April 2010

Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung

In Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern können Kosten für die Adoption eines Kindes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, sofern die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt wurde. Der UFS hat in seiner Entscheidung vom 28.1.2010 (GZ RV/0361-I/09) das für eine außergewöhnliche Belastung notwendige Merkmal der Zwangsläufigkeit mit dem öffentlichen Interesse an Kindern betont und sich damit der gängigen Literaturmeinung angeschlossen. Neben den Kosten für eine künstliche Befruchtung sind auch jene einer Adoption als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar, wenn dadurch ein bislang versagt gebliebener Kinderwunsch erfüllt werden kann. Im gegenständlichen Fall hat auch das Gegenargument des Finanzamts bzgl. des freiwilligen Abschlusses eines Adoptionsvertrags nichts an der Zwangsläufigkeit und somit an der Anerkennung der Adoptionskosten geändert. Diese können z.B. Flug-, Unterbringungs- und Kinderarztkosten umfassen sowie auch Adoptionsgebühren an den ausländischen Staat.

Kosten für Parkplatz sind keine zusätzlichen Werbungskosten

Die Kosten für die Anmietung eines Parkplatzes in der Nähe des Arbeitsplatzes können trotz ausschließlicher beruflicher Veranlassung nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. In der von dem UFS getroffenen Entscheidung (GZ RV/2526-W/09 vom 19.1.2010) wurde ein Parkplatz in der Nähe von der 12 km vom Wohnort entfernten Arbeitsstätte angemietet und während der Arbeitszeit (unter der Woche) zur Abstellung des PKW verwendet. Die mit der Parkplatzmiete verbundenen Kosten können nicht als Werbungskosten steuerlich angesetzt werden, da die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bereits durch dem pauschalen Verkehrsabsetzbetrag abgegolten werden. Der Verkehrsabsetzbetrag betrifft Fahrtkosten im Allgemeinen und deckt nicht nur Treibstoffkosten und Straßengebühren ab, sondern alle mit der Fahrt zusammenhängenden Kosten und somit auch Parkgebühren, Mietkosten für einen Parkplatz und Garagierungskosten. Die Kosten für einen PKW-Abstellplatz können demnach nicht herausgelöst betrachtet und zusätzlich geltend gemacht werden.

Steuerliche Aspekte der PKW-Nutzung durch den Dienstnehmer

Der PKW hat einen Sonderstatus im Steuerrecht, welcher durch einschränkende Regelungen wie z.B. die gesetzlich normierte Nutzungsdauer von 8 Jahren oder die Luxustangente von 40.000 € (maximale steuerlich anerkannte Anschaffungskosten) ausgedrückt wird. Aus den unzähligen Verknüpfungen zwischen PKW und Steuer soll die Situation des Dienstnehmers näher dargestellt werden – einerseits wenn ein für die dienstliche Tätigkeit zur Verfügung gestellter PKW („Dienstwagen“) auch für private Zwecke genutzt wird und andererseits der umgekehrte Fall, in welchem das private Kfz für dienstliche Zwecke verwendet wird. Die private Nutzung eines Firmenwagens – diese liegt auch bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort vor - stellt bei dem Dienstnehmer einen Sachbezug dar, welcher sowohl die steuerpflichtigen Einkünfte erhöht als auch eine Sozialversicherungsbelastung (außer man liegt bereits über der Höchstbeitragsgrundlage) hervorruft. Der monatliche geldwerte Vorteil durch die private Nutzung des Firmen-PKW berechnet sich grundsätzlich mit 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des PKW und beträgt maximal 600 €. Kann nachgewiesen werden (z.B. anhand des Fahrtenbuches), dass die durchschnittliche monatliche private Nutzung nicht mehr als 500 km ausmacht, so ist nur der halbe Betrag (0,75%, Maximum 300 €) als Sachbezug anzusetzen. Der Sachbezugswert kann durch Zuschüsse des Dienstnehmers vermindert werden. Es ist darauf zu achten, dass solche Kostenbeiträge generell pro privat gefahrenem Kilometer geleistet werden oder eine Einmalzahlung vor Nutzung des Firmenwagens erfolgt und nicht etwa die Treibstoffkosten von dem Dienstnehmer getragen werden, weil dadurch nicht der Sachbezugswert vermindert wird. An dem Umstand des monatlichen Sachbezugs ändert sich nichts, wenn der Firmenwagen mit einer Werbeaufschrift versehen ist. Genauso wenig kommt es zu einer Unterbrechung des Sachbezugs, wenn es dem Dienstnehmer beispielsweise aufgrund eines längeren Urlaubs nicht möglich ist, den PKW privat zu nutzen. Dies deshalb, da ja umgekehrt bei besonders umfangreicher Privatnutzung auch kein höherer Sachbezug anzusetzen ist. Stellt der Arbeitgeber Park- oder Garagenplätze zur Verfügung, so liegt ein monatlicher Sachbezug von 14,53 € vor, sofern der Arbeitsplatz in einer Gegend liegt, welche der Parkraumbewirtschaftung (kostenpflichtige Parkzone) unterliegt. Für diesen Sachbezug spielt es keine Rolle, ob der eigene PKW geparkt wird oder ob der Parkplatz für das Firmenauto genutzt wird. Es ist außerdem nicht notwendig, dass eine individuelle Zuordnung der Abstellplätze erfolgt. Kein Sachbezug ist anzusetzen, wenn der Dienstnehmer keine Berechtigung zum Parken hat oder ausdrücklich darauf verzichtet und tatsächlich auch nicht parkt. Verwendet der Dienstnehmer seinen privaten PKW für dienstliche Zwecke, so können damit in Verbindung stehende Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern sie nicht vom Dienstgeber ersetzt werden. Anlassfälle für beruflich bedingte Fahrten sind z.B. Dienstreisen ins In- oder Ausland, Fortbildungsveranstaltungen oder auch beruflich bedingte Umzüge. Hingegen können Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nicht extra angesetzt werden, da diese bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgedeckt werden. Für die beruflich bedingten Fahrten mit dem Privatauto können entweder die tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden oder das amtliche Kilometergeld (von derzeit 0,42 €/km). Es ist dabei nicht erforderlich, dass das genutzte Fahrzeug tatsächlich im Eigentum des Dienstnehmers steht. Machen die beruflich veranlassten Strecken mehr als 30.000 km im Jahr aus, so kann alternativ zu den tatsächlich angefallenen Kosten nur das Kilometergeld für 30.000 km steuerlich berücksichtigt werden. Das Kilometergeld als Pauschalvergütung deckt alle mit dem Auto zusammenhängende Kosten wie z.B. Abschreibung, Leasingraten, Finanzierungskosten, Treibstoffkosten, Reparaturkosten, Gebühren, Versicherungen, Mitgliedsbeiträge etc. ab. Der Nachweis der beruflich gefahrenen Kilometer ist eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung und ist grundsätzlich durch ein Fahrtenbuch zu erbringen. Die notwendigen Details umfassen naturgemäß das Datum, die Fahrtstrecke und den dienstlichen Grund der Fahrt – andere Aufzeichnungsformen werden auch anerkannt, wenn dadurch eine verlässliche Beurteilung möglich ist.

Klarstellung zur zeitlichen Erfassung der ZM bei der Istversteuerung

Wie schon in der KI 01/10 erwähnt müssen ab 1.1.2010 die sonstigen Leistungen an Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) erfasst werden. Die gilt natürlich auch für sogenannte „Istversteuerer“ (z.B. Freiberufler, Anwälte, Steuerberater), bei denen die Steuerpflicht bei Zahlungseingang der Honorare entsteht. Unklar war nun, ob die ZM im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung oder erst bei der Vereinnahmung der Honorare zu erstellen ist. In einer am 10.März 2010 ergangenen Stellungnahme hat das BMF nun klargestellt, dass der Zeitpunkt der Vereinnahmung keinen Einfluss auf den Meldezeitraum der ZM hat. Der Eintrag ist also in dem Monat zu erstellen, in dem die sonstige Leistung ausgeführt wird. Anzahlungen auf Honorare für sonstige Leistungen haben ebenfalls keinen Einfluss auf die zeitliche Erfassung. Tätigt also ein österreichischer Steuerberater im März 2010 eine Beratungsleistung an einen italienischen Unternehmer, ist die sonstige Leistung nach der Generalklausel im „B2B-Bereich“ am Empfängerort in Italien steuerbar. Es kommt zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-System). Auch wenn die Zahlung erst im April 2010 einlangt, ist die sonstige Leistung schon in der ZM für März zu erfassen. Das Rechnungsdatum spielt ebenso keine Rolle. Die elektronische Übermittlung der ZM ist bis Ende des auf die sonstige Leistung folgenden Kalendermonats abzugeben. Die ZM betreffend März 2010 ist also bis spätestens Ende April 2010 einzureichen.

Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2010

Am 10. März wurde der Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2010 vom Finanzministerium in Begutachtung geschickt. Im Folgenden sollen die wesentlichen Änderungen des Einkommensteuergesetzes, des Umsatzsteuergesetzes sowie der Bundesabgabenordnung dargestellt werden. Einkommensteuer Förderungen: Die Steuerfreiheit von Förderungen ist im Wesentlichen auf „öffentliche Mittel“ beschränkt, wobei dieser Begriff von Seiten des VwGH bislang sehr restriktiv ausgelegt wurde. Da sich in der Praxis die öffentliche Hand zur Abwicklung der Auszahlung von Förderungen oft privatrechtlicher Unternehmen bedient hat und diese Auszahlungen aufgrund der bisher strengen Auslegung nicht steuerfrei waren (weil keine öffentlichen Mittel vorlagen), sind diese privatrechtlichen Unternehmen in Besitz öffentlicher Institutionen nun explizit im Entwurf des Gesetzestextes erwähnt, um der aktuellen Förderungsstruktur in Österreich gerecht zu werden. Unterhaltsleistungen: Die geplante Änderung ergibt sich aus einem Erkenntnis des VfGH. Bisher waren Unterhaltsleistungen nur in Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages steuerlich abzugsfähig. Im neuen Entwurf wird diese pauschale Abgeltung für Kinder, die sich im Drittland befinden aufgehoben, da zwar eine pauschale Abgeltung im Inland (wegen des Familienbeihilfebezugs) und auch im EU-Raum aufgrund entsprechender Förderungen als gerechtfertigt anzusehen ist, im Drittland dies aber nicht der Fall ist. Zukünftig können Unterhaltsleistungen für nicht haushaltszugehörige Kinder mit Aufenthalt in einem Drittland – wie auch solche für haushaltszugehörige Kinder, die sich im Drittland aufhalten - als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Allfällige dem Steuerpflichtigen im Ausland geleistete Transferzahlungen oder steuerliche Entlastungsmaßnahmen sind jedoch anzurechnen. Umsatzsteuer Die der gemeinschaftsrechtswidrigen Behandlung von Cross-Border-Leasing durch Eigenverbrauchsbesteuerung zugrundelegende Bestimmung im UStG wird dem Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2010 folgend gestrichen. Besonders aktuell war dies im Zusammenhang mit (grenzüberschreitendem) PKW-Leasing aus Deutschland. Seit 1.1.2010 hat dies ohnehin keine Auswirkungen mehr, da diese sonstige Leistung nun im Empfängerort Österreich steuerbar ist und somit kein Vorsteuerabzug möglich ist, da eine langfristige Vermietung im Zusammenhang mit einem PKW vorliegt und die umsatzsteuerliche Behandlung nach dem Empfängerortprinzip erfolgt. Die umsatzsteuerliche Befreiung von Umsätzen der österreichischen Post ist nach der Judikatur des EuGH nur noch zulässig, wenn diese als Universaldienstleister erbracht werden, d.h. durch Erbringung einer flächendeckenden Grundversorgung mit hohen Qualitätsauflagen. Zu einem Wegfall der Steuerbefreiung kommt es dadurch bei Nichtuniversaldienstleistungen wie z.B. bei allen Sendungen, die bei Verteilzentren eingeliefert werden, ausgenommen Zeitungen und Zeitschriften. Die Standardbriefe bis 2 kg sowie Postpakete bis 20 kg und Einschreib- und Wertsendungen bleiben also auch weiterhin umsatzsteuerbefreit. Um Umsatzsteuerbetrug bei der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten vorzubeugen, ist im Entwurf für diese sonstige Leistung ein generelles Reverse-Charge-System für den Handel zwischen Unternehmern vorgesehen. Um Wettbewerbsverzerrungen durch Lieferanten aus Mitgliedstaaten mit niedrigeren Steuersätzen zu vermeiden, wird im Entwurf die bisherige Lieferschwelle für die Anwendung der Versandhandelsregelung von 100.000 € auf 35.000 € gesenkt. Ab Überschreitung der Schwelle werden die Lieferungen in Österreich steuerbar, wodurch sich für den Konsumenten keine Vor- oder Nachteile bzgl. der Umsatzsteuer ergeben, je nachdem ob der Lieferant aus Österreich oder dem Ausland tätig wird. Bundesabgabenordnung Der Gesetzesentwurf sieht ebenso eine Änderung der BAO für „Advanced Ruling-Anträge“ vor. Derzeit kann es insbesondere in den Bereichen Verrechnungspreise, Gruppenbesteuerung und Umgründungen zu Planungsunsicherheiten bei Unternehmen kommen, wenn sich im Nachhinein im Rahmen einer Betriebsprüfung herausstellt, dass eine gewählte Gestaltung nicht anerkannt wird. Vorgesehen sind daher verbindliche Rechtsauskünfte im Zeitpunkt der Planung. Für die Bearbeitung eines „Ruling-Antrags“ wird ein Verwaltungskostenbeitrag, welcher umsatzabhängig zwischen 1.500 € und 20.000 € ausmacht, zu entrichten sein. Weitere Anpassungen sind u.a. im Bereich der Körperschaftsteuer (Offenlegungsverpflichtungen bei Privatstiftungen, Beteiligungsgemeinschaften im Rahmen der Gruppenbesteuerung), im Umgründungssteuerrecht sowie im Gebührengesetz vorgesehen. Es ist noch abzuwarten, ob das Gesetz in dieser Form beschlossen wird. Wir werden Sie über etwaige Abänderungen informieren.

Notarhonorar als Steuerberatungskosten absetzbar

Die Kosten für Steuerberatung können ohne betragsmäßige Begrenzung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Im Einkommensteuergesetz werden zwar Kosten für Steuerberatung als Sonderausgaben genannt, es erfolgt aber keine Detaillierung dahingehend, durch wen die steuerliche Beratung erfolgen kann. Typischerweise erfolgt die Beratung durch Steuerberater, es ist aber auch möglich, dass ein öffentlicher Notar im Rahmen seiner Tätigkeit bestimmte Sachverhalte (z.B. im Zusammenhang mit Liegenschaftstransaktionen) steuerlich würdigt. Der UFS hat in seiner Entscheidung vom 15.1.2010 (GZ RV/2740-W/09) Teile des Honorars eines öffentlichen Notars als Steuerberatungskosten und somit als Sonderausgaben anerkannt. In dem konkreten Fall bezog sich die steuerliche Beratung auf Grunderwerbsteuer und Gebühren im Zusammenhang mit einem Vergleich über eine Eigentumswohnung bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft. Da aus der Honorarnote der Umfang der steuerlichen Beratung nicht zu erkennen war, wurde ein Anteil von 5% geschätzt. Der übrige Teil des Honorars konnte steuerlich nicht verwertet werden, da es sich dabei um Kosten im Rahmen der privaten Lebensführung handelt.