Juli 2010

Umsatzsteuerliche Aufteilung von Menüpreisen eines Fast-Food Restaurants

Die umsatzsteuerliche Behandlung einer Lieferung bzw. einer Leistung soll grundsätzlich für jeden (Einzel)Teil getrennt erfolgen. Die Praxis bringt es allerdings mit sich, dass Leistungen mitunter wirtschaftlich eng verflochten sind und nicht vernünftig voneinander abgegrenzt werden können. Häufig muss dann nachgewiesen werden, dass eine Leistung die Hauptleistung darstellt und die andere Leistung als untergeordnete Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Der VwGH hatte sich in seiner Entscheidung (2008/15/0075 vom 16.12.2009) mit einem ähnlich gelagerten Problem zu befassen – nämlich mit der Aufteilung des Gesamtentgelts auf verschiedene Leistungen. Ausgangspunkt ist die gastronomisch erfolgreiche Kombination von Speisen und Getränk zu einem Menü, wodurch der Gesamtpreis (Menüpreis) im Vergleich zu den Einzelverkaufspreisen niedriger ausfällt. Da bei einem Fast-Food Restaurant die Speisen sowohl für den Betreiber wie auch für den Kunden im Vordergrund stehen, ist es nicht verwunderlich, dass in einem Menü das Getränk gleichsam als relativ günstige „Draufgabe“ dazugegeben wird. Da umsatzsteuerlich Speisen dem begünstigten Steuersatz von 10%, Getränke aber dem Normalsteuersatz (20%) zu unterwerfen sind, stellt sich für den VwGH die Frage, wie der Gesamtpreis für das Menü umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Aus der EuGH-Rechtsprechung folgend ergeben sich zwei Aufteilungsmöglichkeiten – die Aufteilung nach den tatsächlichen Kosten und die Aufteilung nach dem Marktpreis. Da der EuGH der Marktpreismethode den Vorzug gibt und diese auch nicht komplizierter als die Aufteilung entsprechend der tatsächlichen Kosten ist, ist das Pauschalentgelt (Menüpreis) umsatzsteuerlich im Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen. Der VwGH stützt sich auf diese EuGH-Rechtsprechung. Für das Fast-Food Restaurant ist demnach ausgehend von dem Einzelverkaufspreis durch die sogenannte „lineare Kürzung“ (die Vergünstigung wird auf die Menübestandteile entsprechend der Einzelverkaufspreise aufgeteilt) jener Menübestandteil (Getränk) zu ermitteln, welcher dem Normalsteuersatz unterliegt und jener (Speisen), der dem ermäßigten Steuersatz (10%) zu unterwerfen ist.

Umsatzsteuerpflicht der Refundierung von Ausbildungskosten

Eine grundlegende Voraussetzung für die Beurteilung ob eine Leistung umsatzsteuerbar ist oder nicht, betrifft das Vorliegen eines Leistungsaustauschs. Ein Leistungsaustausch setzt eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung bei zwei Beteiligten voraus. Wenn dieser Leistungsaustausch fehlt (z.B. bei echten Schadenersatzleistungen), sind diese nicht steuerbar und unterliegen demnach nicht der Umsatzsteuer. Der UFS hatte nun folgenden Fall zu beurteilen (GZ RV/0807-W/06, 7.12.2009): ein Dienstnehmer kündigte vorzeitig seinen Dienstvertrag. Beim Arbeitgeber waren Ausbildungskosten angefallen, welche laut Kollektivvertrag vom Dienstnehmer anteilig refundiert werden mussten. Es stellt sich demnach die Frage, ob diese Refundierung der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Bezüglich der Frage des Leistungsaustausches entschied der UFS, dass ein Leistungsaustausch vorliege, da der Arbeitnehmer im Gegenzug für seine Kompensationszahlung eine Leistung vom Arbeitgeber erhalten hätte. Diese Leistung besteht in einer höheren Qualifikation, welche grundsätzlich auch bei einem anderen Arbeitgeber verwendet werden kann bzw. zumindest geeignet ist, die Arbeitssuche zu erleichtern. Ein echter, nicht steuerbarer Schadenersatz kann also nicht angenommen werden, selbst dann nicht, wenn das erworbene Wissen z.B. durch einen Branchenwechsel für den Arbeitnehmer nutzlos würde. Die Kompensationszahlungen stellen somit umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch dar und unterliegen daher der Umsatzsteuer. Für den ausgeschiedenen Dienstnehmer erhöht sich also die Rückzahlung von Ausbildungskosten um den Betrag der Umsatzsteuer.

Liebhaberei bei Vermietung von Eigentumswohnungen (sogenannte kleine Vermietung)

Sofern bei der Vermietung einer Eigentumswohnung Verluste erzielt werden, können diese grundsätzlich mit anderen positiven Einkünften (z.B. aus Angestelltentätigkeit, selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit) im Jahr der Entstehung ausgeglichen werden. Wird jedoch über einen Zeitraum von 20 Jahren kein Gesamtüberschuss erzielt, nimmt die Finanz „Liebhaberei“ an. Steuerliche Liebhaberei bedeutet, dass weder positive noch negative Ergebnisse aus der betroffenen Tätigkeit steuerliche Auswirkungen haben, da aus Sicht der Finanz keine Einkunftsquelle vorliegt. Der vorgenommene Verlustausgleich sowie die beim Kauf angefallenen Vorsteuern werden rückwirkend nicht anerkannt, sodass es zu Steuernachzahlungen kommen kann. Für die Bauzeit verlängert sich der oben genannte Beobachtungszeitraum um bis zu drei Jahre. Ein Gesamtüberschuss aus der Vermietung von Eigentumswohnungen muss der Finanz mittels Prognoserechnung glaubhaft gemacht werden. Hierbei ist von marktkonformen Mieteinnahmen mit Indexanpassungen auszugehen. Sonderabschreibungen (10 oder 15 Jahre) dürfen auf eine Normalabschreibung (67 Jahre) umgerechnet werden. In einem jüngst ergangenen Urteil hat der UFS (19.2.2010, RV/0342-F/08) nochmals dargelegt, dass Veräußerungsüberschüsse aus der Veräußerung der Eigentumswohnung nicht in die Gesamtüberschussbetrachtung mit einzubeziehen sind. Dies ergibt sich daraus, dass die Einkünfte aus der Veräußerung (hier § 30 EStG Spekulationseinkünfte) nicht aus derselben Einkunftsart bewirkt wurden wie die Vermietung der Eigentumswohnung (§ 28 EStG Vermietung und Verpachtung).

Stock-Options stellen erst bei Ausübung einen steuerlichen Vorteil dar

Bei einem Stock-Options-Modell wird es den Mitarbeitern durch die gewährten Optionen ermöglicht, Anteile des Unternehmens (z.B. Aktien) zu einem festgelegten Ausübungspreis zu erwerben. Dies ist regelmäßig dann sinnvoll, wenn der aktuelle Kurs des Anteils höher als der Ausübungspreis liegt und auch mit der Ausübung verbundene Spesen berücksichtigt werden. Der VwGH hat bei an Mitarbeiter gewährte Stock-Options entschieden, dass ein geldwerter Vorteil und somit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erst bei Ausübung dieser Optionen eintreten kann und nicht schon etwa bei Gewährung der Stock-Options (GZ 2006/13/0136 vom 15.12.2009). Der VwGH betont also das Zuflussprinzip und trägt auch dem Umstand Rechnung, dass zum Zeitpunkt der Gewährung kein konkreter Vorteil, sondern viel eher eine steuerlich unerhebliche Chance aus den Stock-Options vorliegt und folglich auch eine Quantifizierung des Vorteils schwierig wäre. Aus dem konkreten Fall ergibt sich auch, dass der bei Ausübung eintretende und zu versteuernde Vorteil aus dem Dienstverhältnis begründet sein muss – es ist dabei unerheblich, ob die Option durch den Arbeitgeber (direkt) oder durch die Konzernobergesellschaft gewährt wird. Der als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuernde Vorteil aus der Ausübung der Stock-Options berechnet sich aus dem Kurs des Wertpapiers zum Zeitpunkt der Ausübung abzüglich des Ausübungspreises sowie allfälliger Spesen. Hinzuweisen ist außerdem, dass die steuerlichen Begünstigungen im Zusammenhang mit Stock-Options durch das Steuerreformgesetz 2009 aufgehoben wurden und nur noch für Stock-Options gelten, die vor dem 1. April 2009 eingeräumt wurden.

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat dazu beigetragen, dass Unternehmen leichter in wirtschaftliche Probleme geraten und sogar um ihr Fortbestehen fürchten müssen. Leider hat sich in den letzten Monaten auch die Zahl der Insolvenzen spürbar erhöht. Am 21. April 2010 wurde auch aus diesem Grund das neue Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 beschlossen, welches mit 1. Juli 2010 in Kraft tritt. Ziel des IRÄG 2010 ist es Anreize zu schaffen, um eine Unternehmenssanierung leichter zu ermöglichen. Außerdem soll die positive Ausrichtung des Verfahrens - auch für die Vertragspartner des Schuldners - stärker betont werden. Das bisher zweigliedrige Verfahren (Konkurs- u. Ausgleichsverfahren) wird nun durch ein einheitliches Insolvenzverfahren ersetzt. Inhaltlich gliedert sich das einheitliche Insolvenzverfahren jedoch wieder in drei wesentliche Bestandteile: Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (bisherige Ausgleichsordnung) Wie bisher im Ausgleich steht auch hier der Unternehmer unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters. Die bisherige Voraussetzung, nämlich die Bedienung der Gläubiger mit 40% der Ansprüche wurde nun auf 30% (Schuldnerquote) herabgesetzt. Dem Gericht sind hierbei aussagekräftige Dokumente wie ein Sanierungsplan, Finanzplan, Vermögensverzeichnis und eine Statusaufnahme vorzulegen, welche vom Verwalter auch inhaltlich geprüft werden. Der Sanierungsplan muss innerhalb von 90 Tagen von den Gläubigern akzeptiert werden, sonst wird die Selbstverwaltung entzogen. Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (vormals Zwangsausgleich) Die bisherige Schuldnerquote von 20% bleibt auch weiterhin erhalten. Auch hier ist ein Sanierungsplan vorzulegen, welcher von der Mehrheit der Gläubiger (bezogen auf die Gesamtsumme der Forderungen) akzeptiert werden muss. Bisher war eine ¾-Mehrheit notwendig. Nach Erfüllung des Sanierungsplans ist eine Löschung des Insolvenzeintrages aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch möglich. Konkursverfahren Das bisherige System des Konkurses bleibt auch weiterhin bestehen. Der Antrag erfolgt zumeist durch die Gläubiger. Gelingt keine Sanierung des Unternehmens, findet eine Verwertung statt. Scheitert ein oben genanntes Sanierungsverfahren, so kommt es automatisch zu einem Wechsel in das Konkursverfahren. Insgesamt soll durch das neue Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 eine frühere Einleitung der Unternehmenssanierung möglich gemacht werden und auch die Anzahl jener Fälle zurückgedrängt werden, in denen es mangels Masse zu keiner Eröffnung des Sanierungsverfahrens kommt.

Betrugsbekämpfungsgesetz schränkt auch Standortattraktivität ein

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010, welches derzeit im Begutachtungsentwurf vorliegt, sollen Meldeverpflichtungen ausgedehnt und zusätzlich weitere Haftungen bzw. Abzugssteuern eingeführt werden. Darüber hinaus sind im Begutachtungsentwurf insbesondere Einschränkungen für die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen nach § 10 KStG vorgesehen. Nachfolgend werden die bedeutendsten geplanten Änderungen dargestellt. Mit der bereits bestehenden Meldeverpflichtung gem. § 109a EStG soll sichergestellt werden, dass Zahlungen für Leistungen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses nicht nur als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, sondern auch bei dem Zahlungsempfänger versteuert werden. Ab 2011 soll zusätzlich zur Meldeverpflichtung eine Abzugssteuer von 20% einbehalten werden, wenn die Zahlung über 3.000 € ausmacht. Ebenfalls ab 1.1.2011 soll eine weitere Meldeverpflichtung erfolgen, wenn die Summe der Zahlungen an einen ausländischen Empfänger (in einem Kalenderjahr) für in Österreich erbrachte Leistungen aus selbständiger Arbeit oder kaufmännischer bzw. technischer Beratung 100.000 € übersteigt. Vergleichbar der Auftraggeberhaftung im Sozialversicherungsrecht (siehe KI 08/09) soll ab 2011 eine ähnliche Haftung für Lohnabgaben des Subunternehmers gelten. Der Auftraggeber haftet demnach bei der Weitergabe von Bauaufträgen an Subunternehmer für die Lohnabgaben des Auftragnehmers. Eine Ausnahme von der Haftung kann erreicht werden, indem der Auftraggeber 10% des Werklohns an das Finanzamt des Subunternehmers überweist. Ab der Veranlagung 2011 soll die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen für den Beteiligungserwerb nach § 10 KStG ohne Übergangsregelung eingeschränkt werden (zur Verhinderung von Steuerumgehungsmodellen). Künftig sollen nur noch Fremdkapitalzinsen, welche in Verbindung mit dem Erwerb von österreichischen Beteiligungen oder von Beteiligungen an Unternehmen aus dem restlichen EU-/EWR-Raum stehen, steuerlich abzugsfähig sein. Nur mehr eingeschränkt wird dies bei Beteiligungen an Unternehmen aus Drittstaaten möglich sein – nämlich dann, wenn es sich um Portfoliobeteiligungen (Beteiligungsausmaß < 10%) handelt. Darüber hinaus wird auch die Zinsabzugsfähigkeit i.Z.m. dem Erwerb von Beteiligungen innerhalb des Konzerns völlig versagt. Die geplante Bestimmung kratzt am Vertrauensschutzgedanken, da der Fremdkapitalzinsenabzug im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen im Jahr 2005 eingeführt wurde und künftig aber nicht mehr für (bestimmte) bereits angeschaffte Beteiligungen gelten soll. Die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben soll von 7 auf 10 Jahre verlängert werden. Die absolute Verjährungsfrist für von der Finanzverwaltung vorläufig festgesetzte Abgaben soll von 10 auf 15 Jahre erhöht werden. Ob die Entwurfsfassung in dieser Form Gesetz wird bleibt abzuwarten. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Steuerpflicht von Bonusmeilen erst bei privater Einlösung - keine Lohnsteuerhaftung des Dienstgebers

Wir haben bereits in der KI 09/08 berichtet, dass bei auf Dienstreisen erworbenen Bonusmeilen, die in weiterer Folge für private Zwecke zur Verfügung stehen, ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vorliegt, der vom Dienstgeber bei der Lohnverrechnung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Die Finanzverwaltung vertrat bislang die Auffassung, dass der Sachbezug bereits bei Erwerb der Bonusmeilen - und nicht erst bei deren Einlösung - als zugeflossen gilt. Nunmehr hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (2007/15/0293 vom 29.4.2010) mit der Thematik der Bonusmeilen auseinander zu setzen. Der VwGH bestätigte, dass Bonusmeilen aus Dienstreisen grundsätzlich steuerpflichtig sind, wenn sie privat genutzt werden können, da sie einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen. Der VwGH erkannte allerdings auch, dass die Steuerpflicht erst im Zeitpunkt der privaten Verwendung – und nicht schon bei Erwerb der Bonusmeilen – eintritt. Werden die Bonusmeilen nicht eingelöst bzw. für berufsbedingte Flüge verwendet, entsteht gar keine Steuerpflicht. Darüber hinaus stellte der VwGH klar, dass den Dienstgeber mangels Zumutbarkeit keine Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abfuhr der Lohnsteuer sowie der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag zum FLAG, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer) trifft. Die privat genutzten Bonusmeilen sind vielmehr vom Dienstnehmer in der Beilage L 1i zur Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung bei Kennzahl 359 anzugeben. Sofern ein Dienstgeber für Bonusmeilen bislang Lohnsteuer und Lohnnebenkosten abgeführt hat, kann für das laufende Kalenderjahr eine Aufrollung vorgenommen werden. Für Vorjahre kann eine Rückerstattung einer zu Unrecht entrichteten Lohnsteuer vom Dienstnehmer bei der Veranlagung geltend gemacht werden. Sollten Vorjahre bereits rechtskräftig veranlagt sein, kann grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden.