Juli 2007

Halbierung der KFZ-Steuer für LKW ab 1. Juli 2007

Höchst zulässiges Gesamtgewicht Neue KFZ-Steuer in Euro Bis 12 Tonnen 2,54 mindestens 21,80 Ab 12 Tonnen bis 18 Tonnen 2,72 Über 18 Tonnen 3,08 höchstens 123,40 Anhänger höchstens 98,72 Dieser Steuerminderung steht eine Erhöhung der LKW-Maut um durchschnittlich 4,2 Cent pro Kilometer gegenüber.

Die Besteuerung des Kapitalvermögens von Privatanlegern

Im Folgenden wird der Versuch gemacht die unterschiedlichen und verwirrenden Formen der Kapitalbesteuerung systematisch darzustellen. :: Grundformen der Besteuerung - Substanzbesteuerung Als Spekulationsgeschäft (§ 30 EStG) ist steuerpflichtig, die Differenz zwischen Erlös und Anschaffungskosten, bei Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung. Als Veräußerung einer Beteiligung (§ 31 EStG) ist steuerpflichtig, der Unterschiedsbetrag zwischen Erlös, Abwicklungsguthaben bzw. gemeinem Wert einerseits und den Anschaffungskosten sowie Werbungskosten andererseits, wenn die Beteiligung innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens1% an einer Körperschaft betragen hat. - Ertragsbesteuerung Das EStG regelt die Einkünfte aus Kapitalvermögen im § 27 und deren Erhebungsform im Abzugsweg in den §§ 93ff als Kapitalertragssteuer (KEST). Sonderformen der KEST sind geregelt im Investmentfondsgesetz (InvFG 1993), im Immobilieninvestmentfondsgesetz (ImmoInvFG 2003) und im EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG 2004). :: Erhebungsformen der KEST - KEST I Sie ist von Dividendenerträgen inländischer Kapitalgesellschaften in der Höhe von 25% einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Seit 1. April 2004 unterliegen ausländische Dividenden, die von einer inländischen Bank ausbezahlt werden, der KEST I Neu in der Höhe von 10% (auf die KEST von 25% wird die ausländische QEST in der maximalen Höhe von 15% angerechnet). - KEST II Sie ist von den Banken bei der Auszahlung von Zinsen auf Einlagen und Forderungswertpapieren in der Höhe von 25% einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. - KEST III 5%ige KEST gem. § 40 Abs. 1 InvFG (25% von 20%): Darunter fallen 20% der realisierten Substanzgewinne aus Aktienverkäufen im Rahmen eines Aktienfonds, unabhängig von Ausschüttung oder Thesaurierung. Es handelt sich hier um eine reduzierte Spekulationssteuer unabhängig von einer Spekulationsfrist. 20%ige KEST gem. § 14 Abs. 4 ImmoInvFG (25% von 80%): Darunter fallen Aufwertungsgewinne in der Höhe von 80% der Bewertungsdifferenz, abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen im Rahmen eines Immobiliefonds. Hier ist eine Durchbrechung des Realisationsprinzips normiert. - Mischsatz von unter 25% bis 100% Bei gemischten Fonds (Renten, Aktien, Cash) unterliegen Zinsen und Dividenden der 25%igen KEST, Substanzgewinne aus Anleiheverkäufen sind steuerfrei, aus Aktienverkäufen sind sie mit 5% und aus Aufwertungsgewinnen bei Immobiliefonds mit 20% KEST-pflichtig. Da die im Rahmen des Fonds einbehaltene und abgeführte KEST den Anlegern zu belasten ist, ergeben sich unterschiedlich hohe KEST-Abzüge je nach ausschüttenden oder thesaurierenden Fonds. Ausschüttender Fonds Die Höhe der Ausschüttung wird vom Fonds unabhängig von seinen Erträgen nach marktpolitischen Kriterien festgelegt. Die von der Ausschüttung abzuziehende KEST ergibt sich aus der Summe der abgeführten KEST I+II+III. Da bei Rentenfonds realisierte Kursgewinne steuerfrei sind, kann der KEST-Abzug unter 25%, bei Aktien- und gemischten Fonds dagegen über 25% liegen. Beispiel für KEST-Abzug von 75% Annahmen: Ausschüttung je Anteil € 2,-. 1 Aktie mit Anschaffungswert von € 80,- wird um € 110,- verkauft: Vom Kursgewinn € 30,- wurden 5% KEST III in Höhe von € 1,50 abgeführt. Vom Ausschüttungsbetrag € 2,- wurde KEST III in Höhe von € 1,50 abgezogen, das sind 75%. Dem Anleger fließen € 0,50 zu. Die Wertsteigerung des Fonds beträgt € 28,- (Kursgewinn € 30,- - KEST € 1,50 - Zufluss € 0,50 an Anleger). Thesaurierender Fonds Die Erträge bleiben im Fonds. Fällt KEST im Fonds an, ist deren Ausschüttung bei Inlandsfonds - zum Unterschied von Auslandsfonds - gesetzlich zwingend. Ausschüttung und KEST sind also gleich hoch, der KEST-Abzug beträgt somit 100% von der Ausschüttung. - EU-Quellensteuer in KEST-Form Seit 1. Juli 2005 gelten in Österreich für grenzüberschreitende Zinsenzahlungen an ausländische natürliche Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, folgende Quellensteuersätze: Ab 1. Juli 2005: 15%, ab 1. Juli 2008: 20% und ab 1.Juli 2011: 35%. Quellensteuerpflichtig sind insbesondere: Forderungswertpapiere, Rentenfonds, Spar- und Termineinlagen. Bei Offenlegung (Wohnsitzbescheinigung unter Anführung der zu befreienden Kontonummern) kommt es zur Vermeidung des Steuerabzuges. Sie ist auf die Einkommensteuer der in Österreich steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte anrechenbar (KZ 799 im Formular E 1). :: Erklärungspflichtige Zuflüsse aus inländischem Kapitalvermögen - Tarifbesteuerung: Darunter fallen Spekulationseinkünfte (§ 30 EStG), wenn sie € 440,- p.a., sowie alle anderen Kapitaleinkünfte gem. § 27 EStG, wenn sie € 22,- p.a. übersteigen, sofern sie nicht der KEST unterliegen bzw. nicht befreit sind (z.B. junge Aktien). - Halber Steuersatz: Dieser kann beantragt werden für Einkünfte aus Beteiligungsveräußerungen gem. § 31 EStG, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung mehr als 1 Jahr beträgt, denn sonst liegt ein Spekulationsgewinn vor. :: Einkünfte aus ausländischen Kapitalanlagen - KEST-Abzug: Diesbezüglich sei auf die 10%ige KEST I Neu verwiesen, wobei in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Rückerstattung der 15% übersteigenden ausländischen Quellensteuer im Quellenstaat hingewiesen sei. - Besteuerung ausländischer Investmentfonds: Schwarze Fonds unterliegen einer Pauchalbesteuerung in Form der ausschüttungsgleichen Erträge (§ 42 Abs. 2 InvFG) bzw. der Sicherungssteuer (§ 42 Abs. 4 InvFG), wenn der Nachweis für die ausschüttungsgleichen Erträge nicht erfolgt. Weiße Fonds unterliegen dem Sondersteuersatz von 25% im Wege der Steuerveranlagung (KZ 754 in E1). Blütenweiße Fonds können von inländischen Banken der 25%igen KEST unterzogen werden und sind inländischen Fonds gleichgestellt (§ 40 Abs. 2 Z 2 InvFG). - Erklärungspflicht: Sie besteht für ausländische Dividenden- und Zinsenzuflüsse, wenn keine inländische kuponauszahlende Stelle vorhanden ist (KZ 754). Die Besteuerung erfolgt mit dem Sondersteuersatz von 25%. Es kann aber auf Antrag die Besteuerung zum vollen oder halben Steuersatz erfolgen, wenn dies infolge Anrechnung der ausländischen Quellensteuer günstiger ist. :: Endbesteuerung Diese bezieht sich gem. § 97 EStG durch KEST-Abzug auf inländische Zinsen aus Bankeinlagen und Anleihen (bei öffentlichem Angebot), Dividenden, sowie auf ausländische Dividenden mit inländischer auszahlender Stelle. Damit ist die Einkommensteuer abgegolten. Die Endbesteuerung gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG betrifft den Erwerb von Todes wegen, wenn für die Kapitalerträge die KEST im Sinne des § 97 EStG bzw. die 25%ige Sondersteuer gem. § 37 Abs. 8 EStG abgeführt worden sind und die Beteiligung am gesamten Nominale an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unter 1% liegt. :: Schlussbemerkung Die Bestimmungen über die Besteuerung des Kapitalvermögens sind leider in mehreren Gesetzen geregelt und die Vielfalt der Formen des KEST-Abzuges mit seinen unterschiedlichen Steuersätzen, verkomplizieren die Materie enorm, was insbesondere für die Kapitalanlagegesellschaften zutrifft. Durch die Enbesteuerungswirkung des Kapialsteuerabzuges wird der Anleger selbst mit der Vielschichtigkeit der steuerlichen Verhältnisse relativ wenig belastet. Erklärungsbedarf besteht hinsichtlich des Paradoxons des KEST III - Abzuges bei der Ausschüttung von Fonds in der Höhe von unter 25% bis 100% des Ausschüttungsbetrages, bei einer "nur" 5%igen KEST III für realisierte Substanzgewinne. Sprengstoff birgt die Anhebung der EU-Quellensteuer ab dem Jahre 2011 auf 35%, bei einem Inland-KEST-Satz von 25%. Die EU-Widrigkeit wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist evident. Infolge Aufhebung des ErbStG durch den VfGH mit Wirkung ab 31. Juli 2008 wird sich voraussichtlich die Endbesteuerungswirkung beim Erwerb von Todes wegen erübrigen. Möglicherweise fällt auch die Schenkungssteuer, womit dann eine Gleichstellung zum Erwerb von Todes wegen hergestellt wäre.

Neue Kennzeichnungspflichten nach Unternehmensgesetzbuch

Mit Inkrafttreten des UGB Anfang 2007 haben sich auch die Kennzeichnungspflichten geändert: Der Adressatenkreis wurde auf sämtliche im Firmenbuch eingetragene Unternehmer (Kapitalgesellschaften, eingetragen Einzelunternehmer, OG, KG und Genossenschaften) erweitert und bezieht sich nicht nur auf Geschäftsbriefe und Bestellscheine sondern auch auf Websites und E-Mails (Signatur). Während die Kennzeichnungspflichten nach UGB für E-Mails bereits seit 1. Jänner 2007 gelten, betreffen jene bzgl. Websites zunächst nur Kapitalgesellschaften; für alle sonstigen ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen ist bis 1. Jänner 2010 eine Übergangsfrist vorgesehen. Sie können vorgedruckte Geschäftsbriefe und Bestellscheine bis Ende 2009 aufbrauchen. Folgende Pflichtangaben sind anzuführen: Firma Rechtsform Sitz Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht gegebenenfalls Hinweis, dass sich der Unternehmer in Liquidation befindet Ins Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer haben zusätzlich zur Firma ihren Namen anzuführen, falls sich diese voneinander unterscheiden. Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmer müssen neben den genannten Angaben zur Hauptniederlassung zusätzlich Firma, Firmenbuchnummer und -gericht der Zweigniederlassung angeben. Bei einer OG oder KG, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist, sind die genannten Angaben beider Gesellschaften zu machen - im Fall einer GmbH & Co KG somit für die GmbH als auch für die KG. Werden bei einer Kapitalgesellschaft auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten freiwillige Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so muss der Gesamtbetrag einer gegebenenfalls ausstehenden Einlage angeführt werden. Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind Mitteilungen und Berichte, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden (z.B. Lieferscheine, Rechnungen). Wer als Unternehmer diesen Verpflichtungen beharrlich nicht nachkommt, droht eine Zwangsstrafe bis zu € 7.260,-.

Steuerliche Neuerungen durch das Budgetbegleitgesetz 2007

I. Mit Wirkung ab 1. Juli 2007 :: Pendlerpauschale um 10% höher Kleines Pendlerpauschale (EUR p.a.) bisher ab 1. Juli 2007 20 - 40 km 495,- 546,- 40 - 60 km 981,- 1.080,- über 60 km 1.467,- 1.614,- Großes Pendlerpauschale (EUR p.a.) bisher ab 1. Juli 2007 2 - 20 km 270,- 297,- 20 - 40 km 1.071,- 1.179,- 40 - 60 km 1.863,- 2.052,- Über 60 km 2.664,- 2.931,- Pendlerzuschlag: Besteht Anspruch auf das Pendlerpauschale und profitiert der Arbeitnehmer davon nicht, weil sein Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt, erhält er eine Gutschrift von höchstens € 200,- im Wege einer Steuerveranlagung. Wirksam wird diese aber erst und nur für die Jahre 2008 und 2009. :: Deckungsverpflichtung für Pensionsrückstellungen Ab Beginn der Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 2007 beginnen, besteht wieder eine Deckungsverpflichtung. Für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre somit erstmals zum 30. Juni 2008, für Kalenderjahre frühestens zum 31. Dezember 2008. Sie beträgt 50% des Rückstellungsbetrages am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Zur Deckung dienen bestimmte Wertpapiere sowie Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen. Der Gewinnzuschlag bei fehlender Deckung beträgt nunmehr 30% (bisher 60%). Der zwanzigjährige Aufstockungszeitraum kann fortgesetzt werden. :: Erhöhung der Mineralölsteuer Die Steuer für Benzin wird um 3 Cent, jene für Diesel um 5 Cent pro Liter erhöht. :: Neue Form der Ausgangsbestätigung Das UStG anerkennt nunmehr auch die elektronische Ausfuhranzeige als Ausfuhrnachweis. :: Erhöhung der Umsatzsteuer für Zollausschlussgebiete In Jungholz und Mittelberg von bisher 16% auf 19%. :: Reverse Charge System auch für den Schrotthandel § 19 Abs. 1c UStG sieht eine Verordnungsermächtigung für den Übergang der Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger vor (Schrott-UStV BGBl. II Nr. 129). :: Verfahrensvereinfachung bei der NoVA Bei den Zulassungsstellen kommt es infolge Inkrafttretens der Genehmigungsdatenbank zu einer Verwaltungsvereinfachung, weil auch die Finanzbehörde auf diese Datenbank, die den Typenschein ersetzt, Zugriff hat. II. Sonstige Neuerungen :: Kein Freibetrag für investierte Gewinne Bei Mieterinvestitionen und Wirtschaftsgütern, für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wurde. :: Steuerbegünstigungen für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen Die zusätzliche Sechstelbegünstigung gem. § 67 Abs. 1 EStG tritt für derartige Prämien rückwirkend ab 2005 auch bei Veranlagung von Arbeitnehmern in Kraft, wodurch diese auch Grenzgängern zugute kommt. :: Neuer Steuersatz bei Bruttobesteuerung gem. § 99 EStG Werden Betriebsausgaben / Werbungskosten geltend gemacht, ist der Nettobetrag mit 35% zu versteuern. Näheres hiezu in Klienten-Info Mai 2007. :: Steuerliche Qualifikation von Forderungsverzichten durch Gesellschafter von Kapitalgesellschaften Die Änderung in § 8 Abs. 1 KStG ist dahingehend zu interpretieren, dass hinsichtlich des nicht werthaltigen Teils der nachgelassenen Forderung bei der Gesellschaft ein steuerlicher Ertrag vorliegt und hinsichtlich des werthaltigen Teils eine neutrale Einlage gegeben ist. Dies unabhängig davon, ob der verzichtende Gesellschafter eine natürliche oder juristische Person ist. :: Einschränkung der Buchführungspflicht auf rechnungslegende Genossenschaften ab 2007 Durch die Änderung des § 7 Abs. 3 KStG erfolgt eine Anpassung an das UGB. Für Genossenschaften mit Umsätzen von unter € 400.000,- besteht keine Rechnungslegungspflicht und sie gelten nicht mehr als Gewerbebetriebe, können aber mittels Antrag weiterhin als solche behandelt werden, um eventuelle steuerpflichtige Entnahmetatbestände zu vermeiden. :: Aus für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gem. § 6b KStG Ab 31. Dezember 2007 können keine derartigen Gesellschaften mehr gegründet werden. :: Änderungen im Gebührengesetz § 33 Tp 5 Abs. 4 Z 2 Mittels Verordnungsermächtigung können die festen Gebühren im Ausmaß der Inflationsrate jährlich angehoben werden. Die Visumgebühren für Durchreise-, Reise- und Sammelvisa werden bereits ab 1. Juni 2007 von € 35,- auf € 60,- erhöht. Zusätzlich zu den bereits bisher gebührenfreien urheberrechtlichen Werknutzungs-, Patent-, Marken- und Musterlizenzverträgen sind nunmehr rückwirkend ab 2002 auch leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge gebührenfrei (Software). III. Klarstellungen :: Steuerfreiheit Das Alterteilzeitgeld wird ausdrücklich in § 3 Abs. 1 Z 5d EStG angeführt. Ferner werden die geldwerten Vorteile für Betriebsveranstaltungen (€ 365,- p.a.) und Sachzuwendungen (€ 186,- p.a.) in § 3 Abs. 1 Z 14 EStG - in der bisherigen Höhe - gesetzlich verankert. :: Wirksamkeitsbeginn für Spekulationsgeschäfte Die ab 2007 geltenden Änderungen gem. § 30 Abs. 1 Z 3 EStG für Veräußerungsgeschäfte von zu einem Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut, gelten stichtagsbezogen für nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossene Vorgänge. :: Wirkung der „Aufschuboption” nach UGB für die steuerliche Gewinnermittlung (§ 124b Z 134 EStG) Trotz Überschreitens der Buchführungsgrenzen lt. UGB besteht bis zum Jahre 2010 keine Verpflichtung zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG. Eine Eintragung in das Firmenbuch zwischen 1. Jänner 2007 und 31. Dezember 2009 löst für Gewerbetreibende auch keinen Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG aus. Wird im Zuge der Protokollierung bis 2010 die Gewinnermittlung nach § 5 aber angestrebt, kann die Aufschuboption zurückgezogen werden. :: Zeitlich unbegrenzte Abzugsfähigkeit der Anlaufverluste bis 2006 Trotz Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Anlaufverlusten von Einnahmen-Ausgabenrechnern ab 2007 auf die letzten 3 Jahre, bleiben derartige Verluste bis zum Jahre 2006 zeitlich unbegrenzt vortragsfähig (§ 127 b Z 135 EStG). :: Steuersatz bei Nachversteuerung des nicht entnommenen Gewinnes Ab 2007 erfolgt die Nachversteuerung gem. § 11a Abs. 3 EStG mit dem Hälftesteuersatz des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung. Als maßgebender halber Durchschnittsteuersatz ist jeweils jener des zeitlich am weitesten zurückliegenden Wirtschaftsjahres heranzuziehen. Übersteigt der Eigenkapitalabbau diesen früheren Eigenkapitalanstieg, so sind u.U. mehrere - unterschiedlich hohe - Steuersätze innerhalb eines Nachbesteuerungstatbestandes zu berücksichtigen. Durch diese Aufrollung ist gewährleistet, dass genau der in Anspruch genommene Vorteil ausgeglichen wird und nur ein positiver Steuerstundungseffekt eintritt (Rz 6219i EStR spricht von „Entförderung”), weil der Nachbesteuerungsbetrag nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht. Wenn die Neuregelung günstiger ist, als die bisherige Rechtslage, kann für die Mehrbelastung in den Jahren 2005 und 2006 eine Nachsicht beantragt werden.