August 2008

Die steuerliche Behandlung des (gemeinnützigen) Vereins

Vereine erfahren eine begünstigte steuerliche Behandlung, sofern sie aus einem gemeinnützigen Vereinszweck gegründet werden und die Vereinsmitglieder diesen Zweck tatsächlich leben. Grundsätzlich kann der Verein als juristische Person der KöSt, USt sowie Gebühren unterliegen. Voraussetzung für steuerliche Begünstigungen ist u.a. das Verfolgen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke – begünstigte Förderziele sind z.B. Kunst und Wissenschaft, Kultur, Musik, Sport oder Umweltschutz. Nähe zum begünstigten Vereinszweck vermindert Steuerbelastung Die ertragsteuerlichen Folgen hängen davon ab, ob der Verein Einkünfte aus Vermögensverwaltung (Steuerpflicht nur mit KESt-pflichtigen Einkünften) oder aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt. Die Vereinnahmung von (echten) Mitgliedsbeiträgen bzw. von Spenden führt regelmäßig zu keiner Ertragsteuerpflicht. Übt der Verein neben dem Vereinszweck eine wirtschaftliche Tätigkeit aus - z.B. durch den Betrieb einer Kantine, durch die Herausgabe von Zeitschriften oder durch die Erteilung von Sportunterricht – so ist die Steuerpflicht davon abhängig, ob dadurch ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb (Zweckbetrieb), entbehrlicher Hilfsbetrieb oder begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb begründet wird. Während der unentbehrliche Hilfsbetrieb aufgrund der Nähe zum begünstigten Vereinszweck keine Steuerpflicht hervorruft, sind der entbehrliche Hilfsbetrieb und der begünstigungsschädliche Geschäftsbetrieb normal steuerpflichtig. Ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb kann sogar dazu führen, dass die gesamte Begünstigung des Vereins verlorengeht und er in allen Bereichen steuerpflichtig wird. Liegt der Jahresumsatz z.B. einer begünstigungsschädlichen Kantine unter 40.000 € (netto), so tritt die absolute Steuerpflicht keinesfalls ein – ist der Umsatz höher, kann der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt werden. Diesem Antrag wird regelmäßig stattgegeben, wenn ohne schädlichen Vereinsbereich der gemeinnützige Zweck vereitelt oder wesentlich gefährdet würde und die Erträge für den begünstigten Vereinszweck verwendet werden. Finanzierung durch Vereinsfeste und durch Vermietung Festivitäten und gesellschaftliche Veranstaltungen sind nicht nur Bestandteil eines regen Vereinslebens, sondern auch eine Möglichkeit zur Beschaffung finanzieller Mittel. Weit verbreitet ist auch die Vermietung und Verpachtung von z.B. Stallungen oder Sportanlagen, wodurch sich aufgrund der Zuordnung zur Vermögensverwaltung keine ertragsteuerlichen Auswirkungen ergeben. Gesellschaftliche Veranstaltungen eines Vereins sind in Abhängigkeit von Veranstaltungscharakter, Häufigkeit und Größe als kleines (entbehrlicher Hilfsbetrieb) bzw. großes (begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb) Vereinsfest einzuordnen. Abgrenzungskriterien sind z.B. die Besucherzahl, das Angebot an Speisen, Getränken und künstlerischen Darbietungen, die Dauer und auch ob die Einnahmen eher (verdeckte) Spenden bzw. Kostenersatz als Entgelt darstellen. Im Rahmen der Vermögensverwaltung (z.B. Mitgliedsbeiträge auf Sparbüchern) tritt, sofern die Einkünfte der KESt unterliegen, 25% Steuerpflicht ein, weil keine Befreiungserklärung abgegeben werden kann. Ist die Vermögenssubstanz hingegen dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb oder dem wirtschaftlichen Bereich zuzuordnen, würde der Steuerabzug eintreten, obwohl z.B. in Verlustsituationen oder beim unentbehrlichen Hilfsbetrieb generell keine Steuerbelastung anfällt. Eine Befreiungserklärung verhindert den KESt-Abzug durch die Bank. Bei dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb ist dies seit dem Veranlagungszeitraum 2006 überdies dadurch geregelt, dass solche Kapitalerträge explizit von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind. Verbleibt dennoch in einem steuerpflichtigen Bereich ein steuerpflichtiges Ergebnis, so kann vom gemeinnützigen Verein als Steuerbegünstigung auch der Freibetrag von jährlich 7.300 € genutzt werden. Wenn auch begrenzt, können rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht ausgenutzte Freibeträge aus den zehn Vorjahren geltend gemacht werden (siehe dazu auch Klienten-Info vom Jänner 2008, "Weitere steuerliche Änderungen ab 2008"). Umsatzsteuerliche Aspekte Wenngleich für unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe oftmals von umsatzsteuerlicher Liebhaberei und damit verbundener Umsatzsteuerbefreiung auszugehen ist, kommt dem Verein durch die Widerlegbarkeit der Liebhabereivermutung gleichsam ein Wahlrecht zu. Die Umsatzsteuerpflicht erscheint insbesondere attraktiv, wenn große Investitionen getätigt werden und durch den Vorsteuerabzug eine Kostenersparnis zu erwarten ist. Die für Vereine bedeutende Option zur Umsatzsteuerpflicht der Vermietung und Verpachtung ist nunmehr auch für gemeinnützige Sportvereine möglich. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich auf die Kleinunternehmerregelung (Umsätze unter 30.000 €) verzichten. Vorsicht ist allerdings bei frühzeitiger Abkehr von der Option zur Umsatzsteuerpflicht geboten, da dann eine regelmäßig nachteilige Berichtigung des Vorsteuerabzugs erfolgt.

UFS-Entscheidung führt zu Steuerstundungsvorteil bei privaten Investitionszuschüssen

Subventionen aus öffentlichen Mitteln sind generell steuerfrei. Gleichzeitig gelten im Fall von öffentlichen Investitionszuschüssen nur die aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen als steuerliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Im Ergebnis stehen daher der steuerfreien Zuwendung niedrigere steuerliche Abschreibungen in den Folgejahren gegenüber. Für private Investitionszuschüsse sieht das EStG keine explizite Regelung vor. Die Einkommensteuerrichtlinien bestimmen jedoch in Rz 2161, dass diese Zuschüsse steuerlich als Ertrag auszuweisen sind. Eine Verteilung über die Nutzungsdauer des angeschafften Wirtschaftsgutes hatte nach bisheriger Verwaltungspraxis nicht zu erfolgen. Der UFS Graz (RV/0125-G/06 vom 28.11.2007) hatte nunmehr über die steuerliche Behandlung eines Investitionszuschusses eines KfZ-Generalimporteurs an einen Autohändler zu entscheiden. Laut UFS ist in diesem Fall dem Maßgeblichkeitsprinzip zu folgen, welches besagt, dass die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung auch für die Steuerbilanz anzuwenden sind, sofern keine steuerliche Sondervorschrift besteht. Unternehmensrechtlich sind nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse nach herrschender Praxis über die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes zu verteilen. Eine solche Verteilung ist daher auch steuerlich geboten. Im Ergebnis kommt es aufgrund dieser UFS-Entscheidung zu einem Steuerstundungsvorteil. Private Investitionszuschüsse sind entgegen der Meinung der Finanzverwaltung nicht sofort steuerpflichtig, sondern über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes zu verteilen.

UFS verneint Basispauschalierung und Freibetrag für investierte Gewinne

Der UFS hat in seinen jüngsten Entscheidungen (UFS vom 13.6.2008, RV/0451-L/08 sowie RV/0452-L/08) dargelegt, dass bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung kein Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) geltend gemacht werden kann. Die Basispauschalierung des § 17 EStG ermöglicht den Ansatz von 6% bzw. 12% der Umsätze als Betriebsausgaben (höchstens 13.200 EUR bzw. 26.400 EUR) und sieht darüber hinaus weitere Betriebsausgaben in voller Höhe vor. Dabei handelt es sich um Löhne inklusive Lohnnebenkosten, Fremdlöhne, Sozialversicherungsbeiträge sowie um Ausgaben für den Kauf von Waren, welche zur Weiterveräußerung bestimmt sind – Kosten für den Erwerb von Halberzeugnissen, Roh- und Hilfsstoffen sowie von Zutaten fallen ebenso darunter. Freiberufler und Bezieher von Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb können von der Pauschalierung Gebrauch machen, sofern weder Buchführungspflicht besteht noch freiwillig Bücher geführt werden. Der UFS hat in der schon lange bestehenden Diskussion über die Vereinbarkeit von Pauschalierung und FBiG einen bedeutenden Schritt darin getan, dass er den FBiG nicht als Investitionsbegünstigung, sondern als fiktive Betriebsausgabe – z.B. dem Bildungs- und Forschungsfreibetrag vergleichbar – interpretiert, die bereits durch das Betriebsausgabenpauschale abgedeckt ist. Da der FBiG in keine der zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale absetzbaren Ausgabenarten passt, kann diese Steuerbegünstigung bei Anwendung der Basispauschalierung grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden. Der Verwaltungspraxis folgend können jedoch bestimmte Berufsgruppen bei Anwendung der Teilpauschalierung den FBiG als fiktive Betriebsausgabe (zusätzlich) geltend machen. Dies gilt nur für Handelsvertreter, Künstler, Schriftsteller, nichtbuchführende Gewerbetreibende und Sportler, die ihr Ergebnis entsprechend der für sie geltenden Verordnung ermitteln. Für pauschalierte Sportler ist der Freibetrag an die Besonderheiten der Sportlerpauschalierungsverordnung anzupassen – nach Berücksichtigung des Freibetrags ist 1/3 des Ergebnisses mit jenem Steuersatz zu versteuern, welcher sich unter Einbezug der beiden weiteren Drittel ergibt. Steuerpflichtige, die der Vollpauschalierung unterliegen (z.B. Gemischtwarenhändler, Gastwirte, Land- und Forstwirte etc.) und nicht nur Betriebsausgaben, sondern auch Betriebseinnahmen pauschal vom Umsatz bzw. Einheitswert ableiten, können den FBiG nicht geltend machen

Gutscheine im Steuerrecht - steuerlich optimierte Mitarbeitermotivation und richtige steuerliche Behandlung von Verkaufsförderungsmaßnahmen

Mitarbeiter steueroptimal beschenken Das Einkommensteuergesetz sieht in § 3 Z 14 eine Steuerbefreiung für geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sowie für dabei empfangene Sachzuwendungen vor. Die Sachzuwendungen sind jährlich bis maximal 186 € pro Mitarbeiter steuerfrei und umfassen z.B. Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Geldzuwendungen sind hingegen immer steuerpflichtig. Die Abhaltung einer Betriebsfeier ist laut Rz 79 der Lohnsteuerrichtlinien nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Zu beachten ist, dass es sich um keine individuelle Belohnung eines Mitarbeiters handeln darf (z.B. Geburtstag). Es muss vielmehr eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aufgrund eines bestimmten Anlasses vorliegen (z.B. Weihnachten). Die Sachzuwendungen können vom Dienstgeber als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Steuerliche Behandlung von Kaufgutscheinen Gutscheine werden vermehrt als Maßnahme eingesetzt, um neue Kunden zu gewinnen bzw. um bestehende Kunden stärker an das Unternehmen zu binden. Umsatzsteuerlich ist zu beachten, dass im Zeitpunkt des Verkaufs eines Gutscheins noch kein Leistungsaustausch iSd UStG vorliegt. Weiters wird in den Umsatzsteuerrichtlinien in Rz 2607 klargestellt, dass das Entgelt für die Veräußerung eines Gutscheins auch keine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung darstellt, es sei denn der Verkauf eines Gutscheins erfolgt in Bezug auf eine genau bezeichnete Leistung (z.B. für den Besuch einer bestimmten Theatervorstellung). Die Umsatzsteuerpflicht entsteht daher regelmäßig erst, wenn der Kaufgutschein eingelöst wird. Bilanzierende Unternehmer haben bis zur Einlösung des Kaufgutscheins eine Verbindlichkeit auszuweisen. Die Einkommensteuerpflicht entsteht somit regelmäßig erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins. Sollte jedoch die Höhe oder der Zeitpunkt des Eintritts der Verbindlichkeit unbestimmt sein, ist statt einer Verbindlichkeit eine Rückstellung zu bilden. In diesem Fall ist zu beachten, dass nur 80% des Teilwertes steuerlich angesetzt werden dürfen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern führt der Verkauf von Gutscheinen regelmäßig bereits bei Bezahlung zu einer Betriebseinnahme. Steuerliche Behandlung von Gratisgutscheinen Gratisgutscheine, die im Falle einer Einlösung zu einer Preisreduktion eines bestimmten Produktes führen, wirken sich umsatzsteuerlich immer erst bei Geschäftsabschluss aus. Einkommensteuerlich sind solche Gutscheine regelmäßig ebenfalls erst im Zeitpunkt der Einlösung als Kaufpreisminderung zu berücksichtigen. Verteilt ein Unternehmen Gratisgutscheine, die den unentgeltlichen Erwerb einer Ware ermöglichen, ist zu beachten, dass unentgeltliche Zuwendungen auch dann umsatzsteuerbar sind, wenn sie aus unternehmerischen Gründen getätigt werden (z.B. zur Verkaufsförderung). Ausgenommen von dieser Besteuerung sind lediglich Geschenke von geringem Wert, die je Empfänger jährlich 40 € nicht übersteigen. Sofern die Inanspruchnahme aus solchen Gutscheinen hinsichtlich Höhe bzw. Zeitpunkt ausreichend konkretisiert ist, ist von bilanzierenden Unternehmern eine entsprechende steuermindernde Vorsorge zu passivieren.

Meldevorschriften im Zusammenhang mit Schenkungen ab dem 1.8.2008

Im Zusammenhang mit dem Wegfall der Schenkungssteuer ergeben sich ab dem 1.8.2008 zahlreiche Meldepflichten. Meldepflichtig sind dabei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden (d.h. keine Anzeigepflicht für Erbschaften). Befreit von der Anzeigepflicht sind Erwerbe zwischen nahen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 €, wobei Erwerbe vom selben Angehörigen innerhalb eines Jahres zusammengerechnet werden. Der Angehörigenbegriff ist weit gefasst und umfasst neben Eltern, Ehegatten und Kindern, u.a. auch Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen sowie Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche). Bei Erwerben von anderen Personen (Nichtangehörige) beträgt die Wertgrenze lediglich 15.000 €, wobei hier sogar die Erwerbe der letzten fünf Jahre zusammengerechnet werden müssen. Sachliche Befreiungen von der Meldepflicht bestehen u.a. für Gewinne aus Preisausschreiben, Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, für übliche Gelegenheitsgeschenke (zu Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Sponsion usw.) soweit der Wert 1.000 € nicht übersteigt und für Zuwendungen zwischen Ehegatten zur Anschaffung/Errichtung einer Wohnstätte (maximal 150m2 Wohnfläche). Die Anzeige meldungspflichtiger Erwerbe kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen. Grundsätzlich soll die Anzeige auf elektronischem Weg erfolgen (außer bei Unzumutbarkeit); die entsprechenden Formulare werden via FinanzOnline bereitgestellt. Die Anzeige hat binnen drei Monaten ab dem Erwerb zu erfolgen. Zur Anzeige verpflichtet sind Geschenknehmer und Geschenkgeber sowie an der Abwicklung der Schenkung beteiligte Rechtsanwälte oder Notare. Sobald ein Verpflichteter Anzeige erstattet, entfällt die Anzeigepflicht der anderen. Achtung: Die Nichterfüllung von Meldepflichten kann mit einer Strafe von bis zu 10% des Wertes des geschenkten Vermögens sanktioniert werden! Ist der Wert des übertragenen Vermögens offenkundig (z.B. bei Bargeld oder Sparbüchern) so ist dieser Wert in der Anzeige anzugeben. Anderenfalls ist eine Schätzung vorzunehmen, wobei gesonderte Schätzgutachten (selbst bei Betriebsübertragungen) nicht erforderlich sind. Schenkungen und Erbschaften von Grundstücken unterliegen nunmehr der Grunderwerbsteuer. Der Steuersatz beträgt entweder 2% (bei Erwerben von Eltern, Ehegatten, Kindern, Enkelkindern, Stiefkindern, Adoptivkindern oder Schwiegerkindern) bzw. 3,5% in den übrigen Fällen. Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert. Befreiungen bestehen im Rahmen von Betriebsübergaben bzw unter bestimmten Voraussetzungen für Grundstückschenkungen unter Ehegatten. Bei Betriebsübergaben kommt ein Freibetrag von 365.000 €, der sich zur Gänze auf die zum Betrieb gehörigen Grundstücke bezieht, zum Tragen. Die Steuerschuld entsteht bei Erbschaften mit der Einantwortung. Rechtsanwälte und Notare können die Grunderwerbsteuer selbst berechnen und an das Finanzamt für den Steuerschuldner abführen. Anderenfalls hat der Erwerber selbst eine Anzeige beim Finanzamt vorzunehmen. Die Grunderwerbsteuer wird in diesem Fall bescheidmäßig festgesetzt.