November 2009

Kein Vorsteuerabzug für privat genutzte Gebäudeteile - Entscheidung in Seeling-Fällen

Ein fast revolutionär anmutendes EuGH-Urteil im Jahr 2003 in der Rechtssache „Seeling“ hat damals bei vielen Steuerpflichtigen die Hoffnung geweckt, bei teils unternehmerisch und teils privat genutzten Gebäuden zunächst den vollen Vorsteuerabzug (auch für den privat genutzten Teil) geltend machen zu können. In weiterer Folge wäre die private Nutzung als Eigenverbrauch in verhältnismäßig geringen Beträgen zu versteuern gewesen. Die Befürchtung von erheblichen Umsatzsteuerausfällen hat dazu geführt, dass die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug für privat genutzte Gebäudeteile mit komplexen Regelungen und Argumenten „abzudrehen“ versuchte. Die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise der Finanzverwaltung wurde damals von zahlreichen Experten in Frage gestellt. Die Folge waren eine Vielzahl von Berufungen gegen abweisende Bescheide der Finanzverwaltung. Nach über sechs Jahren hat der VwGH (28.5.2009, 2009/15/0100) nach vorheriger Anfrage beim EuGH nun entschieden, dass ein auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG gestützter Ausschluss des Vorsteuerabzuges für Ausgaben des privaten Haushalts und Aufwendungen für die Lebensführung zulässig ist. Nach diesen speziellen österreichischen Bestimmungen, die bereits vor dem EU-Beitritt (1.1.1995) galten und bis heute nicht geändert wurden, ist somit für jene Gebäudeteile, die überwiegend privaten Wohnzwecken dienen, der Vorsteuerabzug leider unzulässig. Da mit abweisenden Berufungsentscheidungen (auch im weiteren Instanzenzug durch den UFS oder den VwGH) zu rechnen ist, wird eine Fortführung der in den letzten Jahren ausgesetzten Verfahren in der Regel nicht mehr sinnvoll sein. Auch bei Körperschaften öffentlichen Rechts (Gemeinden, Pfarren usw.) ist – wenngleich auf Basis anderer Entscheidungen von VwGH (vom 8.7.2009, 2006/15/0231 und 24.6.2009, 2007/15/0192) und EuGH (12.2.2009, C-515/07) – die Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs für den hoheitlich genutzten Teil nicht möglich. Die Argumentation lautet dabei, dass hoheitliche Tätigkeiten keine der Mehrwertsteuerrichtlinie unterliegende Aktivitäten darstellen (sondern unternehmensfremde Zwecke). Auch hier wird eine Fortführung der Berufungsverfahren regelmäßig nicht mehr zweckmäßig sein.

Verlängerung von Pendlerpauschale, Pendlerzuschlag und Kilometergeld wahrscheinlich

Pendlerpauschale, Pendlerzuschlag sowie Kilometergeld wurden mit 1. Juli 2008 (aufgrund der steigenden Treibstoffpreise) erhöht und damals bis zum 31.12.2009 befristet. Nun soll, vermutlich auch als Reaktion auf die derzeitige Wirtschaftslage, das Auslaufen um ein Jahr und somit auf den 31.12.2010 verschoben werden. Das amtliche Kilometergeld beträgt für PKW 0,42 € pro km. Das „kleine“ Pendlerpauschale macht ab einer Entfernung von 60 km 154,75 € pro Monat aus und das „große“ Pendlerpauschale beläuft sich korrespondierend auf 281 € pro Monat. Der Pendlerzuschlag bezieht die sogenannte Negativsteuer in die Begünstigung mit ein. Wenngleich die Verlängerung wohl so gut wie fix ist, bleibt die Gesetzwerdung noch abzuwarten.

Außergewöhnlichkeit führt nicht zwingend zur außergewöhnlichen Belastung

Die Frage, ob Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, ist nach den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beurteilen - selbst wenn dies in manchen Fällen zu unfair erscheinenden Ergebnissen führt. Der UFS hat in der Entscheidung vom 24.6.2009 (GZ RV/1742-W/09) die Geltendmachung von für die Mutter übernommenen Spitalaufenthaltskosten im Ausland als außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit abgelehnt. Die Übernahme von Krankheitskosten für nahe stehende unterhaltsberechtigte Angehörige (z.B. Eltern und Großeltern) ist zwar, sofern diese aufgrund von Vermögenslosigkeit oder zu geringem Einkommen dazu nicht in der Lage sind, grundsätzlich schon eine außergewöhnliche Belastung, allerdings nicht wenn die unterhaltsberechtigte Person zur eigenen Deckung der Kosten (theoretisch) in der Lage ist. Im gegenständlichen Fall hätte die Tochter die für die verunfallte und kurz danach verstorbene Mutter bezahlten Krankheitskosten gegen das (zu einem Großteil aus Wertpapieren bestehende) Nachlassvermögen geltend machen müssen, da ansonsten Freiwilligkeit und keinesfalls Zwangsläufigkeit anzunehmen ist. Moralische Verpflichtungen, gesellschaftliche Wertvorstellungen oder auch psychische Ausnahmesituationen haben demnach keinen Einfluss auf die Beurteilung als außergewöhnliche Belastung. Im konkreten Fall konnten im Endeffekt nicht einmal die Flugkosten der Tochter zur todkranken Mutter als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, da der Selbstbehalt nicht überschritten wurde und daher keine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Tochter vorlag.

Verkürzung der Abgabefrist für die Zusammenfassende Meldung

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist von Unternehmern, die Waren von Österreich in andere EU-Mitgliedstaaten liefern oder verbringen, grundsätzlich via FinanzOnline abzugeben. Die ZM stellt gleichsam eine zusätzliche Anforderung – neben allfälligen Umsatzsteuervoranmeldungen und jährlichen Umsatzsteuererklärungen – dar. Anfang September 2009 wurde für innergemeinschaftliche Warenlieferungen nach dem 31.12.2009 die Abgabefrist für die ZM um zwei Wochen verkürzt. Nunmehr ist die ZM bis zum Ende des auf die Lieferung folgenden Monats abzugeben (Beispiel: innergemeinschaftliche Warenlieferung von Österreich nach Deutschland am 5.2.2010. Die ZM ist bis spätestens 31.3.2010 einzureichen.). Bisher und noch für bis Jahresende ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen war/ist die ZM bis zum 15. des auf das Kalendermonat der Lieferung zweitfolgenden Monats abzugeben. Bei verspäteter Einreichung droht ein Verspätungszuschlag, außerdem können im Extremfall Zwangsstrafen erfolgen.

Kein Import des Verlustvortrags bei Zuzug nach Österreich

Die Verlustverwertung an sich und der Verlustvortrag im Speziellen entsprechen dem Leistungsfähigkeitsprinzip, da nicht nur Gewinne versteuert werden müssen, sondern auch Verluste (grundsätzlich auch ausländische) entsprechend zu berücksichtigen sind, damit nur die Vermögensmehrung einer Besteuerung unterzogen wird. Wenngleich dies in Österreich verwirklicht ist, kann es trotzdem in gewissen Konstellationen zu unangenehmen Situationen für den Steuerpflichtigen kommen. So hat der VwGH (2008/15/0034 vom 28.5.2009) nunmehr entschieden, dass vor der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich ein Verlustvortrag aus einem anderen Land nicht in Österreich verwertet werden kann. Der VwGH-Entscheidung lag der Fall eines deutschen Staatsbürgers zugrunde, welcher seine Physiotherapiepraxis in Deutschland aufgegeben hat, nach Österreich gezogen ist und hier wiederum eine solche Praxis eröffnet hat. Die österreichische Finanzverwaltung hat den Import eines in Deutschland korrekt ermittelten Verlustvortrags nicht zugelassen und wurde darin vom VwGH bestätigt. Maßgeblicher Entscheidungsgrund ist, dass zum Zeitpunkt der Verlustentstehung noch keine Einkünfteerzielung und keine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich vorlagen, wodurch keine Berücksichtigung des Welteinkommens und somit auch von (ausländischen) Verlusten möglich war. Systematisch ist auch zu beachten, dass in Deutschland in früheren Jahren erzielte positive Einkünfte genauso wenig in Österreich steuerlich berücksichtigt wurden und auch der Verlust in Deutschland in keinem Zusammenhang mit den später in Österreich erzielbaren Einkünften steht. Außerdem ist nicht ausgeschlossen, dass der Verlustvortrag in Deutschland, welcher ja nicht verloren geht, eines Tages durch Einkünfteerzielung in Deutschland doch noch ausgeglichen werden kann. Die Differenzierung Österreichs hinsichtlich der Verlustverwertung zwischen durchgehend unbeschränkt steuerpflichtigen Personen und solchen, die zwischen unbeschränkten Steuerpflichten mehrerer Staaten wechseln, verstößt auch nicht gegen das Gemeinschaftsrecht (Niederlassungsfreiheit).

Arbeitsmarktpaket II 2009

Das von den Sozialpartnern ausgehandelte Paket sieht eine zusätzliche Stützung des Arbeitsmarktes im Ausmaß von 400 Mio. € bis zum Jahr 2013 vor und behandelt nachfolgende Punkte. Neben einer Eindämmung der Arbeitslosenrate wird auch angestrebt, Arbeitnehmer bzw. Arbeitsuchende beim Erwerb zusätzlicher Qualifikationen zu unterstützen. Altersteilzeit: Um den Zugang zur Altersteilzeit für Neufälle zu erleichtern, bleibt im Jahr 2010 das Mindestzugangsalter wie bisher mit 53 Jahren für Frauen und 58 für Männer bestehen. Somit wurde die stufenweise Erhöhung um ein Jahr hinausgezögert. Ab 2011 wird die Altersgrenze wieder jährlich um ein halbes Jahr angehoben. Im Jahr 2014 beträgt das „endgültige“ Zugangsalter schließlich 55 bzw. 60 Jahre. Außerdem wird für Neufälle die kontinuierliche Arbeitszeitreduktion gegenüber der Blockzeitvereinbarung (volle Arbeitsleistung in der ATZ Aufbauperiode und gar keine Arbeitsleistung in der ATZ Abbauphase) begünstigt, da bei der kontinuierlichen Reduktion 90% des zusätzlichen Aufwands vom AMS gedeckt werden und beim Blockzeitmodell nur 55%. Der zusätzliche Aufwand besteht darin, dass beispielsweise bei einer Reduzierung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers um 50%, dieser trotzdem 75% des ursprünglichen Lohnes erhält und die Beiträge für die Sozialversicherung weiterhin zu 100% geleistet werden müssen. Bildungskarenz: seit 1.8.2009 kann eine geförderte Bildungskarenz bereits bei einer ununterbrochenen Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten vereinbart werden. Bisher war eine Bildungskarenz nur möglich, wenn der Mitarbeiter bereits ein Jahr im Unternehmen beschäftigt war. Die Mindestdauer für die Bildungskarenzzeit wurde von drei auf zwei Monate herabgesetzt. Die Höchstdauer von 12 Monaten blieb unverändert. Diese Neuregelung ist bis 31.12.2011 befristet. Kurzarbeit: Kurzarbeit ist die befristete Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf Grundlage einer arbeits- und lohnrechtlichen Vereinbarung (Sozialpartnervereinbarung). Ziel von Kurzarbeit ist es, die Beschäftigung bei unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu sichern. Im Zuge des Arbeitsmarktpaketes II wurde nun die Gesamtdauer für die Kurzarbeitsbeihilfe von bisher 18 Monaten auf 24 Monate ausgedehnt. Zudem erhöht sich die Beihilfe ab dem 7. Monat um die Differenz zwischen dem tatsächlichen Bruttolohn des Dienstnehmers und der Beitragsgrundlage der vor Beginn der Kurzarbeit zu entrichtenden Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Diese Maßnahme ist mit 1.7.2009 in Kraft getreten und ist bis 31.12.2012 befristet. Das Arbeitsmarktpaket wird mit folgenden Maßnahmen abgerundet: Arbeitslosenversicherungsbeitrag: der Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages wird ab dem 1.9.2009 erst bei Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben eintreten (bisher 57. Lebensjahr). Bonus/Malus System: mit 1.9.2009 wurde das Bonus/Malus System abgeschafft. Somit gibt es für die Einstellung von älteren Arbeitnehmern (ab 50. Lebensjahr) keine Begünstigungen mehr (Entfall des DG-Anteils des Arbeitslosenversicherungsbetrages) sowie keinen Malus (Sonderbeitrag) für die Freisetzung von selbigen Mitarbeitern.

Highlights aus dem Körperschaftsteuerprotokoll 2009

Im aktuell veröffentlichten Körperschaftsteuerprotokoll 2009 hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung zu ausgewählten Fragestellungen dargelegt. Einige seien nachfolgend kurz dargestellt. Teilwertberichtigung von unverzinslichen Darlehen im Konzern: gewährt eine Muttergesellschaft ein unverzinsliches Darlehen an ihre Tochter so ist dies durch das Gesellschaftsverhältnis motiviert. Eine im Jahresabschluss aufwandswirksam vorgenommene Abwertung des Darlehens (aufgrund der Unverzinslichkeit) ist in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung (MWR) wieder rückgängig zu machen. Steuerlich liegt im Ausmaß des abgewerteten Betrages eine steuerneutrale Einlage vor. Aktienrückerwerb: der Ankauf von eigenen Aktien über die Börse mit einer späteren Veräußerung ist ertragsteuerlich als Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang zu sehen. Entsteht dabei ein Gewinn, ist dieser körperschaftsteuerpflichtig. Die in BMF-Erlässen getroffenen Aussagen zum Erwerb zwecks Einziehung der Aktien, der eine Einlagenrückzahlung darstellt, sind auf den Ankaufs- und Veräußerungsfall nicht anzuwenden. Einräumung von Stock Options: leitenden Angestellten wird mitunter die Möglichkeit eingeräumt, unter gewissen Voraussetzungen Aktien zu begünstigten Konditionen zu erwerben. Sofern die Aktien dabei im Wege einer bedingten Kapitalerhöhung ausgegeben werden, kommt es zu einer Verwässerung der Altgesellschafter. Sofern im Jahresabschluss der Wert der eingeräumten Optionen als Personalaufwand erfasst wurde, ist dieser in der steuerlichen MWR wieder rückgängig zu machen, da die Einräumung von Aktienoptionen (wie auch die spätere Ausgabe im Wege der bedingten Kapitalerhöhung) bei der Gesellschaft zu keinem Mittelabfluss führt. Konzerngestellung und zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft: in der Praxis kommt es häufig vor, dass der Vorstand einer Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft angestellt ist. Die Tochtergesellschaft leistet für die Vorstandstätigkeit eine Vergütung an die Mutter. Diese Konstellation ist kein Anwendungsfall für Vergütungen für höchstpersönliche Leistungen, die nach der Rz 104 der EStR seit 1.7.2009 demjenigen zuzurechnen sind, der die Leistung persönlich erbringt. Da bei der Konzerngesellschaft das Anstellungsverhältnis des Vorstandes nicht zu einer „zwischengeschalteten“ (d.h. im Einflussbereich des Vorstandes stehenden) Kapitalgesellschaft besteht und die Gestellung im Interesse der Muttergesellschaft erfolgt, findet keine direkte Zurechnung allfälliger Vergütungen zum Vorstand statt. Angemessenes Entgelt bei Vermietung an Trägerkörperschaft: vermietet eine ausgegliederte Gesellschaft ein Gebäude zu nicht fremdüblichen Konditionen an ihre Trägerkörperschaft (z.B. Gemeinde) so kann dies eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Sofern die Gesellschaft neben dem (zu geringen) Mietentgelt allerdings weitere (körperschaftsteuerpflichtige) Zuschüsse von der Gemeinde erhält, können diese - ungeachtet der umsatzsteuerlichen Behandlung – bei der Beurteilung, ob eine insgesamt fremdübliche Vergütung vorliegt, berücksichtigt werden. Wenn Miete und Zuschüsse zusammen eine angemessene Vergütung ergeben, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.