März 2009

Klarstellung des BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Telefonwertkarten

Das BMF hat nunmehr klargestellt, dass der Verkauf von Telefonwertkarten bzw. vergleichbaren Ladebons und Calling Cards umsatzsteuerlich regelmäßig eine sonstige Leistung darstellt, da der Käufer an der Möglichkeit, Telefongespräche zu führen, interessiert ist und die Inanspruchnahme einer Telekommunikationsdienstleistung eine sonstige Leistung ist. Eine Lieferung wäre nur anzunehmen, wenn der Erwerber die Telefonwertkarte z.B. als Sammlerstück behalten möchte. Der weitaus häufigere Fall einer Lieferung liegt bei dem Verkauf von sogenannten sich aus Mobiltelefon und Gesprächsguthaben zusammensetzenden Startpaketen vor. Handelt es sich hingegen nur um eine SIM-Karte mit Gesprächsguthaben, liegt umsatzsteuerlich eine sonstige Leistung vor. Die Einteilung in Lieferung und sonstige Leistung ist für den (umsatzsteuerlichen) Leistungsort, eine allfällige Steuerbefreiung sowie für den Steuersatz relevant. Zwischen der tatsächlichen Einlösung der Telefonwertkarte und der Ausgabe durch den Netzbetreiber sind meistens Zwischenhändler (z.B. Trafikanten) geschaltet. Die Umsatzsteuer ist schließlich – sofern der Verkauf an einen Nichtunternehmer erfolgt – von diesem zu bezahlen, setzt sich jedoch aus mehreren Handelsstufen zusammen. Der Netzbetreiber erbringt letztlich die Telekommunikationsleistung und unterwirft den Gegenwert in der Regel der Anzahlungsbesteuerung (Rz 2607 der UStR 2000). Bei den Zwischenhändlern, denen üblicherweise ein Rabatt auf die Telefonwertkarten gewährt wird, unterliegt die Provisionszahlung des Netzbetreibers (in Form des Rabattes) als Differenz zwischen dem gezahlten und dem erhaltenen Betrag, der Umsatzsteuer. Ebenso führt ein eventueller Aufschlag i.Z.m. dem Verkaufspreis zur Umsatzsteuerpflicht. Die durch die Klarstellung des BMF begründeten Regelungen gelten für Vorgänge ab 1.1.2010 und unterscheiden sich zu den Aussagen im Umsatzsteuerprotokoll von November 2008 dadurch, dass die Provision (Differenz zwischen gezahltem und erhaltenem Betrag) dann nicht mehr steuerbefreit, sondern umsatzsteuerpflichtig ist.

Wegfall günstiger Essensmöglichkeit in der Betriebskantine während Krankenstand ist keine außergewöhnliche Belastung

Bei der Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen zeigt sich die Finanzverwaltung traditionell eher restriktiv. Dies wurde im Zuge einer neulich ergangenen Entscheidung des UFS (GZ RV/2783-W/08 vom 15.1.2009) bestätigt. Ein Steuerpflichtiger, der während einer mehrmonatigen Erkrankung nicht das verbilligte Essen in der Betriebskantine in Anspruch nehmen konnte, beantragte die dadurch entstandenen Verpflegungsmehrkosten (keine ärztlich verordnete Diätverpflegung!) als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt lehnte diese jedoch - wie auch den Versuch, die Kostenbeiträge für die Verköstigung im Krankenhaus abzusetzen – mit der Begründung ab, dass die Einnahme von Verpflegung keinen außergewöhnlichen Vorgang („Essen muss jeder Mensch“) darstellt. Abgesehen von Mehrkosten für Verpflegung auf Dienstreisen (Taggelder) und von Mehraufwendungen für ärztlich verordnete Diäten können daher Kosten für Verpflegung nicht abgesetzt werden. Im gegenständlichen Fall hat der UFS auch die Geltendmachung von Fahrtkosten (Kilometergeldern), die dadurch entstanden sind, dass der Steuerpflichtige sein Auto den Angehörigen geborgt hat, damit diese ihn im Krankenhaus besuchen können, nicht anerkannt. Hier sah der UFS keine Zwangsläufigkeit, da keine sittliche Verpflichtung zur Tragung der Fahrtkosten der Krankenhausbesucher bestand.

Geänderte Rentenbarwertfaktoren ab 1.1.2009

Mit Verordnung (BGBl II 20/2009 vom 20.1.2009) hat die Finanzverwaltung der in den letzten Jahren sukzessiv steigenden Lebenserwartung Rechnung getragen und die Rentenbarwertfaktoren, die für die steuerliche Bewertung von Renten heranzuziehen sind, geändert. Bedeutung haben diese Berechnungsfaktoren insbesondere bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern gegen Leibrente. Die erhaltenen Renten sind nämlich erst dann steuerpflichtig, wenn die Rentenzahlungen den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes übersteigen. Der Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes errechnet sich dabei aus dem Jahresbetrag der Rente, multipliziert mit dem jeweiligen steuerlichen Rentenbarwertfaktor. Durch die Berücksichtigung der höheren Lebenserwartung werden Renten künftig beim Verkäufer erst später steuerpflichtig, beim Rentenzahler allerdings auch erst später als Sonderausgaben absetzbar. Die neuen Rentenbarwertfaktoren sind auf Vereinbarungen, die nach dem 31.12.2008 abgeschlossen werden, anzuwenden. In bestimmten Fällen gelten sie auch für vor dem 1.1.2009 abgeschlossene Vereinbarungen.

Pensionistenabsetzbetrag - auch ausländische Pensionseinkünfte sind zu berücksichtigen!

Pensionisten steht grundsätzlich ein Absetzbetrag von 400 € pro Jahr zu. Dieser vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 € und 25.000 € (Höchstgrenze) auf Null. Bei der Berechnung, ob die Höchstgrenze überschritten wurde sind auch ausländische Pensionseinkünfte, die in Österreich aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt sind, zu berücksichtigen. Seitens des UFS (Entscheidung vom 7.1.2009 – GZ RV/0470-G/08) wurde dies damit begründet, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten grundsätzlich eine Besteuerung erreicht werden soll wie sie auch bei rein innerstaatlichen Sachverhalten vorgenommen wird. Daher ist nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Berücksichtigung der befreiten Auslandseinkünfte bei der Einschleifregelung des Pensionistenabsetzbetrages geboten.

Abgeltungsteuer und degressive Abschreibung in Deutschland seit 2009

Die Abgeltungsteuer von 25% ist in Deutschland seit 1. Jänner 2009 in Kraft und wird bei natürlichen Personen auf private Kapitaleinkünfte wie Dividenden, Zinsen und auch auf Kursgewinne bei Wertpapieren angewendet. Zusätzlich zur 25% Belastung sind auch 5,5% Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer zu berücksichtigen – insgesamt ergibt sich daher eine Belastung von ungefähr 28%. Da die Steuer von den Banken einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, sind diese Einkünfte nicht mehr in die persönliche Steuererklärung aufzunehmen (Abgeltungswirkung). Für betriebliche und institutionelle Anleger stellt der Abzug eine Vorauszahlung auf die tatsächlich festzusetzende Steuer dar. Die Abgeltungsteuer tritt effektiv nur ein, wenn bei Einzelpersonen die Kapitaleinkünfte als Summe aus Dividenden, Zinsen und Kursgewinnen 801 € (Sparerpauschbetrag) pro Jahr überschreiten. Liegt der persönliche Steuersatz unter den 25% der Abgeltungsteuer, so können die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem Antrag auf Normalveranlagung in der Steuererklärung angeführt werden und die bereits abgeführte Abgeltungsteuer wird zurückgefordert. Die wesentlichsten Änderungen im Vergleich mit der bisherigen Rechtslage sind in dem Wegfall der Spekulationsfrist und in der Abkehr vom progressiven Steuersatz hin zur proportionalen Besteuerung (vergleichbar mit der KESt in Österreich) zu erkennen. Der Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist ist für den Steuerpflichtigen nachteilig, da Kursgewinne von Aktien nunmehr unabhängig von der Behaltedauer immer besteuert werden – bisher waren Kursgewinne außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei. Ein Vorteil tritt hinsichtlich der Besteuerung von Zinsen ein, da diese ab 1.1.2009 fix mit rund 28% besteuert werden und bisher zur Gänze dem persönlichen Steuersatz und somit im Extremfall dem Grenzsteuersatz unterlagen. Gleichsam als Übergangsbestimmung gilt die Abgeltungsteuer nicht für Kursgewinne von Aktien, welche bis zum 31.12.2008 erworben wurden, aber erst nach dem 1. Jänner 2009 verkauft werden. Daraus erzielte Kursgewinne sind steuerfrei sofern die Behaltefrist von 1 Jahr eingehalten wurde. Typische Finanzprodukte i.Z.m. der privaten Altersvorsorge wie z.B. kapitalbildende Lebensversicherungen oder private Rentenversicherungen sind ebenso von der Abgeltungsteuer ausgenommen. Dahingehend pocht der Gesetzgeber auf strikte Einhaltung der Kriterien, um nicht durch Gestaltungsmöglichkeiten bei Lebensversicherungen der Abgeltungsteuer zu entkommen. (Wertpapier)Investments von Privatanlegern sind in Österreich hinsichtlich der Besteuerung mit bloß 25% im Vergleich zur Situation in Deutschland mit rund 28% attraktiver – ein bedeutender Vorteil Österreichs liegt freilich in den steuerfreien Spekulationsgewinnen von Wertpapieren, sofern die einjährige Spekulationsfrist abgewartet wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Deutschland nunmehr Spekulationsverluste ohne zeitliche Begrenzung mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden können. In Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige sind übrigens nicht von der neuen Abgeltungsteuer in Deutschland betroffen. Laufende Kapitaleinkünfte aus Deutschland unterliegen in Österreich einem Sondersteuersatz von 25%. Veräußerungsgewinne sind nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei. Wenngleich in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen Kapitaleinkünfte aus Österreich zu versteuern haben, treten keine Änderungen für österreichische Banken durch Einführung der Abgeltungsteuer in Deutschland ein. Wiedereinführung der degressiven Abschreibung Neben der Einführung der Abgeltungsteuer sind noch andere Gesetzesänderungen erfolgt - so z.B. die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung, welche ja im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 abgeschafft worden war (siehe KI 02/08). Diese Maßnahme soll, der Regelung zur vorzeitigen Abschreibung in Österreich vergleichbar, die Investitionstätigkeit und das Wirtschaftswachstum ankurbeln. Die degressive Abschreibung ist bei der Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zwischen 1.1.2009 und 31.12.2010 anwendbar, sofern die Anschaffungskosten über 1.000 € betragen (Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150 und 1.000 € werden als Sammelposten über 5 Jahre verteilt abgeschrieben). Da die degressive Abschreibung in einem Jahr maximal 25% der Anschaffungskosten bzw. das 2,5 fache der linearen Abschreibung ausmachen darf, ist sie erst ab einer Nutzungsdauer von 5 Jahren vorteilhaft.

Vorsteuerabzug durch Holdinggesellschaften

Einem Unternehmer steht der Vorsteuerabzug für jene Steuerbeträge zu, die in einer Rechnung von anderen Unternehmern an ihn gesondert ausgewiesen werden und die sich auf Leistungen beziehen, die für sein Unternehmen erbracht worden sind. Unternehmer ist, wer eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt. Der UFS hatte sich in diesem Zusammenhang mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen Holdinggesellschaften ein Vorsteuerabzug zusteht (GZ RV/0321-I/04 vom 26.8.2008). Eine „Beteiligungsholding“, die ausschließlich Beteiligungen erwirbt und verwaltet, gilt nicht als Unternehmer, da sie im Wirtschaftsleben nicht mit Leistungen in Erscheinung tritt. Folglich steht einer solchen Beteiligungsholding kein Vorsteuerabzug zu. Übt eine Gesellschaft neben der Beteiligungsverwaltung eine wirtschaftliche Tätigkeit aus („gemischte Holding“), ist die unternehmerische Sphäre von der nichtunternehmerischen Sphäre zu trennen. Ein Vorsteuerabzug kommt in diesem Fall nur für jene Steuerbeträge in Betracht, die mit der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft – und nicht mit der Beteiligungsverwaltung - in Zusammenhang stehen. Greift eine Holdinggesellschaft wirtschaftlich in die Verwaltung ihrer Beteiligungen ein, liegt eine sogenannte „geschäftsleitende Holding“ vor. Eine solche Holding kann einen Vorsteuerabzug insoweit geltend machen, als sie im Rahmen schuldrechtlicher Verträge als Unternehmer für ihre Tochtergesellschaften, z.B. durch das Erbringen von kaufmännischen oder technischen Dienstleistungen, tätig wird und hierfür ein Entgelt erhält. Der Vorsteuerabzug steht dabei nur für jene Vorleistungen zu, die mit den für die Tochtergesellschaften erbrachten Dienstleistungen im Zusammenhang stehen. Die Unternehmereigenschaft – und somit das Recht auf Vorsteuerabzug – wird bereits in dem Zeitpunkt erworben, in dem Vorbereitungshandlungen (z.B. Investitionen) zur Erzielung künftiger Einnahmen gesetzt werden.

Steuerreform 2009 im Ministerrat verabschiedet

In der Sitzung des Ministerrates vom 10.2.2009 wurde die Regierungsvorlage zur Steuerreform 2009 verabschiedet. Die Beschlussfassung im Parlament ist für März 2009 vorgesehen. Hinsichtlich jener Änderungen, die wir bereits in der Ausgabe vom Jänner 2009 (siehe KI 01/09) ausführlich vorgestellt haben, haben sich keine wesentlichen Neuerungen ergeben. Die beschlossenen Tarifsenkungen ab 1.1.2009 können voraussichtlich erstmalig bei der Lohnverrechnung für April 2009 angewendet werden. Dabei können auch die Monate Jänner bis März 2009 aufgerollt werden und den Arbeitnehmern die zuviel einbehaltene Lohnsteuer ausbezahlt werden. Fest steht nun auch, dass die steuerliche Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags bereits ab 2009 von 100 € auf maximal 200 € erhöht wird. Nicht mehr vorgesehen ist die Steuerbefreiung für Vorteile aus der Ausübung von nicht übertragbaren Aktienoptionen, die nach dem 31. März 2009 eingeräumt werden. Ergänzend sollen die Änderungen beim Freibetrag für investierte Gewinne ab 2010 dargestellt werden. Dieser wird dann von derzeit 10% auf 13% und auf alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten ausgeweitet. Darüber hinaus erfolgt eine Umbenennung in „Gewinnfreibetrag“, da für Gewinne bis 30.000 € zur Geltendmachung keine Investitionen mehr erforderlich sind. Dieser Teil der Begünstigung wird auch als „Grundfreibetrag“ bezeichnet und automatisch zuerkannt. Der darüber hinausgehende Freibetrag bis zu einem Maximalwert von 100.000 € kann weiterhin nur bei Tätigung entsprechender Investitionen geltend gemacht werden („investitionsbedingter Gewinnfreibetrag“). Wichtig ist, dass auch Übergangsgewinne bei Wechsel der Gewinnermittlungsart berücksichtigt werden können, nicht jedoch Veräußerungsgewinne. Bei Gewinnermittlung durch Pauschalierung kann der Grundfreibetrag geltend gemacht werden, während der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag diesen Gewinnermittlern weiterhin verwehrt ist (siehe auch KI 08/08)