Mai 2006

Steuerliche Begünstigung von Auftragsforschung für Klein- und Mittelbetriebe

:: Zielsetzung KMU waren bisher von den steuerlichen Begünstigungen im Forschungsbereich häufig ausgeschlossen, wenn das wesentliche Merkmal der eigenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit nicht erfüllt wurde. Durch das Wachstums- und BeschäftigungsG 2005 wurde die steuerliche Forschungsförderung ausgedehnt, indem Aufwendungen/Ausgaben für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung begrenzt steuerwirksam geltend gemacht werden können. :: Wirkungsweise In Anlehnung an die Förderung bei selbst durchgeführter Forschungs- und Entwicklungstätigkeit gibt es auch bei der Auftragsforschung folgende Steuerbegünstigungen: Forschungsfreibetrag Der Forschungsfreibetrag ist in § 4 Abs. 4 Z 4 b EStG geregelt und erstmals für Aufträge ab 1. Jänner 2005 wirksam. Er ermöglicht dem Auftraggeber die steuerliche Geltendmachung von 25% der Aufwendungen/Ausgaben im Zusammenhang mit Auftragsforschung und experimenteller Entwicklung iSd § 4 Abs. 4 Z 4 EStG bis zu einem Höchstbetrag der Aufwendungen von € 100.000,- pro Wirtschaftsjahr. Der Höchstbetrag verringert sich aliquot bei einem kürzeren Wirtschaftsjahr, wobei auch ein bloß angefangenes Monat einzubeziehen ist. Die maximale Steuerersparnis beläuft sich somit bei der KöSt auf € 6.250,- und bei der ESt auf € 12.500,-. Formelle Voraussetzung ist die Geltendmachung in der Steuererklärung (E1 und K1 KZ 797). Forschungsprämie Die Forschungsprämie kann ebenfalls von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von höchstens € 100.000,- in Anspruch genommen werden. § 108c Abs. 2 EStG setzt die Forschungsprämie mit 8% der Aufwendungen/ Ausgaben fest. Da die Prämie direkt eine Steuergutschrift darstellt oder die Abgabenbelastung reduziert, beläuft sich die Steuerersparnis rechtsformunabhängig auf maximal € 8.000,- pro Wirtschaftsjahr. Bei Kapitalgesellschaften sowie im Falle von geringen Einkünften bzw. im Verlustfall ist daher die Inanspruchnahme der Forschungsprämie vorteilhafter. Die Geltendmachung erfolgt mittels Formular E 108c. Die Begünstigung von Auftragsforschung ist auch deshalb vorteilhaft, weil Aufwendungen/Ausgaben, welche bei eigener Forschung und Entwicklung nicht berücksichtigt werden können (z.B. Abschreibungen, Verwaltungs- und Vertriebskosten), bei der Auftragsforschung gefördert werden. :: Einschränkungen Forschungsfreibetrag und Forschungsprämie schließen einander aus, daher hat der Einkommensteuerpflichtige für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu entscheiden, welche Begünstigung er in Anspruch nimmt. Der Kreis der Auftragnehmer ist mit dem EU/EWR-Raum beschränkt und bezieht sich auf Unternehmen oder Einrichtungen, welche (auch) mit Forschungs- und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind. Hierbei kommt es nicht auf den Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens, sondern auf den konkreten Auftrag an. Ausgeschlossen sind Einrichtungen, die im Konzern des Auftraggebers eingegliedert sind. Die Doppelförderung eines Forschungsauftrags auf Seiten des Auftraggebers und Auftragnehmers ist nicht gestattet, weshalb genaue Aufzeichnungen und klare Mitteilungen zwischen den Partnern notwendig sind.

Steuerpauschalierungen im Überblick

Pauschalierungen gibt es bei der Gewinn- und der Vorsteuerermittlung. Der Gewinn kann entweder direkt pauschal errechnet werden, oder es sind für Betriebsausgaben oder Werbungskosten pauschale Ermittlungsmethoden vorgesehen. Rechtliche Grundlagen In den §§ 17 EStG und 14 UStG sind die Grundsätze für die Basispauschalierung und die Verordnungsermächtigung für Branchenpauschalierungen festgelegt. Weiters sei auf Rz 4100 - 4378 EStR und Rz 2226 - 2303 UStR verwiesen. Gesetzliche Basispauschalierung :: Gewinnermittlung Das Betriebsausgabenpauschale bei freiberuflichen und gewerblichen Einkünften beträgt 12% (höchstens € 26.400,-) vom Umsatz und vermindert sich auf 6% (höchstens € 13.200,-) bei kaufmännischer oder technischer Beratung (z.B. wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer und Aufsichtsräte), schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit. Zusätzlich dürfen noch Ausgaben für Waren, Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, Löhne samt Nebenkosten, Fremdleistungen, SV-Pflichtbeiträge sowie Umsatzsteuer bei Verrechnung nach dem Bruttosystem abgesetzt werden. Es darf keine Buchführungspflicht bestehen und Bücher dürfen auch nicht freiwillig geführt werden. Der Umsatz darf im Vorjahr € 220.000,- nicht überstiegen haben. Auch für Freie Dienst- und Werkverträge ist diese Pauschalierung möglich. :: Vorsteuerpauschale Liegen die Voraussetzungen für die Gewinnpauschalierung vor, kann die Vorsteuer in der Höhe von 1,8% des Gesamtumsatzes (ausgenommen Hilfsgeschäfte) ermittelt werden und zwar bis höchstens € 3.960,-. Daneben kann Vorsteuer von Investitionen, die € 1.100,- übersteigen, sowie aus den Kosten für Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten sowie Fremdlöhnen geltend gemacht werden. Beiden Pauschalierungsformen sind gemeinsam, dass die Einnahmen in der tatsächlichen Höhe anzusetzen sind und im Falle des Rückganges zur tatsächlichen Ermittlung der Ausgaben und Vorsteuern, erst nach 5 Jahren die Pauschalierung wieder zulässig ist. Die Gewinn- bzw. Vorsteuerpauschalierung kann ohne wechselseitige Bindung in Anspruch genommen werden. Branchenpauschalierungen Allgemeine Voraussetzung für ihre Inanspruchnahme ist, dass weder Buchführungspflicht gem. § 125 Abs. 1 BAO (Vorjahresumsatz bis € 400.000,- bei Lebensmitteleinzelhandel € 600.000,- bei Land- und Forstwirtschaft der EW € 150.000,-) besteht, noch Bücher freiwillig geführt werden. In den hierzu ergangenen Verordnungen bestehen unterschiedliche Bestimmungen. :: Land- und Forstwirtschaft - neue VO 2006: Ab 2006 für 5 Jahre Bis zu einem Einheitswert von € 65.500,- ist der Gewinn nunmehr mit 39% des maßgeblichen EW vollpauschaliert, darüber bis zum EW von € 150.000,- teilpauschaliert, wobei die Ausgaben mit 70%, bei Privatzimmervermietung mit 50% pauschaliert sind. Abweichende Bestimmungen bestehen für: Forstwirtschaft, Weinbau (Formular Komb. 24), Gärtnerei (Form. Komb. 25), Mostbuschenschank, Nebenerwerb (Privatzimmervermietung bis 10 Betten, wobei die Einbeziehung in die Vollpauschalierung bis 5 Betten entfällt), Be- und Verarbeitung (Form. Komb. 26). :: Nicht buchführende Gewerbetreibende Übersteigen die nicht gewerblichen Umsätze i.S. des § 17 Abs. 2 Z 2 UStG (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) im Vorjahr nicht € 110.000,- und besteht auch keine Buchführungspflicht, können Betriebsausgaben je nach Gewerbezweig (insgesamt sind 54 in der VO angeführt) in einem bestimmten Prozentsatz vom Umsatz geltend gemacht werden. Weitere Ausgaben sind zusätzlich absetzbar: Wareneinkauf, Löhne, AfA, Miete, Pflichtbeiträge und USt bei Bruttosystem. Die Vorsteuer kann nach den tatsächlichen Verhältnissen geltend gemacht werden. In der VO wird ausdrücklich bestimmt, dass Aufzeichnungen nach § 18 UStG die Pauschalierung der Betriebsaugaben nicht hindert. Im Übrigen besteht aber die Möglichkeit für die Vorsteuer die Basispauschalierung in Anspruch zu nehmen. :: Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Betrugen die Umsätze des Vorjahres nicht mehr als € 255.000,-, kann der Gewinn wie folgt pauschal ermittelt werden: Einem Grundbetrag von € 2.180,- sind 5,5% der Betriebseinnahmen hinzuzurechnen, wobei aber ein Mindestbetrag von € 10.900,- anzusetzen ist. Die pauschalierte Vorsteuer ist mit 5,5% der Bruttobetriebseinnahmen ohne Getränkeerlöse zu berechnen. Zusätzlich können tatsächliche Vorsteuern geltend gemacht werden von: Investitionen, die € 1.100,- übersteigen, Getränkeeinkäufen, Rohstoffen und Halberzeugnissen. Formulare: Komb 11E und 11U. :: Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhandel Liegt der Jahresumsatz unter € 600.000,-, ist der Gewinn wie folgt zu ermitteln: Dem Grundbetrag von € 3.630,- sind 2% der Bruttoeinnahmen hinzuzurechnen. Die Vorsteuer kann mit 7% der Bruttoeinnahmen - ausgenommen Getränkeverkäufe - pauschaliert werden. Hinzu kommen die tatsächlichen Vorsteuern von Getränkeeinkäufen und von Investitionen über € 1.100,-. Formulare: Komb 12E und 12U. :: Drogisten Im Wesentlichen gelten die Grundsätze der Basispauschalierung. Betriebsausgaben mit 12%, die Vorsteuern mit 1,8% der Einnahmen. :: Handelsvertreter Die pauschalierten Betriebsausgaben sind mit 12% der Einnahmen, höchstens aber mit € 5.825,- anzusetzen und decken ab: Tagesgelder, Kanzlei- und Lagerräumlichkeiten, Bewirtungsspesen und Trinkgelder. Andere Betriebsausgaben können in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Als Vorsteuern können 12% des Betriebsausgabenpauschales, höchstens € 699,- angesetzt werden. Die Vorsteuern von anderen Ausgaben können zusätzlich in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Formular: Komb 10. :: Künstler und Schriftsteller Da für freiberufliche Tätigkeit keine Buchführungspflicht besteht, entfällt die Umsatzgrenze. Es dürfen aber nicht freiwillig Bücher geführt werden. Das Betriebsausgabenpauschale ist mit 12% der Umsätze höchsten € 8.725,- anzusetzen, womit folgende Ausgaben abgegolten sind: Technische Hilfsmittel, Fachliteratur, Telefon, Büromaterial, Arbeitszimmer im Wohnungsverband, Tagesgeld und Bewirtungsspesen. Andere Ausgaben können in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Die Vorsteuer beträgt 12% vom Betriebsausgabenpauschale, höchstens € 1.047,- Formular: Komb 9. :: Sportler Bei überwiegender Auslandstätigkeit sind nur 33% der gesamten Einkünfte, inklusive der Werbetätigkeit, in Österreich zu versteuern. Im Ausland entrichtete Steuern sind aber nicht auf die inländische Einkommensteuer anrechenbar. Bei der Berechnung der österreichischen Steuerbelastung sind die ausländischen Einkünfte für den Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. :: Individualpauschalierung Diese konnte nur für die Jahre 2000 bis 2002 mittels Formular Komb 13E in Anspruch genommen werden. :: Werbungskostenpauschale Bei aufrechtem Dienstverhältnis besteht für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen die Möglichkeit vom Bruttobezug abzüglich der steuerfreien und sonstigen Bezüge einen bestimmten Prozentsatz bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Werbungskosten, im Veranlagungswege geltend zu machen. Für diese Zwecke ist der Steuererklärung eine Bestätigung des Arbeitgebers beizulegen. Darunter fallen z.B. folgende Dienstnehmer: Artisten, Schauspieler, Journalisten, Musiker, Forstarbeiter, Heimarbeiter, Vertreter und Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung.

Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf inländische KESt und Quellensteuer- Rückerstattung

Die ausländische QSt von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen kann durch die inländische Depotbank bis maximal 15% der Bruttodividende auf die inländische KESt angerechnet werden. Kommt es zu keiner Anrechnung durch die inländische Bank, weil die Kapitalerträge z.B. durch eine ausländische Bank zufließen, kann sie im Veranlagungsverfahren beantragt werden. Da durch die Begrenzung der Anrechnung der QSt auf die KESt in der Regel eine Mehrbelastung verbleibt, besteht auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen die Möglichkeit eine QSt-Rückerstattung im Quellenstaat zu beantragen. In der Praxis sieht das wie folgt aus: Anrechnungsverfahren :: Durch die Depotbank Beispiel: Bruttodividende aus Quellenstaat 20.000,- 25% QSt - 5.000,- 10% KESt - 2.000,- Nettodividende 13.000,- Auf die KESt von 25% werden 15% QSt angerechnet, sodass sich die KESt auf 10% reduziert. :: Im Veranlagungsverfahren Für den Steuerpflichtigen bestehen folgende Antragsalternativen: Variante 1 Antrag auf Endbesteuerung zum Fixsatz von 25% Beispiel: Bruttodividende 20.000,- 25% KESt 5.000,- 25% QSt - 15% anrechenbar, daher 10% - 2.000,- Verbleibende Steuerbelastung 3.000,- Erfassung in der Steuererklärung E 1: Bruttodividende je nach Einkunftsart: KZ 754,781,783,785 Anrechenbare QSt: KZ 757 Variante 2 Antrag auf Steuerveranlagung nach Tarif Die Anrechnung der QSt ist in diesem Fall mit der auf die QSt anteilig entfallende Einkommensteuer begrenzt. Fällt z.B. in Österreich keine Einkommensteuer an, kommt es auch zu keiner Anrechnung der QSt. Voller Steuersatz In E1: Brutto-, Spar- und Wertpapierzinsen KZ 755, anrechenbare QSt KZ 758 Halber Steuersatz In E1: Bruttodividende KZ 756, anrechenbare QSt KZ 759 Rückerstattungsverfahren Auf Grund von DBA kann über Antrag die im Quellenstaat einbehaltene QSt rückerstattet werden, wenn diese höher ist, als sie in Österreich angerechnet wurde. In den o.a. Beispielen also € 2.000,-. Damit ist die Gleichheit der Besteuerung von in- und ausländischen Kapitalerträgen hergestellt. Die o.a. Nettodividende von € 13.000,- erhöht sich nach Vergütung der QSt durch den Quellenstaat um € 2.000,- auf € 15.000,-, wie sie sich allein nach Abzug der KESt ergibt. Die hiefür erforderlichen Formulare sind bei der Drucksortenabteilung in Wien erhältlich unter: Tel. 01 71106-3643, Fax. 01 71106-3649 und zwar für die Länder: Belgien, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Schweiz und Spanien. Das Formular für Deutschland ist im Internet abrufbar unter: www.bzst.bund.de Für die Ansässigkeitsbescheinigung ist das Formular ZS-A aufgelegt. Für die Praxis Die Antragsformulare sind an das Wohnsitzfinanzamt zu senden, welches die Ansässigkeit bestätigt. Das Formular ZS-A ist i.d.R. nicht erforderlich. Das Wohnsitzfinanzamt sendet die Antragsformulare mit Ansässigkeitsbescheinigung an den Antragsteller zurück und dieser reicht sie direkt bei der zuständigen ausländischen Behörde ein. Ausgenommen davon ist die Schweiz. Dieses Antragsformular geht vom Wohnsitzfinanzamt an das Finanzamt Eisenstadt, welches die Weiterleitung an die schweizer Behörde selbst besorgt. So die neueste Verwaltungsübung, die eine Abkürzung des Postweges bringt. Der Antragsteller muss nur mehr die entsprechende Anschrift der ausländischen Behörde (i.d.R. im Antragsformular angeführt) eruieren.

Steuerliche Folgen der entgeltlichen Aufgabe eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes

In der Praxis kommt es häufig vor, dass bei Grundstücken eine Belastung oder Veräußerung an die Zustimmung einer anderen Person gebunden ist (Belastungs- oder Veräußerungsverbot). Gilt ein potentieller Käufer oder der Eigentümer dem Begünstigten seinen Verzicht auf das Belastungs- oder Veräußerungsverbot ab, ist diese entgeltliche Aufgabe nach § 29 Z 3 EStG steuerpflichtig, wenn sie € 220,- im Kalenderjahr übersteigt. (Hinweis: Aufgrund des VwGH Urteils (23.5.2000, 95/14/0029) liegt kein Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinn vor, somit kann auch ein Spekulationsgeschäft nach § 30 EStG nicht zur Anwendung kommen).

Fallfrist 30. Juni 2006: Antrag auf Vorsteuerrückerstattung 2005

Ausländische Unternehmer können für im Inland bezahlte Vorsteuern und inländische Unternehmer für im Ausland bezahlte Vorsteuern um Erstattung ansuchen. Dieses Verfahren ist mittlerweile zu einer Spezialdisziplin des internationalen Steuerrechts mutiert. Erstattung inländischer Vorsteuern an ausländische Unternehmer :: Erstattungsberechtigte Unternehmer, die keine Umsätze im Inland erzielen, nur steuerfreie Güter- und Personenbeförderungen oder Reverse-Charge-Umsätze ausführen und in bestimmten Fällen bei elektronischen Dienstleistungen vom Drittland an Nichtunternehmer. :: Unterlagen an das Finanzamt Graz-Stadt Bei erstmaliger Beantragung ist ein Fragebogen (Verf 18) auszufüllen. Der Antrag (U5) und eine Unternehmerbestätigung nicht älter als 1 Jahr (U70) samt Originalbelege sind einzureichen. :: Erstattungszeitraum Dieser muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate und höchstens ein Kalenderjahr betragen. Für die letzten Monate des Jahres kann er kürzer sein (z.B. nur November und Dezember oder nur Dezember). :: Erstattungsbetrag Dieser muss mindestens € 360,- betragen. Bezieht er sich auf den Kalendermonat oder den letzten Zeitraum des Jahres beträgt er € 36,- Erstattung ausländischer Vorsteuern an inländische Unternehmer Von Land zu Land unterscheiden sich die Erstattungsmöglichkeiten erheblich. Im wesentlichen sind folgende Tatbestände betroffen: Reisekosten (Hotel, Bewirtung, PKW- Miete und Treibstoff etc.) Repräsentation, Dienstleistungen (Beratung, Seminare, Kongresse, Messen etc.). Die hiefür nötigen Formulare sind aus dem Internet zu beziehen, was u.U. sehr mühsam sein kann. Aktuell können an folgende Länder Erstattunganträge gestellt werden: Belgien, Niederlande, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Norwegen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei, Ungarn und Zypern. Da die Antragstellung vielfach mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, sollte die Vorbreitung ehestens begonnen werden, um die Fallfrist 30. Juni 2006 wahren zu können.