Oktober 2006

Neues aus dem 1. EStR-Wartungserlass 2006

Forschungs- und Bildungsfreibetrag Wurde in der Steuererklärung der Ausweis in der betreffenden KZ irrtümlich unterlassen, reicht es zur Berichtigung aus, dem Finanzamt den einzutragenden Betrag bekannt zu geben. Die Abgabe einer berichtigten Steuererklärung ist nicht erforderlich. Kilometergeld Rz. 1571 Nunmehr kann für PKW und Kombi auch im Rahmen der Betriebsausgaben und Werbungskosten auf volle Cent aufgerundet werden (bis 27. Oktober 2005: € 0,36 und ab 28. Oktober 2005: € 0,38). Auf die 30.000 Km-Grenze lt. Rz. 371 LStR sei hingewiesen. Der Mitbeförderungszuschlag (€ 0,045) beträgt daher rd. € 0,05; das Km-Geld bei Motorrädern bis 25 ccm (€ 0,119) rd. € 0,12 und über 250 ccm bleibt es bei € 0,212. Dies gilt für alle offenen Fälle. Ausgedingslasten als Sonderausgaben Rz. 4246 Bilanzierer sowie Einnahmen-Ausgabenrechner können bei Einkünften aus Landwirtschaft pauschal € 700,- je Person mit freier Station oder die glaubhaft gemachten tatsächlichen Kosten als Sonderausgaben in Abzug bringen.

Wohnungsvermietung an unterhaltsberechtigte Kinder

Für den Unterhalt von Familienangehörigen aufgewendete Beträge werden gem. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG - wie Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen selbst - nicht als Werbungskosten anerkannt. Laut VwGH vom 30. März 2006, 2002/15/0141 ist dies selbst dann der Fall, wenn nach außen hin ein Verhältnis wie zwischen fremden Dritten besteht. Im konkreten Fall haben die Eltern ihrem Sohn die Unterhaltspflicht durch Geldbeträge geleistet und ihm gleichzeitig zu nach außen hin fremdüblichen Bedingungen eine Wohnung vermietet. Diese Gestaltung wird allerdings nicht anerkannt. Die Eltern konnten daher weder die mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten noch die mit der Einrichtung oder Renovierung der Wohnung verbundenen Vorsteuern geltend machen. Die Nichtanerkennung wird damit begründet, dass bei Außerachtlassung dieser Gestaltung (Unterhaltszahlung von Eltern an Sohn; Miete von Sohn an Eltern) der Sohn wirtschaftlich gleichgestellt wäre, wenn er im Gegenzug zu einen niedrigeren Zuschuss die Wohnung kostenfrei überlassen bekommen hätte. Im Fall der kostenfreien Wohnungsüberlassung kommen das Werbungskostenabzugsverbot sowie die fehlende Unternehmereigenschaft ganz klar zur Geltung. Unterhaltsleistungen an Kinder sind auch abgesehen von der dargestellten besonderen Situation im Regelfall steuerlich nicht abzugsfähig (weder als Sonderausgabe nach § 18 EStG noch als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG). Beispiele für anerkannte außergewöhnliche Belastungen sind Tatbestände, die für das Kind selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen und von diesem finanziell nicht getragen werden können oder Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes.

Steuerliche Behandlung der Kosten für Ordinationsvertretung

Bei Verhinderung des Praxisinhabers (z.B. Urlaub, Krankenstand etc.) werden regelmäßig andere Ärzte als Praxisvertreter beschäftigt. Dabei kommt es üblicherweise zu keinem steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis, sondern es liegt ein Auftragsverhältnis vor. Der Praxisvertreter erzielt daher Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und hat eine Honorarnote (notwendiger Inhalt: Name und Anschrift des Praxisvertreters und des Praxisinhabers, Zeitraum der Vertretungstätigkeit, Entgelt für die Vertretung) zu legen. Umsatzsteuer ist nicht in Rechnung zu stellen, da es sich um (unecht) steuerbefreite Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit handelt. Im Zusammenhang mit der Vertretungstätigkeit erwachsende Kosten (z.B. Fahrtspesen) sind abzugsfähig. Der Praxisinhaber kann die Kosten für die Praxisvertretung als Betriebsausgaben absetzen. Die Kosten für eine im eigenen Haus eingerichtete Vertreterwohnung werden nach der Judikatur des VwGH (22.10.1997, 93/13/0267) allerdings steuerlich nicht anerkannt, da üblicherweise Ärzte aus Nachbargemeinden die Vertretung übernehmen und daher die Vermutung besteht, dass die Vertreterwohnung überwiegend privaten Zwecken dient.

Hausapotheke eines Arztes

Medikamentenverkauf Hausapotheken führende Ärzte haben umsatzsteuerlich zu beachten, dass der Verkauf von Medikamenten nicht als ärztliche Tätigkeit gilt und daher umsatzsteuerpflichtig ist (20% Steuersatz, 10% bei Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel). Die Befreiung aufgrund der Kleinunternehmerregelung (Umsätze max. jährlich € 22.000,- ab 2007 max. € 30.000,-) wird regelmäßig nicht greifen, da diesbezüglich auch die (unecht) steuerbefreiten Umsätze miteinbezogen werden müssen. Die Umsatzsteuer ist monatlich an das Finanzamt abzuführen, wobei die Vorsteuern aus dem Einkauf der Medikamente abgezogen werden können. Ein Vorsteuerabzug steht auch für Einrichtungsgegenstände zu, die unmittelbar mit der Hausapotheke im Zusammenhang stehen (Kästen, Regale zur Medikamentverwahrung). In jenen Fällen ohne exakte Zuordnungsmöglichkeit (z.B. Computer) ist gemäß § 12 Abs 5 Z 2 UStG ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich, der sich aus dem Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zum Gesamtumsatz ermittelt. Die einzelnen Ausgabenpositionen sind folglich entsprechend der Zugehörigkeit zur Hausapotheke (0%, aliquoter Anteil, 100%iger Vorsteuerabzug) aufzuteilen. Erfassung von Rezeptgebühren Bei Hausapotheken führenden Ärzten sind die für den Sozialversicherungsträger vereinnahmten Rezeptgebühren als Betriebseinnahmen - in Form durchlaufender Posten - zu erfassen (BMF vom 23. Juni 2006). Hinsichtlich deren Verbuchung hat die Finanzverwaltung eine strengere Vorgehensweise angekündigt. Es ist demnach zwingend eine laufende Einzelaufzeichnung im Zeitpunkt der tatsächlichen Bezahlung erforderlich. Die in der Praxis mitunter anzutreffende Vorgehensweise, derzufolge die Einnahmen nicht einzeln aufgezeichnet wurden und nur indirekt im Zuge der Abrechnung mit dem Sozialversicherungsträger ermittelt wurden, entspricht demnach nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Kassenführung. Eine pauschale Kürzung der indirekt ermittelten Betriebseinnahmen um nicht vereinnahmte Rezeptgebühren (z.B. durch Unfall, einfaches Vergessen des Arztes, Sozialfälle) ist ebenfalls nicht zulässig. Zusammenfassung Der Arzt mit Hausapotheke ist daher einerseits bei der Einnahmenerfassung zur Einzelerfassung der Rezeptgebühren verpflichtet, andererseits sollte er beim Vorsteuerabzug die Zurechnung zur Hausapotheke möglichst genau festlegen.

Steuerbegünstigungen bei Abfertigungen / Abfindungen

Seit Einführung der Abfertigung Neu ab 1. Jänner 2003 bestehen für die Steuerbegünstigung nach altem und neuem System wesentliche Unterschiede. Ob die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigungen gegeben sind, wird in den Fällen der Abfertigung bei Gesellschafter-Geschäftsführern und Familienangehörigen als Betriebsnachfolger erläutert. Abfertigung Alt An den Anspruchsvoraussetzungen sowie den steuerlichen Bestimmungen hat sich nichts geändert. Die Lohnsteuer von der Abfertigung ist entweder nach der Vervielfachermethode oder mit dem festen Steuersatz von 6% - je nachdem was günstiger ist - zu berechnen. Auch bei der freiwilligen Abfertigung bleibt alles beim Alten. Abfertigung Neu Der vom Arbeitgeber entrichtete Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) in der Höhe von 1,53% der Lohnbezüge ist lohnsteuerfrei. Die Abfertigungszahlung an den Arbeitnehmer von der MVK unterliegt dem festen Steuersatz von 6%; erfolgt sie aber in Rentenform besteht Steuerfreiheit. Die Kapitalablöse der Rente ist aber wieder mit 6% steuerpflichtig. Für freiwillige Abfertigungen gibt es keine der Abfertigung Alt vergleichbare Steuerbegünstigung. Als Ersatzregelung sei auf die im Folgenden erwähnte Begünstigung für Vergleichszahlungen hingewiesen. Vergleichszahlungen gem. § 67 Abs. 8a EStG Bei Abfertigung Neu Fallen Vergleichssummen bei oder nach Beendigung von Dienstverhältnissen an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber der MVK besteht, sind sie bis € 7.500,- mit 6% zu versteuern. Diesen Betrag übersteigende Auszahlungen bleiben im Ausmaß von 20% steuerfrei, 80% sind nach dem Monatstarif zu versteuern. Bei Abfertigung Alt Der feste Steuersatz von 6% für € 7.500,- kommt nicht zur Anwendung. Von der gesamten Vergleichszahlung bleiben 20% steuerfrei, der übersteigende Teil ist nach dem Monatstarif zu versteuern. Abgrenzungsregelung zwischen Abfertigung Alt und Neu Bei Arbeitsverträgen, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, ist zu unterscheiden, ob die bisher erworbenen Anwartschaften zur Gänze oder teilweise in das neue System übertragen oder „eingefroren” worden sind und der Arbeitnehmer in das neue System gewechselt hat bzw. im alten verblieben ist. Anspruchsvoraussetzung / Sonderfälle Allgemein Ein Anspruch auf Abfertigung besteht bei: Kündigung durch den Arbeitgeber, ungerechtfertigte oder unverschuldete Entlassung, berechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder dessen einvernehmliche Auflösung. Kein Anspruch besteht dagegen bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter unwesentlich geänderten Bedingungen (Rz 1070 LStR). Nur dann, wenn bei wesentlich geänderten Verhältnissen (z.B. Bezugsreduktion von mindestens 25%) zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Dienstverhältnis begründet wird, bleibt die Steuerbegünstigung für die bezahlte Abfertigung erhalten. Betriebsübernahme im Familienbetrieb Die Auszahlung von im alten Abfertigungssystem angesammelten Abfertigungsansprüchen von familienangehörigen Dienstnehmern werden im Falle der Betriebsübernahme durch diese weder als Betriebsausgabe noch als steuerbegünstigte Abfertigung vom Fiskus anerkannt. Entrichtete Lohnsteuer kann gem. § 240 BAO auf Antrag vom Arbeitgeber bis zum Ablauf des Kalenderjahres ausgeglichen oder zurückgefordert werden; der Arbeitnehmer kann den Rückzahlungsantrag bis zum Ablauf des 5. Jahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, stellen. Abfertigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers Laut UFS, Wien 4.4.2006, RV/2637-W/02 ist für die Steuerbegünstigung der Abfertigung die Einstellung aller (auch nur geringfügigen) aktiven Tätigkeiten erforderlich. Im konkreten Fall handelte es sich um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers gem. § 22 Z 2 EStG, für welche der halbe Steuersatz (Übergangsgewinn) nach § 37 EStG beansprucht worden ist. Da der Berufungswerber aber seine Tätigkeit als Fachgruppenvorsteher erst nach Ablauf seiner Funktionsperiode, die über den Zeitpunkt seiner Aufgabe der Tätigkeit als Geschäftsführer hinaus ging, einstellte und bis dahin geringfügige Funktionsgebühren bezog, wurde die Berufung abgewiesen.

Steuerliche Qualifikation von erstatteten Beiträgen für den Nachkauf von Versicherungszeiten

Sozialversicherungsrecht In der Klienten-Info April 2006 wurde auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Beitragsrückerstattung infolge Wegfalls der Höherversicherung bei Mehrfachversicherung ab 2006 hingewiesen. Eine weitere Beitragserstattung durch den Pensionsversicherungsträger erfolgt seit 1. Jänner 2004 von Amts wegen für eingekaufte Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten, wenn diese Zeiten weder für den Pensionsanspruch benötigt werden noch die Leistung erhöhen. Für Pensionen mit Stichtag vor 1. Jänner 2004 ist die Beitragsrückerstattung nur über Antrag möglich. Steuerrecht Wurden die Beiträge seinerzeit als Sonderausgaben geltend gemacht, erhebt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung bei der Rückerstattung. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Z 1 EStG, der die Nachversteuerung von als Sonderausgaben i.S. des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG abgesetzten Versicherungsprämien regelt und auch kein anderer steuerpflichtiger Tatbestand vorliegt, ist im Jahr der Beitragserstattung diese nicht zu erfassen. Gem. § 295a BAO kann allerdings das Jahr, in dem die Beiträge als Sonderausgabe abgesetzt worden sind von Amts wegen wieder aufgenommen werden, soweit sich dieses rückwirkende Ereignis innerhalb der 5-jährigen Verjährungszeit begeben hat. (Hinweis auf Klienten-Info Oktober 2005 und März 2006).

Änderungen im Sozialversicherungsrecht

Pauschale Reisekostenvergütungen an Freie Dienstnehmer § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG (SVÄG 2006 vom 27.7.2006 BGBl 2006/130) stellt rückwirkend ab 1. Jänner 2005 Kilometer-, Tages- und Nächtigungsgelder beitragsfrei. Für Zeiträume, in denen diese Vergütungen infolge des VwGH-Erkenntnisses beitragspflichtig abgerechnet wurden, kann eine Aufrollung erfolgen, wobei die entsprechenden Beitragsgrundlagennachweise (L 16) zu korrigieren und an die zuständige GKK zu übermitteln sind. Kostenlose Mitversicherung von Lebensgefährten Ab 1. August 2006 haben lt. SRÄG 2006 vom 27. Juli 2006 BGBl 2006/131 Anspruch auf kostenlose Mitversicherung: Nicht verwandte Personen, die seit mindestens 10 Monaten in einer Hausgemeinschaft leben und unentgeltlich den Haushalt führen, in dieser Partnerschaft Kinder erziehen, der nicht versicherte Partner pflegebedürftig ist, oder für den Versicherten Pflegeleistungen erbringt. Weiters steht die kostenlose Mitversicherung auch Personen zu, die sich früher – auch in einer anderen Partnerschaft – mindestens 4 Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet haben und nicht selbst versichert waren. Die kostenlose Mitversicherung besteht allerdings jeweils nur für eine einzige Person. Lebensgefährten, die bisher (bis 31. Juli 2006) mitversichert waren, bleiben bis 1. Jänner 2010, wenn sie aber das 27. Lebensjahr bereits überschritten haben zeitlich unbegrenzt, weiterhin kostenlos mitversichert. Liegen die Voraussetzungen für eine kostenlose Mitversicherung von Lebensgefährten nicht vor, kann eine Selbstversicherung aus sozialen Gründen zu abgesenkten Beiträgen abgeschlossen werden.

Anspruchsverzinsung für Steuerrückstände und -guthaben 2005

Ab 1. Oktober 2006 sind für Steuerrückstände (ESt und KöSt) aus der Veranlagung 2005 3,97% Anspruchszinsen fällig. Auf Grund der aktuellen Erhöhung des Basiszinssatzes auf 2,67% beträgt ab 11. Oktober 2006 der Zinssatz für Stundungszinsen 7,17% , Aussetzungszinsen 4,67% sowie Anspruchszinsen 4,67%. Die Zinsen werden aber erst dann belastet, wenn sie € 50,- übersteigen. Sie können durch Anzahlung vermieden werden. Die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung gewährleistet jedoch nicht eine Vermeidung der Zinsen, da eine etwaige Verzögerung des Steuerbescheides zulasten des Steuerpflichtigen geht. Für den Vorschreibungszeitraum besteht aber eine Obergrenze von 48 Monaten. Steuerguthaben werden gleichfalls mit 4,67% verzinst, woraus eine attraktive KESt-freie Verzinsung resultiert. Nachforderungs- und Gutschriftszinsen sind lt. Rz 4852 EStR steuerneutral.

Verlängerung der Lehrstellenförderung bis Mitte 2007

Wie in der Klienten-Info August 2006 bereits angekündigt, wurde die Förderung durch das AMS, der sogenannte "Blum-Bonus" bis Ende des Schuljahres 2006/2007 (lt. Schulzeitgesetz) verlängert. Unternehmen, die zusätzliche Lehrstellen schaffen, erhalten pro Lehrling und Monat im 1. Lehrjahr € 400,-, im 2. Lj. € 200,- und im 3. Lj. € 100,-, somit insgesamt € 8.400,-. Gem. § 3 Abs. 1 Z 5 d EStG ist der Bonus steuerfrei und führt auch zu keiner Aufwandskürzung bei der Lehrlingsentschädigung.

Neue Bilanzierungspflichten und deren steuerliche Auswirkungen ab 1. Jänner 2007

Handelsrecht-Unternehmensgesetzbuch Gem. § 189 UGB (derzeit noch HGB) besteht ab 1. Jänner 2007 neben den Kapitalgesellschaften auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei Überschreiten der Umsatzerlöse von € 400.000,– in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, ab dem zweitfolgenden Jahr oder bei Überschreiten dieses Schwellenwertes um mindestens die Hälfte, ab dem Folgejahr Bilanzierungspflicht und Verpflichtung zur Eintragung im Firmenbuch. Ausgenommen davon sind Freiberufler sowie Land- und Forstwirte. Die steuerlichen Buchführungsgrenzen gelten daher nur mehr für L&FW. Durch § 907 UGB (Übergangsbestimmungen) sind die Härten auf Grund des Wechsels der Gewinnermittlungsart deutlich gemildert. Steuerrecht Mit dem StruktAnpG 2006 wurde § 5 EStG den handelsrechtlichen Bestimmungen angepasst. In der Praxis kommt es bei Überschreiten der Umsatzerlöse aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2007 und 2008 ab 2010 zur Rechnungslegungspflicht. Betragen aber die Erlöse im Jahre 2007 mehr als € 600.000,– besteht sie bereits ab 2008. Die Gewinnermittlung nach § 5 EStG ist demnach nicht mehr von der Eintragung im Firmenbuch abhängig. Auf Grund von Übergangsbestimmungen können Unternehmen, die vor dem 1. Jänner 2007 ihren Betrieb eröffnet haben und nicht protokolliert waren, über Antrag in der Steuererklärung des betreffenden Jahres die bisherigen steuerlichen Bestimmungen bis 31. Dezember 2009 in Anspruch nehmen. Für Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler gilt die alte Rechtslage für weitere 3 Jahre.