Juli 2008

Berechnung von Wertsicherungen

Der Wertsicherungsrechner der Statistik Austria ermöglicht die Berechnung von Wertsicherungsbestimmungen nach dem Verbraucherpreisindex, dem Baukosten- und dem Baupreisindex. Der Indexrechner ist im Internet unter http://www.statistik.at/Indexrechner verfügbar.

Übertragung vermieteter Gebäude bis 31.7.2008 möglicherweise vorteilhaft

Abschaffung der Aufwertungsmöglichkeit bei unentgeltlich erworbenen Liegenschaften Im Fall eines Erwerbs eines vermieteten Gebäudes ab 1.8.2008 durch Schenkung oder Erbschaft muss der Rechtsnachfolger die Gebäudeabschreibung auf Basis der historischen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers ermitteln. Eine Aufwertungsmöglichkeit ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgesehen. Erfolgt der unentgeltliche Erwerb jedoch noch bis 31.7.2008, besteht die Möglichkeit, die Abschreibung auf Antrag von den (in aller Regel höheren) fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Schenkung oder der Erbschaft zu berechnen. Die fiktiven Anschaffungskosten entsprechen dabei im Wesentlichen dem Verkehrswert des vermieteten Geb äudes. Die Aufwertung auf die fiktiven Anschaffungskosten führt im Ergebnis zu höheren Abschreibungen und somit zu einer oft nicht unerheblichen Steuerersparnis. Aus diesem Grund könnte eine Übertragung eines vermieteten Gebäudes vor dem 1.8.2008 vorteilhaft sein, obwohl bis 31.7.2008 noch Erbschafts- und Schenkungssteuer erhoben werden. Bei bestimmten Konstellationen, etwa bei Verkauf zum dreifachen Einheitswert, lässt sich die Schenkungssteuer auch schon vor dem 1.8.2008 vermeiden - es fällt allerdings Grunderwerbsteuer an. Die Aufwertungsmöglichkeit auf die fiktiven Anschaffungskosten bleibt erhalten, da ertragsteuerlich von einem unentgeltlichen Erwerb auszugehen ist. Verbesserungen bei Zehntel- und Fünfzehntelabsetzungen nach dem 31.7.2008 Bei Schenkungen vor dem 1.8.2008 dürfen die begünstigten Zehntel- und Fünfzehntelabschreibungen für Instandsetzungs- bzw. bestimmte Herstellungsaufwendungen vom Rechtsnachfolger nicht fortgeführt werden. Darüber hinaus kann durch die Schenkung auch eine Nachversteuerung der in der Vergangenheit beschleunigt abgeschriebenen Herstellungsaufwendungen ausgelöst werden. Ab dem 1.8.2008 kommt es auch im Zusammenhang mit der Fortführung der offenen Zehntel- und Fünfzehntelabsetzungen zu einer Änderung der Rechtslage. Die offenen Absetzungen können künftig bei jeder Form der unentgeltlichen Übertragung, also auch bei Schenkungen, vom Rechtsnachfolger fortgeführt werden. Bislang war dies nur bei Erwerb von Todes wegen zulässig, sofern der Erbe die Gebäudeabschreibung vom Einheitswert und nicht von den fiktiven Anschaffungskosten berechnete. Eine Nachversteuerung bereits steuerlich geltend gemachter begünstigter Herstellungsaufwendungen hat ab 1.8.2008 nur mehr im Fall einer entgeltlichen Übertragung einer Immobilie zu erfolgen. Schenkungen von Gebäuden lösen daher ab 1.8.2008 keine Nachversteuerung mehr aus.

Was bei Ferialjobs zu beachten ist

Welcher Schüler oder Student nützt die Chance nicht, zumindest einmal im Sommer Berufserfahrung mit einer Zuverdienstmöglichkeit zu kombinieren? Damit sich hieraus keine finanziell nachteiligen Überraschungen ergeben, ist es wichtig über die Behandlung eines Ferialjobs in Bezug auf Familienbeihilfe, Sozialversicherung und Steuerrecht Bescheid zu wissen. Familienbeihilfe Kinder unter 18 Jahren können beliebig viel verdienen, ohne dass der Anspruch auf Familienbeihilfe verloren geht. Ab dem Beginn des Kalenderjahres, das auf den 18. Geburtstag folgt, kann der Anspruch jedoch gefährdet sein, wenn das Jahreseinkommen mehr als 9.000 € beträgt. Bezugsgröße ist dabei das steuerpflichtige Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Endbesteuerte Einkünfte (Zinsen, Dividenden) sind nicht einzubeziehen. Sozialversicherung Die meisten Ferialpraktikanten werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Sofern das monatliche Bruttogehalt mehr als 349,01 2008;€ beträgt, treten somit Pflichtversicherung und der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Steuerrecht Beträgt das monatliche Bruttogehalt weniger als 1.127 €, kommt es aufgrund des Abzugs von Sozialversicherungsbeiträgen und bestehenden Absetzbeträgen zu keinem Lohnsteuerabzug. Fällt bei einem höheren Gehalt Lohnsteuer an, so sollte nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden. Durch die Aufteilung der Bezüge auf das ganze Jahr und die Neudurchrechnung der Lohnsteuer ergibt sich dabei regelmäßig eine Steuergutschrift. Eine Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu 5 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Wird der Ferialpraktikant in Form eines Werkvertrags oder freien Dienstvertrags tätig, erfolgt kein Lohnsteuerabzug. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall selbst für die Versteuerung zu sorgen und ab einem Gesamtjahreseinkommen von 10.000 € bzw. 10.900 € (wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind) eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Erhöhung Pendlerpauschale und Kilometergeld ab 1.7.2008

Als Reaktion auf die gestiegenen Treibstoffpreise werden das Pendlerpauschale sowie das amtliche Kilometergeld ab 1. Juli 2008 (bis 31.12.2009) erhöht: Kleines Pendlerpauschale -(öffentliches Verkehrsmittel zumutbar) - Erhöhung um ca. 15% Entfernung pro Monat (bis 30.6.2008) pro Monat (ab 1.7.2008) ab 20 km € 45,50 € 52,50 ab 40 km € 90,00 € 103,50 ab 60 km € 134,50 € 154,75 Großes Pendlerpauschale - (öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar) - Erhöhung um ca. 15% Entfernung pro Monat (bis 30.6.2008) pro Monat (ab 1.7.2008) ab 2 km € 24,75 € 28,50 ab 20 km € 98,25 € 113,0 ab 40 km € 171,- € 196,75 ab 60 km € 244,25 € 281,00 Amtliches Kilometergeld - Erhöhung um durchschnittlich 12%   pro km (bis 30.6.2008) pro km (ab 1.7.2008) PKW € 0,376 (0,38) € 0,42 Motorrad mit bis 250 ccm Hubraum € 0,119 (0,12) € 0,14 Motorrad mit über 250 ccm Hubraum € 0,212 0,22) € 0,24 Zuschlag für mitbeförderte Person € 0,045 (0,05) € 0,05 Sofern das Pendlerpauschale nicht oder unrichtig beim laufenden Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt wurde, kann es im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht werden. Das Pendlerpauschale soll zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abdecken und steht nur zu, wenn der Arbeitsweg mindestens 20 km umfasst (kleines Pendlerpauschale) oder der Arbeitsweg zumindest 2 km beträgt und die Benutzung eines (öffentlichen) Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Weges nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist (großes Pendlerpauschale).

Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008) - Änderung der Stiftungsbesteuerung sowie der Meldepflicht von Schenkungen

Änderungen bei der Stiftungsbesteuerung Am 6.6.2008 wurde das SchenkMG 2008 vom Nationalrat beschlossen. Erbschafts- und Schenkungssteuer werden daher ab 1.8.2008 nicht mehr erhoben. Zuwendungen von und an Stiftungen bleiben jedoch grunds ätzlich weiterhin besteuert. Halbierung der Stiftungseingangsbesteuerung Der Eingangssteuersatz für Privatstiftungen wird laut SchenkMG ab 1.8.2008 von 5% auf 2,5% gesenkt. Eine Befreiung von der Stiftungseingangssteuer ist u.a. für Zuwendungen unter Lebenden von beweglichen Sachen und Geldforderungen an gemeinnützige Stiftungen sowie für Zuwendungen von Todes wegen von endbesteuertem Kapitalvermögen und von Beteiligungen von weniger als 1% an Kapitalgesellschaften vorgesehen. Entfall der Zuwendungsbesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen Für Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte fielen bislang generell 25% Kapitalertragsteuer an. Wie in der Ausgabe im April 2008 (Klienten-Info vom April 2008, „Reaktion auf den Wegfall des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes - Schenkungsmeldegesetz (Begutachtungsentwurf)“) berichtet, sind künftig Substanzauszahlungen im Gegensatz zu Ertragsausschüttungen dann steuerfrei, wenn das zugewendete Vermögen nach dem 31.7.2008 in die Privatstiftung eingebracht wurde. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die steuerlichen Eingangswerte für das ab 1.8.2008 eingebrachte Vermögen in einem Evidenzkonto festgehalten werden. Außerdem ist zu beachten, dass eine steuerfreie Substanzauszahlung nur insoweit möglich ist, als die Zuwendung die kumulierten Gewinne der Privatstiftung sowie die stillen Reserven des zugewendeten Vermögens übersteigt. Umgekehrt bedeutet dies, dass Zuwendungen von einer Privatstiftung steuerpflichtig (KESt) sind, solange sie wertm äßig im vorhandenen Bilanzgewinn, in Gewinnrücklagen und in stillen Reserven Deckung finden. Keine Erstattung der Schenkungssteuer bei Widerruf Die Möglichkeit der Erstattung der entrichteten Schenkungssteuer im Falle eines Widerrufs der Privatstiftung wurde mit dem neuen Gesetz ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt bereits für Widerrufsfälle ab Kundmachung des SchenkMG 2008 und nicht erst ab 1.8.2008. Änderungen bei der Meldepflicht von Schenkungen In der Ausgabe im April 2008 haben wir berichtet, dass es laut Gesetzesbegutachtungsentwurf ab 1.8.2008 zu einer Anzeigeverpflichtung von Schenkungen kommen wird. Das Gesetz enthält nunmehr eine Änderung betreffend die Wertgrenzen. Keine Meldepflicht besteht demnach für Schenkungen zwischen Angehörigen, deren gemeiner Wert pro Kalenderjahr 50.000 € nicht übersteigt. Zwischen Nichtangehörigen liegt die (Frei)Grenze unverändert bei 15.000 € innerhalb von fünf Jahren. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht innerhalb von einem Jahr ab Ende der Anzeigepflicht möglich. Die Strafbarkeit verjährt zehn Jahre nach Ende der Meldepflicht.

Der Innovationsscheck

ist ein Förderprogramm für Klein- und Mittelunternehmen (bis zu 250 Mitarbeiter) in Österreich mit dem Ziel, ihnen den Einstieg in eine kontinuierliche Forschungs- und Innovationstätigkeit zu ermöglichen. Mit dem Innovationsscheck können sich die Unternehmen an Forschungseinrichtungen (Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Fachhochschulen und Universitäten) wenden und je nach Bedarf deren Leistungen bis zu einer Höhe von 5.000 € mit dem Scheck bezahlen. Gefördert werden Ideenstudien (z.B. Konzeptentwicklungen); Vorbereitungsarbeiten für ein Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben; Unterstützung bei der Prototypenentwicklung; Analyse von Technologietransferpotential; Analysen zum Innovationspotenzial des Unternehmens (Prozess, Produkt, Technologie); Konzepte für technisches Innovationsmanagement. Weitere Informationen unter: www.ffg.at

Jugendbeschäftigungspaket - Änderungen bei neu begonnenen Lehrverhältnissen

Das am 5.6.2008 im Nationalrat beschlossene Jugendbeschäftigungspaket bringt einige Neuigkeiten für Lehrverhältnisse, die ab dem 28.6.2008 beginnen: Flexible Auflösung von Lehrlingsverträgen: Waren Lehrverhältnis bisher de facto unkündbar, so besteht künftig für Lehrling und Arbeitgeber zum Ende des ersten bzw. zweiten Lehrjahres die Möglichkeit, das Lehrverhältnis außerordentlich aufzulösen. Zuvor muss allerdings ein Mediationsverfahren (auf Kosten des Arbeitgebers) zwischen Betrieb und Lehrling stattfinden. Lehrlingsförderung: Die derzeitige Förderung nach §108f EStG in Höhe von 1.000 EUR je Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr wird nur mehr für Lehrverhältnisse gewährt, die vor dem 28.6.2008 begonnen haben. Die neue Basisförderung soll sich an der Höhe der Lehrlingsentschädigung orientieren und nach Jahren gestaffelt sein. Daneben wird es auch Förderungen für qualitätssteigernde Maßnahmen, für Zusatzausbildungen und für besonders guten Erfolg bei Lehrabschlussprüfungen geben. Die genauen Regelungen finden sich derzeit noch in Ausarbeitung durch den Förderungsausschuss beim Bundesberufsausbildungsbeirat und sollten bis zur nächsten Ausgabe der Klienten-Info bekannt sein. Ausbildungsgarantie: Für Jugendliche bis 18 Jahre, die in der Wirtschaft keine Lehrstelle finden, wird die Ausbildung in einem überbetrieblichen Ausbildungszentrum garantiert. Einheitliche Anlaufstelle: Die Beihilfen werden künftig zentral von den bei den Wirtschaftskammern eingerichteten Lehrlingsstellen vergeben.