Oktober 2007

Nachkauf von Versicherungszeiten

Damit Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und für die Pensionsberechnung berücksichtigt werden können, müssen diese nachgekauft werden. Sie gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung. Lediglich bei Hinterbliebenenpensionen erfolgt eine Berücksichtigung für die Erfüllung der Voraussetzungen auch ohne Nachkauf. Die Höhe der Beiträge hängt vom Schultyp und von der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage ab. Für bestimmte Jahrgänge ist ein Risikofaktor vorgesehen. Für ab 1. Jänner 2005 gelegene Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung kann eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung eingegangen werden. :: Nachgekaufte Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten Für eine mittlere Schule (Fachschule, Handelsschule…) können pro Schuljahr 12 Monate nachgekauft werden, insgesamt höchstens 24 Monate. Für eine höhere Schule (Gymnasium, HTL, HAK…) 36 Monate und für eine Hochschule oder Uni 6 Monate pro Semester, insgesamt höchstens 72 Monate. :: Kosten des Nachkaufes Ein Studien- bzw. Ausbildungsmonat kostet EUR 583,68 und jeder sonstige Schulmonat EUR 291,84. Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, verteuert sich der Nachkauf durch einen so genannten "Risikozuschlag". Antrag auf Nachkauf nach Vollendung des pro Schulmonat pro Studienmonat 40. Lebensjahres EUR 326,86 EUR 653,72 45. Lebensjahres EUR 391,07 EUR 782,13 50. Lebensjahres EUR 484,45 EUR 968,91 55. Lebensjahres EUR 647,88 EUR 1.295,77 60. Lebensjahres EUR 682,91 EUR 1.365,81 Für Versicherte bestimmter Geburtsjahrgänge (Frauen bis Jahrgang 1946, Männer bis Jahrgang 1941) werden Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten auch ohne nachträglichen Einkauf zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen als Ersatzzeiten herangezogen. Der Nachkauf der Schul- und Studienzeiten ist bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zu beantragen, eine Ratenzahlung ist möglich. Die Aufwendungen für den Nachkauf der Schul- und Studienzeiten sind - ohne Höhenbegrenzung - als Sonderausgabe absetzbar. Bei Einmalzahlung kann auf Antrag die Verteilung auf 10 aufeinander folgende Jahre gestellt werden. Ob sich der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten lohnt, sollte nur aufgrund einer Pensionsvorausberechnung bei der PVA entschieden werden. Die Pensionsversicherungsträger müssen von Amts wegen die Beiträge für nachgekaufte Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten zurückzahlen, wenn sich diese Zeiten weder auf die Anspruchsvoraussetzungen noch auf die Pensionshöhe auswirken. Als Alternative ist bei einem sehr hohen Nachzahlungsbetrag eine Veranlagung in Wertpapieren zu überlegen, da in diesem Fall die Liquidität erhalten bleibt, was bei den entrichteten Beiträgen nicht der Fall ist und deren Rentabilität vom erhöhten Pensionsbezug für die Restlebenszeit abhängt.

Änderungen im Finanzstrafgesetz

Die mit Wirkung ab 1. Jänner 2008 grundlegende Reform der Strafprozessordnung (StPO) hat auch Auswirkungen auf das Finanzstrafverfahren. Die am 5. Juni 2007 im Parlament beschlossene Finanzstrafgesetz-Novelle 2007 enthält Sonderbestimmungen über das gerichtliche Finanzstrafverfahren. Diese erklären die StPO entweder für unmittelbar anwendbar, ändern oder ergänzen sie. Die wesentlichen Änderungen im Überblick: Finanzstrafbehörden müssen als Ermittlungsbehörden im Dienste der Strafjustiz die Bestimmungen der StPO anwenden, jene des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens sind nicht mehr anzuwenden. Allgemeine Bestimmungen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens werden um wesentliche Grundsätze des gerichtlichen Strafverfahrens ergänzt. Rechte der Beschuldigten im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren werden i.S. der entsprechenden Bestimmungen der StPO umfassender bzw. konkreter beschrieben. Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat auf seiner Homepage (http://ufs.bmf.gv.at/Verfahren/Finanzstrafrecht/_start.htm) Informationen zum Finanzstrafverfahren zur Verfügung gestellt.

Klarstellungen zur Einzelaufzeichnungspflicht von Bargeschäften

:: Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 wurden die Formvorschriften für die Führung von Büchern und Aufzeichnungen verschärft. Seit 1. Jänner 2007 sind Bareinnahmen und -ausgänge grundsätzlich täglich einzeln aufzuzeichnen. Diese Verschärfung hat bei vielen Steuerpflichtigen für Unsicherheiten und Protesten über Art und Umfang der neuen Aufzeichnungspflichten geführt. :: Die Finanzverwaltung hat mittlerweile in der "BarbewegungsVO" einige Erleichterungen vorgesehen, die weiterhin eine vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz ermöglichen. Die Voraussetzungen dafür werden in einem Durchführungserlass (sowie ergänzenden Erläuterungen) präzisiert: Die Nettoumsätze pro Betrieb und Jahr dürfen € 150.000,- nicht übersteigen, wobei bei Rumpfwirtschaftsjahren die Grenze durch eine Hochrechnung des Umsatzes ermittelt wird. Bei einem Betriebsübergang werden auch die vorangegangenen Zeiträume beim Rechtsvorgänger berücksichtigt. Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze bis 15% innerhalb von drei Jahren ist unschädlich. Für Umsätze von Haus zu Haus an öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, ist ebenfalls die vereinfachte Losungsermittlung zulässig. Unter öffentlichen Orten sind allgemein zugängliche Wege, Straßen und Plätze zu verstehen. Beschränkungen in Form von Eintrittsgeldern (z.B. Strandbad) sind dabei nicht schädlich. Die Abgrenzung von fest umschlossenen Räumlichkeiten und offenen Verkaufsbuden kann vor allem bei Verkaufsfahrzeugen schwierig sein. Die Erleichterung kommt zur Anwendung, wenn die Verkaufsbude zumindest nach einer Seite hin vollständig offen ist. Dies gilt auch bei einem Verkaufsbus, sofern der Verkauf und das Inkasso im Freien vor dem Bus stattfinden und der Bus lediglich als Lagerraum dient. Die Erleichterungen gelten auch für Verkäufe im Freien, Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien (Schneebar) sowie auf Jahrmärkten. Derartige Umsätze sind bei der Ermittlung der o.a. Umsatzgrenze nicht einzubeziehen. Beispiel: Mitarbeiter eines Eissalons verkaufen auch mit einem fahrbaren Eiswagen im Strandbad. Gesamtumsatz € 200.000,-, davon € 55.000,- mobiler Eisverkauf, daher maßgebliche Umsatzgrenze € 145.000,-. In diesem Fall kann die vereinfachte Losungsermittlung sowohl für den Eissalon als auch für den mobilen Eisverkauf erfolgen. Hingegen gelten als Umsätze in Verbindung mit fest umschlossenen Räumen bei Verkäufen in Schanigärten, Kioskverkäufe, Verkauf von Holz, das sich auf einem neben dem Sägewerk gelegenen Lagerplatz befindet oder Tankstellenumsätze (mit Tankwarthaus). :: Weitere Klarstellungen laut Durchführungserlass Branchenpauschalierung: Aufzeichnungspflichten bestehen nur hinsichtlich jener Größen, die nicht pauschal ermittelt werden. Strichlisten dienen primär der Grundlagensicherung und nicht der Losungsermittlung. Sie sind nur dann als Einzelaufzeichnungen ausreichend, wenn sie die Umsätze geschäftsfallbezogen darstellen und aus den Aufzeichnungen das Datum, der Bezug zu einem Geschäftsfall, der Einzelpreis je Artikel und die Anzahl der verkauften Artikel hervorgehen. Dies kann daher in Tabellenform erfolgen, wo z.B. für jeden Geschäftsfall eine eigene Zeile vorgesehen ist. Die Artikel befinden sich nach Preisen geordnet in einzelnen Spalten, wobei für jeden Bareingang durch Mengenangabe oder Anzahl der Striche die Anzahl der verkauften Artikel hervorgeht. Tischabrechnung: Diese Erleichterung ist bei Bonierung des Gesamttisches und zeitnaher Bezahlung der Kunden vorgesehen. Automatenumsätze: Sind Zählwerke vorhanden, müssen die Zählwerkstände aufgezeichnet werden. Bei Automaten mit gleichpreisigen Waren kann der Einzelumsatz durch Division von Kasseninhalt und Einzelpreis ermittelt werden. Bei Automaten mit unterschiedlichen Preisen lassen sich die verkauften Waren und erzielten Einnahmen durch Bestandsverrechnung (Endbestand minus Anfangsbestand bzw. Nachfüllmenge, sowie ermittelte Einnahmen durch Kassenentleerung) ermitteln. Für Glückspielautomaten gilt Einzelaufzeichnungspflicht. Stock- oder Standverrechnung (Vergleich von Flüssigkeitsständen am Beginn und Ende der Schicht zur Ermittlung der ausgeschenkten Menge). Dieser in der Gastronomie durchaus übliche Vorgang zur Kontrolle der Mitarbeiter ersetzt keine ordnungsgemäße Losungsermittlung, zumal es hier an der Einzelaufzeichnung der Umsätze fehlt. :: Verletzung der Formvorschriften ist keine Ordnungswidrigkeit aber eine Schätzung droht Werden die Formvorschriften des § 131 BAO verletzt, ist zwar die Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen i.S. des § 163 BAO nicht gegeben, eine Schätzungsberechtigung der Behörde zieht sie allerdings nicht automatisch nach sich. Vielmehr ist nach der Sachlage des Einzelfalls zu prüfen. Erst bei Verletzung der gesetzlich auferlegten Mitwirkungspflicht ist eine Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich. Im Fall der Schätzungsberechtigung hat die Behörde aber den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen und die vorliegenden Beweismittel entsprechend zu würdigen. :: Inkrafttreten Wenn Unternehmer im Wirtschaftsjahr 2006 oder bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2006/2007 bereits Einzelaufzeichnungen geführt und die Umsatzgrenze von € 150.000,- überschritten haben, darf die vereinfachte Losungsermittlung in der Folge nicht mehr in Anspruch genommen werden. Bei einem Betriebsübergang sind die beim Rechtsvorgänger vorangegangenen Wirtschaftsjahre heranzuziehen. Für Betriebe, die bisher eine vereinfachte Losungsermittlung vorgenommen haben, gilt eine Übergangsregelung. Sie sind bei Überschreiten der Umsatzgrenzen in den Jahren 2005 und 2006 erst ab 1. Jänner 2008 zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.

Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2007 für Steuerrückstände 2006

Es sei daran erinnert, dass ab 1. Oktober 2007 Anspruchszinsen für Steuerrückstände (ESt und KöSt) aus der Veranlagung 2006 zu laufen beginnen. Die Zinsen in der Höhe von 5,19% werden aber erst dann belastet, wenn sie € 50,- übersteigen. Daraus errechnet sich ein zinsenfreier Zeitraum nach der Formel (49,99 x 365) / (0,0519 x erwartete Nachzahlung). Die Anzahlung ist unter der Bezeichnung "E 1-12/2006" bzw. "K 1-12/2006" zu entrichten, wenn die Anspruchszinsen vermieden werden sollen. Durch rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung ist die Vermeidung der Zinsen nämlich nicht gewährleistet, weil die Verzögerung des Steuerbescheides zulasten des Steuerpflichtigen geht. Für jene Steuerpflichtigen, die ein Steuerguthaben erwarten, gilt der gleiche Zinssatz und stellt somit eine attraktive Verzinsung dar. Anspruchszinsen sind nicht abzugsfähig und Zinsengutschriften nicht steuerpflichtig.

Mitarbeit im Verein: Im Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht

:: Arbeitsrecht Zunächst ist zu unterscheiden, welche Art der Tätigkeit vorliegt: Haupt- oder Nebentätigkeit Echtes oder Freies Dienstverhältnis Werkvertrag Leistung durch einen Selbständigen :: Steuerrecht Für die Beurteilung der Einkunftsart ist auf die Rz 762 bis 777 VereinsR zu verweisen. Laut Rz 766 besteht kein Dienstverhältnis, wenn bei einer Nebentätigkeit die monatlichen Einnahmen - unter Außerachtlassung von Fahrt- und Reisekostenersatz - die Vollversicherungsgrenze gem. § 5 Abs. 2 ASVG (2007: € 341,16 und voraussichtlich 2008: € 349,01) nicht überstiegen werden. In diesem Fall handelt es sich um "Sonstige Einkünfte" gem. § 29 EStG, die laut Z 3 dann steuerfrei sind, wenn sie pro Jahr höchstens € 220,- betragen. Die steuerfreien Kostenersätze laut Rz 774 sind - wie in der Klienten-Info September 2007 ausgeführt - aber vom UFS Innsbruck als gesetzwidrig qualifiziert worden. Demnach seien ausschließlich die einkommensteuerlichen Grundsätze anzuwenden (Überwinden einer Entfernung von 20 bis 25 Km und eine Reisezeit von mehr als 3 Stunden im Inland bzw. 5 Stunden im Ausland). Ab 2008 sind die neuen Reisekostenbestimmungen anzuwenden (vgl. Klienten-Info September 2007). Bei sonstigen und selbständigen Einkünften besteht gem. Rz 772 ein steuerfreier Betrag von € 75,-. Übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, sind € 75,- für pauschalierte Betriebsausgaben/ Werbungskosten abzuziehen. Bei Tätigkeiten für mehrere Vereine ist dieser Freibetrag für jede Tätigkeit separat anzuwenden. Besteht ein Echtes Dienstverhältnis ist Lohnsteuerpflicht gegeben und der Verein unterliegt den Pflichten des Arbeitgebers. Der o.a. Freibetrag von € 75,- steht gem. Rz. 773 in diesem Fall nicht zu. Bei Mannschaftssportarten ist im Regelfall ein Dienstverhältnis gegeben, weil Arbeitsort, -zeit und -mittel sowie Weisungsgebundenheit und persönliche Leistungserbringung vorliegen. Ein Werkvertrag oder Freies Dienstverhältnis kann aber bei Einzelsportarten oder Trainern gegeben sein, wobei in beiden Fällen der Empfänger die Einkommensteuer zu entrichten hat. Beim Freien Dienstverhältnis hat aber der Verein die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Selbständige (Gewerbetreibende oder Freiberufler) erzielen Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit. :: Sozialversicherung Pauschale Aufwandsentschädigungen an Sportler und Trainer, die diese Tätigkeit nicht im Hauptberuf ausüben gelten bis € 537,78 pro Monat gem. § 49 Abs. 7 ASVG nicht als Entgelte gem. § 49 Abs. 2 ASVG. Sozialversicherungpflicht besteht gem. § 4 Abs. 2 ASVG für Dienstverhältnisse (echte und freie), wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Lehrstellenförderung mittels "Blum-Bonus" abermals verlängert - Integrative Berufsausbildung: Lehre ohne Barriere

:: Als Gegensteuerung zur aktuellen "Lehrstellenlücke" in Österreich, hat das AMS, das seit 2005 bestehende Förderungsmodell "Blum-Bonus", welches Mitte 2007 ausgelaufen ist, zunächst bis Ende 2007 weiterhin verlängert. Die Voraussetzungen hiefür, sowie die steuerlichen Auswirkungen, seien kurz zusammengefasst: Schaffung einer zusätzlichen Lehrstelle Bei einem Lehrzeitbeginn zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2007 muss die Gesamtzahl der Lehrlinge zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses größer sein, als die Gesamtzahl am 31. Dezember 2006. Das muss sie aber auch noch 4 Monate nach Lehrbeginn, was nach Ablauf dieser Frist vom Förderungswerber zu bestätigen ist. Scheidet demnach ein Lehrling unterjährig aus, muss die Stelle rechtzeitig nachbesetzt werden. Die Auszahlung der Förderung erfolgt im Nachhinein und zwar für das erste Lehrjahr € 400,-, das zweite € 200,- und das dritte € 100,- je pro Monat, insgesamt also € 8.400,-. Formvoraussetzung ist ein Beratungsgespräch des Förderungswerbers beim AMS. Der Antrag ist an die für den Wohnort des Lehrlings zuständige Geschäftsstelle des AMS zu richten. :: Integrative Berufsausbildung (IBA) - "Lehre ohne Barriere" Die IBA sieht folgende weitere Förderungen durch das AMS vor: Verlängerte Lehre um bis zu 2 Jahre oder Ausbildung in Teilqualifizierung eines Lehrberufes innerhalb von 1 bis 3 Jahren sowie Betreuung durch Berufsausbildungsassistenz. Diese Förderungen sind für Lehrbetriebe vorgesehen, welche Lehrlinge ausbilden möchten und für Jugendliche, die entweder erhöhte Familienbeihilfe beziehen, Behinderungen aufweisen, sonderpädagogischen Förderbedarf oder keinen bzw. negativen Hauptschulabschluss haben. Die Kosten für diese Fördermaßnahmen werden zur Gänze von den Landesstellen des Bundessozialamtes übernommen. Für Lehrlinge, die im Besitze eines Feststellungsbescheides betreffend ihre Behinderung sind, erhält der Lehrherr eine monatliche Prämie von € 302,-, die entweder ausbezahlt oder mit der Ausgleichstaxe gegenverrechnet wird. Unter der Tel.Nr. 059988 können beim Bundessozialamt "Integrative Berufsausbildung" Informationen eingeholt werden. :: Steuerliche Begünstigungen Gem. § 108 f EStG kann mittels Formular E 108c PL die Lehrlingsprämie in der Höhe von € 1.000,- p.a. geltend gemacht werden. Der Blum-Bonus ist gem. § 3 Abs. 1 Z 5d EStG steuerfrei und führt zu keiner Aufwandskürzung bei der Lehrlingsentschädigung (Rz. 4854 EStR).

Steuerliche Qualifikation von Zuschüssen und Prämien nach dem Behinderteneinstellungsgesetz - Arbeitsplatzsicherung

In der Klienten-Info September 2007 wurden unter den steuerfreien Zuwendungen ohne Aufwandskürzung als erste Position Zuschüsse nach dem Behinderteneinstellungsgesetz angeführt. Im konkreten Fall handelt es sich aber um Prämien, welche lt. Rz. 4856 EStR zu keiner Aufwandskürzung führen. Wie aus dem Zusammenhang mit den im Artikel erwähnten Ausgleichstaxen, die vom Unternehmer zu entrichten sind hervorgeht, sind die Prämien aber mit den Ausgleichstaxen zu verrechnen. Handelt es sich tatsächlich um Zuschüsse, die - wie im Artikel einleitend ausgeführt - aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gewährt werden, besteht lt. Rz. 4854 kein Abzugsverbot für damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen. Zuschüsse nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ohne arbeitsmarktpolitische Folgen (z.B. Kostenersatz für die behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes bzw. deren Neuschaffung, Integrationsbeihilfen etc.) sind steuerfrei, die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen aber steuerlich nicht abzugsfähig (Rz. 301 und 4856 EStR). :: Arbeitsplatzsicherung als Sonderfall Eine vom Bundessozialamt zu gewährende Integrationsbeihilfe kann für maximal 3 Jahre beantragt werden. Im ersten Jahr kann sie bis zu 100% des Bruttoentgeltes ohne Sonderzahlungen, maximal aber € 1.000,- pro Monat betragen. Im zweiten Jahr 70% und im dritten Jahr 50%. Rechtsanspruch darauf besteht keiner. Sind die Voraussetzung gegeben, wird sie i.d.R. gewährt. Keine Obergrenze gibt es für die Kostenübernahme von Adaptierungsmaßnahmen (z.B. behindertengerechte Toiletten etc.). Seit der Änderung der Rz. 4854 EStR ab 1. Februar 2007 gelten andere Grundsätze für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen und Beihilfen. Wird nämlich ein über den Empfänger hinausgehender Förderungszweck (Beschäftigung von zusätzlichen Arbeitskräften) verwirklicht, besteht kein Zusammenhang zwischen steuerfreien Zuschüssen und damit zusammenhängenden Aufwendungen, sodass letztere hiermit abzugsfähig bleiben. Es handelt sich bei Rz. 4854 EStR um eine in Konkurrenz zu Rz. 4856 stehende Bestimmung, die aber bei entsprechender Nachweisführung, dass arbeitsmarktpolitische Gründe vorliegen, zum Erfolg - nämlich der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen - führen müsste.