Februar 2011

Sachbezugswerte für Dienstwohnungen ab 2011

Bekommt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt Wohnraum zur Verfügung gestellt, liegt oftmals ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Dies ist nicht der Fall, wenn die Dienstwohnung ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch genommen wird – ein Merkmal dafür ist, dass vom Arbeitnehmer (trotz Dienstwohnung) seine bisherige Wohnung beibehalten wird. Die Sachbezugswerte (mietrechtliche Richtwerte) sind vom jeweiligen Bundesland abhängig und belaufen sich für 2011 inklusive Betriebskosten (pro m2) wie folgt: Bundesland 2011 (in €/m2) 2010 (in €/m2) Burgenland 4,47 4,31 Wien 4,91 4,73 Niederösterreich 5,03 4,85 Oberösterreich 5,31 5,12 Kärnten 5,74 5,53 Tirol 5,99 5,77 Steiermark 6,76 6,52 Salzburg 6,78 6,53 Vorarlberg 7,53 7,26

Kurzinfo: Gewinnfreibetrag vermindert GSVG-Bemessungsgrundlage

Der Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG) als Nachfolgebegünstigung des Freibetrags für investierte Gewinne wurde – auch durch den Grundfreibetrag bis zu 30.000 €, der sogar ohne entsprechende Investition automatisch zusteht - mit der Intention eingeführt, Selbständige zu begünstigen und einen Ausgleich zu den niedrig besteuerten Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) von Angestellten zu schaffen. Die Betriebsausgabe in Form des Gewinnfreibetrags senkt auch die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung (GSVG). Dies hat die Sozialversicherungsanstalt explizit klargestellt, da der Investitionsfreibetrag (gleiches galt für den Freibetrag für investierte Gewinne) dem GSVG-Gesetz folgend der Sozialversicherungsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen war. Der Gewinnfreibetrag vermindert somit sowohl die Sozialversicherungsbelastung als auch die Steuerbelastung von Selbständigen.

Änderungen im Privatstiftungsgesetz (PSG)

Die in der jüngeren Vergangenheit für die Organisation zahlreicher Familienprivatstiftungen problematischen Erkenntnisse des OGH zum Beirat und zum Stiftungsvorstand (KI 10/09) werden nun durch eine Änderung des Privatstiftungsgesetzes etwas entschärft. Einerseits wird klargestellt, dass Parteienvertreter nur dann – und nicht generell - als Stiftungsvorstand, Aufsichts- oder Beirat ausgeschlossen sind, wenn sie konkret mit der Wahrnehmung der Interessen von Begünstigten oder deren Angehörigen in diesen Gremien beauftragt sind (§ 15 Abs. 3a und § 23 Abs. 2 letzter Satz PSG). Andererseits dürfen einem Beirat auch weiterhin mehrheitlich Angehörige des Stifters angehören. Lediglich für die Abberufung des Stiftungsvorstands bestehen gewisse Einschränkungen. Eine Abberufung ohne wichtigen Grund durch den Beirat erfordert künftig eine Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen. Bei weniger als vier Mitgliedern eines Beirats ist Einstimmigkeit geboten (§ 14 Abs. 3 PSG). Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird aufgrund der angeblichen Intransparenz von Privatstiftungen der Stiftungsvorstand verpflichtet, dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt die festgestellten Begünstigten unverzüglich elektronisch mitzuteilen. Diese Neuregelung tritt mit 1.4.2011 in Kraft. Alle am 31.3.2011 bestehenden Begünstigten sind bis zum 30.6.2011 zu melden. Eine Verletzung dieser Meldepflichten kann eine Strafe von bis zu 20.000 € nach sich ziehen.

Neue Vollpauschalierungsgrenze begünstigt Land- und Forstwirte

Mit der LuF PauschVO 2011, die für den Zeitraum von 2011 bis 2015 gilt, wurde unter Anderem die Grenze für die Vollpauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von 65.500 € auf 100.000 € Einheitswert angehoben. Die Vollpauschalierung ist günstig, da keine steuerlichen Aufzeichnungen geführt werden müssen und sich Besteuerung und Sozialversicherungsabgaben von dem fiktiven Einheitswert ableiten, unabhängig davon wie die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sind. Der für die Gewinnermittlung maßgebende Durchschnittssatz bleibt unverändert bei 39% vom Einheitswert. Zur Vollpauschalierung sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe berechtigt, die weder zur Buchführung verpflichtet sind, noch freiwillig Bücher führen. Die Buchführungspflicht für Land- und Forstwirte tritt entweder bei einem Einheitswert von mehr als 150.000 € oder bei einem Umsatz von mehr als 400.000 € in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren ein. Die Vollpauschalierung kann nur auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angewendet werden, ein Nebeneinander von Pauschalierung und Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist nicht möglich. Ebenso eine Änderung hat sich bei der Grenze für land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb bzw. für Nebentätigkeiten ergeben. Die diesbezügliche Einnahmengrenze wurde von 24.200 € auf 33.000 € (inkl. USt) angehoben und hat zur Folge, dass bis dahin die Nebentätigkeit unter die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft fällt und nicht von (zusätzlichen) Einkünften aus Gewerbebetrieb auszugehen ist. Bei Überschreiten der Einnahmengrenze ist die Unterordnung gesondert nachzuweisen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht hat die Unterordnung des Nebenerwerbs zur Folge, dass die pauschalierten Umsatzsteuersätze von 10% bei Verkauf (Lieferung oder Leistung) an Letztverbraucher und 12% an andere Unternehmer zur Anwendung kommen. Wird die Einnahmengrenze überschritten, ist die normale USt von 20% in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt abzuführen. Schließlich sei noch erwähnt, dass der Wechsel von der Voll- zur Teilpauschalierung (und umgekehrt) durch die neue LuF PauschVO 2011 erleichtert wird, da keine Übergangsgewinne bzw. –verluste ermittelt werden müssen. Die Teilpauschalierung entspricht einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, bei welcher die Betriebsausgaben mit 70% der Betriebseinnahmen (inkl. USt) angenommen werden. An den Wechsel ist man für 5 Kalenderjahre gebunden. Quasi als ausgleichende Maßnahme zur insgesamten Besserstellung wurde die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Ernteschäden und besonderen Viehverlusten (z.B. durch Dürre, Hagel, Überschwemmung) als zusätzliche Betriebsausgaben (neben der Pauschalierung) abgeschafft.

Kein Vorsteuerabzug wenn Lieferdatum nicht auf der Rechnung enthalten ist

In einem unlängst ergangenen Erkenntnis hat der VwGH (29.7.2010, 2010/15/0072) bekräftigt, dass die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug dann nicht vorliegen, wenn der Tag der Lieferung nicht auf der Rechnung enthalten ist oder zumindest explizit Hinweise auf der Rechnung bestehen, dass der Tag der Lieferung auf einem anderen Beleg (z.B. Lieferschein) angeführt ist. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, dass die fehlenden Angaben in der Rechnung durch andere Beweismittel wie den Frachtbrief des Spediteurs oder durch den Hinweis, dass es sich um einen Barverkauf handelt, ersetzt werden können, hat der VwGH abgelehnt. Im Anlassfall ging es um den Verkauf eines Autos, wobei der Tag der Übergabe mittels Fotos dokumentiert wurde. Die Rechnung selbst hat aber kein Lieferdatum enthalten. Da der Lieferant mittlerweile in die Insolvenz geraten ist und der Masseverwalter die Ausstellung einer korrigierten Rechnung verweigerte, konnte der Rechnungsmangel nicht dadurch saniert werden.

BMF-Information zum Übergang der Steuerschuld bei der Reinigung von Bauwerken veröffentlicht

Wie bereits in der KI 11/2010 berichtet, ist es im Zuge der Änderung des Umsatzsteuergesetzes zu einer Ausweitung der für die Umsatzsteuer als Bauleistung geltenden Leistungen gekommen. Diese Änderung ist insbesondere maßgeblich für Unternehmen, die Bauleistungen erbringen bzw. mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt sind. Nach dieser Gesetzesänderung zählt seit 1.1.2011 auch die Erbringung von Reinigungsleistungen als Bauleistung. Eine Info des BMF vom 22.12.2010 erläutert nunmehr die Rechtsansicht der Finanzverwaltung hinsichtlich Ausmaß und Art von Reinigungsleistungen sowie die Voraussetzungen beim Leistungsempfänger. Ebenso wird zu möglichen durch die Änderung in der Praxis auftretenden Sonderfällen Stellung genommen. Der Begriff von Reinigungsleistungen an Bauwerken ist nach Ansicht der Finanzverwaltung eher weit auszulegen. Zu den Reinigungsleistungen zählt nicht nur die Bauendreinigung, sondern jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerks sind. Folglich zählt daher beispielsweise die Reinigung von Gebäuden, Fassaden, Fenstern, Swimmingpools, Kanälen, Straßen und Parkplätzen (auch Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßenwaschung) zu den Bauleistungen. Bei einer einheitlichen Leistung ist maßgebend, ob die Reinigungsleistung die Hauptleistung darstellt oder lediglich eine unselbständige Nebenleistung zu einer nicht als Bauleistung zu qualifizierenden Hauptleistung ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist z.B. das Ausbringen von Streumitteln regelmäßig als unselbständige Nebenleistung zur Schneeräumung (und damit als Bauleistung) zu qualifizieren. Bei der Büroreinigung (Reinigung von Böden, Büromöbeln, Stiegenhäusern, Gängen, WC-Anlagen) ist insgesamt von einer Bauleistung auszugehen. Nicht als Reinigung von Bauwerken ist hingegen die Grünflächenbetreuung oder die Textilreinigung (Reinigung von Hotelwäsche, Vorhängen, lose liegende Teppichen usw.) einzustufen. Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) gemäß § 19 Abs. 1a UStG ist, dass der Leistungsempfänger selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt oder mit der Erbringung dieser beauftragt ist. Hier ist nunmehr davon auszugehen, dass Unternehmer, die Fassadenreinigungsleistungen erbringen, jedenfalls davon betroffen sind. Vergibt beispielsweise ein Reinigungsunternehmen Aufträge an einen Subunternehmer, so wird es in der Verrechnung jedenfalls zu einem Übergang der Steuerschuld auf das beauftragende Reinigungsunternehmen kommen. Für jene Unternehmer, die keine Bauleistungen erbringen, ergeben sich durch diese Änderung des UStG hier keine Auswirkungen. Für Anzahlungen gilt folgende Vereinfachungsbestimmung: Anzahlungen, die vor dem 1.1.2011 vereinnahmt wurden, sind nach der alten Rechtslage zu behandeln, auch wenn die Leistungen erst nach dem 31.12.2010 ausgeführt werden. Die für eine Anzahlung vor dem 1.1.2011 erteilte Rechnung ist daher nicht zu berichtigen. Wurde z.B. die Schneeräumung für den Winter 2010/11 im Sommer 2010 vorausbezahlt, kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld. Sofern vor dem 1.1.2011 erbrachte Leistungen erst danach abgerechnet werden, tritt ebenfalls kein Übergang der Steuerschuld ein.

Umsatzsteuer auf NoVA ist gemeinschaftsrechtswidrig

Wie schon seit geraumer Zeit absehbar und vergleichbar der Situation in Dänemark und in Polen hat der EuGH mit 22.12.2010 entschieden („Kommission/Österreich“), dass die Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der USt gemeinschaftsrechtswidrig ist. Hauptgrund dafür ist, dass die Normverbrauchsabgabe nicht mit der Fahrzeuglieferung sondern mit der Zulassung des Kfz in unmittelbarem Zusammenhang steht. Das BMF hat Anfang Januar auf das EuGH-Urteil mit einem Informationsschreiben reagiert, das eine Erhöhung der NoVA um 20% vorsieht, wodurch es grundsätzlich zu keiner Änderung der Steuerbelastung im Zusammenhang mit Kfz kommen wird. Bis zum 28.2.2011 besteht insoweit eine Übergangsregelung als bis dahin die NoVA wie bisher in die Bemessungsgrundlage der USt einbezogen werden darf. Eine Erhöhung der NoVA (um 20%) tritt dann natürlich nicht ein. Interessant sind die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung auf frühere Fälle, in denen nunmehr zu Unrecht die Umsatzsteuer auf den NoVA-Betrag erhoben und im Regelfall vom liefernden Kfz-Händler entrichtet wurde. Wenngleich hier durch Rechnungsberichtigung die Rückforderung der zuviel bezahlten USt prinzipiell möglich ist, wird diese in dem Informationsschreiben durch Bezugnahme auf die Sonderstellung des Kfz im UStG eingeschränkt. Da der Vorsteuerabzug auf Kfz mit Ausnahme von Fiskal-Lkw bzw. Kleinbussen sowie für Taxibetriebe und Fahrschulen ausgeschlossen ist, wurden die Umsatzsteuer und auch der auf die NoVA entfallende Teil an den Käufer weiterbelastet. Das BMF beruft sich auf § 239a BAO und schließt in solchen Fällen eine Rückzahlung des zu hohen USt-Betrags (an den Kfz-Händler) aus, da darin eine ungerechtfertigte Bereicherung des Abgabenschuldners zu sehen ist. Sollte einem etwaigen (zivilrechtlichen) Rückforderungsanspruch des Käufers entsprochen werden müssen und die zu viel bezahlte USt rückerstattet werden, so würde es zur Erhöhung der NoVA um 20% kommen, wodurch finanztechnisch betrachtet – wie ja auch zukünftig - keine Änderung eintritt. In jenen Fällen (bei Fiskal-Lkws und Kleinbussen bzw. bei Taxibetrieben und bei Fahrschulen), in denen vom Käufer Vorsteuer geltend gemacht werden konnte, hat bei Rückforderung des zu hohen USt-Betrags eine korrespondierende Vorsteuerkorrektur beim Käufer zu erfolgen.

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2011

Das BMF hat die Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen (in €) für das Kalenderjahr 2011 mit Erlass vom 19.10.2010 wie folgt festgesetzt: Altersgruppe 2011 2010 2009 0 bis 3 Jahre 180,- 177,- 176,- 3 bis 6 Jahre 230,- 226,- 225,- 6 bis 10 Jahre 296,- 291,- 290,- 10 bis 15 Jahre 340,- 334,- 333,- 15 bis 19 Jahre 399,- 392,- 391,- 19 bis 28 Jahre 501,- 492,- 491,- Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Rz 795 bis 804 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 verwiesen. Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt.

UFS toleriert Doppelbesteuerung bei Forderungsverzicht eines Gesellschafters

Der UFS hat in seiner Entscheidung vom 4.10.2010 (GZ RV/2391-W/10) betont, dass die Bewertung eines Forderungsverzichts durch einen Gesellschafter aus gesellschaftsteuerlicher Sicht getrennt von der körperschaftsteuerlichen Behandlung zu sehen ist und es daher zur Doppelbesteuerung (Körperschaftsteuer und Gesellschaftsteuer) kommen kann. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Forderungsverzicht Gesellschaftsteuerpflicht auslöst, wenn die Forderung zur Gänze nicht mehr werthaltig ist. Ausgangspunkt für den UFS ist, dass bei einem Forderungsverzicht nur dann keine gesellschaftsteuerpflichtige Wertsteigerung anzunehmen ist, wenn der Forderungsverzicht an eine bereits in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft erfolgt. Ansonsten entspricht der Wert des Forderungsverzichts aus Gesellschaftsteuerblickwinkel regelmäßig dem Nennwert der Forderung. Gesellschaftsteuerpflicht in Höhe von 1% des Nominalwerts der Forderung liegt also vor, da der Forderungsverzicht (als freiwillige Gesellschafterleistung) geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen – selbst bei erheblicher Überschuldung der Gesellschaft. Eine Doppelbesteuerung bei Forderungsverzicht tritt somit ein, weil neben der Gesellschaftsteuer auf den Nennwert der Forderung auch Körperschaftsteuer für den nicht mehr werthaltigen Teil der Forderung anfällt. Der werthaltige Teil der Forderung ist hingegen im Körperschaftsteuergesetz als steuerneutrale Einlage zu werten.