Januar 2010

Highlights der Stiftungsrichtlinien 2009

Am 16.11.2009 hat das BMF Richtlinien zur 2008 erlassenen Neuregelung der Stiftungsbesteuerung veröffentlicht. Die StiftR 2009 sind ab der Veranlagung 2009 anzuwenden und enthalten auch interessante Aspekte im Zusammenhang mit ausländischen Stiftungen mit Österreichbezug. Die Zurechnung des Vermögens sowie der Einkünfte der Stiftung erfolgt grundsätzlich nach allgemeinem Steuerrecht. Bei ausländischen Stiftungen ist zu prüfen, ob die Vergleichbarkeit mit einer Privatstiftung gegeben ist („Typenvergleich“). Ist dies der Fall, kommt das Trennungsprinzip zum Tragen, wodurch das Vermögen der Stiftung zuzurechnen ist. Bei ausländischen vermögensverwaltenden Stiftungen besteht oftmals seitens der Finanzverwaltung die Vermutung, dass das Vermögen unverändert dem Stifter bzw. den Begünstigten und nicht der Stiftung selbst zuzurechnen ist. Es ist daher eine einzelfallbezogene Überprüfung erforderlich. Den StiftR 2009 folgend sollen unentgeltliche Zuwendungen auch an (intransparente) ausländische privatrechtliche Stiftungen bzw. vergleichbare Vermögensmassen unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen. Als Beispiele werden in den Richtlinien intransparente Anstalten nach liechtensteinischem Recht oder anglo-amerikanische Trusts genannt. Der Stiftungseingangssteuersatz beträgt grundsätzlich 2,5%. Dieser Steuersatz kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen: 1. Die Stiftung muss mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz vergleichbar sein. 2. Sämtliche Dokumente, welche die innere Organisation der Stiftung, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen, müssen spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offen gelegt werden. Zu den Dokumenten zählen insbesondere die Stiftungsurkunde und allfällige Stiftungszusatzurkunden. Die Stiftungseingangssteuer ist am 15. des zweitfolgenden Monats nach der Zuwendung fällig. 3. Mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung muss eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe bestehen. Ist eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, beträgt der Steuersatz 25%. Ist der Stifter eine natürliche Person, ist die Zweitwohnsitz-Verordnung auch im Geltungsbereich des Stiftungseingangssteuergesetzes anzuwenden. Zuwendungen an ausländische Stiftungen, die von Ausländern mit einem Zweitwohnsitz in Österreich getätigt werden, unterliegen daher nicht der österreichischen Stiftungseingangssteuer, wenn die Befreiungskriterien dieser Verordnung erfüllt sind. Grundstücksübertragungen, die unentgeltlich an privatrechtliche Stiftungen erfolgen, sind vom Stiftungseingangssteuergesetz umfasst und unterliegen nicht der GrESt. Allerdings erhöht sich dann der Stiftungseingangssteuersatz um 3,5%. Bei gemischten Schenkungen (und somit teilweise unentgeltlichen Zuwendungen) von Grundstücken ist die mitübertragene Schuld dem gemeinen Wert des Grundstücks gegenüber zu stellen. Liegt der Betrag der mitübertragenen Schuld unter 50% des gemeinen Werts des Grundstücks, gilt die Grundstücksübertragung als unentgeltlich und fällt zur Gänze unter das Stiftungseingangssteuergesetz.

Sozialversicherungswerte 2010

Die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für 2010 (in EUR) betragen: 2010 2009 Geringfügigkeitsgrenze täglich 28,13 27,47 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 366,33 357,74 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe 549,50 536,61 Höchstbeitragsgrundlage täglich 137,00 134,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 4.110,00 4.020,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 8.220,00 8.040,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne SZ) 4.795,00 4.690,00

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2010

Das BMF hat die Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen (in EUR) für das Kalenderjahr 2010 mit Erlass vom 22.10.2009 wie folgt festgesetzt: Altersgruppe 2010 2009 2008 0 bis 3 Jahre 177,- 176,- 170,- 3 bis 6 Jahre 226,- 225,- 217,- 6 bis 10 Jahre 291,- 290,- 280,- 10 bis 15 Jahre 334,- 333,- 321,- 15 bis 19 Jahre 392,- 391,- 377,- 19 bis 28 Jahre 492,- 491,- 474,- Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Rz 795 bis 804 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 verwiesen. Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt.

UFS verneint Gebührenpflicht bei rein elektronischen Rechtsgeschäften

Das Gebührengesetz schreibt unter anderem Gebühren vor, wenn Urkunden über Rechtsgeschäfte wie z.B. Bestands-, Darlehens- und Kreditverträge oder über Vergleiche, Zessionen oder Wechsel errichtet werden. Im Detail sind für die Entstehung der Gebührenpflicht mehrere Voraussetzungen zu erfüllen – das entsprechende Rechtsgeschäft muss im Gebührengesetz erwähnt werden, das Rechtsgeschäft muss schriftlich vorliegen (Urkunde), das Rechtsgeschäft muss unterzeichnet worden sein und es muss Beweiskraft gegeben sein. Wirtschaftliches bzw. juristisches Ziel ist, dass ein zivilrechtlich gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft durch eine Urkunde bewiesen ist. Das Kriterium der Schriftlichkeit führt dazu, dass bei der Erzeugung der Schrift keine technischen Grenzen bestehen und somit Handschrift und Druckschrift etc. gleichermaßen erlaubt sind. Wird der Inhalt des Rechtsgeschäfts hingegen auf Magnetband, Tonband oder durch Videoaufnahme festgehalten, so ist natürlich Schriftlichkeit nicht gegeben. Ersatzbeurkundungstatbestände ergeben sich bei Gesellschafterdarlehen durch die Aufnahme in die Bücher. In dem der UFS-Entscheidung (GZ RV/0253-L/09) vom 9.10.09 zugrundeliegenden Fall haben zwei Rechtsanwälte einen Mietvertrag per E-Mail abgeschlossen und jeweils mittels sicherer digitaler Signatur unterzeichnet – es gibt allerdings keinen Ausdruck der E-Mails. Der vermietende Vertragspartner hat danach eine E-Mail-Eingabe an das zuständige Finanzamt gerichtet und eine nicht unterfertigte Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren angehängt, welche eine Gebühr im Zusammenhang mit der Errichtung des Mietvertrags (Bestandvertrags) von 0 EUR auswies. Da das Finanzamt den Bescheid angefochten hat und verbunden mit dem Vertrag eine Gebühr von 1% der Bemessungsgrundlage sowie Gebühren für zwei Abschriften des Vertrags festsetzte, kam es zu einer Berufung beim UFS. Der UFS hat in seiner Entscheidung befunden, dass ein E-Mail, das mit einer sicheren elektronischen Signatur, welche den Standards des Signaturgesetzes entspricht, unterfertigt wurde, kein Papier darstellt. Folglich liegt, sofern es nicht zu einem Ausdruck der E-Mail kommt, keine Urkunde im Sinne des Gebührenrechts vor und mangels Urkunde keine Gebührenschuld. Da keine Urkunde entsprechend dem Gebührengesetz existiert, läuft auch die Vergebührung der Kopien (Gleichschriften) ins Leere. Überdies hat der UFS ausgeführt, dass für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eine Konkretisierung des Urkundenbegriffs im Gebührengesetz bzgl. jener Urkunden, die zu einer Gebührenpflicht führen sollen, dringend notwendig sei. Die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit einer praktikablen Form der Gebührenvermeidung bleibt jedenfalls abzuwarten.

Umsatzsteuer Update 2010

Zu grundlegenden Änderungen kommt es in der Umsatzsteuer ab 1.1.2010. Im Folgenden ein Überblick über die wesentlichen Veränderungen im neuen Jahr: Änderungen beim Leistungsort von Dienstleistungen Sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbringt (B2B), werden ab 1.1.2010 grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip). Bislang galt dies nur für Katalogleistungen. Die Unternehmereigenschaft wird weiterhin mittels UID nachgewiesen. Ein österreichischer Unternehmer, welcher eine Dienstleistung an einen Unternehmer in der EU erbringt, stellt demnach keine österreichische Umsatzsteuer mehr in Rechnung, da es zum Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge) kommt. Empfängt im umgekehrten Fall ein österreichischer Unternehmer eine vergleichbare sonstige Leistung von einem Unternehmer in einem anderen EU-Staat, so ist diese ab 2010 regelmäßig in Österreich steuerpflichtig. Folgende Tabelle zeigt Ausnahmen vom Empfängerortprinzip im B2B-Bereich. Leistung Leistungsort Grundstücksleistung Grundstücksort Kunst, Sport, Kultur, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung, Messen Ausstellungen sowie Leistungen der Veranstalter Tätigkeitsort Personenbeförderung Ort der zurückgelegten Strecke Restaurants- und Verpflegungsdienstleistung (außer bei innergemeinschaftlicher Personenbeförderung) Tätigkeitsort Vermietung von Beförderungsmitteln bis 30 Tage bzw. von Wasserfahrzeugen bis 90 Tage Ort der „Zur-Verfügung-Stellung“ Restaurants- und Verpflegungsdienstleistung (bei innergemeinschaftlicher Personenbeförderung) Abgangsort Für Dienstleistungen an Nichtunternehmer (B2C) bleibt es bei der bisherigen Grundregel des Unternehmerortes. Die sonstige Leistung ist an dem Ort steuerpflichtig, von dem der Unternehmer aus sein Unternehmen betreibt. Ausnahmen bestehen auch hier weiterhin für Vermittlungs-, Grundstücks- und Beförderungsleistungen sowie für vom Drittland erbrachte Telekommunikationsleistungen. Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung Ab 2010 sind in die Zusammenfassende Meldung (ZM) nicht nur innergemeinschaftliche Lieferungen aufzunehmen, sondern auch Dienstleistungen an EU-Unternehmer, die dem Reverse-Charge Verfahren unterliegen. Die elektronische Übermittlung der ZM ist ab 1.1.2010 schon bis Ende des auf die Lieferung bzw. sonstige Leistung folgenden Kalendermonats abzugeben. Die ZM betreffend Jänner 2010 ist also bis spätestens 28.2.2010 einzureichen. Bei vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) – fürs erste Quartal 2010 - muss die ZM bis Ende April 2010 übermittelt werden. Da die Daten für die ZM aus der laufenden Buchhaltung kommen, ist es notwendig, die Buchhaltung früher als bisher fertig zu stellen. Außerdem wird die Umsatzgrenze, bis zu der die UVA und die ZM vierteljährlich abgegeben werden können, von 22.000 € auf 30.000 € angehoben und damit der Kleinunternehmerregelung angeglichen. Das neue Vorsteuererstattungsverfahren Für alle in der EU ansässigen Unternehmer kommt es für Anträge, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden zu einem wesentlich vereinfachten Vorsteuerrückerstattungsverfahren. Die Anträge sind künftig für sämtliche EU-Mitgliedstaaten beim zuständigen Finanzamt in Österreich mittels FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage einer Unternehmerbescheinigung (U 70-Formular) sowie die Vorlage von Originalbelegen sind nicht mehr erforderlich, außer der Erstattungsstaat fordert diese gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen. Der Antrag ist bis spätestens 30. September des Folgejahres einzubringen. Die Bearbeitung des Antrages ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich in vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Mindesterstattungsbetrag beträgt 50 € (der maximale Erstattungszeitraum ist 1 Jahr) bzw. 400 € bei einem Mindesterstattungszeitraum von 3 Monaten. Die Vorsteuerrückerstattung für Unternehmer aus Drittlandstaaten bleibt im Wesentlichen unverändert, es wurden lediglich die Mindesterstattungsbeträge von dem EU-Vorsteuererstattungsverfahren übernommen. Die Anträge auf Vorsteuerrückerstattung für Unternehmen aus Drittlandstaaten sind auch weiterhin bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen. EORI-Nummer ist ab 1.1.2010 verpflichtend Das Vorweisen einer EORI-Nummer ist vor allem für in der EU ansässige Unternehmen, welche im Import und Export mit Drittländern tätig sind, ab Jahresbeginn verpflichtend. Die EORI-Nummer soll die EU weite Identifikation gegenüber Zollbehörden vereinfachen – der Antrag zur Erteilung einer EORI-Nummer erfolgt elektronisch, wobei das Antragsformular zusätzlich in Papierform einzureichen ist. Weitere Infos finden sich in der KI 09/09.

Wichtige Termine 2010 im Überblick

Zitierweise: kursiv: Neu 2010 – KI MM/JJ: Ausgabe der Klienten-Info Ab 1. Jänner Kindergeld NEU: Kindergeld ist nun in 5 verschiedenen Varianten beziehbar, unter anderem auch in einer einkommensabhängigen Variante (KI 10/09) Lohnnebenkosten bei freien Dienstnehmern: die Löhne an freie Dienstnehmer unterliegen nunmehr der Kommunalsteuer (3%) sowie dem Dienstgeberbeitrag zum FLAF (4,5%). Sofern der Unternehmer auch Mitglied der Wirtschaftskammer ist, fällt auch Dienstgeberzuschlag (ca. 0,4%) an Erhöhung PV-Beitrag: Der Beitragssatz in der Pensionsversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung wird von 16% auf 16,25% angehoben Verpflichtung zur Führung von Einzelaufzeichnungen für Bareinnahmen und –ausgaben bei Überschreitung der Umsatzgrenze in 2008 und 2009 Leistungsort in der Umsatzsteuer: der Leistungsort bei sonstigen Leistungen wird neu geregelt. Im B2B-Bereich gilt grundsätzlich das Empfängerortprinzip, im B2C-Bereich ist der Ort des Unternehmens der Leistungsort. Es existieren weiterhin viele Spezialregelungen (KI 01/10) Bis 15. Jänner Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2009 für geringfügig Beschäftigte Bis 31. Jänner Übermittlung Jahreslohnzettel 2009 L 16 Meldung der Honorare 2009 E 18 Bis 15. Februar Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2009 Bis 28. Februar ELDA-Meldung Jahreslohnzettel und Honorare 2009 (L16 und E18); bei unterjährigem Ausscheiden aus DV aber schon früher Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten Bis 31. März Einreichung der KommSt- und DGA- (Wiener U-Bahnsteuer-) Erklärung 2009 Bis 30. April Einreichung der Steuererklärungen 2009 in Papierform Bis 30. Juni Einreichung der Steuererklärungen 2009 FinanzOnline Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2009 aus Nicht-EU-Ländern Bis 30. September Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2009 L 1 in Papierform oder FinanzOnline Antrag auf Herabsetzung der EVZ 2010 Fallfrist für den Erstattungsantrag zusammenhängend mit Vorsteuern aus EU-Ländern (KI 01/10) Ab 1. Oktober Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KöSt 2009 Bis 31. Oktober Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides Bis 31. Dezember Wertpapierdeckungsverpflichtung für Pensionsrückstellungen Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2005 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab Schriftliche Meldung an die Gebietskrankenkasse für jährliche Zahlung der Mitarbeitervorsorgekasse-Beiträge für geringfügig Beschäftigte mit Wirkung ab 2011