August 2011

Keine Anwendbarkeit der Gaststättenpauschalierung Verordnung bei einer Après-Ski-Bar

Nach den Bestimmungen der Gaststättenpauschalierung VO kann der Gewinn aus einem Gaststätten- oder Beherbergungsbetrieb mit einem Durchschnittssatz von 2.180 € zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen einschließlich Umsatzsteuer, mindestens aber mit einem Betrag von 10.900 €, angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ermöglichen. Überdies dürfen die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 255.000 € betragen. Betriebe des Gaststättengewerbes liegen im Sinne der Verordnung nur dann vor, wenn in geschlossenen Räumlichkeiten Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation angeboten werden und die Umsätze überwiegend aus derartigen Konsumationen erzielt werden. Nicht als Betriebe des Gaststättengewerbes gelten Würstelstände, Maronibrater, Eisgeschäfte, Konditoreien, Fleischhauer, Bäcker, Milchgeschäfte oder Spirituosenhandlungen. In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der UFS Innsbruck (GZ RV/0351-I/08 vom 14.4.2011) festgestellt, dass eine Après-Ski-Bar regelmäßig nicht unter den Anwendungsbereich der Pauschalierungsverordnung fällt. Maßgebliches Kriterium für die Entscheidung im gegenständlichen Fall war der Umstand, dass in der Après-Ski-Bar mit Ausnahme von Wurstsemmeln keine Speisen angeboten wurden. Die aus der Abgabe von Speisen erzielten Umsätze lagen demnach bei weniger als 1% der Gesamtumsätze. Der UFS sah daher die Anwendbarkeit der Pauschalierung schon als dem Grunde nach nicht gegeben an, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse (höhere Gewinnspanne bei Getränken als bei Speisen) deutlich von denjenigen unterscheiden, für welche die Pauschalierungsmöglichkeit eingeführt wurde. Andere Umstände wie die Öffnungszeiten (die Ski-Bar hat nur bis 21 Uhr geöffnet und unterscheidet sich damit maßgeblich von „üblichen“ Barbetrieben), gewerberechtlicher Status als Buffet und nicht als Bar, keine Tanzfläche usw. wurden vom UFS als weitgehend nicht entscheidungsrelevant erachtet.

Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung

An das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung sind die Kriterien Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geknüpft. Begräbniskosten und die Kosten für die Errichtung eines Grabmals stellen dann außergewöhnliche Belastungen dar, sofern kein ausreichender Nachlass zur Deckung der Kosten vorhanden ist. Die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für Begräbniskosten und Grabmalerrichtung ist jeweils mit 4.000 € begrenzt. Bisher war unklar, ob vom Begriff Begräbniskosten auch die Kosten für Totenmahl, Trauer-Blumengestecke und Beileidsdanksagungen umfasst sind. Der UFS hat bereits im Jahr 2007 entschieden, dass die Kosten für einen einfachen „Leichenschmaus“ unter der oben genannten Voraussetzung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Der VwGH (31.5.2011, GZ 2008/15/0009) bestätigte nun diese Rechtsansicht und begründete wie folgt: aus dem ABGB ergibt sich eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Kosten eines Begräbnisses für nahe Angehörige. Eine Zwangsläufigkeit ergibt sich zudem aus der gesetzlichen Haftung, sofern die Kosten durch die Erbschaft nicht gedeckt sind. Bei der Definition des Begriffes Begräbniskosten stützt sich der VwGH auf die Rechtsprechung des OGH, wonach die Kosten des Totenmahls zu den Begräbniskosten zählen, sofern sie ortsüblich und angemessen sind. Die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung sind demnach auch für das Totenmahl, die Blumengestecke und die Beileidsdanksagungen gegeben.

Kinder-Ferienlager: nun auch Kosten für Verpflegung und Unterkunft absetzbar

Gerade richtig zur Ferienzeit hat eine Änderung im Wartungserlass zu den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) positiv überrascht. Im Zusammenhang mit den Kosten für die Kinderbetreuung in den Ferien konnten bisher im Rahmen des jährlichen Maximalabsetzbetrags für Kinderbetreuungskosten von 2.300 € pro Kind lediglich die Kosten für die Betreuung, nicht aber die Kosten für die Verpflegung und Unterkunft, steuerlich geltend gemacht werden. Durch die aktuelle Änderung der Rz 884d in den LStR wird bereits für das Jahr 2011 die Absetzbarkeit sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung durch pädagogisch qualifizierte Personen in den Ferien (z.B. Verpflegung, Unterkunft, Fahrtkosten zum Lager, Kosten für Teilnahme an Sportveranstaltungen) ermöglicht. Nichts geändert hat sich leider am jährlichen Maximalbetrag von 2.300 € pro Kind. Ist dieser bereits durch andere laufende Kinderbetreuungskosten (Kinderkarten, Hort, Betriebskindergarten, Babysitten) ausgeschöpft, so profitiert man leider nicht von der Erweiterung der Abzugsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung in den Ferien. Auch an der maximale Altersgrenze von 10 Jahren bzw. von 16 Jahren bei behinderten Kindern hat sich nicht geändert.

Erfolgte Kürzungen bei Familienbeihilfe nicht verfassungswidrig

Bekanntlich wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 seit Beginn des Jahres die Altersobergrenze für die Auszahlung der Familienbeihilfe auf 24 Jahre bzw. in Ausnahmefällen auf 25 Jahre herabgesetzt. Darüber hinaus wurde auch die erst im Jahr 2008 eingeführte 13. Familienbeihilfe gestrichen und durch ein „Schulstartgeld“ von 100 € im September für Kinder im Alter von 6 bis 15 Jahren ersetzt. Die beim VfGH eingebrachten Beschwerden wurden nun von diesem behandelt. Der VfGH hat dabei zum Ausdruck gebracht, dass er in den Maßnahmen keine verfassungswidrige Vorgehensweise sieht und diese im Rahmen des zulässigen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, neben der in 12 Teilbeträgen ausbezahlten Familienbeihilfe Sonderzahlungen für bestimmte Monate vorzusehen. Es sei allerdings nicht unsachlich, wenn er davon ausgeht, dass in der Altersgruppe der Sechs- bis Fünfzehnjährigen (im Wesentlichen also die Gruppe der Pflichtschüler) bei Schulbeginn typischerweise ein besonderer Mehraufwand entsteht, der durch die allgemein altersabhängige Staffelung der Familienbeihilfe nicht hinreichend berücksichtig wird.

Kammerumlagen nun auch vom VwGH bestätigt

Schon seit geraumer Zeit gibt es Bestrebungen, die Kammerumlagen als unionsrechtswidrig bzw. als verfassungswidrig abstempeln zu lassen und somit einen für manche Unternehmen nicht unbedeutenden Kostenfaktor zu beseitigen. Nachdem sich bereits EuGH, VfGH und UFS mit der Thematik beschäftigt haben, war nun auch der VwGH an der Reihe. Durch Grundumlage, Kammerumlage 1 (KU 1) und Kammerumlage 2 (KU 2), zu deren Bezahlung grundsätzlich alle Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) verpflichtet sind, erfolgt auch die Finanzierung diverser Dienstleistungen der WKO. Darunter fallen einerseits die Vertretung wirtschaftlicher und rechtlicher Interessen ihrer Mitglieder wie auch die Information und Beratung bei arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten (z.B. auch durch die zahlreichen Außenhandelsstellen der WKO). Die KU 1 beläuft sich auf 0,3% der Summe aus in Rechnung gestellt bekommener Umsatzsteuer, geschuldeter Einfuhrumsatzsteuer bzw. Erwerbssteuer sowie im Sinne des Reverse-Charge-Systems übergegangener Umsatzsteuerschuld. Sofern Eigenverbrauch oder eine Geschäftsveräußerung vorliegen, ist die damit zusammenhängende Umsatzsteuer nicht in die BMGL für die KU 1 einzubeziehen. Werden Dienstnehmer beschäftigt, so fällt grundsätzlich auch die KU 2 an, welche sich an den im Kalendermonat ausgezahlten Bruttolöhnen orientiert. Bemessungsgrundlage ist der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Eine Ausnahme von der Kammerumlagepflicht besteht für jene Mitglieder, deren steuerbare Umsätze die Freigrenze von 150.000 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Gegen die KU 1 wurde nun vorgebracht, dass sie gegen Unionsrecht verstoße, da ein Teil der Vorsteuer zum Kostenfaktor wird. Der VwGH hat sich in seiner Entscheidung vom 28.4.2011 (GZ 2009/15/0172) jedoch früheren EuGH- und VfGH-Entscheidungen angeschlossen und hat weder Unionsrechts- noch Verfassungswidrigkeit festgestellt. Eine Abgabe mit den Merkmalen der KU 1 steht demnach nicht dem Recht auf Vorsteuerabzug entgegen. Ebenso wenig ist der Umstand, dass früher die Umsätze und nun die Vorsteuern als BMGL für die KU 1 herangezogen werden, in irgendeiner Weise bedenklich. Auch das Vorliegen der Freigrenze von 150.000 € und der Umstand, dass das Vorsteuerausmaß typischerweise auch von der Branche abhängt (so fällt regelmäßig mehr KU 1 an, wenn das Unternehmen in großem Ausmaß Waren und Dienstleistungen zukauft), haben beim VwGH keine gleichheitsrechtlichen Bedenken geweckt. Mit Freigrenzen und größenabhängigen Abgaben geht einher, dass manche Unternehmen gar keine KU 1 zu entrichten haben und andere gleichsam für diese Unternehmen mitzahlen. Der Tatbestand des Beihilfenverbots ist dadurch allerdings nicht erfüllt, da nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Befreiung anderer Unternehmen keine staatliche Beihilfe darstellt, welche dazu führt, sich selbst der Zahlung dieser Abgabe entziehen zu können. In seiner zweiten Entscheidung zur Kammerumlage vom 31.5.2011 (GZ 2009/15/0169) hat der VwGH wiederum keine Bedenken bzgl. der KU 2 erkennen können. Die Beschwerde hatte sich neben einem Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit auch auf einen Verstoß gegen das Beihilfenverbot gestützt. Somit ist nach vielen Jahren klar, dass die Einhebung der Kammerumlagen ordnungsgemäß ist und weder Verstöße gegen Unions- noch Verfassungsrecht vorliegen. Da der Verwaltungsgerichtshof die Einholung einer (weiteren) Vorabentscheidung durch den EuGH abgelehnt hat, sind nun alle Instanzenzüge ausgeschöpft – die Kammerumlagenpflicht bleibt bestehen.

Unterlassene Offenlegung von Alt-Jahresabschlüssen führt nicht immer zu Zwangsstrafen

Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2010 sind bis 30. September 2011 verpflichtet, Jahresabschluss samt Lagebericht beim Firmenbuch einzureichen. Seit Beginn 2011 wird ein Verstoß gegen die Einhaltung der Offenlegungspflichten – dazu zählt auch eine verspätete Einreichung – mit Zwangsstrafen geahndet. Die Strafe trifft sowohl die Gesellschaft als auch Geschäftsführer/Vorstand und variiert in Abhängigkeit von der Größe der Kapitalgesellschaft. Abgesehen von einer Schonfrist bis Ende Februar 2011 sind auch Alt-Jahresabschlüsse von dieser Zwangsstrafenbestimmung umfasst. Nun hat das Oberlandesgericht Wien – mit Rückbezug auf die allgemeine siebenjährige Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen - entschieden, dass keine Strafen für nicht offengelegte Jahresabschlüsse verhängt werden, wenn diese länger als sieben Jahre zurückliegen, niemals vom Firmenbuchgericht eingemahnt worden sind und das Unternehmen die Folgejahresabschlüsse ordnungsgemäß offengelegt hat.

VwGH zur Abzugsfähigkeit der Kosten einer Mediationsausbildung eines Finanzbeamten

Nicht oft bieten Finanzbeamte in der Position als betroffene Steuerpflichtige Anlasse für eine höchstgerichtliche Rechtsprechung. In einem jüngst ergangenen Erkenntnis des VwGH (31.3.2011, GZ 2009/15/0198) hat sich der Gerichtshof mit der Abzugsfähigkeit der von einem Finanzbeamten getragenen Kosten eines Mediationslehrganges beim WIFI auseinandergesetzt und in letzter Instanz die steuerliche Geltendmachung versagt. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, als Werbungskosten abzugsfähig. Unter einer Fortbildungsmaßnahme wird dabei die Vermittlung oder Verbesserung von Kenntnissen verstanden, die helfen, im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch bei Ausbildungsmaßnahmen muss ein Veranlassungszusammenhang mit der bereits ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit gegeben sein. Kritisch wird es aus steuerlicher Sicht immer dann, wenn die Bildungsmaßnahmen aufgrund ihres Inhalts einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe legen (etwa wie im Fall des Finanzbeamten durch Vermittlung sozialer Kompetenzen zur Deeskalation von Konflikten oder bei der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung). In derartigen Fällen muss sich die Bildungsmaßnahme als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist insbesondere die Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme anzunehmen, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt, der Arbeitgeber gänzlich oder teilweise die Kurskosten trägt und/oder dem Steuerpflichtigen den Besuch des Kurses als Arbeitszeit gewährt. Im konkreten Fall konnte der Finanzbeamte die berufliche Notwendigkeit nicht belegen. Dabei spielte es auch eine Rolle, dass die Finanzverwaltung (als Arbeitgeber) die Ausbildung als Mediator für die ausgeübte Tätigkeit als Strafreferent als nicht erforderlich erachtete. Die vom betroffenen Finanzbeamten im Verfahren zusätzlich vorgebrachte Argumentation, dass ihm durch die Mediationsausbildung auch die Möglichkeit einer späteren selbständigen Tätigkeit offen stehe und daher die Abzugsfähigkeit als Umschulungsmaßnahme gegeben sei, lehnte der VwGH ebenfalls ab. Nach Auffassung des VwGH lagen von einer reinen Absichtserklärung des Finanzbeamten abgesehen nämlich keine Umstände vor, die ein späteres Erzielen von Einkünften als selbständiger Mediator wahrscheinlich erscheinen lassen. Auch die bloße Möglichkeit, dass eine derartige Zusatzqualifikation die Karriere- und Aufstiegschancen einmal begünstigen könnte, wurde vom VwGH als nicht ausreichender Beleg für die Notwendigkeit gewertet. Im Ergebnis bleibt die Rechtsprechung somit ihrer Linie treu, Bildungsmaßnahmen zur Vermittlung sozialer Kompetenzen nur bei Erfüllen verhältnismäßig restriktiver Voraussetzungen als steuerlich abzugsfähig anzuerkennen. Die berufliche Notwendigkeit derartiger Bildungsmaßnahmen sollte daher im Einzelfall immer gut dokumentiert werden.

Anhebung von Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen

Nach mehr als zwei Jahren unveränderter Zinsen hat nun die durch die Erhöhung des Basiszinssatzes durch den EZB-Rat ausgelöste Anpassungsautomatik dazu geführt, dass auch die Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen entsprechend hinaufgesetzt wurden. Seit 13.7.2011 betragen die entsprechenden Jahreszinsen daher: ab 13.7.2011 bisher Stundungszinsen 5,38 % 4,88 % Aussetzungszinsen 2,88 % 2,38 % Anspruchszinsen 2,88 % 2,38 % Bekanntlich werden Stundungszinsen für die Stundung von Steuerschulden verrechnet. Aussetzungszinsen fallen dann an, wenn gegen eine Steuernachzahlung das Rechtsmittel der Berufung ergriffen wird und anstatt einer Stundung bis zur Entscheidung über die Berufung eine Aussetzung der Einhebung beantragt wird. Anspruchszinsen werden für Steuernachzahlungen und Steuergutschriften bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer ab dem 1.10. des Folgejahres angelastet bzw. gutgeschrieben. Derartige Anspruchszinsen sind weder steuerlich abzugsfähig noch im Falle einer Gutschrift steuerpflichtig.