März 2006

Kurz-Info: Verkauf einer im Scheidungsverfahren zugesprochenen Wohnung ist kein Spekulationsgeschäft

Eine für den Steuerpflichtigen positive Klarstellung hat sich im ESt-Protokoll 2005 betreffend Spekulationstatbestand von im Zuge eines Scheidungsverfahrens zugesprochenem Vermögen ergeben: Wird im Wege des Scheidungsverfahrens eine bisher im Alleineigentum des einen Ehepartner stehende Wohnung dem anderen Ehepartner zugesprochen, so ist dies steuerlich als Naturalteilung zu werten (weder Anschaffungs- noch Veräußerungsvorgang). Der Ehepartner, dem die Wohnung zugesprochen wurde, kann daher diese steuerfrei verkaufen, wenn seit der ursprünglichen Anschaffung der Wohnung insgesamt mehr als 10 Jahre vergangen sind (Ausnahmefälle: 2 Jahre gemeldeter Hauptwohnsitz; selbst erstellte Gebäude auf Grundstück). Der neue Eigentümer muss somit nicht nochmals 10 Jahre auf einen steuerfreien Verkauf warten.

Aktuelle Zinssätze

Basiszinssatz seit 9. Juni 2003 1,47% Geschäftsverkehr Verzugszinsen seit 30. Juni 2003 9,47% Wechsel- und Scheckrecht 6,00% Sonstige Rechtsgeschäfte 4,00% Steuerrecht seit 1. Februar 2005 Stundungszinsen 5,97% Aussetzungszinsen 3,47% Anspruchszinsen 3,47% Zinsen für Arbeitgeberdarlehen 3,50% Stundungszinsen gelangen nur zur Vorschreibung, wenn der Rückstand € 750,- übersteigt. Im übrigen setzt das Finanzamt Zinsen nur dann fest, wenn diese über € 50,- betragen. Sozialversicherung Für rückständige Beiträge, die nicht bis spätestens zum 15. des Folgemonats entrichtet worden sind. Ab 1. Jänner 2006 (2005: 6,33%) 5,93% Arbeitsrecht - Verzugszinsen Grundsätzlich 9,47% Bei vertretbarer Rechtsansicht nur 4,00% Leitzinsen Europäische Zentralbank 2,25% US-Notenbank seit 31. Jänner 2006 4,50%

Kurz-Info: Unterschiedliche steuerliche Behandlung des KM-Geldes bei mehr als 30.000 KM

Ergänzend zu den Ausführungen in der Klienten-Info Oktober 2005 zu diesem Thema sei folgendes vermerkt: Laut 2. Lohnsteuer-Wartungserlass vom 14. Dezember 2005 besteht weiterhin Steuerfreiheit, wenn die Reisevergütung gem. § 26 Z 4 EStG auf Grund lohngestaltender Vorschriften i.S. des § 68 Abs. 5 Z 1-6 EStG ausbezahlt werden. Umkehrschluss: KM-Gelder über 30.000 KM sind steuerpflichtig, wenn sie an Arbeitnehmer ausbezahlt werden, die keinem Kollektivvertrag bzw. einem Kollektivvertrag ohne Dienstreisedefinition unterliegen. Gleiches gilt für diese Grenze übersteigende KM-Gelder bei Berufs- und Geschäftsreisen, bei welchen in diesem Fall nur die tatsächlichen Kosten absetzbar sind. Derzeit prüft der VfGH die Verfassungsmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung. Die Auswirkung des Erkenntnisses bleibt abzuwarten.

Kurz-Info: Kombi-Lohn ab 1. Februar 2006

§ 34a AMSG sieht eine Förderung zur Beschäftigungsaufnahme von länger als 1 Jahr beschäftigungslosen Personen unter 25 sowie über 45 Jahren im Niedriglohnsektor in Form von Beihilfen vor und zwar für: Arbeitnehmer: Die Hälfte des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe wird zum Bruttobezug aus der neuen Beschäftigung bis maximal € 1.000,- für 1 Jahr lang aufgestockt. Arbeitgeber: Dieser erhält einen Zuschuss in der Höhe von 15% des Bruttolohnes.

Klarstellung bei Sonderklassengebühren

Primarärzte und Assistenzärzte, die in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen, erhalten für die Behandlung von Sonderklassepatienten normalerweise eine Sondergebühr. Derartige Gebühren stellen nur dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erfassende selbständige Einkünfte dar, wenn sie nicht von der Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden. Anderenfalls liegen nichtselbständige Einkünfte vor, die im Rahmen des laufenden Monatsbezuges von der Krankenanstalt der Lohnsteuer zu unterziehen sind. Im Zuge der Änderung der RZ 970 LStR hat die Finanzverwaltung diesbezüglich eine Klarstellung getroffen: Da in den Bundesländern Kärnten und Steiermark die jeweiligen Krankenanstaltengesetze vorsehen, dass die Krankenanstalt die Sonderklassengebühren im eigenen Namen einzuheben hat, können beim Arzt nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen. In den übrigen Bundesländern lassen die Krankenanstaltengesetze es zu, dass der Arzt die Honorare selbst in Rechnung stellt oder die Ärztehonorare durch die Krankenanstalt im Namen und für Rechnung der Ärzte vorgeschrieben und eingehoben werden. Es liegen daher beim Arzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vor, die er in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss. Bei Ärzten ohne eigener Ordination ist die Geltendmachung des Betriebsausgabenpauschales von 12% der erhaltenen Sonderklassegebühren (maximal € 26.400 p.a.) sinnvoll, wenn keine nennenswerten anderen Ausgaben vorliegen.

Der Dienstleistungsscheck (DLS) im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht

Der DLS macht aus Schwarzarbeitern - mit Arbeitsmarktzugang - in privaten Haushalten legale Arbeitnehmer, die unfallpflichtversichert sind. Damit ist für den Arbeitgeber das Unfallrisiko von Hausgehilfen, welches sehr teuer kommen kann, gebannt und letztere haben die Möglichkeit zu einer moderaten Prämie von € 47,01 p.m. (für 2006) freiwillig zu einer Kranken- und Pensionsversicherung zu kommen. :: Arbeitsrechtliche Grundlagen Der DLS dient ab 1. Jänner 2006 zur Entlohnung für auf einen Monat befristete Arbeitsverhältnisse (Kettenverträge sind aber zulässig) zur Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten. Für in Betrieben geringfügig Beschäftigte ist er nicht zulässig. Vor erstmaliger Inanspruchnahme des DLS ist ein Beiblatt betreffend Arbeitgeber- und Arbeitnehmerdaten auszufüllen und an die SVA einzusenden. DLS sind erhältlich beim Kompetenzzentrum der VA für Eisenbahnen und Bergbau (Tel.Nr: 0810 555 666) in Trafiken und Postämtern. Vom Arbeitnehmer ist er bei der GKK einzureichen und wird an diesen per Bank- oder Postanweisung ausbezahlt. Der Stundenlohn inkl. aller Zuschläge darf nicht unter dem Mindeststundenlohn liegen. Dieser orientiert sich nach der Art der Leistung (z.B. Reinigung, Haushaltshilfe mit Kochen, Kinderbetreuung etc.) und ist je nach Bundesland unterschiedlich hoch (zu erfragen unter o.a. Tel.Nr.) Bei Beschäftigung einer nicht arbeitsberechtigten Person erfolgt zunächst eine Ermahnung, im Wiederholungsfall droht eine Geldstrafe bis € 200,-. :: Sozialversicherung Liegt der Monatsbezug unter der für den DLS gesondert festgelegten Geringfügigkeitsgrenze von € 456,38 p.m., ist damit nur die Unfallversicherungspflicht automatisch verbunden. Der Arbeitnehmer kann aber zur Kranken- und Pensionsversicherung optieren und hat dann aus eigenen Mitteln einen Beitrag von € 47,01 p.m. (für 2006) zu bezahlen. Bei Beschäftigung von mehreren Arbeitnehmern beträgt die 1,5-fache Grenze für die Vorschreibung der mit 16,4% pauschalierten Dienstgeberabgabe € 684,58 p.m. Die von der üblichen Geringfügigkeitsgrenze (2006: € 333,16) abweichende Höhe ist damit begründet, dass beim DLS die Urlaubsersatzleistung und die anteilige Sonderzahlung abgegolten sind. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Mitarbeitervorsorgekasse fallen nicht an. Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse, die mit DLS entlohnt werden und überschreiten die monatlichen Auszahlungen den Betrag von € 456,38, entsteht volle Versicherungspflicht und dem Arbeitnehmer werden 14,7% Beiträge für KV und PV vorgeschrieben. Da aber nicht der Leistungszeitraum, sondern der Zufluss des Geldes maßgeblich ist, kann die Höhe des Betrages durch entsprechende zeitverschobene Einreichung des DLS bei der GKK gesteuert werden. Die auszahlende GKK stellt bis 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel aus, der an das Finanzamt übermittelt wird. :: Steuerrecht Die Einkünfte aus dem DLS sind grundsätzlich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, von denen 6/7 laufende und 1/7 sonstige Bezüge (bis € 2 000,- mit 6% besteuert) darstellen. Diese Einkünfte sind aber bis € 10.900,- p.a. steuerfrei, können aber auf den Alleinverdienerabsetzbetrag des (Ehe-) Partners Auswirkung haben. Überschreiten diese Einkünfte € 2.200,- ohne Kind und € 6.000,- mit Kindern, entfällt der Alleinverdienerabsetzbetrag. Zu einer Pflichtveranlagung kommt es, wenn: Die Einkünfte € 10.900,- p.a. übersteigen Zeitweise oder gleichzeitig Einkünfte aus einem normalen Dienstverhältnis vorliegen. Andere Einkünfte (Vermietung, Gewerbebetrieb etc.) über € 730,- bezogen werden. :: Schlussbemerkung Das DLSG mit seinen Auswirkungen auf das Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht ist leider nicht so unkompliziert ausgefallen, wie es ursprünglich angekündigt worden ist. Für die betroffenen Personen steht es aber sehr wohl dafür, sich damit auseinander zu setzen, weil es für beide Vertragspartner Vorteile bringen kann. Das BMWA hat die Servicetelefonnummer 0810 555 666 eingerichtet, sowie eine ausführliche Broschüre aufgelegt. Zu den steuerlichen Aspekten hat das BMF eine Information in seiner Homepage veröffentlicht.

Änderung des Zinssatzes für die Abzinsung von unverzinsten Forderungen

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung durften mittelfristig unverzinsliche oder ungewöhnlich niedrig verzinste Forderungen mit 1% pro Monat (somit 12% p.a.) bis zur ihrer Fälligkeit abgezinst werden. Die Abzinsung und die damit verbundene Abwertung der Forderungen führten zu einer Verringerung des steuerpflichtigen Gewinnes. Angesichts des niedrigen Zinsniveaus der letzten Jahre hat die Finanz diese großzügige Auslegung nun verworfen und die RZ 2377 EStR geändert. Nunmehr hat sich der Abzinsungsfaktor stets am aktuellen Zinsniveau zu orientieren. Künftig anfallende Spesen (Eintreibungskosten, Mahnspesen etc) sind bei der Abzinsung nicht zu berücksichtigen. Als Zinssatz kann der bankübliche Sollzinssatz herangezogen werden, der oftmals noch auf einen Monatszinssatz umzurechnen sein wird. Um im Rahmen von Betriebsprüfungen allfällige Diskussionen erst gar nicht aufkommen zu lassen, sollte die Wahl des Abzinsungszinses entsprechend dokumentiert werden (z.B. durch Nachweis der eigenen Refinanzierungskosten etc).

Neuregelung der Verjährung ab 1. Jänner 2005 / Rechtswohltat der absoluten Verjährung auch bei vorläufigen Steuerbescheiden

Verjährungsarten und -fristen im Überblick :: Festsetzungs-/Bemessungsverjährung §§ 207ff BAO 1 Jahr: bei Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen 3 Jahre: bei Verbrauchssteuern und Stempelgebühren 5 Jahre: bei allen übrigen Abgaben 6 Jahre: mindestens bei veranlagten Abgaben infolge neuen Verlängerungstatbestands 7 Jahre: bei hinterzogenen Abgaben 8 Jahre: mindestens bei veranlagten hinterzogenen Abgaben infolge Verlängerungstatbestands 10 Jahre: absolute Verjährung für alle Abgaben :: Einhebungsverjährung § 238 BAO 5 Jahre: bei allen Abgaben im Normalfall 30 Jahre: bei grundbücherlicher Sicherung Unbefristet im Falle einer Handpfandsicherung nach § 1483 ABGB :: Strafbarkeits-/Verfolgungsverjährung § 31 FinStrG 1 Jahr: bei Finanzordnungswidrigkeiten im allgemeinen 3 Jahre: bei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG (vorsätzliche Nichtabfuhr von selbst zu berechnenden Abgaben, unrichtige UVA) 5 Jahre: bei allen übrigen Finanzvergehen 10 Jahre: absolute Verjährung :: Vollstreckbarkeitsverjährung § 32 FinStrG 5 Jahre: Wird während dieser Frist eine neue Strafe verhängt, kommt es zu einer Verlängerung bis zur Verjährung der neuen Strafe. :: Verjährung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren Nach § 57 StGB richtet sich die Verjährungsfrist nach dem Ausmaß der verhängten Strafe. Beginn der Verjährung :: Festsetzungsverjährung § 208 BAO Generalklausel: Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch bzw. die Voraussetzung für die Verhängung der Strafen (Zwangs-, Ordnung- und Mutwillensstrafen) entstanden ist. Sonderfälle: Bei vorläufigen Bescheiden mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde. Bei rückwirkenden Ereignissen (§ 295a BAO) mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. Bei Erbschaft mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb Kenntnis erlangte. Bei Schenkung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Verlängerungstatbestand gem. § 209 Abs. 1 BAO. Dieser ersetzt die bisherige Unterbrechung, bei der die volle Frist jedes Mal neu zu laufen begann. Nunmehr kommt es durch eine Amtshandlung in den Folgejahren automatisch zu einer einjährigen Verlängerung der Verjährungsfrist. Durch den Steuerbescheid im Folgejahr wird z.B. die 5-jährige Verjährung auf 6 und die 7-jährige auf 8 Jahre verlängert. Kommt es in weiteren Jahren abermals zu einer Amtshandlung, verlängert sich die Frist wieder um ein Jahr. Diese Automatik findet in der absoluten Verjährung nach 10 Jahren ihre Grenze. Die Verjährung ist solange gehemmt, als die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist. Die Grenze bildet wiederum die absolute Verjährung. :: Einhebungsverjährung § 238 BAO Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist. Die 30-jährige Frist beginnt ab der Verbücherung zu laufen. Die Verwertung des Handpfandrechtes kann auch noch nach Eintritt der Einhebungsverjährung erfolgen, allerdings ist keine sonstige weitere Vollstreckungsmaßnahme möglich. Die Abgabe kann aber auch nachher entrichtet werden, um das Handpfand auszulösen. :: Strafbarkeitsverjährung § 31 FinStrG Sie beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit entweder abgeschlossen ist, oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, beginnt die Verjährung mit dem Eintritt des Erfolges zu laufen. Bei durch Bescheid festzusetzenden Abgaben tritt die Abgabenverkürzung mit Zustellung des Bescheides ein, in dem eine vom Gesetz abweichende niedrigere Abgabe vorgeschrieben wurde. Absolute Verjährung gem. § 209 Abs. 3 BAO Ab 1. Jänner 2005 wurde die absolute Verjährung von 15 auf 10 Jahre verkürzt. Für Nachforderungen infolge einer Außenprüfung, die vor dem 1. Jänner 2005 begonnen hat, trat die neue Regelung erst am 1. Jänner 2006 in Kraft. Sie ist weder verlängerbar noch hemmbar, beschränkt sich nur auf das Recht der Abgabenfestsetzung und nicht auf die Einhebung. Die Festsetzung einer Abgabe ist nur in den Ausnahmefällen der §§ 209a Abs. 1 und 2, 302 und 304 BAO, § 16 Abs. 3 BewG sowie im Verständigungsverfahren lt. Art. 25 Abs. 2 des OECD-MA in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen und dient dem Schutz von Rechtsnachteilen für den Steuerpflichtigen. (§ 28 b Abs. 6 GrStG und § 10 Abs. 3 FLAG - da ist nämlich noch die alte Fassung des § 209 Abs. 3 BAO zitiert - sind nicht harmonisiert, denn da gilt noch die 15-jährige Frist!) Grundsatz: Im Jahre 2006 sind Abgabenfestsetzungen für die Zeit vor 1996 absolut verjährt. Verjährung vorläufiger Bescheide gem. § 200 BAO Während die normale Verjährung erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Ungewißheit beseitigt ist, wirkt die absolute Verjährung auch für vorläufige Bescheide. Diese gelangen zur Vorschreibung wenn ungewiss, aber wahrscheinlich ist, dass z.B. Liebhaberei vorliegt. Werden bei der Vermietung durch längere Perioden Verluste geltend gemacht, so ist die Absicht einen Überschuss zu erzielen an Hand bestimmter Kriterien zu prüfen. Wird nicht innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein Gesamtüberschuss erzielt, werden die Verluste nicht anerkannt. Der absehbare Zeitraum umfasst bei Gebäudeüberlassung (mindestens 3 Wohneinheiten) 25 bis 28 Jahre und bei Vermietung von Eigenheimen 20 bis 23 Jahre. Diese im Verhältnis zur 10-jährigen absoluten Verjährung eher langen Fristen, können dazu führen, dass vorläufige Bescheide verjähren, wenn nicht innerhalb der absoluten Verjährung endgültige Bescheide erlassen werden. Schlussfolgerung Erlässt das Finanzamt bei einem vorläufigen Bescheid nicht innerhalb der absoluten Verjährungsfrist einen endgültigen Bescheid, ist Verjährung eingetreten, da in diesem Fall das Finanzamt sich nicht auf § 208 Abs. 1 BAO (Beginn der Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt ist) stützen kann. Damit tritt die Rechtswohltat der absoluten Verjährung ein. Verluste, auch wenn Liebhaberei vorliegt, bleiben für den Zeitraum der absoluten Verjährung abzugsfähig, da nach deren Ablauf auch ein vorläufiger Bescheid endgültig unabänderlich wird. Exkurs zu den Landesabgabenordnungen (LAO) Jedes Bundesland regelt autonom in seiner LAO die Verjährung der Landesabgaben. Abweichungen von der BAO sind dabei die Regel. Für hinterzogene Abgaben gilt i.d.R. eine Frist von 10 Jahren und die absolute Verjährung beträgt 15 Jahre. Es besteht auch noch die Institution der Unterbrechung durch eine Amtshandlung, wodurch die volle Frist wieder neu zu laufen beginnt.