August 2005

Einkünfte aus Vermietung bei einer Wohnungseigentumsgemeinschaft

Werden Einkünfte aus Vermietung z.B. für die Anbringung eines Handy-Mastes oder einer ehemaligen Hausbesorgerwohnung erzielt, so wird nicht die Gemeinschaft, sondern der einzelne Wohnungseigentümer einkommensteuerpflichtig, während für die Umsatzsteuer die Gemeinschaft Steuersubjekt ist. Die Einkünfte sind aber nicht einheitlich und gesondert festzustellen, wenn hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht (Rz 6410a EStR). Der Hausverwalter hat vielmehr bei der Jahresabrechnung die auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Einkünfte gesondert auszuweisen und auf die Steuerpflicht aufmerksam zu machen. Werden diese Einkünfte mit dem Wohngeld saldiert, stellen sie eine Einkommensverwendung dar und ändern nichts an der Steuerpflicht. Hat der Wohnungseigentümer ausschließlich Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit oder Pensionseinkünfte, unterbleibt die Einkommensteuererklärungspflicht, wenn die anteiligen Mieteinkünfte unter € 730,- p.a. bleiben.

Kommunalsteuerpflicht aus der Sicht des BMF

In einer 58 Seiten umfassenden Information vom 9. Mai 2005 hat das BMF die aktuelle Verwaltungsübung und die umfangreiche Rechtsprechung der letzten Jahre akribisch zusammengefasst. Wesentliche Kriterien für den Unternehmerbereich seien im folgenden kurz angeführt:SteuergegenstandDie Arbeitslöhne an Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens unterliegen der Kommunalsteuer in der Höhe von 3% der monatlichen Bruttolohnsumme. Übersteigt diese im Kalendermonat nicht € 1.460,- sind davon € 1.095,- abzuziehen.DienstnehmerLohnsteuerliches DienstverhältnisNeben den echten Dienstnehmern zählen dazu auch bis 25% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG, auch dann, wenn sie nicht weisungsgebunden sind. Im Ausland ansässige Personen, die im Inland ihren Arbeitsort haben und in der Regel sich an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger) sind ebenfalls einbezogen. Funktionäre von juristischen Personen des privaten Rechts (Vorstände von Vereinen, Genossenschaften, Stiftungen etc.) allerdings nur dann, wenn ein echtes Dienstverhältnis vorliegt.Dienstnehmerähnliche Beschäftigung:: Wesentlich beteiligte Personen an Kapitalgesellschaften als Dienstnehmer im Sinne des KommStG. Beteiligung mehr als 25% bis unter 50% ohne Sperrminorität bei Weisungsgebundenheit, wenn eine Eingliederung in den Organismus des Betriebes gegeben ist, kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko getragen wird und eine laufende Entlohnung gewährt wird. Beteiligung mehr als 50%, oder mehr als 25% mit Sperrminorität, ohne Weisungsgebundenheit. In diesem Fall genügt die Eingliederung in den Betrieb, wobei das Unternehmerrisiko und die Art der Entlohnung unmaßgeblich sind.:: EingliederungDiese ist gegeben, wenn eine Person über einen längeren Zeitraum die Aufgabe der Geschäftsführung erfüllt. Auf die zivilrechtliche Einstufung der Tätigkeit kommt es nicht an (echtes Dienstverhältnis, freier Dienstvertrag, Werkvertrag oder Auftrag). Bezieht sich aber ein Werkvertrag ausschließlich auf ein abzuwickelndes konkretes Projekt, spricht das gegen die Eingliederung. Der Eingliederung stehen aber nicht entgegen: Die Tätigkeit als Geschäftsführer für mehrere Gesellschaften, unregelmäßige Arbeitserbringung, die Delegierung von Arbeiten und die Möglichkeit sich vertreten zu lassen.:: UnternehmerrisikoUm ein ins Gewicht fallendes Risiko handelt es sich dann, wenn die Entlohnung tatsächlich starken Schwankungen unterliegt (gelegentliches Ausfallen der Bezüge oder Rückzahlung derselben), welche mit dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft zusammenhängen. Kein relevantes Unternehmerrisiko liegt dann vor, wenn nur ein Teil der Entlohnung vom Erfolg abhängig ist, die Sozialversicherungsbeiträge vom Gesellschafter selbst getragen werden, Reisekosten nicht vollständig vergütet werden, die Arbeitskleidung selbst beizustellen ist oder die Vergütung von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden abhängt. Ferner spricht gegen die Übernahme des Unternehmerrisikos, wenn Anspruch auf Betriebspension und Abfertigung besteht. Da die Übernahme einer Haftung oder Bürgschaft für die Gesellschaft primär mit der Gesellschafterstellung zusammenhängt, wird die Geschäftsführerfunktion davon nicht tangiert und hat auf die Geschäftsführerbezüge daher keine Auswirkung.:: EntlohnungEs kommt nicht auf die vertragliche Regelung, vielmehr auf die tatsächliche Abwicklung an. Steht z.B. in Verlustjahren kein Entgelt zu, kommt es darauf an, ob dieses auch tatsächlich nicht ausbezahlt worden ist, wobei das periodenübergreifend zu beurteilen ist. Als laufende Entlohnung ist nicht notwendig eine monatliche zu verstehen. :: Unterschiedliche Bemessungsgrundlage bei KommSt und ESt- Sozialversicherung Beiträge für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, die von der Gesellschaft einbehalten und abgeführt werden, mindern wohl das steuerpflichtige Einkommen, nicht aber die Bemessungsgrundlage für die KommSt. Arbeitgeberanteile, die von der Gesellschaft dagegen wegen eines sozialversicherungsrechtlich anzuerkennenden Dienstverhältnisses ihres Gesellschafter-Geschäftsführers abgeführt werden, zählen nicht zu den Vergütungen im Sinne des KommStG.- Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges Für die KommSt ist der geldwerte Vorteil durch den Ansatz eines Sachbezuges, entweder in Anlehnung an die Sachbezugs-VO (1,5% vom Anschaffungswert max. 600 p.m.), oder in der Höhe der (geschätzten) tatsächlichen Kosten zu erfassen. Für die Gewinnermittlung nach dem EStG ist lt. Rechtsprechung der Sachbezugswert bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern dagegen ausschließlich gem. § 184 zu schätzen (vgl. Klienten-Info Juli 2005).- Zinsen für Verrechnungskonto Diese betreffen die Gesellschafterstellung und sind daher nicht kommunalsteuer-, aber sehr wohl einkommensteuerpflichtig (kein KESt-Abzug!).- Verdeckte Gewinnausschüttung Diese stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und sind daher nicht kommunalsteuerpflichtigKritische Anmerkung:Da nur eine Dienstnehmerfiktion iSd KommStG besteht, im einkommensteuerlichen Sinne aber Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorliegen, entfallen alle steuerlichen Begünstigungen der Lohnsteuer (feste Steuersätze für 13. und 14. Bezug, lohnsteuerfreie Bezüge, begünstigte Sachbezüge etc.). Unter Duldung des VfGH 1.3.2001,G 109/00 entfallen also die Vorteile, dafür treten die Nachteile in Kraft, schließlich handelt es sich ja um unternehmerische Tätigkeit mit ungleich hoher Steuerbelastung! ArbeitskräfteüberlassungDienstnehmer iSd KommStG sind: Personen, die von einer inländischen Betriebstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden. Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden. Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden. Strafgefangene sind davon ausgenommen. Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, gelten als Dienstnehmer - im Sinne des KommStG - des beschäftigenden Unternehmers. In diesem Fall kann es zur Abweichung von der Lohnsteuer kommen, wenn laut DBA- Recht für kurzfristige Tätigkeiten eine Lohnsteuer-Freistellung besteht. Weitere InformationenDas BMF nimmt weiters zu folgenden Themen ausführlich Stellung: Unternehmerbegriff und Betriebsstätten (In- und Ausland), Bemessungsgrundlage und deren Zerlegung, Steuerschuldner, Befreiungen, Prüfung und Strafbestimmungen.GPLA-RLIn dieser Richtlinie sind die Grundsätze der gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben, welche ab 1. Jänner 2003 anzuwenden sind, näher erläutert. Diese Prüfung umfasst die lohnabhängigen Abgaben gemäß EStG, die Kommunalsteuer und die ASVG-Beiträge.

Steuerliche Qualifikation einer Domain-Adresse

Ein deutsches Finanzgericht qualifizierte eine Domain-Adresse als immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Es untersteht dem Schutz des Namens- sowie des Markenrechtes und kann am Markt gehandelt werden. Es gebe weder Anhaltspunkte noch Erfahrungswerte dafür, dass deren Nutzung unter rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten einer zeitlichen Begrenzung unterliege. Damit ist also kein im Laufe der Zeit eintretender Wertverzehr verbunden. Schlußfolgerung: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind weder als Betriebsausgaben sofort noch im Wege der AfA absetzbar.

Werbungskosten bei Nutzung eines Fremdfahrzeuges

Bei Verwendung eines fremden Fahrzeuges für Dienstfahrten kann das Kilometergeld laut Rz 372 LStR 2002 geltend gemacht werden, was bisher nicht der Fall war. Anders ist die Situation bei Geltendmachung der tatsächlichen Kosten. In diesem Fall kann die anteilige AfA nur dann abgesetzt werden, wenn das Fahrzeug im Eigentum des Steuerpflichtigen steht (Rz 376 LStR 2002).

Arbeitsverhältnis oder familiäre Beistandspflicht

Das Bestreben, die Mitarbeit der Ehegattin im Betrieb des Ehegatten (oder umgekehrt) - gleiches gilt für Lebensgemeinschaften - in Form eines Dienstverhältnisses zu gestalten, ist vornehmlich vom Gedanken der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung (KV, UV, PV etc.) beherrscht. Um dieses Ziel zu erreichen genügen aber nicht die bloße Anmeldung bei der GKK und die Abfuhr der Beiträge und Steuern. Vielmehr kommt es darauf an, ob sämtliche Kriterien für ein Dienstverhältnis erfüllt sind.Merkmale für ein DienstverhältnisWesentlich sind: Die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitsverpflichtung, die disziplinäre Verantwortung und Fremdbestimmtheit der Arbeit, die Treuepflicht, sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen kommt noch hinzu, dass diese nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen und klaren - jeden Zweifel ausschließenden - Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter gleichen Bedingungen abgeschossen worden wären, um zur steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anerkennung zu gelangen. Gesetzliche Grundlagen: § 1151 Abs. 1 ABGB, § 47 Abs. 2 EStG und § 4 Abs. 2 ASVG. Rechtsprechung:: Beschäftigung nach BedarfDer VwGH 22.2.2000,99/14/0082 hat die Anerkennung eines Dienstverhältnisses der Ehegattin verweigert, weil keine Vereinbarung über Dienstbeginn und Dienstende bestanden hat und damit nicht sichergestellt sei, auf welche Weise die Arbeitnehmerin die vereinbarten 20 Wochenstunden erbringt.:: Bereitschaftsdienst der EhegattinIm Falle des VwGH 13.10.1999, 93/13/0074 stellt sich die Frage der betrieblichen Veranlassung des Bereitschaftsdienstes der Ehegattin eines Apothekers. Die Argumentation, die Gattin arbeite praktisch rund um die Uhr und verfüge über keinerlei Freizeit, stellte für das Gericht eine "praktisch undurchführbare Tätigkeit" dar. Einem Fremdvergleich kann diese Tätigkeit nicht standhalten.:: Familiäre BeistandspflichtDer OGH 9 Ob A 25/01v hat in folgendem Fall den Anspruch der beschäftigten Ehefrau auf Insolvenz-Ausfallgeld abgewiesen. Die Ehefrau war von zu Hause aus für den Betrieb des Ehemannes tätig. Vereinbart war, dass sie Arbeiten zu erbringen habe, die ihr der Ehemann übertrage. Infolge finanzieller Probleme konnte das Gehalt lange Zeit nicht ausgezahlt werden. Im Konkurs beanspruchte schließlich die Ehefrau vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ihre ausstehenden Gehaltsforderungen. Das Gericht qualifizierte das Vertragsverhältnis als atypisch und nicht dem Fremdvergleich standhaltende Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses.SchlussfolgerungFehlen die wesentlichen Merkmale für ein echtes Dienstverhältnis, handelt es sich um ein nichtiges Scheindienstverhältnis. Die geleisteten Beiträge stellen verlorenen Aufwand dar und begründen keine ASVG-Versicherung, was insbesondere für die angestrebte Pensionsversicherung fatale Folgen hat. Zu prüfen wäre allenfalls, ob ein Freies Dienstverhältnis gem. § 4 Abs. 4 ASVG besteht, oder Neue Selbständigkeit gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorliegt, was z.B. bei Übernahme der Buchhaltung oder Lohnverrechnung denkbar wäre. Aber auch in diesen Fällen ist der Fremdvergleich ein maßgebliches Kriterium. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen oder Lebensgefährten ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages, dringend zu empfehlen. Das gilt insbesondere für Dienstverträge in denen alle wesentlichen Merkmale enthalten sein müssen. Zur formellen Gestaltung kommt allerdings noch deren materielle Erfüllung hinzu. Nach dem Motto Papier ist geduldig ist darauf zu achten, dass der Vertrag auch "gelebt" wird.

EU-Quellensteuer und Bankgeheimnis

Seit Einführung der EU-Quellensteuer (BGBl I Nr. 33/2004) mit Wirkung ab 1. Juli 2005 und dem BMF-Erlass vom 16. Juni 2005 samt Richtlinien zur Durchführung der EU-Quellensteuer, ist das Bankgeheimnis im EU-Raum auch nicht mehr das, was es einmal war. Bis auf Österreich, Belgien und Luxemburg besteht nämlich zwischen Banken und Fiskus ein gegenseitiger Informationsaustausch betreffend die steuerliche Erfassung der Zinsenerträge von in anderen Mitgliedsstaaten der EU ansässigen Privatanlegern. Österreich ist es gelungen, vorerst sein gem. § 38 BWG im Verfassungsrang befindliches Bankgeheimnis zu wahren, weil es für einen Übergangszeitraum statt den Informationsaustausch, eine Quellensteuer einhebt (15% von 2005 bis 2007, 20% von 2008 bis 2010 und 35% ab 2011), solange bis bestimmte Drittstaaten (z.B. Schweiz, Liechtenstein, Monaco etc.) bereit sind, am Informationsaustausch teilzunehmen und somit auf die Geheimhaltung zu verzichten. Der aktuelle Stand des Bankgeheimnisses in folgenden Ländern sei kurz dargestellt::: ÖsterreichDas Bankgeheimnis gilt zeitlich unbegrenzt. Gem. § 38 Abs. 2 BWG bestehen folgende Ausnahmen: Bei einem gerichtlichen und finanzbehördlichen Strafverfahren wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens. Bei Verdacht auf Geldwäscherei und im Rahmen der Einlagensicherung. Im Verlassenschaftsverfahren gegenüber Gericht und Gerichtskommissär, allerdings keine Meldepflicht bei Ableben eines ausländischen Kontoinhabers. Gegenüber dem Vormundschafts- und Pflegegericht. Schließlich bei Entbindung durch den Bankkunden.Die Verletzung des Bankgeheimnisses steht unter Strafsanktion (bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe).Sparbücher und Wertpapierdepots Identitätsfeststellung des Bankkunden besteht für Namens-Sparbücher seit 1. November 2000 und für Wertpapierdepots seit 1. Juli 2002. Verfüger müssen sich ausweisen. Nummernsparbücher bis zu einem Maximalguthaben von € 14.999,- dürfen nicht auf Namen (weder des Eigentümers noch eines Dritten) lauten; es ist aber ein Losungswort zwingend erforderlich. Über dieses Sparbuch kann der Überbringer bei Nennung des Losungswortes frei verfügen. Im Verlassenschaftsverfahren macht die Bank weder Meldung an das Finanzamt noch an den Notar. Eine Meldung an den Notar erfolgt nur dann, wenn dieser der Bank die Sparbuchnummer bekannt gibt. Diese Sparbuchart ist daher nach wie vor als anonym zu qualifizieren. :: DeutschlandSeit 1. April 2005 ist das Bankgeheimnis abgeschafft. Finanzämter, Sozialversicherungsbehörden und Arbeitsagenturen haben auch ohne begründeten Verdacht auf Steuervergehen über die zentrale Kontoevidenz Zugang zu sämtlichen Bankkonten und Wertpapierdepots ohne richterliche Erlaubnis und ohne die Bank oder den Kontoinhaber informieren zu müssen.:: SchweizDas dort bestehende Bankgeheimnis kann durch Anordnung einer richterlichen Behörde im Falle eines Steuerbetruges (vorsätzlicher Gebrauch gefälschter Urkunden oder Geschäftsbücher in betrügerischer Absicht) aufgehoben werden. Die Schweiz hat sich gegenüber der EU zur Amtshilfe bei Steuerbetrug (bei Gegenseitigkeit) verpflichtet.:: LiechtensteinBei Strafverfolgung und Steuerbetrug gilt das Bankgeheimnis nicht. Bei bloßer Steuerhinterziehung gibt es aber keine Rechtshilfe, mit Ausnahme gegenüber den USA seit 2002.SchlussbemerkungWie bereits in der Klienten-Info März 2005 ausgeführt, sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Informationsaustausch über Zinserträge für Österreicher (natürliche aber nicht juristische Personen!), aus Ländern mit Informationsaustausch steuerlich relevant ist. Die Nichterfassung dieser Zinsen in der Steuererklärung kann finanzstrafrechtliche Folgen haben, welche nur durch rechtzeitige Selbstanzeige vermieden werden können. Zu den quellensteuerpflichtigen Einkünften gehören insbesondere: Geldeinlagen bei Banken, Forderungswertpapiere, Investmentfonds mit mehr als 15% Obligationenanteil, thesaurierende Investmentfonds mit mehr als 40% Obligationenanteil, echte stille Gesellschaften und Forderungen gegenüber Nichtbanken (z.B. Zinsen aus Privatdarlehen). Nicht betroffen sind: Aktiendividenden, Gewinne aus GmbH-Anteilen, Privatstiftungen, Immobilieninvestmentfonds, Versicherungsleistungen, Indexpapiere ohne Kapitalgarantie und Derivate (z.B. Optionen, Futures etc.).