April 2006

Kurz-Info: USt-Befreiung für E-Learning (USt. Prot. 2005)

Im USt-Protokoll 2005 wurde festgehalten, dass auch für E-Learning bzw. für bestimmte Formen des Online-Unterrichts eine Steuerbefreiung iS des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 vorliegt. Voraussetzung hierfür ist, dass neben der Vergleichbarkeit des Lehrinhaltes (Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten) eine „Bildungseinrichtung” vorliegen muss. Diese muss über organisatorische Voraussetzungen verfügen: Schulräume, ein über längere Zeit feststehendes Bildungsangebot, in der Regel auch das erforderliche Personal nach Art eines Lehrkörpers und ein Sekretariat. Bei E-Learning bzw. Online-Unterrichtserteilung ersetzt die virtuelle Lern-Plattform den körperlichen Schulraum.

Kurz-Info: Mindest-KöSt auch bei ausländischen Kapitalgesellschaften

Kurz-Info: Mindest-KöSt auch bei ausländischen Kapitalgesellschaften Ab 31. Jänner 2006 ist diese auch auf unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Kapitalgesellschaften anzuwenden. Die englische Limited-Gesellschaft – sie entspricht einer österreichischen GmbH – ist hierbei eine beliebte Rechtsformwahl: Der formelle Sitz der Gesellschaft liegt in England, ihre unternehmerische Tätigkeit kann sich auf Österreich beschränken oder weltweit ausgeübt werden. Während bei Gründung einer österr. GmbH mindestens 50% des Mindeststammkapitals von € 35.000,– aufgebracht werden muss, ist dies bei einer engl. Ltd. nicht erforderlich. (Mindestkapital von £ 1 möglich – idR. € 14 – 140) Um eine Umgehung der Mindest-KöSt durch Gründung einer englischen Ltd mit inländischem Ort der Geschäftsleitung zu verhindern, werden ausländische unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften mit inländischen gleichgestellt: Für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht ist eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Stammkapitals zu entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger, ist ab 31. Jänner 2006 § 6 GmbHG maßgebend (5% von € 35.000,– d.s. € 1.750,– Mindest-KöSt).

15. April: Neue Meldepflichten für grenzüberschreitende Dienstleistungen

Mit 1. Januar 2006 wurde das Meldesystem für die österreichische Zahlungsbilanz umgestellt. Unternehmen müssen nun grenzüberschreitende Dienstleistungen an die Bundesanstalt Statistik Österreich melden. (Meldeverordnung ZABIL 1/2005) Grenzüberschreitende Dienstleistung Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn ein Vertragspartner seinen Sitz im Inland und der andere im Ausland hat bzw. eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung ist. Einzubeziehen sind auch grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb eines Konzerns. Dienstleistungen im Sinne dieser Erhebung sind: Transportleistungen Kommunikationsleistungen Bauleistungen Versicherungsdienstleistungen Finanzdienstleistungen EDV- und Informationsdienstleistungen Patente und Lizenzen Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (inkl. Transithandelsverträge) Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit Personalaufwand für ArbeitnehmerInnen, die in Österreich keinen Hauptwohnsitz haben Laufende Übertragungen Beispiele: Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen: Export (Erlös): Ein österr. Rechtsanwalt vertritt einen ausl. Klienten bei österr. Behörden. Import (Aufwand): Ein österr. Hotelier bringt Werbeeinschaltungen direkt in Deutschland. Bauleistungen: Export (Erlös): Ein österr. Bauunternehmen errichtet ein Gebäude für einen deutschen Auftraggeber in München. Import (Aufwand): Ein ausl. Bauunternehmen errichtet für einen österr. Auftraggeber ein Gebäude in Wien. Meldepflicht Wurden die Schwellenwerte für grenzüberschreitende Dienstleistungen im vorangegangenen Kalendarjahr überschritten, besteht eine Meldepflicht für alle Meldeperioden (Quartale) des Berichtsjahres. Wurde der Schwellenwert im vergangenen Jahr unterschritten jedoch im Laufe des Berichtsjahres erreicht oder überschritten, besteht ab dem Quartal des Erreichens die Meldeverpflichtung. Sofern Sie noch keine Unterlagen zugesandt bekommen haben, erhalten Sie diese unter www.netquest.at bzw. Tel: 01/71128-7546. Schwellenwerte Der gesetzlich definierte Schwellenwert liegt abhängig vom Wirtschaftsbereich des Unternehmens bei € 200.000 oder € 50.000. (exkl. USt., ganze EURO, unter Abzug von Skonti und sonstigen Nachlässen) Fristen Die Meldung hat gegliedert nach Ländern bzw. nach Art der Dienstleistung vierteljährlich und jährlich zu erfolgen. Die Meldungen sind spätestens 15 Tage nach Quartalsende abzugeben (somit erstmalig bis zum 15. April), Jahresmeldungen sind bis zum 15. Februar des Folgejahres zu erstatten. Gesetzliche Regelung Werden Auskünfte nicht vollständig, fristgerecht oder wissentlich unrichtig gemacht, kann die Nichterfüllung der Meldevorschriften als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000 geahndet werden.

Infolge Änderung der Mehrfachversicherung (Wegfall der Höherversicherung) - Antrag auf Beitragsrückerstattung ab 2006

Seit 2005 führen Beiträge bei Mehrfachversicherungen, welche die Höchstbeitragsgrundlage übersteigen, nicht mehr zu einer Höherversicherung, wenn nicht die Rückerstattung beantragt wurde. Die Überschreitungsbeträge werden spätestens bei Pensionsantritt zurückbezahlt, wenn nicht früher ein Rückzahlungsantrag gestellt wurde. Wer also früher zu seinem Geld kommen möchte, kann ab 2006 - beginnend mit dem Überschreitungsbetrag 2005 - diesen Antrag stellen. Dabei werden ASVG-Pensionsbeiträge zur Hälfte mit 11,4% und GSVG-, FSVG- bzw. BSVG-Beiträge zur Gänze (15,2%, 20% bzw. 14,75%) erstattet. Bei späterer Erstattung kommt es zur Aufwertung dieser Beiträge. Keine Änderungen gibt es bei der Krankenversicherung. Die Beitragsrückerstattung erfolgt mit 4% innerhalb der 3-jährigen Antragsfrist. Zwecks Vermeidung der Beitragsentrichtung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus, ist ein Antrag auf Differenzvorschreibung zu empfehlen, womit man sich die Überschreitungsbeträge gleich erspart.

Steuer- und verwaltungsrechtliche Folgen bei Weitergabe oder Erbschaft von noch nicht identifizierten Sparbüchern

Seit November 2000 dürfen keine anonymen Sparbücher mehr eröffnet werden und seit 1. Juli 2002 ist die Weitergabe solcher Sparbücher verboten. Auf Grund des Bankwesengesetzes gibt es nur mehr Namens- und Losungswort-Sparbücher. Als "Auslaufmodell" existiert allerdings noch das alte anonyme Sparbuch, lautend auf Überbringer, bei dem die Identität des Kunden noch nicht festgehalten wurde, weil sich dieser noch nicht gemeldet hat. Solange von diesem alten Sparbuch weder eine Behebung noch eine Weitergabe erfolgt, ändert sich vorläufig nichts, steht aber in Widerspruch zu § 40 BWG, in dem - zwecks Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung - die Verpflichtung der Banken zur Feststellung der Identität der Bankkunden festgehalten ist. :: Namenssparbuch Dieses ist zwingend bei einem Guthaben von über € 15.000,- oder auf Wunsch des Kunden vorgesehen. Es lautet auf den Namen des identifizierten Kunden, der auch verfügungsberechtigt ist. Ist ein Losungswort vereinbart, kann eine Abhebung auch gegen Vorlage und Nennung des Losungswortes erfolgen. Bei Einlagen oder Abhebungen über € 15.000,- besteht Ausweispflicht. :: Losungswort-Sparbuch Für dieses ist gem. § 31 Abs. 3 BWG eine verwaltungstechnische Vereinfachung vorgesehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das Guthaben ist kleiner als € 15.000,- Die Identität des Kunden ist festgehalten Das Sparbuch darf nicht auf den Namen des identifizierten Kunden lauten (Fantasienamen sind möglich) Losungswort ist zwingend Sind diese Voraussetzungen gegeben, hat gem. § 32 Abs. 4 Z. 1 BWG jeder beliebige Vorleger des Sparbuches unter Nennung des Losungswortes das Verfügungsrecht. :: Altes noch nicht identifiziertes anonymes Sparbuch Seit 1. Juli 2002 gilt gem. § 103b BWG folgendes: Eine Behebung ist erst nach Identifizierung möglich. Bei einem Guthaben von über € 15.000,- kommt es allerdings zu einer Verzögerung um etwa 7 Tage bei der Auszahlung, infolge Verpflichtung der Bank zur Routinemeldung an die Geldwäschebehörde im Innenministerium, aber nicht an das Finanzamt! (Praxishinweis: Zur Vermeidung dieser Meldung ist zu empfehlen, vor der Abhebung eine Einzahlung bei gleichzeitiger Identifikation vorzunehmen. In diesem Fall erfolgt nämlich dann die Auszahlung nicht von einem anonymen, sondern von einem Namenssparbuch.) Eine Weitergabe vor Identifizierung ist mit Verwaltungsstrafe bedroht. Banken sind verpflichtet diese Sparbücher besonders zu kennzeichnen, sie aber wie bisher weiterzuführen (z.B. Verzinsung, Laufzeitbindung etc.) :: Steuerliche Folgen bei Weitergabe von nicht identifizierten Sparbüchern Im Erbfall kann so ein Sparbuch zur Steuerfalle werden, wenn es nicht in der Verlassenschaft abgehandelt worden ist. Bei Vorlage des Sparbuches ist - selbst bei Nennung des Losungswortes - die Abhebung von der Bank zu verweigern, weil es ja nicht identifiziert ist. Der Inhaber kann sich wohl bei dieser Gelegenheit identifizieren und dann abheben (bei über € 15.000,- mit der o.a. Verzögerung). Er verfügt aber über keinen gültigen Rechtstitel für den Erwerb des Sparbuches, weil er sich ja nicht als Erbe ausweisen kann. Bei offizieller Verwendung des Geldes (in einem Betrieb, bei privatem Hauskauf etc.) könnte das Finanzamt in einem Vorhalt nach der Herkunft der Mittel fragen. Bei nicht entsprechender Aufklärung könnte es folgende Schlüsse ziehen: Gelingt es dem Sparbuchinhaber nicht, die Erbschaft glaubhaft zu machen (z.B. das Buch ist erst nach Abhandlung der Verlassenschaft aufgetaucht und er ist Universalerbe) kann das Finanzamt eine Schenkung unterstellen. Gelingt nicht der Nachweis, dass die Schenkung vor dem 31. Dezember 2003 erfolgt ist (bis zu diesem Datum bestand nämlich Schenkungsteuerfreiheit), fällt Schenkungsteuer an. Erklärt der Inhaber, das Sparbuch habe immer schon ihm gehört, müsste er den Kapitalerwerb glaubhaft machen können, um den Verdacht des Schwarzgeldes abzuwenden. :: Bankgeheimnis Gem. § 38 BWG gilt das Bankgeheimnis. Ausgenommen davon ist u.a. im Falle des Todes des Kunden die Auskunftspflicht gegenüber dem Notar und dem Gericht. Beim Namenssparbuch sind Banken von sich aus zur Auskunft verpflichtet. Beim Losungswortsparbuch und beim nicht identifizierten Sparbuch nur bei Einbeziehung in die Verlassenschaft durch Notar bzw. Gericht. Der Einantwortungsbeschluss wird vom Gericht an das Finanzamt geschickt. :: Schlussfolgerung Um Rechtssicherheit für ein altes noch nicht identifiziertes Sparbuch zu erlangen, ist seine Identifizierung daher zu empfehlen. Damit ist die Abhebung durch den Vorleger unter Nennung des Losungswortes gewährleistet; bei über € 15.000,- allerdings mit einer Verzögerung, falls nicht im Zuge einer vorausgehenden Einzahlung die Identifizierung erfolgte. Ferner ist die Aufnahme in die Verlassenschaft sinnvoll, um einen Rechtstitel zu erlangen. Die Abhandlungskosten sollten das Wert sein. Erbschaftsteuer fällt ja keine an. Damit ist das Risiko bei der Weitergabe insbesondere bei der Erbschaft (Schenkungsteuer oder Schwarzgeldverdacht), sowie eine Verwaltungsstrafe gebannt. Andernfalls kann so ein Sparbuch zu einer "Danaererbschaft" mutieren.

Steuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

Zur Vermeidung der prohibitiven Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger, denen Lohnsteuer oder Abzugsteuer vom Bruttobetrag abgezogen wird, besteht für Lohnempfänger ab 2005 die Möglichkeit mittels Formular E 7a einen Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung bei beschränkter Steuerpflicht - innerhalb von 5 Jahren - zu stellen. In diesem Fall können Sonderausgaben und Werbungskosten geltend gemacht werden. Da aber bei dieser Veranlagung dem Einkommen ein Betrag von € 8.000,- hinzugerechnet wird, kann es trotz Sonderausgaben und Werbungskosten zu einer Steuernachforderung kommen. Laut Info des BMF vom 20. Jänner 2006 kann in diesem Fall innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Berufung dieser Antrag wieder zurückgezogen werden. Da bei beschränkt Steuerpflichtigen, die ausschließlich Lohneinkünfte beziehen, die Einkommensteuer mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten ist, gibt es auch keine Pflichtveranlagung, wenn gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Lohneinkünfte bezogen worden sind. Dies gilt laut der o.a. Info des BMF auch dann, wenn automatisiert zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert wird. Auch in diesem Fall erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag. Der Steuerpflichtige, der diese Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung erhält, aber nicht informiert ist, dass er nicht verpflichtet ist, dieser Folge zu leisten, wird schwer verunsichert sein und nicht wissen, was er nun tun soll. Von bürgerfreundlicher Verwaltung kann da keine Rede sein. Diese BMF-Info steht im übrigen mit § 42 Abs. 2 EStG in Widerspruch, wo bestimmt ist, dass der beschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung abzugeben hat, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. § 102 Abs. 1 Z 3 letzter Satz normiert aber, dass bei dieser Veranlagung die mit 20% lohnbesteuerten Einkünfte außer Ansatz bleiben, sofern nicht eine Veranlagung beantragt wird. Das BMF schließt offensichtlich daraus, dass der Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung dann nicht Folge zu leisten ist, wenn ausschließlich mit 20% lohnbesteuerte Einkünfte vorliegen. Für das Finanzamt bedeutet das eine Verwaltungsvereinfachung, für den Steuerpflichtigen aber eine erhebliche Verunsicherung. Bei beschränkter Steuerpflicht bestehen noch zwei weitere Tatbestände für eine Steuerveranlagung und zwar: Pflichtveranlagung für jene Einkünfte, die mangels Steuerabzugspflicht einkommensteuerlich noch nicht erfasst wurden (§ 102 Abs. 1 Z 1 EStG mittels Formular E 7) Antragsveranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht, die aber nur Arbeitnehmern aus EU- oder EWR-Ländern offen steht, wenn die Haupteinkünfte (90%) in Österreich bezogen werden, oder die nicht in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte 2005 nicht über € 10.000,- betragen. Der Antrag ist formlos einzubringen und für die Auslandseinkünfte eine Bescheinigung (Formular E 9) beizubringen. Mit dieser Veranlagung stehen dem Steuerpflichtigen alle Begünstigungen der unbeschränkt Steuerpflichtigen zu (z.B. Absetzbeträge, außergewöhnliche Belastung, Bausparen etc.). Zusammenfassung Für beschränkt Steuerpflichtige gibt es gem. § 102 EStG folgende Fälle einer Steuerveranlagung: :: Pflichtveranlagung Erklärungspflicht bei bestimmten inländischen Einkünften gem. § 42 Abs. 2 i.V. mit § 102 Abs. 1 Z 1 u. 2 EStG, wenn diese € 2.000,- p.a. übersteigen (z.B. wenn kein Steuerabzug vom Arbeitslohn oder Kapitalertrag erfolgte, bei betrieblichen Einkünften oder als stiller Gesellschafter etc.). :: Antragsveranlagung Arbeitnehmerveranlagung bei beschränkter Steuerpflicht (E7a) Arbeitnehmerveranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht (E7 RZ 762, i.V.m. E9), nur für EU- und EWR- Bürger. Bei abzugspflichtigen Einkünften gem. § 102 Abs. 1 Z 3 EStG (E7) Zum Abschluss sei noch auf die DBA-Entlastungsverordnung hingewiesen, welche bereits in der Klienten-Info November 2005 ausführlich dargestellt worden ist. In den dort angeführten Fällen kann nämlich der Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht bereits an der Quelle (Österreich) unterbleiben.

Droht die Umsatzsteuerpflicht für Schönheitsoperationen?

Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung galten Schönheitsoperationen umsatzsteuerlich als ärztliche Tätigkeit gem. § 6 Abs 1 Z 19 UStG und waren somit unecht steuerbefreit. Unter Einfluss der Judikatur des EuGH und der deutschen Gesetzgebung ist die Finanzverwaltung nunmehr von der bisher vertretenen Auffassung abgewichen. Zur steuerbefreiten ärztlichen Tätigkeit zählen laut RZ 942 UStR ästhetisch-plastische Leistungen nur dann, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Fraglich bleibt, wie die Grenze zwischen therapeutischen Leistungen und echten Schönheitsoperationen gezogen werden kann. Ein Indiz für steuerpflichtige (reine) Schönheitsoperationen könnte sein, dass die Kosten der Operation nicht durch die Krankenversicherung übernommen werden. Darunter könnten daher insbesondere Leistungen wie beispielsweise Fettabsaugen, Brustvergrößerungen, Lippenaufspritzung, Anti-Aging-Behandlungen oder Dentalkosmetik usw. fallen. Der Arzt müsste 20% Umsatzsteuer in Rechnung stellen, hätte dafür aber auch einen (anteiligen) Vorsteuerabzug. Seitens der Finanzverwaltung gibt es noch keine klare Aussage, nach welchen Kriterien die Abgrenzung zwischen weiterhin steuerfreien therapeutischen Leistungen und steuerpflichtigen Schönheitsoperationen gezogen werden kann. In der Praxis ist daher im Rahmen von Betriebsprüfungen mit erhöhtem Diskussionsbedarf zu rechnen, weshalb es sich empfiehlt, genaue Aufzeichnungen in den Patientenakten zu führen, aus denen hervorgeht, dass es sich um eine therapeutische Maßnahme handelt.