April 2011

Turnusausbildung im Ausland - keine zwingende Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen

Im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kommt dem Wohnsitz eine große Bedeutung für das Besteuerungsrecht des jeweiligen Staates zu. Hat der Steuerpflichtige Wohnsitze in verschiedenen Ländern, so ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen für die Ansässigkeit entscheidend. Der UFS hat sich unlängst (GZ RV/0520-I/08 vom 27.1.2011) mit der knapp zweijährigen Turnusarztausbildung eines österreichischen Medizinstudenten in England - er konnte in Österreich keine passende Stelle finden - zu beschäftigen. Während des Auslandsaufenthalts hatte er ein Zimmer in der Wohnung seiner Mutter zur Verfügung und kaufte sich zudem eine Eigentumswohnung in Österreich, die er nach der Ausbildungszeit im Ausland selbst bewohnen wollte. Er verbrachte auch regelmäßige Kurzaufenthalte in Österreich. Zur Debatte stand, ob die in England im Rahmen der Turnusarztausbildung bezogenen und der britischen Lohnsteuer unterliegenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch in Österreich zu besteuern sind. Dem DBA zwischen Österreich und Großbritannien (und Nordirland) folgend werden Einkünfte aus einem Dienstverhältnis grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert, wobei dem Staat, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird, auch das Besteuerungsrecht zukommt. Das Finanzamt sah Österreich als Ansässigkeitsstaat, da aufgrund der nur vorübergehenden Ausbildung keine Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen anzunehmen sei - die englischen Turnusarzteinkünfte bleiben daher in Österreich weiter steueranhängig. Aufgrund des DBA werden die Einkünfte in Österreich unter Anwendung der Anrechungsmethode besteuert, wodurch es im vorliegenden Fall zu einer empfindlichen Nachzahlung kommt. Der UFS bestätigte die Ansicht des Finanzamtes. Zentraler Anknüpfungspunkt für die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich ist der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt. Hierfür reicht die Innehabung einer Wohnung, wenn die Wohnung beibehalten und benutzt wird. Im vorliegenden Fall stellt das Zimmer bei der Mutter jedenfalls einen Wohnsitz dar. Für die Ansässigkeit in Österreich nach dem „Wegzug“ müssen überdies enge persönliche und wirtschaftliche Beziehungen bestehen bleiben. Gemäß Einkommensteuerrichtlinien ist bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten unter zwei Jahren von keiner Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen auszugehen. Dazu kommt noch, dass durch den (geförderten) Kauf der Eigentumswohnung in Österreich zusätzlich dokumentiert wurde, dass eine wirtschaftliche Beziehung zu Österreich weiterhin gegeben ist. Durch die häufigen Österreich-Besuche war auch die persönliche Bindung weiterhin zu erkennen. Gegen den Mittelpunkt der Lebensinteressen in England hingegen spricht, dass sich der Mediziner dort nicht häuslich niedergelassen hat, sondern in den Spitälern Personalzimmer bzw. kurzfristig angemietete Zimmer bewohnt hat. Ein schaler Beigeschmack blieb überdies, da gegenüber der Wohnbauförderungsabteilung im Vergleich zum Finanzamt vom Steuerpflichtigen ein gänzlich anderes Bild bzgl. Zukunftsvorstellungen gezeichnet wurde.

Neue Rechtsprechung zur Absetzbarkeit von Reisekosten

Eine für viele Steuerpflichtige erfreuliche Entwicklung bringt ein jüngst ergangenes Erkenntnis des VwGH (27.1.2011, GZ 2010/15/0197). Nach bisheriger Auslegung war eine anteilige Geltendmachung von Reisekosten bei beruflichen Reisen mit teilweise privater Veranlassung ausgeschlossen (Ausnahme nur dann wenn bei einer Dienstreise das Wochenende dazu genommen wird, um einen günstigeren Flug zu bekommen). Nunmehr lässt der VwGH in bestimmten Konstellationen einen anteiligen Abzug der Reisekosten zu. Im konkreten Fall war ein Wiener Zivilingenieur für Wasserbauwesen nach China gereist. Die ersten vier Tage verbrachte er dabei mit seiner Frau als Tourist in Tibet, die restlichen 20 Tage bereiste er aus beruflichen Gründen alleine verschiedene Wasseranlagen. Für diesen beruflichen Teil der Reise wurde ihm schließlich eine Geltendmachung von Tages- und Nächtigungsgeldern sowie anteiliger Reisekosten (Flug, Visum) zugestanden. In seiner Entscheidung hat der VwGH die Abzugsfähigkeit der auf den beruflichen Teil der Reise entfallenden Kosten an folgende Kriterien gebunden bzw. für die Aufteilung der Kosten bestimmte Grundsätze entwickelt: Die Reise muss sich klar in einen beruflichen und in einen privaten Abschnitt teilen lassen, die zeitlich aufeinander folgen müssen. Der VwGH legt dabei den gesetzlichen Begriff der „ausschließlich beruflich veranlassten Reise“ im Ergebnis somit als „einen ausschließlich beruflich veranlassten Reisetag“ aus. Sofern ein untrennbares Mischprogramm (z.B. Besuch von touristischen Attraktionen zwischen beruflichen Terminen) vorliegt, ist dieses Kriterium nicht mehr erfüllt. Die Kosten der Hin- und Rückfahrt sind in einen beruflichen und einen privaten Teil aufzuteilen. In der Regel wird für die Aufteilung das Verhältnis zwischen den ausschließlich beruflich veranlassten und den übrigen Aufenthaltstagen heranzuziehen sein. Die Reisetage selbst sind dabei nicht in die Berechnung einzubeziehen. Falls bei längeren Anreisen während der Anreise auch Nächtigungskosten anfallen, sind diese ebenfalls nach dem zuvor angesprochenen Verhältnis anteilig absetzbar. Bei „fremdbestimmten Reisen“ (das sind nach dem VwGH Reisen, bei denen die berufliche Veranlassung eindeutig das auslösende Moment für den Antritt der Reise ist) können die Fahrtkosten sogar selbst dann zur Gänze abgesetzt werden, wenn anlässlich einer solchen Reise auch private Unternehmungen stattfinden und diese von bloß untergeordneter Bedeutung sind. Andererseits berechtigt ein im Zuge einer als Urlaubsreise angelegten Reise nebenbei wahrgenommener beruflicher Termin (aufgrund der bloß untergeordneten beruflichen Veranlassung) nicht zum anteiligen Abzug der Reisekosten. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung das Vorliegen der Voraussetzungen für einen anteiligen Steuerabzug genau prüfen wird. Es ist daher ratsam, das Vorliegen unterschiedlicher Reiseabschnitte und die vorrangige berufliche Veranlassung der Reise entsprechend zu dokumentieren bzw. zu belegen. In jedem Fall steigt mit dem Judikat die (steuerliche) Attraktivität, mit einer beruflichen Reise gleich auch einen (anschließenden oder vorgelagerten) Urlaub zu verbinden.

Abgabenänderungsgesetz 2011 im Begutachtungsentwurf - Highlights

Das im Begutachtungsentwurf veröffentlichte Abgabenänderungsgesetz 2011 bringt Neuerungen und vor allem Klarstellungen. Wesentliche Aspekte werden nachfolgend dargestellt: Dauerregelung für Auslandsmontage Nach der Verfassungswidrigkeit der Steuerfreiheit für Einkünfte aus Auslandsmontage wurde für die Jahre 2011 und 2012 eine befristete Übergangsregelung geschaffen (siehe KI 01/11). Die Neuregelung sieht ab 2012 eine 50%ige Befreiung der laufenden Einkünfte nach Sozialversicherung vor, unterliegt einer Obergrenze und setzt erschwerende Rahmenbedingungen der Auslandstätigkeit voraus. Solch Bedingungen sind z.B. die 600km Mindestentfernung des ausländischen Einsatzortes von Österreich und eine Mindestentsendedauer von 1 Monat. Vergleichbar den Voraussetzungen für Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage müssen z.B. Klima, Infrastruktur und die allgemeinen Lebensbedingungen unwirtlicher sein als in EU-Staaten. Die Tätigkeit im Ausland darf überdies nicht dauerhaft sein, wobei die Erfüllung von spezifischen Beratungsaufträgen oder die Lieferung und Montage von Investitionsgütern als vorübergehend und somit begünstigt anzusehen sind. Dies gilt bei einer Entsendung zu einer Baubetriebsstätte, nicht aber wenn die Auslandstätigkeit in einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung des Unternehmens bzw. eines konzernzugehörigen Unternehmens erfolgt. Die Steuerbefreiung von 50% der laufenden Einkünfte ist monatlich betrachtet mit 75% der jeweils maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG begrenzt. Die Befreiung setzt auch voraus, dass vom Arbeitgeber max. eine Familienheimfahrt/Monat bezahlt wird und dass während der Entsendung Zuschläge gem. § 68 EStG (z.B. für Überstunden) nicht steuerfrei behandelt werden. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung dürfen auch keine mit der Auslandstätigkeit zusammenhängenden Werbungskosten (z.B. für Familienheimfahrten oder doppelte Haushaltsführung) geltend gemacht werden. Folglich besteht bei der Arbeitnehmerveranlagung ein Wahlrecht – entweder (50%) Steuerfreiheit der Einkünfte aus Auslandsmontage oder die Geltendmachung von Werbungskosten i.Z.m. der Auslandstätigkeit. Ausdehnung der Spendenbegünstigung auf Umweltschutz und freiwillige Feuerwehren Wie erwartet soll ab 2012 die steuerliche Abzugsfähigkeit auch auf Spenden für Umwelt-, Natur- und Artenschutz ausgedehnt werden. Ebenso sollen Spenden an freiwillige Feuerwehren sowie an Landesfeuerwehrverbände zu Sonderausgaben führen. Während Umwelt- und Tierschutzorganisationen wie humanitäre Organisationen die Voraussetzungen für die Spendenliste erfüllen müssen, gilt dieses Erfordernis für die rund 4.500 freiwilligen Feuerwehren nicht – wohl aber müssen einfache Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Spendeneinnahmen sichergestellt sein. Selbständige können neben Privatspenden als Sonderausgaben auch Spenden aus dem Betriebsvermögen – z.B. an bestimmte Forschungseinrichtungen – als Betriebsausgaben geltend machen. Im Sinne einer einheitlichen Grenze für den Spendenabzug wird klargestellt, dass das steuerliche Maximum 10% des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte beträgt (also vor Geltendmachung der Sonderausgaben) und für betriebliche und private Spenden zusammen gilt, unabhängig von den verschiedenen Spendenempfängern. Der für Privatspenden praktische Nachweis durch Sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte soll erstmals ab 2013 möglich sein. Bemessungsgrundlage für Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG) Bei zum Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanlagen stellen die Kapitalerträge betriebliche Einkünfte dar. Sofern die Besteuerung mit 25% - gleichsam einer Endbesteuerung – möglich ist, dürfen diese Erträge nicht in die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG einbezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich von der Regelbesteuerung Gebrauch gemacht wird. Die seit der Neuregelung der Kapitalbesteuerung steuerpflichtigen Substanzgewinne sind nicht von der Endbesteuerungswirkung erfasst und erhöhen daher die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag. Zur Hälfte tarifsteuerpflichtige Substanzverluste vermindern diese. Ausnahmen vom Zufluss-Abfluss-Prinzip für Einnahmen-Ausgaben-Rechner Wie bereits i.Z.m. AMA-Förderungen berichtet (KI 03/11) besteht für Nachzahlungen, die aus öffentlichen Mitteln erfolgen oder über die bescheidmäßig abgesprochen wird, eine Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip. Solche Zahlungen sollen nunmehr in jenem Jahr steuerlich erfasst werden, für das sie zustehen. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner kann es nämlich durch verspätete Auszahlungen zu progressionsbedingten Nachteilen kommen, die aber regelmäßig nicht vom Steuerpflichtigen verhindert werden können. Strafen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig Durch das AbgÄG 2011 soll klargestellt werden, dass Strafen und Geldbußen grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abzugsfähig sind, da dies ihrem Pönalecharakter widersprechen würde. Gleiches gilt für den Verkürzungszuschlag und auch für Leistungen aus Anlass einer Diversion. Klarstellungen bei der Kapitalbesteuerung neu Bei der Kapitalbesteuerung neu kommt es zu mehreren Klarstellungen. Hinsichtlich des KESt-Abzugs bei natürlichen Personen ist für den Abzugsverpflichteten grundsätzlich davon auszugehen, dass Wirtschaftsgüter und entsprechende Derivate nicht im Betriebsvermögen gehalten werden. Die für das Betriebsvermögen besonderen Regelungen (z.B. Aktivierung von Anschaffungsnebenkosten) müssen bei der Veranlagung betrieblicher Einkünfte berücksichtigt werden. Bei Beteiligungen i.S.d. § 31 EStG – Voraussetzung ist eine Beteiligung von zumindest 1% zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten 5 Jahre – soll der KESt-Abzug entfallen, wenn diese vor dem 1.1.2011 (und nicht vor dem 1.10.2011) angeschafft wurde. Der KESt-Abzug besteht nämlich für den Neubestand an Anteilen und unabhängig von den Voraussetzungen gem. § 31 EStG. Ausdehnung des Reverse-Charge-Systems auf „normale“ Lieferungen Auch um die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Werklieferung und „normaler“ Lieferung zu beenden, soll ab 1.1.2012 das Reverse-Charge-System generell auf Lieferungen ausgedehnt werden, wenn der Liefernde ausländischer Unternehmer und der Lieferort Österreich ist. Demnach hat der Empfänger die Umsatzsteuer an sein Finanzamt abzuführen und kann – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – diesen Betrag gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen. Praktikablere Förderung von neu gegründeten Betrieben Schon bisher hat das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) Start-Up-Unternehmen begünstigt, indem bestimmte lohnabhängige Abgaben wie z.B. der Dienstgeberbeitrag im ersten Jahr nach Neugründung durch die Förderung übernommen wurden. Da in der Praxis kurz nach Gründung oftmals keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, soll die Regelung so adaptiert werden, dass die 12monatige Befreiung innerhalb der ersten drei Jahre nach Neugründung in Anspruch genommen werden kann. Konkret beginnt sie mit der Beschäftigung des ersten Arbeitnehmers zu laufen. Die möglichst frühe Anstellung von Dienstnehmern zahlt sich trotzdem aus, da nach Ablauf des ersten (ungenützten) Jahres nach Neugründung die zwölfmonatige Begünstigung nur noch für die ersten drei Dienstnehmer besteht. Hingegen gibt es kein Dienstnehmer-Limit wenn diese innerhalb des ersten Jahres nach Neugründung angestellt werden. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Neue Meldepflicht von Begünstigten von Privatstiftungen

Wie bereits berichtet (KI 02/11) sind ab 1. April 2011 Stiftungsvorstände dazu verpflichtet, die Begünstigten von Privatstiftungen dem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Demnach sind die Namen aller zum 31. März 2011 bestehenden oder nach § 5 Privatstiftungsgesetz (PSG) festgestellten Begünstigten dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt bis zum 30. Juni 2011 elektronisch nachzumelden. Bei Verletzung dieser Mitteilungspflichten drohen Geldstrafen bis zu 20.000 € je verschwiegenem oder nicht vollständig mitgeteiltem Begünstigten. Erfreulicherweise ist es möglich diese Meldung über FinanzOnline zu erledigen. Dabei sind Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Begünstigten elektronisch zu übermitteln. Dem vom BMF veröffentlichten Handbuch zur Durchführung der Online-Meldung folgend sollen auch Zeitpunkt des Beginns sowie der Beendigung der Begünstigtenstellung zu melden sein, nicht aber etwa Zeitpunkt und Höhe der Zuwendung. Außerdem haben das BMF und das BMJ (Bundesministerium für Justiz) in einer Mitteilung klargestellt, dass Versicherungsstiftungen und Sparkassenstiftungen sowie Arbeitnehmerförderungs- und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen in Hinblick auf die Zielsetzung der Norm nicht von der Meldeverpflichtung betroffen sind. Eine entsprechende Aussage soll im Zuge der nächsten Wartung in die Stiftungsrichtlinien aufgenommen werden.