September 2009

Nicht jeder feiert mit - Lohnsteuerpflicht für Zuwendungen anlässlich von runden Geburtstagen

Bekanntermaßen sind geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Weihnachtsfeiern) und die dabei empfangenen Sachzuwendungen, soweit die Kosten der Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen sind, nicht lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Als angemessen gilt bei Betriebsveranstaltungen laut Lohnsteuerrichtlinien ein Geldwert von jährlich 365 € bzw. bei Sachzuwendungen ein Geldwert von jährlich 186 €. Es darf sich bei den Zuwendungen jedoch nicht um individuelle Entlohnung handeln. Eine solche sah der UFS jüngst in seiner Entscheidung vom 20.6.2009 (GZ RV/0581-G/06) aber als gegeben an, wenn an Mitarbeiter, welche ein Dienstjubiläum feierten oder Prüfungen erfolgreich ablegten, Reisegutscheine und Golddukaten verteilt wurden. Dabei half es auch nichts, dass die Geschenke anlässlich der Weihnachtsfeiern überreicht wurden und sich der Wert der Zuwendungen auch innerhalb der eingangs genannten Angemessenheitsgrenzen bewegt hat. Gleiches gilt für Geschenke an Mitarbeiter anlässlich runder Geburtstage. Auch hier ging der UFS von einem geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis und somit von Sozialversicherungs- wie auch Lohnsteuerpflicht aus.

Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2009

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2008 per 30.9.2009 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Wirtschaftstreuhänder sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Es ist außerdem zu beachten, dass bei nicht ordnungsgemäßer Einreichung Strafen drohen.

EORI-Nummer besser früher als später beantragen

Die EORI - Economic Operators Registration and Identification - Nummer soll die EU-weite Identifikation von Wirtschaftsbeteiligten gegenüber Zollbehörden erleichtern und ist für im Import und Export mit Drittländern tätige Wirtschaftstreibende verpflichtend. Betroffen sind vor allem in der EU ansässige natürliche oder juristische Personen, die mit Zolltätigkeiten (auch passiv) zu tun haben, weil sie z.B. Waren in die EU einführen bzw. aus der EU ausführen oder etwa Anmelder bzw. Bewilligungsinhaber eines Zollverfahrens sind. Wichtig ist, dass die EORI-Nummer auch dann zu beantragen ist, wenn die tatsächliche Durchführung des Imports bzw. Exports an ein Speditionsunternehmen übertragen wird. Sofern der Wirtschaftsbeteiligte im Drittland ansässig ist, kann sich unter Umständen auch eine Registrierungspflicht ergeben, beispielsweise wenn ein Verwahrungslager betrieben wird oder innerhalb der Gemeinschaft eine summarische Ausgangs- oder Eingangsmeldung abgeben wird. Solche (Voran)Meldungen sind Standard im internationalen Handel und erleichtern den Zollbehörden die Auswahl für gezielte Kontrollen, ohne dass es dadurch zu größeren zeitlichen Verzögerungen kommt. Es ist - auch wegen der anfangs möglicherweise großen Nachfrage nach EORI-Nummern und der damit verbundenen längeren Bearbeitungszeit durch die Zollbehörden - ratsam, den Antrag auf die Erteilung einer EORI-Nummer möglichst bald zu stellen. Grundsätzlich muss ab 1. September 2009 bei Import und Export im Zusammenhang mit einem Drittland bzw. bei Kontakt mit der Zollbehörde die EORI-Nummer verwendet werden. In einer Übergangsphase kann jedoch bis zum Jahresende anstelle der EORI-Nummer die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) zur Anwendung kommen. Ab 1.1.2010 ist die EORI-Nummer schließlich verpflichtend. Die Registrierung ist elektronisch unter https://zoll.bmf.gv.at/eori vorzunehmen, wobei das Antragsformular auch ausgedruckt und unterfertigt an das jeweils zuständige Zollamt zu übermitteln ist. Es wird pro Wirtschaftsbeteiligtem nur eine einzige EORI-Nummer vergeben, welche gegebenenfalls auch von den Niederlassungen dieses Wirtschaftsbeteiligten innerhalb der gesamten EU zu verwenden ist.

Steuerliche Tipps für die Ordinationsweitergabe von Ärzten

Mit einer langfristigen und sorgfältigen Planung lassen sich bei der Weitergabe von Arztpraxen sowohl Nerven als auch Geld sparen. Neben steuerlichen Aspekten werden nachfolgend auch wesentliche betriebswirtschaftliche Punkte dargestellt. Aus steuerlichen Gesichtspunkten ist eine möglichst geringe Besteuerung des Veräußerungsgewinns wünschenswert, wobei auch der laufende Gewinn des Jahres darauf Einfluss hat. Bei Veräußerung oder Auflösung des Betriebs kommt es zur Besteuerung des (fiktiven) Veräußerungsgewinns der Ordination. Durch Verlagerung des Veräußerungszeitpunkts ins nächste Kalenderjahr können zumeist aufgrund eines geringeren bzw. fehlenden laufenden Gewinns eine Senkung des Durchschnittsteuersatzes und somit Steuereinsparungspotential erzielt werden. Zusätzlich gibt es noch verschiedene Begünstigungen für den Veräußerungsgewinn, wie z.B. die Verteilung über drei Jahre, den Freibetrag in Höhe von 7.300 € sowie die Halbsatzbegünstigung. In der Praxis ist die Halbsatzbegünstigung oftmals die vorteilhafteste Begünstigung – der Veräußerungsgewinn wird dabei nur mit dem halben Jahresdurchschnittsteuersatz und somit jedenfalls mit weniger als 25% besteuert. Da die Höhe des Veräußerungsgewinns und des laufenden Gewinns darauf Einfluss haben, ist eine Niedrighaltung des laufenden Gewinns anzustreben. Als Voraussetzung für die Halbsatzbegünstigung muss der veräußernde Arzt jedoch das 60. Lebensjahr vollendet haben und seine Erwerbstätigkeit zur Gänze einstellen. Bereits ein Umsatz von 22.000 € oder ein Gewinn von 730 € aus einer anderen Erwerbstätigkeit sind für die Begünstigung schädlich. Von Erfüllung jener Bedingung, welche auch für die Verteilung über drei Jahre gilt, nämlich dass seit der Betriebseröffnung ein Zeitraum von 7 Jahren vergangen ist, wird in Fällen der Ordinationsweitergabe regelmäßig auszugehen sein. Im Zusammenhang mit der Besteuerung des Veräußerungsgewinns sind unter Umständen auch früher in Anspruch genommene Freibeträge für investierte Gewinne zu berücksichtigen, da z.B. die vierjährige Behaltefrist für die entsprechenden vom Arzt erworbenen Wertpapiere noch nicht abgelaufen ist. Werden die begünstigten Wirtschaftsgüter (z.B. entsprechende Wertpapiere) im Zuge der Ordinationsweitergabe vor Ablauf der Behaltefrist ins Privatvermögen entnommen, kommt es zur Nachversteuerung – der gewinnerhöhende Betrag ist dann Teil des Veräußerungsgewinns. Wird hingegen das begünstigte Wirtschaftsgut – z.B. eine technische Anlage – zusammen mit dem gesamten Betrieb bzw. dem entsprechenden Teilbetrieb auf den Nachfolger (entgeltlich oder unentgeltlich) übertragen, so läuft die Behaltefrist bei diesem weiter und der veräußernde Arzt entgeht der möglichen Nachversteuerungspflicht. Ähnlich wichtig wie die steuerliche Behandlung ist die Optimierung des Veräußerungspreises. Die Ermittlung des Kaufpreises für eine Ordination ist stark von der Bewertungsmethode abhängig, welche innerhalb Österreichs teilweise unterschiedlich gehandhabt wird. Bei Ärzten mit Kassenverträgen spielen hier vor allem auch die jeweiligen Vergaberichtlinien eine große Rolle. Als Bewertungsmethoden werden in der Praxis das Übergewinnverfahren und das ertragswertorientierte Verfahren angewendet. Diese führen in der Regel zu Kaufpreisen in der Höhe von 20% bis 60% des Umsatzes. Da viele Bewertungsverfahren von einem Durchschnitt der Umsätze oder Erträge der letzten 3-5 Jahre ausgehen bzw. diese für die Zukunft fortschreiben, sollte man bedenken, gerade in den letzten Jahren vor der Übergabe den Praxisbetrieb nicht herunterzufahren, da beispielsweise die Aufrechterhaltung des Patientenstocks einen wesentlichen Teil des Kaufpreises ausmachen kann. Die Weitergabe einer Ordination macht oftmals Kündigungen notwendig. Zu berücksichtigende Kündigungsfristen ergeben sich vor allem bei den Arbeitnehmern, aber auch in Bezug auf den eventuell bestehenden Mietvertrag oder bei Versicherungsverträgen. Die Kündigungsfristen aus Sicht des Arbeitgebers können je nach Dienstjahren zwischen sechs Wochen und fünf Monaten bei langgedienten Mitarbeitern betragen. Insbesondere sollte auch beachtet werden, dass für Mitarbeiter, welche vor dem 1.1.2003 eingetreten sind, bei Kündigung eine Abfertigung in Höhe von bis zu einem Jahresgehalt zu zahlen ist. Somit sollte also ebenfalls die Liquiditätssituation ins Kalkül miteinbezogen werden.

Steuerliche Geltendmachung von Betreuungskosten für behinderte Kinder ausgedehnt

Die steuerliche Berücksichtigung von Betreuungskosten im Zusammenhang mit behinderten Kindern wurde im Juli durch Beschluss im Nationalrat ausgedehnt. Rückwirkend ab 1.1.2009 können Aufwendungen für die Betreuung behinderter Kinder in Höhe von 262 € monatlich zusätzlich zum Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG) geltend gemacht werden. Dies ist bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes möglich und bedingt die grundsätzlichen Anforderungen des Freibetrags (§ 35 Abs. 3 EStG), nämlich dass weder erhöhte Familienbeihilfe noch pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld) bezogen werden. Es erfolgt somit auch eine zeitliche Ausdehnung (bis 16), da Kinderbetreuungskosten normalerweise nur bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Der Freibetrag ist von dem Grad der Behinderung im Sinne einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit abhängig und beläuft sich jährlich auf zwischen 75 € (bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25% bis 34%) und 726 € (ab 95%). Alternativ zum Freibetrag können die tatsächlich durch die Behinderung hervorgerufenen Mehraufwendungen – gegebenenfalls um Pflegegeld gekürzt – als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) angesetzt werden. Im Übrigen gilt wie bisher: Sofern erhöhte Familienbeihilfe zusteht, kann ein der Neuregelung vergleichbarer Freibetrag von 262 € monatlich geltend gemacht werden, wobei dann der Freibetrag gem. § 35 Abs. 3 EStG nicht in Anspruch genommen werden kann. Erhöhte Familienbeihilfe steht regelmäßig dann zu, wenn der Behinderungsgrad zumindest 50% ausmacht und nicht nur vorübergehend (3 Jahreszeitraum) vorliegt. Wird neben der erhöhten Familienbeihilfe auch noch Pflegegeld bezogen, so verringert sich der vergleichbare Freibetrag von 262 € um den Pflegegeldbetrag.

Autobahnvignette wird teurer ab 2010

Die PKW-Jahresvignette wird im Jahr 2010 76,2 € anstelle von 73,8 € kosten. Die Preissteigerung entspricht der Anpassung an den Verbraucherpreisindex. Ebenso steigen die Preise für die Zwei-Monatsvignette von 22,2 € auf 22,9 € und für die 10-Tagesvignette von 7,7 € auf 7,9 €. Motorradfahrer müssen für die Autobahn- und Schnellstraßenbenützung, auch im innerstädtischen Bereich, nunmehr 30,4 € (Jahresvignette), 11,5 € (Zwei-Monatsvignette) bzw. 4,5 € (10-Tagesvignette) bezahlen. Die Jahresvignette 2010 ist bereits ab 1. Dezember 2009 gültig. Bei Fahren ohne Vignette wird eine Ersatzmaut in Höhe von 120 € (Motorrad 65 €) fällig sowie gegebenenfalls eine Geldstrafe verhängt.

Begünstige Spendenempfängerliste veröffentlicht - Steuern sparen für einen guten Zweck

Am 31. Juli 2009 hat das BMF eine Liste mit derzeit über 270 Organisationen veröffentlicht, an die mit steuerlicher Begünstigung gespendet werden kann. Die Liste, welche auf der Webseite des BMF (http://www.bmf.gv.at) in der Rubrik „Themen A-Z“ – „Absetzbare Spenden“ – „Liste der begünstigten Spendenempfänger“ (direkter Link) zu finden ist, stellt sicher, dass an die dort genannten Organisationen getätigte Spenden als Betriebsausgabe bzw. als Sonderausgabe geltend gemacht werden können. Das ebenso angeführte Datum bzgl. des Beginns der Begünstigung macht klar, dass die bereits in der Januarausgabe (in der KI 01/09 finden sich auch Details über die Anforderungen an die Organisationen zwecks Aufnahme in die Liste) angekündigte, ab 1.1.2009 rückwirkende Spendenabzugsfähigkeit tatsächlich großteils möglich gemacht wurde. Nur bei vereinzelten Organisationen ist die steuerliche Abzugsfähigkeit erst für ab einem späteren Zeitpunkt getätigte Spenden gegeben. Spenden an so genannte „Spenden sammelnde Organisationen“ (z.B. Licht ins Dunkel) sind auch begünstigt, insbesondere wenn die Geldmittel an die in der Liste angeführten Organisationen weitergeleitet werden. Die mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden primär angesprochene Gruppe von Steuerpflichtigen (natürliche Personen) kann erstmals für das Jahr 2009 bis zu 10% des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte als Sonderausgaben in Form von Spenden an die aufgelisteten Organisationen geltend machen und damit mildtätige Zwecke wie z.B. die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern unterstützen sowie auch die Katastrophenhilfe unterstützen. Für die Jahre 2009 und 2010 sind als Nachweis Erlagscheine, Kontoauszüge sowie auch Spendenbelege auf Verlagen vorzuweisen - die benötigten Informationen umfassen den Namen und die Adresse des Spenders, Bezeichnung und Anschrift der empfangenden Organisation sowie auch Datum und Spendenbetrag. Ab dem Jahr 2011 wird die steuerliche Berücksichtigung gleichsam automatisiert, indem der Spenden empfangenden Organisation die Sozialversicherungsnummer mitgeteilt wird und eine Weiterleitung an das Finanzamt erfolgt. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei Angabe der Sozialversicherungsnummer die getätigte Spende nur als Sonderausgabe und nicht mehr (und somit auch nicht doppelt) als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann. Spenden als Betriebsausgaben können entweder in Form von Geld- oder Sachzuwendungen erfolgen und dürfen insgesamt nicht mehr als 10% des Gewinns des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres übersteigen. Diese Erweiterung der steuerlichen Geltendmachung hat keine Auswirkungen auf die schon länger bestehende Möglichkeit, Spenden im Rahmen der Katastrophenhilfe abzusetzen, sofern die Aufwendungen der Werbung dienen. Ebenso und nicht nur für Betriebsausgaben, sondern auch für Sonderausgaben geltend, ergeben sich keine nachteiligen Konsequenzen für die „neue Spendenabzugsfähigkeit“, wenn (wie bisher) Spenden für Wissenschaft, Forschung und Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau sowie auch Spenden an bestimmte Institutionen wie z.B. die Österreichische Nationalbibliothek oder das Denkmalamt getätigt werden, da dies keine Auswirkungen auf die 10%-Grenze hat.