werden nämlich ausländische Gewinne importiert!- Firmenwertabschreibung Diese eröffnet sich für Neuakquisitionen von Beteiligungen, wobei als Voraussetzung gilt, dass im Zeitpunkt der Anschaffung die erforderliche Betriebsführung dauerhaft vorliegt. Die Abschreibung ist allerdings dann nicht möglich, wenn ein Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Beteiligung hat.