August 2009

Sanierungsgewinn durch Schuldnachlass ist nicht von der Pauschalierung bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften umfasst

Die Ermittlung von land- und forstwirtschaftlichen Einkünften kann – sofern keine Buchführungspflicht besteht (Umsätze größer als 400.000 € oder Einheitswert größer als 150.000 €) oder freiwillig Bücher geführt werden – durch Nutzung der in der LuF PauschVO 2006 enthaltenen Pauschalierungsmöglichkeiten erfolgen. Dabei handelt es sich entweder um eine Vollpauschalierung (Einheitswert maximal 65.500 €) oder um eine Teilpauschalierung (pauschale Ermittlung der Betriebsausgaben als Prozentsatz der Betriebseinnahmen). Die (Betriebsausgaben)Pauschalierung ist jedoch nur auf die regelmäßig auftretenden Geschäftsfälle anzuwenden, ansonsten sind die tatsächlichen Ausgaben anzusetzen. Wie der UFS (UFS vom 20.5.2009, RV/3674-W/08) jüngst im Falle eines Weinbauers entschieden hat, kann die Ausgabenpauschalierung nicht auf den Sanierungsgewinn in Folge eines außergerichtlichen Schuldnachlasses angewendet werden. Begründet wird dies damit, dass ein Sanierungsgewinn keinen regelmäßigen Geschäftsfall darstellt. Dies bedeutet aber, dass der Sanierungsgewinn in voller Höhe als Betriebseinnahme zu erfassen ist und nur die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Kosten (z.B. Rechtsgebühren, Beratungskosten) abgesetzt werden können. Ein Pauschalabzug von 70% des Sanierungsgewinnes als Betriebsausgabe ist dabei nicht möglich.

Steuerreform in Ungarn beschlossen

Die Ende Juni 2009 beschlossene Steuerreform sieht als wesentliche und seit 1. Juli geltende Änderung die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes von 20% auf 25% vor. Neben dem schon bestehenden ermäßigten Steuersatz von 5% (z.B. auf Bücher, Zeitungen, gewisse medizinische Hilfsstoffe) wird auch ein Zwischensatz von 18% - anwendbar z.B. auf Milch- und Molkereiprodukte - eingeführt. Verteuerungen treten auch durch die Erhöhung der Monopolverbrauchssteuer ein, welche z.B. Mineralölprodukte, Tabakprodukte und alkoholische Produkte umfasst. Eine bereits rückwirkend ab 1.1.2009 geltende kleine Entlastung für Steuerpflichtige (natürliche Personen) besteht darin, dass die Grenze für Einkommen, das mit 18% besteuert wird, von 1.700.000 Forint (ca. 6.376,83 €) auf 1.900.000 Forint (ca. 7.127,05 €), erhöht wird und erst das Einkommen darüber hinaus mit 36% besteuert wird. Für österreichische Unternehmer, die in Ungarn Mitarbeiter beschäftigen, ist die Senkung der Lohnnebenkosten von Interesse. So verringern sich der Beitrag zur Sozialversicherung von 29% auf 26% und der Arbeitslosenbeitrag von 3% auf 1%. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Senkung nur auf (Brutto)Gehälter anzuwenden ist, welche nicht das Zweifache des Minimallohns und somit umgerechnet ca. 536,40 € übersteigen. Andernfalls bleiben für den übersteigenden Teil die alten Lohnnebenkosten bestehen. Einen Schritt zur Vermögensteuer stellt die ab 2010 geltende jährliche Besteuerung von Wohnungsimmobilien und leistungsstarken Pkws sowie von Luxusgütern wie z.B. Segelboote, Motorboote, Hubschrauber, Flugzeuge etc. dar. Diese Vermögensteuer betrifft sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen und beträgt bei Wohnungsimmobilien je nach Wert 0,25% bis 0,5% der Bemessungsgrundlage. Ausnahmen von der Vermögensteuer bestehen für die erste Wohnungsimmobilie sofern der Wert unter 30 Mio. Forint (112.532,35 €) beträgt und der Eigentümer laut Wohnsitzerfassung dort lebt – eine zweite Wohnungsimmobilie ist dann befreit, wenn der Wert unter 15 Mio. Forint (56.266,18 €) liegt. Durch das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts in der Wohnungsimmobilie können auch Österreicher, die z.B. eine Zweitwohnung in Ungarn haben, von der Vermögensteuer betroffen sein.

Therapiehunde als steuerliche Ausgabe

Grundsätzlich gilt die Anschaffung und das Halten von Haustieren als privat veranlasst und ist damit steuerlich nicht zu berücksichtigen. In gewissen Konstellationen kann jedoch der Hund nicht nur ein treuer Freund sein, sondern auch beim „Steuer-Sparen“ helfen. Voraussetzung dafür ist die Notwendigkeit für die berufliche Tätigkeit. Im Falle einer Heilpädagogin hat der UFS (3.6.2009, RV/1210-W/09) die Kosten für ihre zwei ausgebildeten Therapiehunde, welche die Steuerpflichtige zunächst im Rahmen der Behindertenbetreuung und danach zur Ausbildung von Pflegekräften zum Einsatz gebracht hat, steuerlich anerkannt. Abzugsfähig sind demnach die Kosten für Futter, Training, Tierarzt, usw. Hinsichtlich der Kosten für die Futtermittel hat der UFS es als ausreichend erachtet, dass die Höhe der Aufwendungen insgesamt glaubhaft gemacht werden kann (z.B. Kosten je täglicher Futterration). Ein belegmäßiger Nachweis war nicht erforderlich. Derartige steuerliche Abzugsposten können sowohl bei selbständiger als auch bei nichtselbständiger Tätigkeit anfallen. Bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Ausgaben keine Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit. Sie stellt aber ein deutliches Indiz für die berufliche Veranlassung dar und zwar auch dann, wenn der Dienstgeber die Kosten nicht ersetzt. Erfolgt ein teilweiser Ersatz der Kosten, ist dieser selbstverständlich bei der Geltendmachung der Ausgaben mindernd zur berücksichtigen.

Informationsaustausch im DBA Österreich-Luxemburg erneuert

Im Zuge der Diskussion um Auskunftspflichten bzw. um die Lockerung des Bankgeheimnisses wurde Anfang Juli für das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Luxemburg ein besserer und schnellerer Informationsaustausch vereinbart, welcher auch den Austausch von Bankauskünften ermöglicht. Die erhöhten Informationspflichten bestehen erst für Auskunftsersuchen ab dem Inkrafttreten und sollen nur dann ausgenutzt werden, sofern dies für die steuerlichen Zwecke im Sinne dieses Abkommens erheblich ist. In dem bereits bestehenden DBA zwischen Österreich und Luxemburg ist nun der Informationsaustausch den neuen OECD-Standards (Artikel 26 im OECD-Musterabkommen) angepasst. Ziel ist es, die Transparenz zu erhöhen sowie Melde- und Informationspflichten zu verankern und gleichzeitig auch das Bankgeheimnis in Zukunft zu wahren. Die OECD-Standards sehen insoweit Diskretion vor, als z.B. zwischen den Staaten ausgetauschte Informationen lediglich Personen und (Verwaltungs)Behörden zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung oder Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung der in dem Abkommen geregelten Steuersachverhalten betraut sind. Es ist zu hoffen, dass trotz Ausdehnung des Informationsaustausches unbegründete Zugriffe auf Kontendaten unterbleiben und somit eine Aushöhlung des Bankgeheimnisses keinesfalls eintritt.

Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat. Andernfalls kann die Umsatzsteuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung verloren gehen. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand ins EU-Gebiet befördert, hat der Unternehmer einen Beförderungsnachweis zu erbringen, der wie folgt zu führen ist: Durchschrift oder Abschrift der Rechnung. Handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (Lieferschein). Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten. Laut Umsatzsteuerrichtlinien schadet hier bereits das Fehlen einer original unterschriebenen Empfangsbestätigung. Außerdem ist ein Buchnachweis zu erbringen, welcher folgende Informationen umfasst: Name, Anschrift und UID Nr. des Abnehmers. Name, Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen. Handelsübliche Bezeichnung und Menge des Gegenstandes. Tag der Lieferung. Das vereinbarte Entgelt. Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung. Die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Laut Umsatzsteuerrichtlinien ist eine nachträgliche Sanierung des Mangels eines Beförderungsnachweises im Gegensatz zu einem mangelhaften Buchnachweis nicht möglich. Der UFS (GZ RV/0305-G/08, 4.6.2009) hat nun allerdings festgestellt, dass eine diesbezügliche Differenzierung zwischen Buchnachweis und Beförderungsnachweis gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Im konkreten Fall lag die Erklärung des Abholenden, dass er die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird, zum Zeitpunkt der Lieferung, nicht vor. Die Erklärung wurde jedoch noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachgeholt. Der ständigen Rechtssprechung des EuGH folgend rechtfertigt die mangelnde zeitliche Nähe des Nachweises bzw. die Tatsache, dass ein solcher erst nachträglich erbracht wurde, ebenso wenig - für sich alleine betrachtet - die Versagung der Steuerfreiheit, wenn die materiellen Voraussetzungen für die (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt sind. Es ist demnach ausreichend, wenn der belegmäßige Nachweis erst nach der Ausfuhr des Umsatzes erbracht wird.

Baubranche: Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge ab September 2009

Die bereits im Jahr 2008 mit dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz in das ASVG aufgenommen Haftungsbestimmungen für Auftraggeber von Bauleistungen werden mit 1. September 2009 wirksam, da die technischen Infrastrukturvoraussetzungen bei den Krankenversicherungsträgern nun gegeben sind. Ziel der in den §§ 67a bis 67d ASVG enthaltenen Haftungsbestimmungen ist es, den Ausfall von Sozialversicherungsbeiträgen in der Baubranche zu reduzieren. Die Haftungsbestimmungen gelten nur für Bauunternehmen, die Subunternehmen beschäftigen. Haftungen für Privatpersonen oder für Unternehmen, die als Letztbesteller eines Bauwerkes auftreten, werden dadurch nicht begründet. Bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG haftet künftig der Auftraggeber für sämtliche Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstbetrag von 20% des geleisteten Werklohns. Die Haftung umfasst dabei alle Beitragsschulden des Subunternehmers bei der Krankenversicherung. Eine Bindung an konkrete Aufträge besteht nicht. Die Haftung tritt mit dem Zeitpunkt der Leistung (auch nur eines Teils) des Werklohns an das beauftragte Unternehmen ein und erstreckt sich über alle Beiträge und Umlagen, die spätestens bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die (teilweise) Zahlung des Werklohns erfolgt ist. Schlagend wird die Haftung, wenn die Krankenversicherung zur Hereinbringung der geschuldeten Beträge erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternehmen bereits insolvent ist. Die Auftraggeberhaftung erstreckt sich auch auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Beauftragung auf eine Umgehung der Haftung abzielt und dies für den Auftraggeber erkennbar sein muss (z.B. beauftragtes Unternehmen erbringt selbst keine eigenen Bauleistungen, verfügt über kein technisches oder kaufmännisches Fachpersonal; gesellschaftsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis zum beauftragenden Unternehmen; Auftragserteilung aufgrund eines deutlich „unterpreislichen“ Angebots). Zur Vermeidung dieser unangenehmen Haftungs- und Beweisfragen hat der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten vorgesehen. Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste): Ist das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der von den Krankenversicherungsträgern geführten HFU-Gesamtliste enthalten, so entfällt die Haftung. Damit ein Unternehmen in diese Liste aufgenommen werden kann, muss es mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht haben und es dürfen grundsätzlich keine Beitragsrückstände vorliegen (Beitragsstundung und bewilligte Ratenzahlungen sowie geringfügige Beitragsrückstände von 10% sind unschädlich). Die Nichtvorlage der Beitragsnachweise für zwei Monate bzw. die Nichtentrichtung der Beiträge des zweitvorangegangenen Kalendermonats führen zur Streichung aus der HFU-Gesamtliste. Einbehalt des Haftungsbetrages: Sofern der Auftraggeber den Haftungsbetrag von 20% nicht an den Auftragnehmer, sondern an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK überweist, entfällt ebenfalls die Haftung. Abschließend ist noch auf die Meldeverpflichtungen des beauftragenden Unternehmens zu verweisen. Diese haben den Krankenversicherungsträgern binnen 14 Tagen Auskünfte über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen. Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht drohen Geldstrafen von 1.000 € bis 20.000 € im Wiederholungsfall. Bauunternehmen, die Leistungen an Subunternehmer weitergeben oder selbst Leistungen als Subunternehmer erbringen, sind daher jedenfalls gut beraten diese Bestimmungen zu beachten und selbst eine Aufnahme in die HFU-Gesamtliste bzw. eine Auftragsvergabe an Unternehmen aus dieser Liste anzustreben.

Kosten der Sachwalterschaft als außergewöhnliche Belastung

Sofern für eine Person ein Sachwalter bestellt werden muss, wird diese verantwortungsvolle Aufgabe oft von nahen Angehörigen übernommen. Im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Aufgabe fallen mitunter nicht unerhebliche Kosten (z.B. Fahrtkosten und andere Barauslagen) an. Viele Angehörige verzichten dabei jedoch, für diese Kosten einen Antrag auf Aufwandsersatz bei Gericht zu stellen. Gemäß § 276 ABGB sind nämlich die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft notwendigen Barauslagen und Kosten vom Pflegebefohlenen zu erstatten, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von einem Dritten getragen werden. Diese Vorgehensweise kann aus steuerlicher Sicht jedoch nachteilig sein. Wie der UFS (8.5.2009, RV/0274-S/09) jüngst entschieden hat, können die beim Sachwalter angefallenen Kosten, für die kein Kostenersatzantrag bei Gericht gestellt wurde, nicht bei ihm als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Begründet wird dies damit, dass seitens des Sachwalters eine Kostentragung aus freien Stücken erfolgt und somit das Element der Zwangsläufigkeit einer außergewöhnlichen Belastung fehlt. Anderes würde nur gelten, wenn aufgrund Einkommens- und Vermögenssituation der besachwalterten Person vom Gericht kein Aufwandsersatz zugesprochen werden kann. Erfolgt hingegen ein Aufwandsersatz, können beim Pflegebefohlenen die Kosten der Sachwalterschaft grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Bei festgestellter Behinderung im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG ist dies sogar ohne Abzug eines Selbstbehalts möglich, sofern nicht der in Abhängigkeit von der Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährte Freibetrag (derzeit jährlich maximal 726 €) steuerlich günstiger ist.