Januar 2007

Kurz-Info: Sozialversicherungswerte 2007

Die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für 2007 betragen: Geringfügigkeitsgrenze täglich € 26,20 Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 341,16 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 511,74 Höchstbeitragsgrundlage täglich € 128,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 3.840,00 Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen € 7.680,00

Kurz-Info: Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2007

Das BMF hat die Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2007 mit Erlass vom 11. Oktober 2006 wie folgt festgesetzt: Altersgruppe 2007 2006 2005 0 bis 3 Jahre 167,- 164,- 160,- bis 6 Jahre 213,- 209,- 204,- bis 10 Jahre 275,- 270,- 264,- bis 15 Jahre 315,- 309,- 302,- bis 19 Jahre 370,- 363,- 355,- bis 28 Jahre 465,- 457,- 447,- Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Rz 795 bis 804 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 verwiesen. Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt.

Kurz-Info: Faxrechnung bis Ende 2007 zum Vorsteuerabzug zugelassen

Das BMF vom 8. November 2006 hat die Möglichkeit, Rechnungen mittels Fax zu übermitteln, unter Bedachtnahme auf Umstellungsschwierigkeiten bis zum Ende des Jahres 2007 verlängert.

Kurz-Info: Erwachsenenbildner ab 2007 Dienstnehmer

Mit Wirkung ab 31. Dezember 2006 hat der VfGH am 20. Juni 2006 § 25 Abs. 1 Z 5 2. Satz EStG aufgehoben. Auf Grund dieser Bestimmung waren Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die an Einrichtungen tätig sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, keine Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Dies verstoße lt. VfGH gegen den Gleichheitsgrundsatz. Neu daher ab 2007: Die betreffenden Lehrenden sind als echte Dienstnehmer lohnsteuer- und gem. § 4 Abs. 2 ASVG sozialversicherungspflichtig, wobei gem. § 49 Abs. 7 ASVG die beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung in der Höhe von € 537,78 p.m. weiterhin anwendbar bleibt.

Kurz-Info: Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen

Auf Grund von § 47 Abs. 4 EStG, der für eine gemeinsame Versteuerung getrennt zufließender Pensionen eine Verordnungsermächtigung vorsieht, hat das BMF folgende Verordnungen erlassen: BGBl II Nr.: 55/2001, 384/ 2001 und 255/2006. Ab 1. Jänner 2007 können anstelle der Steuerveranlagung, folgende Pensionsbezüge von jener bezugsauszahlenden Stelle, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt, gemeinsam lohnversteuert werden: Pensionen nach ASVG, BSVG, GSVG, B-KUVG und BB-PG, Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund, Ruhe(Versorgungs)bezüge i.S. des Bezügegesetzes und des Verfassungsgrichtshofgesetzes, Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder der Gemeinde Wien, Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen sowie aus betrieblichen Kollektivversicherungen i.S. des § 18f VAG (Neu ab 2007).

Ende für Wertpapierdeckung bei Abfertigungs- und Pensionsvorsorgen ab 9. November 2006

Die betreffenden Bestimmungen in § 14 wurden vom VfGH, 6. Oktober 2006 - mit Wirkung ab der Kundmachung im BGBl, die am 8. November 2006 erfolgt ist - als verfassungswidrig aufgehoben. Damit entfällt die Deckungspflicht für Bilanzstichtage ab 9. November 2006. Das Ende der Deckungspflicht für Abfertigungsvorsorgen laut Gesetz per 31. Dezember 2007 wurde damit durch die Rechtsprechung auf den 9. November 2006 vorgezogen. Über die betreffenden Wertpapiere kann daher bereits ab 9. November 2006 frei verfügt werden. Eine verfassungskonforme Regelung für die Deckung von Pensionsrückstellungen hat das BMF angekündigt. Gleiches gilt für die lt. § 10 EStG (Freibetrag für investierte Gewinne) begünstigten Wertpapiere, für die lt. BMF keine Änderung eintreten wird. Ob die Wertpapiere für die Pensionsvorsorge gleich verkauft werden, oder die Neuregelung abgewartet werden sollen, wird vom Liquiditätsbedarf abhängen. Gelangte in der Vergangenheit eine "Strafsteuer" wegen Unterdeckung zur Vorschreibung, sollte dagegen ein Rechtsmittel ergriffen werden.

Kurz-Info: Verletzung der Kennzeichnungspflicht von Rauchverboten ab 1. Jänner 2007 strafbar

Die Verletzung dieser seit 1. Jänner 2005 bestehenden Verpflichtung in Funktionsräumen (z.B. Verhandlungsräumen) und in öffentlichen Räumen (z.B. Geschäftslokalen) ist ab sofort mit einer Verwaltungsstrafe bis € 720,- sanktioniert. Ausnahmen bestehen für das Gastgewerbe und bei Veranstaltungen (z.B. Bälle).

Gestern noch Kaufmann, heute Unternehmer - UGB (HGB)

Seit Anfang 2007 ist das Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Kraft, welches das Handelsgesetzbuch (HGB) abgelöst hat. In der Klienten-Info (Jänner und September 2006) wurden bereits Teilbereiche der Änderungen abgehandelt. Wesentliche Änderungen im Überblick :: Unternehmerbegriff Die nach HGB unterschiedlichen Kaufmannsarten (z.B. Ist- und Sollkaufmann) werden durch den einheitlichen Begriff des Unternehmers ersetzt. Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt. Darunter subsumiert das Gesetz jede auf Dauer angelegte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von der Größe und Art, gleichgültig ob auf Gewinn gerichtet oder nicht. Dazu zählen: Einzelunternehmer (kraft Betrieb eines Unternehmens), Unternehmer kraft Rechtsform (AG, GmbH etc.) und Unternehmer kraft Eintragung ins Firmenbuch. :: Firma Der Firmenname ist nicht mehr vom Prinzip der Firmenwahrheit beherrscht. Neben Namens- und Sachfirmen sind auch Fantasiebezeichnungen zulässig. Damit wird die Firma als Werbeträger betont. :: Gesellschaftsrecht Als eingetragene Personengesellschaften bestehen nur mehr die Offene Gesellschaft (OG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Eingetragene Erwerbsgesellschaften (EEG) können nicht mehr gegründet werden. Bereits bestehende OEG und KEG bleiben aber bestehen und können auf Antrag identitätswahrend in eine OG bzw. KG umgeschrieben werden. Für die Änderung der Firma ist eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2010 vorgesehen. Scheidet aus einer aus 2 Gesellschaftern bestehenden Personengesellschaft ein Gesellschafter aus, ohne dass ein neuer eintritt, entsteht ein protokolliertes Einzelunternehmen. :: Firmenbucheintragung Zwingend für: Kapitalgesellschaften, unternehmerisch tätige Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (z.B. GmbH & Co KG), OG und KG da die Eintragung konstitutiv ist, sowie alle anderen Unternehmer (Gewerbebetriebe), wenn der Jahresumsatz über € 400.000,- beträgt. Freiwillig können sich eintragen lassen: Unternehmen mit Umsatzerlösen unter € 400.000,- sowie Freiberufler und Landwirte, unabhängig von der Höhe der Umsätze. Keine Eintragung wie bisher: Ges.n.b.R und Stille Gesellschaft (atypische oder typische). Übersteigen aber deren Umsätze die € 400.000,- Grenze, besteht Eintragungspflicht als OG, KG oder Einzelunternehmen, wenn unternehmerische Tätigkeit vorliegt. :: Geschäftspapiere und Webseiten Auf diesen sind die Rechtsform (AG, GmbH, OG, KG oder "e.U." für eingetragener Einzelunternehmer, bei freiberuflichen Personengesellschaften auch "KG-Partner"), die Firmenbuchnummer, der Sitz sowie der Name des Einzelunternehmers im Falle einer Sachfirma oder eines Fantasienamens anzugeben. :: Rechnungslegung Bilanzierungspflicht nach UGB Besteht: Für Kapitalgesellschaften; Für GmbH & Co KG, wenn unternehmerisch tätig; Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder sonstiger selbständigen Tätigkeit, die nicht als freiberuflich i.S. des UGB anzusehen ist, wenn die Umsatzerlöse € 400.000,- p.a. übersteigen, unabhängig davon, ob sie im Firmenbuch eingetragen sind oder nicht. Besteht nicht: Für Freiberufler i.S. des UGB und Landwirte, sowie bei Einkünften aus Vermietung. Bilanzierungspflicht nach Steuerrecht Besteht: Für Gewerbetreibende nach § 5 EStG, wenn sie nach UGB geboten ist. Für Landwirte - wie bisher -, wenn die Grenzen nach § 125 BAO (Umsätze über € 400.000,- oder Einheitswert über € 150.000,-) überschritten sind. Besteht nicht: Für Freiberufler, es sei denn es handelt sich i.S. des UGB nicht um einen freien Beruf und es besteht Buchführungspflicht nach UGB. Hier liegt rechtliches Neuland vor! Handelsbilanz / Steuerbilanz Diese Unterscheidung bleibt nach wie vor aufrecht, da die Bewertungsbestimmungen verschieden sind. Das Handelsrecht ist vom Vorsichtsprinzip beherrscht und zielt auf einen möglicht niedrigen Gewinn ab, während der Fiskus an einem hohen Gewinn interessiert ist. Prüfung der Bilanzen bei börsennotierten Unternehmen von unabhängiger Exekutivbehörde nach "Enforcement-System" Aufgrund einer EU-RL wurde in Österreich eine Prüfgruppe in Vereinsform eingerichtet, welche die Einhaltung der internationalen Standards (IFRS) für die Rechnungslegung nach dem Muster des deutschen Bilanzkontrollgesetzes prüft. :: Kriterien für die Überschreitung der € 400.000,- Umsatzgrenze Bei geringfügiger Überschreitung in 2 aufeinander folgenden Vorjahren, besteht ab dem zweitfolgenden Jahr die Buchführungspflicht. Bei Überschreitung um mehr als 50% (also über € 600.000,-) entsteht sie schon ab dem Folgejahr. Bei Unterschreitung in 2 Vorjahren entfällt sie ab dem Folgejahr. :: Sonderfall Freie Berufe - Neues Recht! Wie bereits erwähnt, besteht bedauerlicher Weise eine unterschiedliche Definition im UGB und im Einkommensteuerrecht. Während § 22 EStG die freiberufliche Tätigkeit taxativ aufzählt, richtet sich die Zuordnung im UGB nach der Verkehrsauffassung, die in der Fachliteratur wie folgt umschrieben ist: "Als freie Berufe sind vor allem solche Berufe zu verstehen, die überwiegend wissenschaftlichen, künstlerischen, religiösen, sozialen, lehrenden, heilenden oder rechtswahrenden Charakter haben und in der Regel, jedoch nicht zwingend, eine gewisse höhere Bildung voraussetzen." Aus diesem Zuordnungsproblem ergeben sich im Zweifelsfall weitreichende Folgen bei der Beurteilung, ob Buchführungspflicht vorliegt und u.U. die Wertsteigerung von Grund und Boden steuerlich relevant ist. Auswirkungen dieser unterschiedlichen Definition Freiberufler i.S. des UGB sind grundsätzlich nicht protokollierungspflichtig, sofern sie ihr Unternehmen nicht in Form einer Kapitalgesellschaft oder GmbH & Co KG ausüben. Sie können sich aber freiwillig ins Firmenbuch eintragen lassen. Bisher in Form einer OHG oder KG geführte freiberufliche Tätigkeit war bilanzierungspflichtig, ist es aber ab 1. Jänner 2007 nicht mehr, sodass ein Umstieg auf Einnahmen-Ausgabenrechnung möglich ist. Einzelunternehmer und Personengesellschaften, die i.S. des UGB aber nicht die Kriterien für den Freiberuf erfüllen - selbst wenn sie im steuerrechtlichen Sinne Freiberufler sind - und mehr als € 400.000,- Umsatz erzielen, müssen bilanzieren und ihren Gewinn nach § 5 EStG ermitteln. Diese Personen werden von der Neuerung besonders hart getroffen, da mit dieser Umstellung des Rechnungswesens auch die Wertveränderung von Grund und Boden steuerlich wirksam wird. Hier kann erhöhter Beratungsbedarf erforderlich werden. :: Unternehmensbezogene Geschäfte Hat z.B. bisher die sog. "laesio enormis" (Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte) im Handelrecht nicht gegolten, ist das im UGB nur dann der Fall, wenn sie vertraglich ausgeschlossen ist. Die Regeln für unternehmensbezogene Geschäfte gelten für alle Unternehmen, somit auch für Freiberufler und Landwirte.

Termine 2007 im Überblick

Neuerungen ab 2007 sind kursiv dargestellt Ab 1. Jänner UGB löst HGB ab KMU-Förderungsgesetz (KI 9.2006) BASEL II verpflichtend (KI 11.2006) Verschärfung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (KI 8.2006) Buchführungspflicht bei Differenzbesteuerung (KI 11.2006) Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen Geldstrafe bis € 720,- bei Verletzung der Kennzeichnungspflicht von Rauchverboten Bis 15. Jänner Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2006 für geringfügig Beschäftigte Bis 31. Jänner Übermittlung Jahreslohnzettel 2006 L 16 Meldung der Honorare 2006 E 18 Bis 28. Februar ELDA-Meldung Jahreslohnzettel und Honorare 2006 (L16 und E18) Bei unterjährigem Ausscheiden aus DV aber schon früher! Bis 31. März Einreichung der KommSt- und DGA-(Wiener U-Bahnsteuer-) Erklärung 2006 Bis 30. April Einreichung der Steuererklärungen 2006 in Papierform Bis 29. Juni "Blum-Bonus"-Lehrlingsförderung läuft aus (KI 10.2006) Bis 30. Juni Einreichung der Steuererklärungen 2006 Finanz-Online Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2006 Letztmaliger Bonus für Partikelfilter iHv e 300,- bei Dieselfahrzeugen Bis 10. August Ansuchen um einmalige Zuwendung von € 300,- („Trümmerfrauen“) Bis 30. September Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2006 L 1 in Papierform oder Finanz-Online Antrag auf Herabsetzung der EVZ 2007 Ab 1. Oktober Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KöSt 2006 Bis 31. Oktober Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides Bis 31. Dezember Schriftliche Meldung an GKK für jährliche Zahlung der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte mit Wirkung ab 2008 Ende der Verlängerung für den VSt-Abzug bei Faxrechnungen Ende für zeitlich unbegrenzt steuerfreie Taggelder Ab 31. Dezember Verpflichtung zur elektronischen Einreichung der Bilanz beim Firmenbuch

Kurz-Info: Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge 2007

Zukunftsvorsorge 2007 Lt. Erlass BMF v. 3.11.2006 beträgt die Bausparprämie 2007 3,5% (2006: 3%). Gem. § 108 Abs. 1 Z 3 EStG resultiert daraus die Prämie der Zukunftsvorsorge 2007 (zuzüglich 5,5%) von insges. 9% vom maximal geförderten Einzahlungsbetrag in der Höhe von € 2.116,-. Die staatliche Prämie 2007 beträgt daher € 190,44.

Kurz-Info: Vereinfachte Losungsermittlung ab 1. Jänner 2007

Laut Barbewegungs-VO ist die Ermittlung der Tageslosung durch Saldierung von End- und Anfangsbestand weiterhin möglich, wenn die laufenden Umsätze in den beiden Vorjahren € 150.000,– nicht überschritten haben. Unabhängig von der Umsatzgrenze bei Verkäufen in nicht fest umschlossenen Räumen (z.B. Maroniverkäufer).

Dienstgeberabgabengesetze

Der Mehrzahlgebrauch in der Überschrift hat seinen Grund darin, dass es zwei gleichlautende Gesetze mit völlig unterschiedlichem Inhalt gibt, nämlich ein Bundesgesetz über eine pauschalierte Abgabe von Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen (Dienstgeberabgabegesetz-DAG) und ein Landesgesetz in Wien über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe (im Sprachgebrauch U-Bahnsteuer genannt). :: Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte Übersteigen die monatlichen Entgelte (ohne Sonderzahlungen) an solche Dienstnehmer (auch freie Dienstnehmer) das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (2007: € 341,16) demnach € 511,74 (2006: € 499,74), hat der Dienstgeber an den Krankenversicherungsträger, bei dem die Meldung für die Unfallversicherung zu erfolgen hat, eine pauschale Abgabe in der Höhe von 17,8% zu entrichten (16,4% für PV & KV und 1,4% für UV). Die Abgabe (eigentlich ist es ein Sozialversicherungbeitrag) ist am 15. Jänner des Folgejahres fällig, kann von Selbstabrechnern aber auch monatlich entrichtet werden. Bei mehreren geringfügig Beschäftigten nach Vollendung des 60. Lebensjahres fallen nur 16,4% an, da der 1,4%ige UV-Beitrag entfällt. Bestehen für einen Dienstgeber mehrere Dienstgeber-Kontonummern, so hat eine Zusammenrechnung aller bei ihm geringfügig Beschäftigten zu erfolgen. Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Entgelt den Grenzbetrag nur deshalb nicht überschreitet, weil das Beschäftigungsverhältnis während des Monats begonnen, beendet oder unterbrochen wurde. Die Geringfügigkeitsgrenzen gelten nicht für Lehrlinge, Hausbesorger und Kurzarbeiter. :: Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer) Abgabepflichtig ist jeder Dienstgeber, der mindestens einen Dienstnehmer in Wien beschäftigt. Die Abgabe beträgt für jeden Dienstnehmer pro angefangene Woche des Dienstverhältnisses € 0,72 und ist bis zum 15. Tag des Folgemonats für die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten. Bis 31. März des Folgejahres ist eine Dienstgeberabgaben-Erklärung für das vergangene Kalenderjahr einzureichen. Ein Rückerstattungsantrag ist bis zum Ende des Jahres einzubringen, das dem Jahr, für das die Erstattung begehrt wird, folgt. Eine Erstattung erfolgt, wenn die Summe der aus den Dienstverhältnissen geleisteten Entgelte im Vorjahr monatlich € 218,02 nicht erreicht und das steuerpflichtige Einkommen p.a. € 2.180,19 nicht überstiegen hat. Von der Abgabe sind u.a. befreit: Die Arbeitszeit pro Woche übersteigt nicht 10 Stunden, der Dienstnehmer ist über 55 Jahre, Lehrverhältnisse, Hausbesorger, Behinderte und Präsenzdiener sowie Gebietskörperschaften.

Auswirkung der deutschen USt-Erhöhung ab 2007 auf Österreich

Die Erhöhung des deutschen USt-Normalsteuersatzes von 16% auf 19% ab 1. Jänner 2007 wirkt sich für österreichische Konsumenten und Unternehmen wie folgt aus: :: Konsumenten Infolge Anwendung des Ursprunglandprinzipes haben sie die erhöhte Umsatzsteuer von 19% zu entrichten. Keine Änderung tritt beim Erwerb von Autos und Motorrädern ein, da in diesem Fall das Bestimmungslandprinzip anzuwenden ist und weiterhin die österreichische USt mit 20% fällig wird. :: Unternehmen Liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb lt. Art. 1 Abs. 4 UStG vor, gilt das gleiche wie für Konsumenten. Davon sind betroffen: Umsatzsteuerbefreite Unternehmer (z.B. Ärzte, Kleinunternehmer), welche die Erwerbsschwelle von € 11.000,- nicht überschreiten, in welche der Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren aber nicht einzubeziehen sind. In Deutschland registrierte ust-pflichtige Unternehmen haben Umstellungsbedarf. Für Rechnungen ab 2007 ist der erhöhte USt-Steuersatz von 19% anzusetzen. Ist die Verfügungsmacht allerdings noch 2006 übergegangen ist mit 16% zu fakturieren. Für 2006 erhaltene Anzahlungen auf Lieferungen und Leistungen im Jahre 2007 ist aber die erhöhte USt nach zu verrechnen