September 2006

Zuverdienstgrenze bei Kinderbetreuungsgeld

Das Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 14,53 / Tag wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes ausbezahlt. Es wird nur für ein Kind gewährt (Ausnahme: Mehrlingsgeburten, bei denen sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50% erhöht). Kommt in den 36 Monaten ein weiteres Kind zur Welt, endet der Anspruch für das zuvor geborene Kind. Eine Ausnahme besteht wiederum für Mehrlingsgeburten ab 1. Jänner 2007. Hier wird der "Mehrlingszuschlag" auch bei Geburt eines weiteren Kindes bis maximal 36 Monate weiter ausbezahlt. Es kann abwechselnd von beiden Elternteilen bezogen werden. Wird es nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, verkürzt sich die Bezugsdauer auf 30 Monate. Die jährliche Zuverdienstgrenze beträgt € 14.600,- (Toleranzgrenze für die Überschreitung derselben maximal 15% - Klienten-Info 8/2006). Wird nicht das ganze Jahr Kinderbetreuungsgeld bezogen, so ist eine Umrechnung auf den Jahresbetrag vorzunehmen. Dabei sind die Einkünfte, die während seines Bezuges erzielt wurden, durch die Anzahl der Bezugsmonate zu dividieren und durch Multiplikation mit 12 auf den Jahresbetrag umzurechnen. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, muss es für das ganze Jahr zur Gänze zurückbezahlt werden. Es kann daher mitunter sinnvoll sein, darauf für eine bestimmte Dauer zu verzichten, um so eine Rückzahlung zu vermeiden. Für die Zuverdienstgrenze relevante Einkünfte sind insbesondere: Lohnsteuerpflichtige Bezüge, die pauschal um 30% erhöht werden Betriebliche Einkünfte (Jahresgewinn plus im Kalenderjahr vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge) Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, Bankzinsen etc), auch wenn diese endbesteuert sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte (z.B. Spekulationsgeschäfte etc.) Verlustausgleiche sind möglich. Die Zuverdienstgrenze wird nicht tangiert von: Abfertigungen (gesetzliche, kollektivvertragliche und freiwillige), Erbschaften, Erfolgsprämien, Familienbeihilfe, Jubiläumsgelder, 13. und 14. Monatsgehalt, Pflegegeld, Reisekostenersätze bei Dienstreisen, Stipendien nach dem Kunstförderungs- oder Studienförderungsgesetz, Unterhaltsleistungen, Zulagen (z.B. Gefahren-, Schmutzzulagen, Überstundenzuschläge bis € 360,- monatlich). Als Faustregel gilt: Angestellte, die ganzjährig das Kinderbetreuungsgeld beziehen und das ganze Jahr berufstätig sind, können etwa € 1.140,- brutto pro Monat dazuverdienen, ohne dass der Anspruch verloren geht. Das Service-Entgelt iHv. € 10,- für die E-Card wird von der zuständigen Krankenkasse vom Kinderbetreuungsgeld abgezogen, sofern der Einbehalt nicht vom Arbeitgeber erfolgt. Beim Antrag auf Notstandshilfe ist der Bezug von Kinderbetreuungsgeld - auch des Lebensgefährten - bekannt zu geben (VwGH 21.12.2005,2005/08/0100)

Ende der steuerfreien Eigenwerbung laut VwGH

Entgegen ständiger bisheriger Rechtsprechung vollzieht der VwGH 2005/17/0053 vom 22. Februar 2006 eine Judikaturwende und weitet die Werbeabgabe auf Eigenwerbung aus, obwohl im Durchführungserlass AÖFV Nr. 121/2000 ausdrücklich erwähnt ist, dass Eigenwerbung nicht der Werbeabgabe unterliegt. Auch laut VfGH B 171/02 unterliegt die Werbung, die der Werbeinteressent ohne Einschaltung Dritter für sich selbst macht (also Eigenwerbung) nicht der Werbeabgabe. Ziel der Werbeabgabe sei es, die Verbreitung von Werbebotschaften, soweit hiebei Auftragnehmer dem Werbeinteressenten gegenüber Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen einer Abgabe zu unterwerfen, wobei die Bemessungsgrundlage das hiefür geleistete Entgelt ist. Stein des Anstoßes war die Herausgabe eines Warenkataloges eines Handelshauses, welches hiefür eine eigene Kostenstelle eingerichtet hatte und von den Herstellern vereinzelt neue Texte und Druckvorlagen einholte. Aus diversen Verrechnungen (gelegte Rechnungen, Skonti, Rabatte und Boni) in dieser Kostenstelle leitete der Fiskus die Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe ab. Für die Praxis ist daher zu beachten, dass unter dem Titel "Werbung" keine Posten aufscheinen, die als Flächen- oder Raumnutzung bzw. Werbeeinschaltung ausgelegt werden können, um einen Anknüpfungspunkt als Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe zu vermeiden.

Das KMU-Förderungsgesetz 2006 ab 1. Jänner 2007

Am 23. Mai 2006 wurde das KMU-Förderungsgesetz (KMU-FG) im Nationalrat beschlossen, womit das EStG und das UStG abgeändert werden, mit dem Ziel steuerliche Begünstigungen für Einnahmen-Ausgabenrechner (einschließlich Freiberufler) zu schaffen. Für gewerbliche Unternehmer darf der Jahresumsatz € 400.000,- nicht überschreiten. Die Begünstigungen umfassen: Freibetrag für Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter, Verlustvortrag für 3 vorangegangene Jahre. Der bisherige Verlustvortrag gemäß § 18 Ab. 7 EStG (Anlaufverlust) wurde neu formuliert und ab 2007 auf alle Verluste in den vorangegangenen 3 Jahren ausgedehnt. Anhebung der Kleinunternehmergrenze lt. UStG auf netto € 30.000,- (bisher € 22.000,-), wobei die 15%ige Toleranzgrenze (inklusive fiktive USt) sich auf € 41.400,- erhöht. Auf die Anhebung der Umsatzgrenze gem. § 21 Abs. 2 UStG für den vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum wurde offensichtlich vergessen. Der Kleinunternehmer ist daher verpflichtet, eine UVA monatlich abzugeben, wenn seine Umsätze € 22.000,- p.a. und vierteljährlich, wenn sie gem. § 21 Abs. 6 UStG € 7.500,- p.a. übersteigen. Dass es sich um Nullmeldungen in Papierform handelt, ändert daran nichts. Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG): Ein Freibetrag kann jährlich in der Höhe von 10% des Gewinnes bei Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter (bis zur Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) geltend gemacht werden. Der Freibetrag beträgt höchstens € 100.000,-. Die AfA bleibt hiervon unberührt. Um den Freibetrag voll auszuschöpfen, muss die Investition mindestens € 1 Mio betragen, was bei gewerblichen Unternehmen (Umsatzgrenze € 400.000,- p.a.) wohl an der Realität z.T. scheitern dürfte. Bei Mitunternehmerschaften ist der Freibetrag anteilig den Gesellschaftern entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen. Doppelbegünstigungen sind ausgeschlossen. Hält der Mitunternehmer seine Beteiligung im Betriebsvermögen und hat er bereits für diesen Betrieb den Freibetrag geltend gemacht, ist eine weitere Geltendmachung ausgeschlossen. Laut BMF fallen nicht unter die Begünstigung: Selbständige, die keinen Betrieb haben (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit, Aufsichtsräte oder Stiftungsvorstände). Begünstigte Wirtschaftsgüter sind abnutzbare körperliche Anlagegüter und Wertpapiere. Die Definition der Wertpapiere wurde dem § 14 Abs. 5 Z 4 EStG entnommen und hinsichtlich der Nachbeschaffung im Falle des Ausscheidens auf § 14 Abs. 5 Z 2 verwiesen. Eine Zweckwidmung (Deckung von Abfertigungsrückstellungen, die ab 2007 ohnedies nicht mehr erforderlich ist Rz. 3352 EStR) ist aus dem Gesetz nicht ableitbar. Die Wertpapiere sind dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Freibetrages sind: eine Behalte-/Nutzungsdauer von 4 Jahren Verwendung in einer Betriebsstätte im Inland oder im EU/EWR-Raum Einnahmen-Ausgabenrechner, die nicht bzw. nur teilweise in abnutzbare körperliche Anlagegüter investieren, können die Begünstigung dadurch maximal in Anspruch nehmen, indem sie den entsprechenden Betrag in Wertpapiere investieren. Es bleibt abzuwarten, ob vom BMF noch eine entsprechende Klarstellung betreffend Zweckwidmung erfolgen wird, was aber nicht anzunehmen ist. Folgende Wirtschaftsgüter sind von der Begünstigung ausgenommen: Gebäude, PKW und KOMBI, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen, Luftfahrzeuge, Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 EStG 1988 abgesetzt werden, Gebrauchte Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht, Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b EStG 1988 in Anspruch genommen wurde. Nachversteuerung: Scheiden die Wirtschaftsgüter innerhalb der 4-Jahresfrist aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, so ist der Freibetrag in diesem Jahr gewinnerhöhend anzusetzen. Im Falle der Wertpapiere ist jedoch eine Veräußerung dann nicht schädlich, wenn ein Nachkauf von körperlichen Wirtschaftsgütern oder Wertpapieren erfolgt. Die Nachversteuerung entfällt, wenn die Wirtschaftsgüter aufgrund höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs ausgeschieden sind. Geltendmachung und Wirksamkeit: Voraussetzung für die Inanspruchnahme sind der Ausweis des Freibetrages in der Steuererklärung sowie ein Verzeichnis der begünstigten Wirtschaftsgüter in der Beilage zur Steuererklärung. Die Berichtigung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheides möglich. Praxishinweis: Für die betroffenen Steuerpflichtigen ist es steuerlich daher vorteilhaft, Investitionen in die Zeit ab 2007 zu verschieben.

Vor Erhöhung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Grundstücksübergang oder deren gänzliche Abschaffung?

Im Artikel "Grundstücksübergang im Steuerrecht" in der Klienten-Info Februar 2006 wurde unter Pkt. 2 darauf hingewiesen, dass bei ausländischen Grundstücken als Bemessungsgrundlage nicht der 3-fache Einheitswert, sondern der gemeine Wert heranzuziehen ist. Nun prüft der VfGH, ob hier nicht unsachliche Belastungsunterschiede vorliegen und führt noch weitere Verzerrungen wie folgt an: Die jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte führen zu einer notorischen Unterbewertung und bilden weder die regionale noch individuelle unterschiedliche Wertentwicklung ab. Beim unentgeltlichen Erwerb von Grundbesitz muss der steuerpflichtige Erwerber nur einen Bruchteil jener Bemessungsgrundlage ansetzen, die ein Erwerber von Fahrnis und Bargeld gegen sich gelten lassen muss. Weiters ergeben sich Verzerrungen dadurch, dass übernommene Schulden und Lasten zum Nominalwert vom Einheitswert abgezogen werden. Der VfGH geht vorläufig davon aus, dass die generelle pauschale Vervielfachung der Einheitswerte ein ungeeignetes Instrument ist, um die Wertentwicklung von Liegenschaften sachgerecht abzubilden. Ein Blick nach Deutschland legt die Lösung nahe, als Bemessungsgrundlage einen bestimmten Prozentsatz des Verkehrswertes heranzuziehen. Eine dort gleichlautende Bestimmung wurde nämlich bereits als verfassungswidrig aufgehoben und 50% des Verkehrswertes als angemessen festgelegt. Das Vererben/Schenken von Grundvermögen wird über kurz oder lang daher sicher auch in Österreich zu einer Steuererhöhung führen. Der Vergleich von Grund & Boden mit Fahrnis und Bargeld - wie das der VfGH anstellt - ist allerdings problematisch, weil die Finanzierung der Steuer zu bedenken ist. Fahrnis und insbesondere Bargeld ist leicht teilbar, vom Grundstück kann man aber nicht "abbeißen"! Gegen die "Verzerrung", dass die Vererbung eines Sparbuches steuerfrei ist, kann aber auch der VfGH nichts unternehmen, da es sich hier um ein Verfassungsgesetz handelt. Wird ein Sparbuch geschenkt, fällt Schenkungssteuer an; wird Bargeld vererbt dann Erbschaftssteuer. Von Gleichheit der Besteuerung kann daher bei unentgeltlichem Übergang - sogar gleicher Vermögensgegenstände - schon bisher keine Rede sein. Problematisch ist die Ermittlung des gemeinen Wertes, der wohl im Einzelfall zu schätzen sein wird. Es besteht die Gefahr, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuerermittlung zu einem Verwaltungsmonster entartet. Wer an eine diesbezügliche Übergabe denkt, sollte also bei Zeiten handeln; wenn er aber der Ankündigung über die Abschaffung des ErbStG Glauben schenkt, zumindest mit der Schenkung noch auf dessen Realisierung warten.

Änderungen im Wohnrecht ab 1. Oktober 2006

Die Wohnrechtsnovelle 2006 - WRN 2006, mit der das Mietrechts-, Wohnungseigentums-, Landpacht- und Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden, tritt am 1.Oktober 2006 in Kraft und enthält folgende wesentliche Änderungen: :: Mietrechtsgesetz Ertragssteuerabgeltung bei Hauptmietzinsreserve Laut § 20 Abs. 2 wird der Ausgabenposten zur Minderung der Hauptmietzinsreserve, der bis 2004 40% betragen hatte und vom VfGH aufgehoben worden ist, ab 2005 bei Einkommensteuerpflicht mit 35% und bei Körperschaftsteuerpflicht mit 25% festgesetzt, wenn der Vermieter in dem Kalenderjahr keinen erhöhten Hauptmietzins gem. § 18 vereinnahmt hat. Eingeschränktes Eintrittsrecht bei Seniorenwohnungen Gem. § 12 Abs. 3 steht Senioren (über 60a) bei Seniorenwohnungen kein Recht auf Abtretung des Hauptmietrechtes an Verwandte in absteigender Linie und Wahlkindern zu. Befristung/Verlängerung von Mietverträgen Gem. § 29 gelten Mietverträge, die nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer nicht verlängert werden, einmalig auf 3 Jahre verlängert. Dem Mieter steht aber das Recht zu - innerhalb der Verlängerung - schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Wird der Vertrag nach Ablauf der Verlängerung neuerlich nicht aufgelöst, gilt er auf unbestimmte Zeit verlängert. Kündigung Mietverträge können vom Vermieter gem. § 33 weiterhin nur gerichtlich gekündigt werden, während vom Mieter eine formlose schriftliche Kündigung reicht. Ausweitung der Ausnahmen vom Kündigungsschutz Gem. § 1 Abs. 4 unterliegen Aus- und Aufbauten (z.B. Dachböden), mit Baubewilligung nach dem 31. Dezember 2001 und Zubauten, wenn die Nutzfläche größer ist als die des alten Teiles, mit einer Baubewilligung nach dem 30. September 2006 nicht dem Kündigungsschutz. Investitionskostenersatz Zusätzlich zu dem in § 10 Abs. 3 angeführten Ersatz von Aufwendungen an scheidende Mieter (z.B. Wasser-, Strom-, Gas- und Heizungsinstallationen etc.) werden Heiztherme und Wasserboiler angeführt. Erhaltungsmaßnahmen Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet den ortsüblichen Standard des Mietobjektes zu erhalten. Nach § 6 kann aber auch den Bewohnern des Hauses, bei erheblicher Gesundheitsgefährdung, dessen Beseitigung durch geeignete Maßnahmen zugemutet werden. Reicht z.B. bei Bleileitungen in älteren Gebäuden längeres Laufenlassen des Wassers aus, um eine Gesundheitsgefährdung zu verhindern, braucht der Vermieter nichts zu verändern. Einstweiliger Mietzins als Vermieterschutz Diese Regelung besteht schon länger und schafft im laufenden Kündigungsverfahren dagegen Abhilfe den Antrag auf Überprüfung des Mietzinses hinauszuzögern. Der Vermieter hat während des Kündigungs- oder Räumungsverfahrens die Möglichkeit einen Antrag auf Festsetzung eines einstweiligen Mietzinses zu stellen, wenn der Mieter in Zahlungsverzug geraten ist, was für den Vermieter eine Schadensminderung bewirken kann. :: Wohnungseigentumsgesetz Gesonderte Kontenführung durch den Verwalter § 20 Abs. 6 verpflichtet den Verwalter zur Führung entweder eines für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren Eigenkontos der Eigentümergemeinschaft oder ein einsehbares Anderkonto betreffend alle diesbezüglichen Ein- und Auszahlungen. Der Verwalter hat demnach die Fremdgelder streng von seinen Eigenmitteln getrennt zu verwalten. Reparaturrücklage § 31 Abs. 2 verpflichtet den Verwalter auch diese Mittel auf einem einsehbaren Anderkonto zu führen, fruchtbringend anzulegen und sie zur Deckung der entsprechenden Aufwendungen zu verwenden. Weitere Änderungen betreffen u.a. die Begründung von Wohnungseigentum an Stellflächen, die Änderung der Nutzwerte sowie Miteigentumsanteile und ausführliche Bestimmungen für den Eigentumsübergang im Todesfall eines Partners.

Erhöhung der Zwangsstrafen bei Nichteinreichung des Jahresabschlusses 2005 von Kapitalgesellschaften binnen 9 Monaten

:: Zitierhinweis Mit dem Gesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen HRÄG BGBl I Nr. 120/2005 erfolgte die Novellierung des Handelsgesetzbuches mit dessen Umbenennung in Unternehmensgesetzbuch - UGB mit Wirkung ab 1. Jänner 2007. Im Rechtsinformationssystem des Bundes (http://ris.bka.gv.at) führt daher die Bezeichnung UGB noch zu 0 Dokumenten; diese erscheinen nur bei der Kurzbezeichnung HGB. Die zitierten §§ beziehen sich daher noch auf das HGB. :: Erhöhung der Zwangsstrafen schon ab 30. September 2006 Die Nichteinreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2005 von Kapitalgesellschaften an das Firmenbuchgericht bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag gem. § 277 Abs. 1 HGB ist gem. § 24 FBG mit Zwangsstrafe von bis zu € 3.600,- bedroht. Eine Erhöhung kann laut Publizitätsrichtlinien-Gesetz (PuG) vom 26. Juni 2006 bereits für den Abschluss 2005 gem. § 283 Abs. 3 HGB ab 1. Juli 2006 verhängt werden, wenn die Einreichung nicht 2 Monate nach Rechtskraft der Erstvorschreibung erfolgt und zwar in der Höhe von bis zu weiteren € 3.600,-. Für mittelgroße Kapitalgesellschaften erhöht sich der Betrag bis zu € 10.800,- und für große Kapitalgesellschaften auf bis zu € 21.600,-, wenn die Einreichung auch nach der 2. Vorschreibung der Zwangsstrafe nicht erfolgt. Der Jahresabschluss ist seit 1. Juli 2006 nicht mehr 3-fach, sondern 1-fach einzureichen. :: Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses ab 2007 Diese verpflichtende Form der Einreichung beim Firmenbuchgericht tritt erstmals für Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2007 per 30. September 2008 in Kraft und zwar für Kapitalgesellschaften bei denen die Erlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Bilanzstichtag € 70.000,- überschritten haben. Andernfalls kann die Einreichung weiterhin in Papierform erfolgen. Keine Offenlegungspflichten bestehen nach wie vor für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, wohl aber wenn es sich um GmbH bzw. AG & Co handelt. :: Gerichtsgebühren (derzeitiger Stand) - Eintragungsgebühr ab 1. Jänner 2007 Die Erhöhung wird von bisher € 7,- auf € 37,- erfolgen, entfällt aber zur Gänze bei elektronischer Einreichung. - Eingabengebühr Deren Höhe bleibt - rechtsformabhängig - unverändert aufrecht, ermäßigt sich aber um € 7,- bei elektronischer Einreichung. Beispiel: Einreichung eines GmbH-Jahresabschlusses in Papierform: Eingabengebühr € 31,- + Eintragungsgebühr € 37,- insgesamt € 68,- Elektronisch: Um € 7,- ermäßigte Eingabengebühr von € 24,- und keine Eintragungsgebühr. Ersparnis daher € 44,-!