September 2011

Erhöhung Gerichtsgebühren seit August 2011

Mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren wurden die Gerichtsgebühren auf Basis der gesetzlich vorgesehenen Valorisierungsregelung mit 1. 8. 2011 indexbedingt erhöht. Davon betroffen sind u.a. die Gerichtsgebühren für Zivilprozesse, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, Pflegeschafts- und Unterhaltsprozesse, Verlassenschaften, Grundbuchssachen, Firmenbuchangelegenheiten oder Beglaubigungen. Die neuen Gebühren sind auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.7.2011 begründet wurde (z.B. Konkursanträge ab 1.8.2011, nicht aber für zuvor eingebrachte und noch nicht abgeschlossene Konkursanträge).

Anpassung Vignettenpreise für 2012

Erwartungsgemäß werden die Preise für die Autobahnvignette 2012 wieder angehoben. Im Einzelnen gilt für den Erwerb der petrolfarbenen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgendes (Preise inkl. USt): Einspurige Kfz Mehrspurige Kfz Jahresvignette 31,00 (30,50) € 77,80 (76,50) € 2-Monatsvignette 11,70 (11,50) € 23,40 (23,00) € 10-Tagesvignette 4,60 (4,50) € 8,00 (7,90) €

Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung

Wie jedes Jahr gilt es folgende Fristen zum 30.September 2011 bzw. ab 1.Oktober 2011 zu beachten: Bis spätestens 30. September 2011 können noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2011 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2011 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein. Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2011 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2010 Anspruchszinsen zu laufen. Der Anspruchszinssatz beläuft sich auf 2,88 %, da er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt ist. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2011) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, so lange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Folglich ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2010“ bzw. „K 1-12/2010“). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.

Normverbrauchsabgabe bei Wohnmobilen

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) stellt einen zusätzlichen Kostenfaktor dar. Gleichzeitig beinhaltet sie aber auch eine Lenkungsmaßnahme zur Verteuerung von Kraftfahrzeugen mit hohen Verbrauchswerten. Sie fällt beim Kauf von Neufahrzeugen in Österreich an wie auch beim Import von Gebrauchtfahrzeugen aus dem Ausland. Da es bei Wohnmobilen (Reisemobilen) in der Vergangenheit oftmals zu unterschiedlichen Auslegungen in punkto NoVA gekommen ist, soll nun durch einen kürzlich ergangenen BMF Erlass eine einheitliche Vorgehensweise erreicht werden. Da in den Genehmigungsdokumenten von Wohnmobilen keine Verbrauchsangaben enthalten sind, ist die Höhe der NoVA in Abhängigkeit von dem Wohnmobiltyp zu ermitteln. Es ist dabei zwischen Campingbussen (Kastenwagen) einerseits und Alkovenmodellen, teil- und vollintegrierten Fahrzeugen andererseits, zu unterscheiden. Da bei Campingbussen eine starke Ähnlichkeit zu einem Kombifahrzeug besteht, sind für die NoVA-Ermittlung die Verbrauchswerte dieser Kombimodelle heranzuziehen (Campingbusse unterliegen auch einem dem Kombifahrzeug vergleichbaren Genehmigungsverfahren). Bei Alkovenmodellen, teil- und vollintegrierten Fahrzeugen kommt es zu einem Aufschlag von 15% auf den Verbrauchswert, welcher dem vergleichbaren Kombifahrzeug zugrunde liegt.

Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2011

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2010 per 30.9.2011 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Wirtschaftstreuhänder sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Es ist außerdem zu beachten, dass seit 1. Jänner 2011 bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung Zwangsstrafen drohen. Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.

UFS zur Absetzbarkeit der Kosten für ein außerhalb des Wohnungsverbands gelegenes Arbeitszimmer

Bekanntlich sind die Kosten für ein in der privat genutzten Wohnung gelegenes Arbeitszimmer nur unter sehr restriktiven Bedingungen (u.a. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit) abzugsfähig. Anders sieht es dagegen aus, wenn ein Arbeitszimmer in einer dafür extra angeschafften Wohnung vorliegt. In diesem Fall ist das strenge Kriterium des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nicht anzuwenden. Dass selbst in diesen Fällen die berufliche Notwendigkeit nachgewiesen werden muss, zeigt eine aktuelle Entscheidung des UFS (20.7.2011, GZ RV/0438-G/08). Eine angestellte Assistenzprofessorin, die neben dieser unselbständigen Tätigkeit auch Einkünfte als selbständige Gutachterin, Vortragende und Schriftstellerin erzielte, hatte die Kosten für das ihrer privaten Wohnung gegenüberliegende Arbeitszimmer (eigene Wohnung) zunächst als Werbungskosten im Rahmen ihrer unselbständigen Tätigkeit geltend gemacht. Der UFS sah selbst bei einem außerhalb des Wohnungsverbands gelegenen Arbeitszimmer die berufliche Notwendigkeit als erforderliches Kriterium an, da eine Wohnung auch immer eine private Nutzungsmöglichkeit nahe legt. Da der Assistenzprofessorin für ihre nichtselbständige Tätigkeit ein Büro an der Universität zur Verfügung stand, war nach Ansicht des UFS die berufliche Notwendigkeit nicht gegeben. In Hinblick auf die zusätzliche selbständige Tätigkeit hat der UFS schließlich aber den Abzug als Betriebsausgaben zugelassen. Das Kriterium der beruflichen Notwendigkeit darf nicht als absolutes Erfordernis gesehen werden, sondern ist bereits dann erfüllt wenn die getätigten Ausgaben für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll sind.

Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten - BMF Erlass mit Klarstellungen

Seit 1.1.2009 können vom Steuerpflichtigen getragene Kosten für Kinderbetreuung ohne Selbstbehalt bis maximal 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Da die Regelungen zur Absetzbarkeit im Detail einige Sonderbestimmungen enthalten, hat das BMF nun einen Erlass herausgegeben, der regelmäßig auftretende Fragen übersichtlich behandelt (BMF vom 28.7.2011 „Information zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten im Zuge der außergewöhnlichen Belastungen“). Die Kosten für die Kinderbetreuung können folgende Personen absetzen: Person, welcher der Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht oder dessen (Ehe-)Partnerin/(Ehe-)Partner oder der unterhaltsverpflichtete (z.B. geschiedene) Elternteil, wenn ihm der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, soweit die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Unterhalt geleistet werden. Innerhalb dieses Personenkreises kann jeder die von ihm getragenen Kinderbetreuungskosten absetzen. Allerdings dürfen pro Kind nicht mehr als 2.300 € im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Wird dieser Höchstbetrag durch mehrere Steuerpflichtige insgesamt überschritten, ist der Höchstbetrag grundsätzlich im Verhältnis der Kosten aufzuteilen (d.h. die Ausgabe kann von jedem nur aliquot geltend gemacht werden). Für behinderte Kinder kann zusätzlich noch zur Abgeltung von Mehraufwendungen ein monatlicher pauschaler Freibetrag von 262 € geltend gemacht werden. Darüber hinaus liegt die Altersobergrenze bei behinderten Kindern bei 16 Jahren (allgemeine Grenze 10 Jahre). Absetzbar sind die Kosten für die Kinderbetreuung. Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen. Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Für die Ferienbetreuung (z.B. Ferienlager) können hingegen sämtliche Kosten berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Die Kinderbetreuung muss entweder von einer öffentlichen oder privaten Institution oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (z.B. Tagesmutter/Tagesvater) erfolgen. Letztere muss - sofern sie nicht über eine einschlägige Berufsausbildung (z.B. Lehrgang für Tageseltern, Ausbildung als Kinderpädagoge, pädagogisches Hochschulstudium) aufweist - zumindest über eine Ausbildung zur Kinderbetreuung im Mindestausmaß von 8 Stunden verfügen. Sofern sie noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Ausbildung im Ausmaß von 16 Stunden erforderlich. Wichtig ist, dass eine Abzugsfähigkeit der Kosten nicht möglich ist, wenn die Person im selben Haushalt wie das Kind wohnt (z.B. Großmutter oder Geschwister). Zum Nachweis der Kinderbetreuungskosten müssen Rechnungen ausgestellt werden, die folgende Angaben enthalten: Name und Sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes, Rechnungsempfänger (Name und Adresse), Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Zeitraum der Kinderbetreuung, bei öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen Name und Anschrift, bei privaten Einrichtungen zusätzlich Hinweis auf die Bewilligung zur Führung der Einrichtung, bei pädagogisch qualifizierten Personen Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer und Vorliegen der konkreten Qualifikation durch Beilage einer Kopie des entsprechenden Zeugnisses (z.B. Kursbestätigung), Rechnungsbetrag. Diese Belege sind sieben Jahre aufzubewahren und im Falle der Aufforderung dem Finanzamt vorzulegen.

Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2010

Am 30. September 2011 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2010 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen. Die Bearbeitung des Antrages ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens 3 Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen – weniger als 3 Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei 3 Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw. In der Praxis hat sich gezeigt – das elektronische Vorsteuerrückerstattungsverfahren besteht ja seit 1.1.2010 – dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung der Ergänzungsersuchen bzw. Bescheide auftreten.