Mai 2008

Erhöhung der fahrleistungsabhängigen LKW-Maut

Die km-abhängige Maut für LKW auf Autobahnen und Schnellstraßen wird ab 1. Mai 2008 auf folgende Beträge (exkl. USt) erhöht (in Cent/km): Fahrzeuge unter 3,5 t Keine Maut Fahrzeuge mit 2 Achsen 15,8 Fahrzeuge mit 3 Achsen 22,12 Fahrzeuge mit 4 und mehr Achsen 33,18

Keine Anerkennung von Schadensbehebung als nachträgliche Werbungskosten der Vermietung

Die Anerkennung von Ausgaben als Werbungskosten ist im Rahmen der Vermietungstätigkeit grundsätzlich weit gefasst. So werden sowohl Aufwendungen im Vorfeld der Vermietungstätigkeit als auch Ausgaben, welche in einer Phase zwischen zwei Vermietungen anfallen, steuerlich anerkannt, sofern die Veranlassung durch die Vermietungstätigkeit nachgewiesen werden kann. Erfolgen allerdings Renovierungsarbeiten bzw. Schadensbehebung nach Beendigung der Vermietung und vor der anschließenden privaten Nutzung, so können keine nachträglichen Werbungskosten geltend gemacht werden. Der UFS (RV/0607-I/06 vom 9.1.2008) hat dies unlängst entschieden und damit die laufende Rechtsprechung von VwGH und BFH bestätigt. Die Begründung liegt darin, dass nach Beendigung der Vermietungstätigkeit kein Zusammenhang mehr mit dieser außerbetrieblichen Einkünfteerzielung besteht und die geplante private Nutzung des Mietobjekts für die Renovierung ausschlaggebend ist. An der fehlenden steuerlichen Geltendmachung ändert auch der Umstand nichts, dass der Austausch von Böden, Fliesen, Waschbecken etc. durch die Abnutzung seitens der Mieter hervorgerufen wurde. Ist die Renovierung auf private Motive zurückzuführen kann überdies mangels unternehmerischen Zusammenhangs kein Vorsteuerabzug erfolgen. Die steuerliche Anerkennung von Schadensbehebungen bzw. Renovierungskosten als nachträgliche Werbungskosten gestaltet sich demnach außerordentlich schwierig und ist nur bei der Beseitigung von Schäden möglich, welche über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen bzw. sogar mutwillig verursacht wurden. Von Bedeutung ist hierbei auch, ob ernsthaft wenngleich letztlich erfolglos Regressansprüche an die Mieter gestellt wurden. Da ein Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit offensichtlich ist, sind Ausgaben wie z.B. die Nachzahlung von Zinsen oder auf den Vermietungszeitraum entfallende Grundsteuer als nachträgliche Werbungskosten steuerlich anerkannt.

Steuerliche Anerkennung von Bewirtungskosten von Trauergästen als außergewöhnliche Belastung

Die Lohnsteuerrichtlinien sehen vor, dass die Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie eines einfachen Grabmals als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, sofern kein ausreichender Nachlass (maßgebend sind die um entrichtete Gerichtsgebühren gekürzten Nachlassaktiva) zur Deckung der Kosten vorhanden ist. Die Aufwendungen für Begräbnis und Grabmal dürfen jeweils 4.000 € nicht übersteigen. Kosten für die Bewirtung von Trauergästen waren bisher nicht absetzbar. Der UFS (RV/2469-W/07 vom 22.11.2007) hat jedoch nunmehr entschieden, dass auch Aufwendungen für einen einfachen „Leichenschmaus“ zu den Kosten eines würdigen Begräbnisses zählen und insoweit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, sofern sie nicht im Nachlass Deckung finden. Das Totenmahl muss nach Ortsgebrauch, Stand und Vermögen des Verstorbenen angemessen sein. Weiterhin steuerlich unbeachtlich sind allerdings die Kosten für Trauerkleidung sowie für Grabpflege.

Änderungen im italienischen Steuerrecht

Die ab 1.1.2008 in Italien in Kraft getretene Steuerreform beinhaltet als plakative Änderungen die Senkung des Körperschaftsteuersatzes, die Begünstigung thesaurierter Gewinne von Einzelunternehmern und Personengesellschaften sowie eine Angleichung der mit Ausschüttungen zusammenhängenden Steuerbelastung zwischen ausländischen und inländischen Körperschaften als Empfänger. Die Gegenfinanzierung der Steuerreform beruht auf Einschränkungen bei Abschreibungen sowie bei dem Abzug von Zinsaufwendungen (Zinsschranke). Die nachfolgenden Punkte sollen Auswirkungen auf die Attraktivität Italiens als Unternehmensstandort sowie Konsequenzen für Beteiligungen an italienischen Unternehmen darstellen. Senkung des Körperschaftsteuertarifs von 33% auf 27,5% Da ebenso die regionale Wertschöpfungsteuer (IRAP) von 4,25% auf 3,9% gesenkt wird, beläuft sich die Gesamtsteuerbelastung für Kapitalgesellschaften auf ca. 31,4% (es ist zu beachten, dass IRAP und KSt leicht unterschiedliche Bemessungsgrundlagen haben). Hinsichtlich der tarifären Belastung ist Österreich mit einem KSt-Satz von 25% auch nach der Absenkung vorteilhafter. Begünstigung thesaurierter Gewinne für Einzelunternehmer und Personengesellschaften Der österreichischen begünstigten Besteuerung für nicht entnommene Gewinne (§ 11a EStG) vergleichbar wird bei Anwendung des Betriebsvermögensvergleichs der nichtentnommene Gewinn dem (ermäßigten) Körperschaftsteuersatz von 27,5% anstelle der progressiven Steuerbelastung unterworfen - vorteilhaft erscheint dies bei einem Gewinn von über 28.000 € (Besteuerung mit 27,5% anstelle von 38%). Eine Nachversteuerung in Folgejahren tritt ein, sofern die Entnahmen die Summe aus Einlagen und laufendem Gewinn übersteigen. Maßgebend ist dann die normale progressive Besteuerung unter Beachtung der bereits entrichteten KSt. In der Optionsmöglichkeit für Personengesellschaften zur Anwendung des linearen Körperschaftsteuersatzes ist jedenfalls ein Schritt zu größerer Rechtsformneutralität der Besteuerung zu erkennen. Verglichen mit der österreichischen Regelung erscheint das Fehlen einer betragsmäßigen Obergrenze (100.000 € beim § 11a EStG) vorteilhaft - allerdings ist der Nachversteuerungszeitraum ebenso wenig begrenzt. Gleichstellung von ausländischen und inländischen Dividendenempfängern (Körperschaften) Ausschüttungen von Dividenden in Italien ansässiger Körperschaften an ausländische Körperschaften werden grundsätzlich einer Quellensteuer unterworfen, welche nunmehr der Steuerbelastung inländischer Dividendenempfänger gleichkommt. Zu berücksichtigen ist, dass allerdings bei Erfüllung der Kriterien der Mutter-Tochter-Richtlinie gar keine Quellensteuer anfällt. Dies ist der Fall, wenn eine österreichische Kapitalgesellschaft seit zumindest 12 Monaten unmittelbar zu mindestens 15% an einer italienischen (Tochter)Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Körperschaften in Staaten, welche diese Kriterien nicht erfüllen oder aber auf der „weißen Liste“ stehen, trifft eine Quellensteuer in Höhe von 1,375%, wodurch eine Angleichung zu Ausschüttungen zwischen italienischen Körperschaften eintritt, da hierbei eine 95%ige Beteiligungsertragsbefreiung anfällt (27,5% x 5% = 1,375%). Die „weiße Liste“ umfasst Länder, die ein Italien vergleichbares Steuerniveau aufweisen und mit denen ein adäquater und transparenter Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden besteht. Einschränkungen bei Abschreibungen Die auf Sachanlagen bisher anwendbaren beschleunigten bzw. vorgezogenen Abschreibungen sind ab 1.1.2008 nicht mehr möglich. Die beschleunigte Abschreibung führte bei Nachweis einer tatsächlich intensiveren Nutzung zu einer schnelleren steuerlichen Wirkung während die vorgezogene Abschreibung i.S. eines Investitionsanreizes einen zusätzlichen Abschreibungsbetrag und damit positiven steuerlichen Effekt ermöglichte.

Verbesserte Förderung bei Naturkatastrophen

Die Novelle des Katastrophenfondsgesetzes bringt eine zukünftige Erhöhung der Fördermittel bei Naturkatastrophen und eine Soforthilfe für die von den jüngsten Orkanen betroffene Land- und Forstwirtschaft. Der Finanzminister kann künftig ohne Sondergesetze die Mittel des Katastrophenfonds kurzfristig bis zu verdoppeln, sofern die ursprünglich vorgesehenen Fördermittel zur Abdeckung der Schäden nicht ausreichen sollten. Als Soforthilfe für die Land- und Forstwirtschaft und insbesondere für die Holzwirtschaft wird die Errichtung von Nasslagern mit insgesamt 6 Mio € unterstützt. Jedem Betroffenen steht eine 40%ige Förderung der Investitionskosten, maximal jedoch ein Förderbetrag von 100.000 € pro Anlage, zu. Die Nasslagerung ist ein Holzkonservierungsverfahren, welches den Befall durch Schädlinge verringert und die Lagerung großer Holzmengen über mehrere Jahre hinweg unter Beibehaltung der Holzqualität ermöglicht. Die Antragstellung für die Förderung im Zusammenhang mit Nasslagern ist je nach Bundesland an die Landesforstinspektion bzw. Landesforstdirektion zu richten. Von Naturkatastrophen geschädigte Privatpersonen können sich bzgl. der Unterstützung aus dem Katastrophenfonds an ihre Gemeinde wenden. Überdies können die Kosten der Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

EU mahnt Österreich wegen Mehrwertsteuer auf die Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Die EU-Kommission hat auch Österreich aufgefordert, die bestehende Einbeziehung der NoVA in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage i.Z.m. dem Autokauf zu unterlassen. Zukünftig soll diese bei erstmaliger Zulassung anfallende Kfz-Zulassungssteuer zwar für sich einen Teil der Anschaffungskosten darstellen, nicht aber zusätzlich die regelmäßig nicht als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer erhöhen. Die NoVA fällt sowohl beim Kauf im Inland als auch im Falle des Eigenimports nach Österreich an. Befreit sind u.A. LKW, Vorführwägen sowie regelmäßig auch Fahrschul-Kfz, Mietwägen und Taxis.

Kein sofortiger Gewinn aus der Konvertierung von Fremdwährungskrediten

Fremdwährungskredite erfreuen sich sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich trotz bestehender Risiken noch immer einer großen Beliebtheit. Dabei ist es häufige Praxis, dass nach einer gewissen Laufzeit die Währung, in der die Rückzahlung zu erfolgen hat, vom Kreditnehmer geändert wird. Ein solcher Wechsel, z.B. von YEN zu Schweizer Franken, wird oft vollzogen, wenn mit einer vorteilhaften Wechselkursentwicklung und insgesamt günstigeren Kreditfinanzierung zu rechnen ist. Der VwGH (vom 15.1.2008, 2006/15/0116) setzte sich unlängst im Zusammenhang mit der Konvertierung einer Fremdwährungsverbindlichkeit mit der Frage auseinander, ob eine Gewinnrealisierung und somit eine einkommensteuerliche Erfassung bereits im Zeitpunkt der Kreditkonvertierung innerhalb der Fremdwährungen gegeben ist oder aber erst bei der Konvertierung in Euro bzw. im Zeitpunkt der tatsächlichen Kredittilgung eintritt. Wird ein Fremdwährungsdarlehen aus betrieblichen Gründen aufgenommen und steht in der Folge fest, dass ein geringerer Euro-Betrag aufgewendet werden muss, um das Fremdwährungsdarlehen zu tilgen, so führt diese Verringerung sowohl bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als auch beim Betriebsvermögensvergleich grundsätzlich zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme. Allerdings tritt die Steuerpflicht erst dann ein wenn feststeht, dass diese Vermögensvermehrung endgültig realisiert ist. Das ist in der Regel allerdings erst bei (endgültiger, eventuell auch nur teilweiser) Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit der Fall. Erst zu diesem Zeitpunkt stehe das Verhältnis zur letztendlichen Bezugsgröße der während der Kreditlaufzeit festgestellten Wertveränderung, nämlich der Heimatwährung (EUR), fest. Im privaten Bereich ist ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn allenfalls denkbar, sofern eine Konvertierung zum Euro bzw. die Tilgung der Verbindlichkeit innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt.

Wann führt ein negativer Saldo am Verrechnungskonto zu einer verdeckten Gewinnausschüttung

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Gesellschafter entnahmebedingt Verrechnungsverbindlichkeiten gegenüber ihrer GmbH aufweisen. Dies ist jedoch nicht nur aus gesellschaftsrechtlichen Gründen (Stichwort „verdeckte Einlagenrückgewähr“), sondern auch aus steuerlichen Gründen nicht unproblematisch. Wie in der letzten Ausgabe erwähnt (Klienten-Info April 2008, „Verträge zwischen Angehörigen - Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung“), gelten hierfür die steuerlichen Grundsätze für die Anerkennung von Geschäften zwischen angehörigen Personen (Schriftlichkeit, eindeutiger Inhalt, Fremdüblichkeit). Ein dauerhaft negativer Saldo am Verrechnungskonto kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (steuerliche Nichtanerkennung der Kreditgewährung und Anfall von 25% bzw. bei Übernahme der KESt durch die Gesellschaft sogar 33,33%KESt) führen, wenn eine Rückzahlung von vorneherein nicht gewollt ist oder aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Gesellschafters objektiv nicht mit einer Rückzahlung gerechnet werden kann. Das Fehlen von Einbringungsmaßnahmen kann ebenso ein Indiz dafür sein, dass eine Rückzahlung nicht gewollt ist. Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf sein Gehalt und entnimmt er gleichzeitig Beträge für seinen Lebensunterhalt, ohne den Rückzahlungstermin, die Fälligkeit der Zinsen und den Kreditrahmen klar festzulegen, sind die Entnahmen ebenfalls als verdeckte Ausschüttungen anzusehen. Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der Verhältnisse. Fehlt eine angemessene (fremdübliche) Verzinsung, führt dies auch zu einer Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung. Erfolgt die Verzinsung erst in dem auf den Bilanzstichtag folgenden Jahr, so ist nur dann keine verdeckte Ausschüttung darin zu erkennen, wenn die Nachträglichkeit der Verzinsung ausdrücklich (und nachweislich) vereinbart wurde. Für den Fall von Entnahmen durch den Gesellschafter ist daher Sorge zu tragen, dass schriftliche Vereinbarungen über den Kreditrahmen, die Rückzahlungsmodalitäten und die Verzinsung getroffen werden. Für die Verzinsung sollte derzeit zumindest ein Zinssatz von 5 bis 6% pa fixiert werden. Selbstverständlich ist auch eine variable Verzinsung (z.B. Euribor zuzüglich 50 Basispunkte) möglich. Keinesfalls sollte die vereinbarte Verzinsung die eigenen Finanzierungskosten der Gesellschaft unterschreiten.

Die steuerliche Behandlung von Hospitality Packages für die EURO 2008

Die bevorstehende heimische Fußball-EM bietet für Unternehmen die Möglichkeit, spezielle Marketingaktivitäten durchzuführen und den Kontakt zu Geschäftsfreunden oder potentiellen bzw. bereits bestehenden Kunden zu intensivieren. Sogenannte Hospitality Packages, die aus Marketingzwecken unentgeltlich weitergegeben werden, können an die Wünsche der erwerbenden Unternehmen angepasst werden und beinhalten im Regelfall neben entsprechenden Eintrittskarten für Spiele in Österreich ein kulinarisches Rahmenprogramm, Erinnerungsgeschenke sowie auch den Zutritt zu Side-Events. Ertragsteuerlich stellt sich die Frage, ob die Kosten für Hospitality Packages bei dem Unternehmen Betriebsausgaben darstellen - aus umsatzsteuerlicher Sicht gilt zu bedenken, ob die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Die Finanzverwaltung vergleicht die aus Marketingzwecken unentgeltliche Weitergabe eines Hospitality Packages mit der werbewirksamen Bewirtung im Rahmen eines betrieblich veranlassten Events und erkennt pauschal 50% als Betriebsausgaben an. Dem erwerbenden Unternehmen steht außerdem der volle Vorsteuerabzug zu - ein steuerpflichtiger Eigenverbrauchstatbestand liegt nicht vor.