Januar 2009

Änderungen bei Zollfreigrenzen seit 1.12.2008

Mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2008 wurden die Zollbefreiungen mit Wirkung 1.12.2008 bei der Einfuhr von Waren im persönlichen Gepäck sowie bei Sendungen mit geringem Wert (teilweise) modifiziert. Die allgemeine Grenze für Waren, die zollfrei aus dem Drittland eingeführt werden können und ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, wurde von 175 € auf 430 € bei Flugreisen bzw. auf 300 € bei allen anderen Reisen erhöht. Für Jugendliche unter 15 Jahren reduziert sich diese auf maximal 150 €. Spezielle Bestimmungen gelten weiterhin für Tabakwaren und alkoholische Getränke (dafür nicht mehr für Parfums, Tee oder Kaffee). Bei Tabakwaren dürfen unverändert weiterhin maximal 200 Stück Zigaretten oder 100 Stück Zigarillos oder 50 Stück Zigarren oder 250 g Rauchtabak eingeführt werden. Für alkoholische Getränke bestehen Grenzen für Spirituosen (mehr als 22% Alkoholgehalt - maximal 1 Liter), Destillate (weniger als 22% Alkoholgehalt – maximal 2 Liter), Wein (4 statt bisher 2 Liter) und Bier (16 Liter). Die Zollfreigrenze für Warensendungen aus dem Drittland (Ausnahme: Alkohol, Tabak, Parfum) wurde von 22 € auf 150 € angehoben. Allerdings bleiben nur Sendungen bis 22 € wirklich abgabenfrei. Für Sendungen mit einem Wert zwischen 22 € und 150 € wird anstatt des Zolls nämlich Einfuhrumsatzsteuer erhoben.

VwGH bestätigt die Zumutbarkeit der Benützung von Park und Ride

Neben dem Verkehrsabsetzbetrag sieht der Gesetzgeber für Arbeitnehmer hinsichtlich der Kosten für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das kleine bzw. das große Pendlerpauschale vor. Voraussetzung für das kleine Pendlerpauschale, welches nach der Wegstrecke gestaffelt ist (vgl. für die neuen Werte Klienten-Info Juli 08), ist bei Zumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels eine Fahrtstrecke von mehr als 20 km. Ist die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht möglich bzw. nicht zumutbar und beträgt die Strecke mindestens 2 km, so steht wiederum nach der Entfernung gestaffelt das große Pendlerpauschale zu. Das Merkmal der Unzumutbarkeit ist im Gesetz nicht definiert, wird aber in den LStR 2002 z.B. bei der Überschreitung folgender Wegzeiten (einfache Wegstrecke) angenommen: unter 20 km: 1,5 Stunden; ab 20 km: 2 Stunden und ab 40 km: 2,5 Stunden. Der VwGH hat nunmehr klargestellt (Entscheidung vom 28.10.2007, GZ 2006/15/0319), dass bei der Ermittlung, ob das große bzw. das kleine Pendlerpauschale anzuwenden ist, auch die Benutzung von Park & Ride als Kombination zwischen PKW und öffentlichen Verkehrsmitteln miteinzubeziehen ist. Durch diesen Umstand kann es passieren, dass durch Park & Ride die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist und somit nur das kleine anstelle des großen Pendlerpauschales abgegolten wird. Das Ergebnis der Park & Ride Variante ist selbst dann anzuerkennen, wenn die Fahrtdauer länger als bei ausschließlicher Benutzung des PKW ist und sich trotzdem im Rahmen der Zumutbarkeit bewegt. Ebenso ist unbeachtlich, dass durch die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und PKW unter Umständen höhere Kosten als bei der ausschließlichen Benutzung des PKW anfallen. Da die Kosten durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale abgegolten werden, kommt es auf die konkreten Ausgaben zur Erreichung der Arbeitsstätte nämlich nicht an.

Highlights aus dem Umsatzsteuerwartungserlass und dem USt-Protokoll

Im Zuge der Überarbeitung der USt-Richtlinien hat die Finanzverwaltung einige Klarstellungen und Interpretationen vorgenommen. Unter anderem werden folgende Aspekte behandelt: Werden von einem Unternehmer Sachprämien oder Warengutscheine an Altkunden für die Vermittlung von Neukunden gegeben, so stellt dies einen tauschähnlichen Umsatz dar. Der Altkunde erhält eine Prämie für seine Vermittlungsleistung. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis des Unternehmers für die Sachprämie - vom Unternehmer getragene Versandkosten sind auch in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei der Hingabe von Warengutscheinen kann der Einkaufspreis des mit dem Gutschein eingelösten Gegenstandes angesetzt werden, wenn der Zusammenhang mit der Vermittlungsleistung nachweisbar ist. Anderenfalls ist der Nennwert des Gutscheines als Umsatzsteuerbasis heranzuziehen. Schwangerschaftsunterbrechungen gelten dann als ärztliche und somit (unecht) steuerfreie Leistung, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Die Beurteilung obliegt dabei dem behandelnden Arzt. Deklariert dieser die Leistung als steuerfreie Arztleistung, ist diese Einstufung für die Finanzverwaltung bindend. Funktionsgebühren sind grundsätzlich nicht steuerbar, wenn Funktionäre als Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechts auftreten und innerhalb eines festgesetzten Gebietes mit entsprechender Macht und Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind. Tätigkeiten als Gutachter sind jedoch als unternehmerisch einzustufen. So gelten Tierärzte nicht als Funktionäre, wenn sie Untersuchungen bzw. Probeziehungen nach der Rinderleukose-UntersuchungsVO, der Bangseuchen-UntersuchungsVO oder Untersuchungen nach den BVD-Verordnungen durchführen. Ihre Leistungen sind daher umsatzsteuerpflichtig. Provisionen eines Spielervermittlers anlässlich eines Transfers stellen eine in Österreich steuerpflichtige Vermittlungsleistung dar, wenn der Verein seinen Sitz in Österreich hat. Dabei ist es egal, ob österreichische oder ausländische Sportler vermittelt werden. Die entgeltliche Einräumung von Fischereirechten kann nicht als Vermietung von Grundstücken gesehen werden und ist daher steuerpflichtig. Entschädigungszahlungen an pauschalierte Landwirte für die Durchführung von seismischen Messungen auf dem Grundstück zählen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und unterliegen daher grundsätzlich dem 20%igen Normalsteuersatz. Die Finanzverwaltung duldet aus Vereinfachungsgründen auch eine Behandlung als echter Schadenersatz, der nicht steuerbar ist. Vorführfahrzeuge können von KfZ-Händlern unter Vornahme eines Vorsteuerabzuges erworben werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist bei Vorführwagen von einem Weiterverkauf binnen sechs bis zwölf  Monaten (bei gängigen Modellen) auszugehen, bei Fahrzeugen der Luxusklasse wird ein Zeitraum von maximal zwei Jahren akzeptiert. Sollte binnen dieser Zeit kein Weiterverkauf erfolgen, geht die Finanzverwaltung widerlegbar von einer anderen Nutzung (z.B. für Betriebsfahrten oder als Dienstauto) aus und sieht darin einen Anlass für eine Vorsteuerkorrektur (Rückzahlung der abgezogenen Vorsteuer). Die Vermietung von Liegenschaften einer Immobilien GmbH an deren Gesellschafter wird umsatzsteuerlich nicht anerkannt (kein Vorsteuerabzug auf Errichtungskosten), wenn nach dem Gesamtbild eine missbräuchliche Konstruktion anzunehmen ist. Kritisch wird insgesamt gesehen, wenn kein fremdübliches Mietverhältnis vorliegt, die Vermietungstätigkeit der GmbH nicht zu ihrer sonstigen Tätigkeit passt oder ein besonders repräsentatives Gebäude, das speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abgestimmt ist, vorliegt.

Die Weichen für die (erweiterte) steuerliche Absetzbarkeit von Spenden sind gestellt

Rückwirkend ab 1. Jänner 2009 sollen Spenden für mildtätige (karitative) Zwecke und für Entwicklungsarbeit – nicht aber z.B. für Tierschutz- und Umweltorganisationen – steuerlich absetzbar gemacht werden. Private können demnach maximal Spenden in Höhe von 10% des Einkommens geltend machen, bei Firmen, Institutionen und Stiftungen liegt die Grenze bei höchstens 10% des Vorjahresgewinns. Die Neuregelung soll Ende März bzw. Anfang April 2009 Gesetz werden und dehnt die bereits geltende Abzugsfähigkeit von Spenden aus dem Betriebsvermögen an z.B. Museen deutlich aus. Spenden im Rahmen der Aktion „Licht ins Dunkel 2008“ können ebenfalls im Jahr 2009 von der Steuer abgesetzt werden, sofern die Einzahlung (z.B. per Erlagschein) erst 2009 erfolgt. Seitens der begünstigten Hilfsorganisationen ist ein Nachweis über eine zumindest bereits dreijährige karitative Tätigkeit zu erbringen. Darüber hinaus ist die jährliche Vorlage von durch einen Wirtschaftsprüfer testierten Jahresabschlüssen Voraussetzung. Es ist nicht auszuschließen, dass in den nächsten Jahren die Liste der spendenbegünstigten Organisationen erweitert wird.

Steuerreform 2009 wird Steuersenkung bringen!

In der Regierung bereits paktiert ist die Einführung einer Steuerreform rückwirkend zum 1.1.2009. Diese soll insbesondere eine Senkung des Lohn- und Einkommensteuertarifs sowie zusätzliche Entlastungen für Familien mit Kindern bringen. Darüber hinaus sind auch Maßnahmen in der Unternehmensbesteuerung geplant. Folgende wesentliche Entlastungen sind dabei vorgesehen: Steuerfreistellung von Einkommen bis 11.000 € pro Jahr (bisher 10.000 €). Senkung Steuersatz auf Einkommensteile zwischen 11.000 € und 25.000 € auf 36,5% (bisher 38,33% ab 10.000 €). Senkung Steuersatz auf Einkommensteile zwischen 25.000 € und 60.000 € auf 43,124% (bisher 43,596% zwischen 25.000 und 51.000 €). Spitzensteuersatz von 50% erst ab 60.000 € (bisher 51.000 €). Die daraus resultierenden jährlichen Steuerentlastungen betragen etwa zwischen € 155 bei einem Brutto-Monatseinkommen von rd. 1.100 € und 1.350 € bei einem Brutto-Monatseinkommen von rd. 5.800 €. Für Familien mit Kindern wird der monatlich mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbetrag von 610 € auf 700 € jährlich erhöht. Darüber hinaus wird ein Kinderfreibetrag von 220 € pro Kind und Jahr (maximale Steuerersparnis somit 110 € pro Kind und Jahr) eingeführt. Auch Kosten der Kinderbetreuung sollen steuerlich absetzbar werden. Geplant ist hier, dass Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr steuerlich geltend gemacht werden können. Zuschüsse von Arbeitgebern für die Betreuung von Kindern können bis zu 500 € pro Kind und Jahr steuerfrei an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Zur Konjunkturbelebung sollen für die Jahre 2009 und 2010 für bewegliche Wirtschaftsgüter vorzeitige Abschreibungsmöglichkeiten geschaffen werden. Investitionen zur thermischen Sanierung sollen ebenfalls gefördert werden. Schließlich ist noch geplant, ab 2010 den Freibetrag für investierte Gewinne von 10% auf 13% anzuheben und auch für Bilanzierer zu öffnen. Bei Jahresgewinnen bis zu 30.000 € soll zur Geltendmachung des Freibetrages sogar keine Investition mehr erforderlich sein. Im Gegenzug soll die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne gestrichen werden. Die Maßnahmen sollen im Frühjahr 2009 im Parlament beschlossen werden und – wie bereits erwähnt – zum 1.1.2009 rückwirkend in Kraft treten.

Wichtige Termine 2009 im Überblick

Ab 1. Jänner Steuerreform 2009 – Senkung des Lohn- und Einkommensteuertarifs sowie Entlastungen für Familien mit Kindern (KI 01/09) Absetzbarkeit von Spenden für mildtätige Zwecke und Entwicklungsarbeit in Höhe von max. 10% des Einkommens (KI 01/09) Die Zuschläge für die ersten 10 Überstunden im Monat werden steuerfrei gestellt (maximal jedoch 86 € pro Monat) Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige Änderung der steuerlichen Bewertung von Dienstwohnungen als Sachbezug (KI 02/09) Deutschland: Einführung einer der KESt vergleichbaren Abgeltungssteuer (KI 02/09) Pflegegeld: das Pflegegeld der Stufen 1 und 2 steigt um 4%, jenes der Stufen 3 bis 5 um 5% und jenes der Stufen 6 und 7 um 6% URÄG 2008: Berichtspflicht im Anhang von AGs und großen GmbHs (in je nach Größe abgestufter Form) über wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Personen Verpflichtung zur Führung von Einzelaufzeichnungen für Bareinnahmen und –ausgänge bei Überschreitung der Umsatzgrenze in 2007 und 2008 (KI 12/08) Nichtraucherregelung für die Gastronomie (KI 02/09) Energieausweis für Gebäude (KI 02/09) Bis 15. Jänner Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2008 für geringfügig Beschäftigte Bis 31. Jänner Übermittlung Jahreslohnzettel 2008 L 16 (Einreichung in Papierform) Meldung der Honorare 2008 E 18 (Einreichung in Papierform) Bis 15. Februar Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2008 Bis 28. Februar ELDA-Meldung Jahreslohnzettel und Honorare 2008 (L 16 und E 18); bei unterjährigem Ausscheiden aus DV aber schon früher Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten Keine Studiengebühren ab dem Sommersemester 2009 für Österreicher und EU-Bürger Bis 31. März Einreichung der KommSt- und DGA- (Wiener U-Bahnsteuer-) Erklärung 2008 Bis 30. April Einreichung der Steuererklärungen 2008 in Papierform Bis 30. Juni Einreichung der Steuererklärungen 2008 FinanzOnline Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2008 Bis 30. September Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2008 L 1 in Papierform oder FinanzOnline Antrag auf Herabsetzung der EVZ 2009 Ab 1. Oktober Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KöSt 2008 Bis 31. Oktober Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides Bis 31. Dezember Wertpapierdeckungsverpflichtung für Pensionsrückstellungen Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2004 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab Schriftliche Meldung an GKK für jährliche Zahlung der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte mit Wirkung ab 2010 Ende für den VSt-Abzug bei Faxrechnungen  

Sozialversicherungswerte 2009

Die Sozialversicherungswerte für 2009 betragen:   2008 2009 Geringfügigkeitsgrenze täglich 26,80 27,47 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 349,01 357,74 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe 523,52 536,61 Höchstbeitragsgrundlage täglich 131,00 134,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 3.930,00 4.020,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen 7.860,00 8.040,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne SZ) 4.585,00 4.690,00

Aktuelle Zinssätze

Steuerrecht wirksam ab Basiszinssatz Stundungszinsen Aussetzungszinsen Anspruchszinsen 14.03.2007 3,19% 7,69% 5,19% 5,19% 09.07.2008 3,70% 8,20% 5,70% 5,70% 15.10.2008 3,13% 7,63% 5,13% 5,13% 12.11.2008 2,63% 7,13% 4,63% 4,63% 10.12.2008 1,88% 6,38% 3,88% 3,88% Verzugszinsen Der gesetzliche Zinssatz bei Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften beträgt acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Tag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Die Verzugszinsen betragen demnach seit 1.1.2009: 9,88% (bisher 11,19% - 30.06.2008).