Oktober 2009

Neues DBA zwischen Österreich und der Türkei ab 1.1.2010

In Folge werden wesentliche Punkte des ab Jahresbeginn 2010 anwendbaren DBA zwischen Österreich und der Türkei dargestellt. Trotz der routinemäßigen Erneuerung – das alte DBA stammte aus dem Jahr 1970 - bestehen durchaus noch Abweichungen vom OECD-Musterabkommen. Senkung der Quellensteuern bei Dividenden und Zinsen Dividenden und Zinsen als Passiveinkünfte stehen grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung zu, wobei der Quellenstaat eingeschränkt besteuern darf. Bei Dividenden wurde die Quellensteuer von 25% auf 5% - sofern eine Beteiligung von zumindest 25% an der ausschüttenden Gesellschaft besteht - gesenkt. In allen anderen Fällen beträgt die Quellensteuer auf Dividenden nunmehr 15% anstelle von früher 35%. Gegenüber dem alten DBA, in dem Zinsen im Quellenstaat mit 15% besteuert werden konnten, liegt nun eine Dreiteilung vor. Sind es bei österreichischen Exportförderkrediten 5%, beträgt der Anspruch des Quellenstaats bei Zinsen von einer Bank 10% und in allen anderen Fällen 15%. Branch Profits Tax Die sogenannte Branch Profits Tax stellt Betriebsstätten und Tochtergesellschaften im Quellenstaat weitgehend gleich, da nunmehr der Quellenstaat (zusätzlich) 5% vom Betriebsstättenergebnis (Betriebsstättengewinn nach Steuern) besteuern darf und dies einer Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen einer Tochterkapitalgesellschaft gleichkommt. Veräußerungsgewinne und Spekulationsfrist Das Besteuerungsrecht – z.B. an den Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen – steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu, sofern das veräußerte Vermögen nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen ist oder etwa unbewegliches Vermögen vorliegt. Das DBA weist allerdings dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zu, sofern die Beteiligung innerhalb der „Spekulationsfrist“ von einem Jahr veräußert wird. 183-Tage-Frist bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit werden grundsätzlich im Tätigkeitsstaat besteuert. Hält sich z.B. ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage in der Türkei auf und werden die Vergütungen nicht von einem türkischen Arbeitgeber bzw. einer türkischen Betriebsstätte des österreichischen Arbeitgebers getragen, so bleibt jedoch Österreich das Besteuerungsrecht. Die 183 Tage sind dem neuen DBA entsprechend nicht mehr auf das Kalenderjahr bezogen, sondern auf einen kalenderjahrunabhängigen 12-Monatszeitraum.

Privatstiftungen: OGH-Judikat zur Unzulässigkeit eines durch Begünstigte dominierten Beirats

Bei zahlreichen Familienprivatstiftungen ist es üblich, dass ein mehrheitlich mit Begünstigten besetzter Beirat über Kontroll- und Weisungsrechte verfügt und ähnlich wie ein Aufsichtsrat agiert. Während es in der firmenbuchrechtlichen Praxis bisher als legitim angesehen wurde, dass ein derartiger Beirat den Stiftungsvorstand bestellen und bei Vorliegen eines wichtigen Grunds auch abberufen darf, ist dies nun nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des OGH (5.8.2009, 6Ob42/09h) sehr kritisch zu sehen. Zwar hat der OGH bestätigt, dass die Ausstattung eines Beirats mit Kontroll- und (eingeschränkten) Weisungsrechten möglich ist, eine Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands durch einen mehrheitlich von Begünstigten besetzten Beirat allerdings selbst dann unzulässig ist, wenn die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt ist. Begründet wird dies damit, dass in diesem Fall dann ein aufsichtsratsähnlicher Beirat vorliegt und die Bestimmung des § 23 Abs. 2 PSG (Begünstigte oder deren Angehörige dürfen nicht die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder stellen) ansonsten umgangen werden könnte. Die Auswirkungen dieser Entscheidung sollten nicht unterschätzt werden, da gerade bei Familienprivatstiftungen der Einfluss des Familienbeirats auf die Führung von Unternehmen, die von Stiftungen gehalten werden, notwendig ist und die Wahrnehmung des Einflusses nun künftig erschwert werden kann. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser überraschenden OGH-Entscheidung auf die einzelnen Stiftungen und Stiftungsurkunden ist im Einzelfall zu prüfen.

Highlights aus dem Umsatzsteuerprotokoll 2009

Das kürzlich veröffentlichte Umsatzsteuerprotokoll 2009 enthält auch dieses Jahr wieder einige interessante Ergebnisse aus dem Steuerdialog zwischen dem BMF (Fachbereich für Umsatzsteuer) und den Finanzämtern: Behandlung von Solarstromanlagen auf/neben privaten Eigenheimen: Immer häufiger errichten Privatpersonen auf oder neben ihren Häusern Solarstromanlagen (Photovoltaikanlagen) und speisen den gewonnenen Strom mangels eigener Speichermöglichkeit in das öffentliche Netz. Der gewonnene Strom deckt in der Regel dabei nicht den Eigenbedarf. Umgekehrt wird der privat benötigte Strom aus dem öffentlichen Netz unter Subventionierung durch die öffentliche Hand (zurück)gekauft. Es liegt hier nach Ansicht der Finanzverwaltung keine unternehmerische Tätigkeit vor, so dass der Privatperson kein Vorsteuerabzug aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlage zusteht. Begründet wird dies damit, dass die Anlage vorrangig aus privaten Motiven und nicht primär zu Erbringung von Leistungen am Markt betrieben wird und Tätigkeiten, die lediglich der Selbstversorgung dienen, keine Unternehmereigenschaft begründen. Der Verkauf des Stroms an die Elektrizitätsgesellschaft ist daher nicht steuerbar. Eine unternehmerische Tätigkeit liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung allerdings dann vor, wenn die erzeugte Strommenge zumindest doppelt so groß wie die zum privaten Verbrauch benötigte Strommenge ist. Touristenexport: Bekanntermaßen sind sogenannte „Touristenexporte“ – neben anderen Voraussetzungen - nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU hat. Enthält der Reisepass keine Wohnsitzangabe, kann der Unternehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass der Abnehmer in jenem Staat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, der den Reisepass ausgestellt hat. Ist im Reisepass ein Aufenthaltstitel für einen EU-Staat eingetragen, ist von einem Wohnsitz in der EU auszugehen. Erhält der Unternehmer vom Zoll das Formular U 34 rückübermittelt und findet sich dort eine Eintragung über einen inländischen Wohnsitz des Abnehmers, kann er den Umsatz nicht mehr steuerfrei behandeln, auch wenn sich bei der Kontrolle des Passes zuvor kein Hinweis auf den inländischen Wohnsitz ergeben hat. Weiterverrechnung von PKW-Kosten: Kraftfahrzeuge sind umsatzsteuerrechtlich regelmäßig nicht Bestandteil des Unternehmens (daher keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug). Überlässt ein selbständiger Handelsvertreter einem Branchenkollegen gegen Kostenersatz seinen PKW, so ist das Entgelt allerdings auch nicht steuerbar. Die bisher schon in Rz 1931 der UStR vertretene Ansicht bleibt daher weiter aufrecht. Vorsteuerberichtigung bei Veräußerung einer GmbH-Beteiligung: Geschäftsleitende Holdinggesellschaften sind grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt. Fallen im Zusammenhang mit Beteiligungen Kosten an, die auf den Beteiligungsansatz aktiviert werden und für die ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, so ist bei einer unecht steuerbefreiten Veräußerung innerhalb von fünf Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt eine entsprechende Vorsteuerberichtigung durchzuführen. Betreffen die Vorsteuern laufende Kosten, die nicht als Anschaffungskosten der Beteiligung anzusehen sind, ist eine Vorsteuerkorrektur nicht erforderlich. Differenzbesteuerung und Kleinunternehmer: Bei Gebrauchtwarenhändlern kommt regelmäßig die Differenzbesteuerung zur Anwendung (Bemessungsgrundlage des Umsatzes ist die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis). Auf die Differenzbesteuerung kann jedoch bei jedem einzelnen Umsatz verzichtet werden (Option zur Normalbesteuerung). Überschreitet der Gebrauchwarenhändler mit den bereits differenzbesteuerten Umsätzen und den regulär zu versteuernden Umsätzen die Kleinunternehmergrenze von 30.000 € nicht, so kann er von dem Einzelumsatz die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen, wenn er durch entsprechende Rechnungslegung (Hinweis auf Befreiung) auf die Differenzbesteuerung verzichtet. Beispiel: Umsätze hinsichtlich differenzbesteuerter Verkäufe: 15.000 € (94.000 – 76.000, Umsatzsteuer herausgerechnet) und Umsatz ohne Differenzbesteuerung 8.333 € (10.000 € Verkaufserlös, fiktive Umsatzsteuer herausgerechnet). Es ergibt sich somit ein Gesamtumsatz von 23.333 € und die Kleinunternehmergrenze wird nicht überschritten. Der Verkaufserlös von 10.000 € kann daher unter Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung steuerfrei belassen werden. Durch geschickte Verrechnung ist daher im Einzelfall Umsatzsteuervermeidung möglich. Innergemeinschaftliche Lieferung, Nachweis der Beauftragung, Sorgfaltspflichten des Lieferanten: Werden Waren vom Abnehmer oder dessen Beauftragten in das Gemeinschaftsgebiet befördert („Abholfall“), so ist darüber eine schriftliche Erklärung des Abnehmers erforderlich. Hierzu gehört auch der Nachweis, dass ein für den Abnehmer Handelnder dessen Beauftragter ist. Eine Kopie des Reisepasses des Abholers ist als Nachweis allein nicht ausreichend. Geben sich mehrere Personen als Beauftragte des Warenempfängers aus, muss der liefernde Unternehmer sich von jedem Einzelnen geeignete Nachweise für seine Beauftragung vorlegen lassen. Eine bloß allgemein gehaltene Vollmacht genügt nicht. In der Erklärung muss weiters das Bestimmungsland sowie der Bestimmungsort der Waren konkret angegeben werden, ein bloßer Hinweis auf eine Beförderung der Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist nicht ausreichend. Fehlen ordnungsgemäße Nachweise über die Beauftragung oder Erklärungen i.Z.m. der Warenbeförderung, ist eine Behandlung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht möglich. Diese Nachweise müssen bereits vor der Aushändigung der Waren eingeholt werden, ein Nachreichen im Betriebsprüfungsverfahren ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht möglich (anderer Auffassung ist allerdings der UFS – siehe KI vom August 2009, der eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auch bei Nachholung der Nachweise für möglich hält).

Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2009 für Steuerrückstände 2008

Mit 1. Oktober 2009 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2008 Anspruchszinsen zu laufen. Der Anspruchszinssatz beläuft sich auf 2,38% p.a., da er mit 2% über dem Basiszinssatz festgesetzt ist. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2009) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird - schließlich wird im negativen Fall die Differenz zwischen festgesetzter Steuer und geleisteter Vorauszahlung verzinst. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, so lange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Folglich ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Finanzamtszahlung zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2008“ bzw. „K 1-12/2008“). Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht ertragsteuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.

Kindergeld NEU

Die endgültige Einigung zum „Kindergeld Neu“ steht und wird in fünf Varianten am 1. Jänner 2010 starten. Mit der neuen Kindergeldregelung soll zum Einen erwerbsorientierten Frauen die Verwirklichung des Kinderwunsches erleichtert werden, zum Anderen soll die Karenzmöglichkeit für Väter interessanter gemacht werden. Zu den bisherigen drei Kindergeldvarianten kommen zwei neue Varianten hinzu. Somit kann in Zukunft aus mehreren Möglichkeiten gewählt werden: 1. Variante (wie bisher): Kindergeld i.H.v. 436 € pro Monat für maximal 36 Monate, wobei 30 Monate von einem Elternteil bezogen werden müssen. Der Zeitraum verlängert sich um 6 Monate, wenn der zweite Elternteil ebenfalls Kindergeld bezieht. 2. Variante (wie bisher): Kindergeld i.H.v. 624 € pro Monat für maximal 24 Monate, wobei wiederum 20 Monate vom einen Elternteil und 4 Monate vom anderen Elternteil geltend gemacht werden müssen. 3. Variante (wie bisher): Kindergeld i.H.v. 800 € pro Monat für 15 Monate für den einen plus 3 Monate für den anderen Elternteil. 4. Variante (Neu): Kindergeld i.H.v. 1.000 € pro Monat für maximal 14 Monate, wobei 12 Monate vom einen Elternteil und 2 Monate vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind am 1. Oktober 2009 oder später zur Welt kommt. Die Auszahlung beginnt jedoch erst mit 1.1.2010. 5. Variante (Neu): das „einkommensabhängige Kindergeld“ beträgt 80% des durchschnittlichen Nettoeinkommens aus dem Jahr vor der Geburt und beträgt mind. 1.000 € und max. 2.000 € pro Monat (Regelung 12 + 2 Monate wie in Variante 4). Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass das Kind am 1. Oktober 2009 oder später zur Welt kommt. Die Auszahlung beginnt wiederum frühestens mit 1.1.2010. Alleinerziehende, welche monatlich mit einem Einkommen von weniger als 1.200 € auskommen müssen, können auf Antrag bei jeder der fünf Varianten die Kindergeldzahlungen um zwei Monate länger beziehen. Die auch bisher bestehende Zuverdienstgrenze von 16.200 € jährlich bleibt weiterhin bestehen, wobei Eltern in Zukunft alternativ dazu bis zu 60% ihres bisherigen Einkommens dazu verdienen dürfen, ohne das Kindergeld zu gefährden. Bei dem einkommensabhängigen Kindergeld (Variante 5) besteht allerdings eine Sonderregelung – der Zuverdienst ist dann auf 5.800 € jährlich beschränkt. Gesamt betrachtet kann es durch die einkommensabhängige Variante zu attraktiven Auszahlungen von bis zu 28.000 € (14 mal 2.000 €) kommen, wobei durch die kurze Auszahlungsperiode und die großzügigen Zuverdienstgrenzen eine rasche Wiedereingliederung ins Berufsleben ermöglicht werden soll.