Oktober 2011

Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2011 bringt u.a. Aus für Inhaberaktien und Vereinfachungen bei Umgründungen

Für rund 1.600 Aktiengesellschaften in Österreich bringt das mit 1.8.2011 in Kraft getretene Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz (GesRÄG 2011) einen Anpassungsbedarf im Zusammenhang mit den Aktienkategorien. Bisher konnten Aktiengesellschaften frei wählen, ob sie Inhaber- oder Namensaktien (oder beides) ausgeben möchten. Inhaberaktien lauten auf den Inhaber und können anonym übertragen werden, während bei Namensaktien durch Führung eines Aktienbuchs jederzeit die Aktionäre namentlich bekannt sind. Zunehmend verschärfte Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche bringen nun das Aus für Inhaberaktien bei nicht-börsenotierten Aktiengesellschaften. Bis zum 31.12.2013 müssen diese daher die Satzung anpassen und einen Tausch von Inhaberaktien gegen Namensaktien vornehmen. Im von der Gesellschaft zu führenden Aktienbuch ist zusätzlich zu den bisherigen Angaben auch die Kontoverbindung des Aktionärs einzutragen, wodurch die Transparenz von Geldflüssen sichergestellt werden soll. Börsenotierte Aktiengesellschaften können weiterhin Inhaberaktien ausgeben. Künftig müssen bei diesen der Umstand der Börsenotierung sowie die Adresse der Internetseite der Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen sein. Bei bestehenden Aktiengesellschaften ist diese Eintragung bis zum 31.12.2012 nachzuholen. Neben dieser Änderung bei den Aktienkategorien bringt das GesRÄG 2011 aber auch einige Erleichterungen im Zusammenhang mit Umgründungsvorgängen: Bei Verschmelzungen einer 100%igen Tochter- auf ihre Muttergesellschaft entfällt künftig die Notwendigkeit einer Beschlussfassung über die Verschmelzung in der Hauptversammlung der Tochter. Auf einen Verschmelzungsbericht (Vorstand) sowie einen Bericht des Aufsichtsrats kann verzichtet werden. Verschmelzungsvertrag und Spaltungsplan, die bisher einen Monat vor der Hauptversammlung beim Firmenbuch eingereicht und im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlich werden mussten, können nunmehr in der Ediktsdatei veröffentlich werden. Alle Umgründungsunterlagen bzw. sonstigen Informationen der Aktionäre können nunmehr auf der Website zu Verfügung gestellt werden. Durchsetzbarkeit des Sicherstellungsanspruchs bei der Spaltung: durch eine Spaltung gefährdete Gläubiger erhalten einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Sicherstellung. Hingegen wurden die bisherigen Ausnahmen von der Notwendigkeit einer Sacheinlagen- bzw. Gründungsprüfung im Zuge von Verschmelzungs- und Spaltungsvorgängen aufgehoben.

Periodenübergreifende Fehlerkorrektur auch für bereits verjährte Zeiträume möglich

Die Komplexität des Steuerrechts bringt es mit sich, dass bei der Einschätzung von Sachverhalten Fehler passieren können und beispielsweise eine falsche Abschreibungsdauer gewählt wird oder es zu einer ungerechtfertigten (oder zu frühen) Passivierung einer Rückstellung kommt. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.3.2011 (GZ 2008/13/0024) betont, dass bei einer späteren Fehlerkorrektur dem Grundsatz der Periodenbesteuerung zu folgen und der Fehler in allen betroffenen Jahren zu korrigieren ist. Eine periodenfremde Fehlerberichtigung („steuerliches Nachholverbot“) – etwa in Form der Aussetzung von Abschreibungen, da früher zu hohe Abschreibungen geltend gemacht wurden – ist hingegen nicht zulässig. Wenn eine Korrektur im „Wurzeljahr“, welches jenes Jahr der Fehleinschätzung ist, aufgrund der mittlerweile eingetretenen Verjährung nicht mehr möglich ist, führt dies zu Vor- oder Nachteilen für den Steuerpflichtigen und entspricht damit nicht dem Grundsatz der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitprinzip. Mit Schaffung des § 293c BAO, der seit 1. September 2011 in Kraft ist, wird die (periodenübergreifende) Fehlerkorrektur auch auf bereits verjährte Zeiträume ausgedehnt und zwar insoweit, als die Wurzel des Fehlers innerhalb der absoluten Verjährung liegt. Die absolute Verjährung erstreckt sich auf zehn Jahre ab Entstehen des Abgabenanspruchs. Die Korrektur erfolgt auf Antrag bzw. von Amts wegen. Eine weitere Voraussetzung dafür ist, dass der zu korrigierende Fehler – wie z.B. eine falsch gewählte Abschreibungsdauer – Auswirkungen auf nachfolgende Jahre hat. Es ist allerdings nicht notwendig, dass die Doppel- bzw. Nichtbesteuerung bereits eingetreten ist. Die neue Bestimmung der periodenübergreifenden Fehlerkorrektur beschränkt sich nicht nur auf das Ertragsteuerrecht, sondern z.B. auch auf veranlagte Verkehrsteuern.

Pensionistenabsetzbetrag bei ausländischer Pension

Unbeschränkt steuerpflichtigen Pensionsbeziehern steht ein Pensionistenabsetzbetrag von jährlich 400 € zu. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 € und 25.000 € auf Null. Gemäß einer aktuellen Entscheidung des UFS Innsbruck (GZ RV/0132-I/09 vom 10.8.2011) steht der Absetzbetrag auch dann zu, wenn eine Steuerpflichtige eine ausländische Pension bezieht, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt ist (d.h. für die in Österreich gar keine Steuern anfallen). Im konkreten Fall bezog eine Frau eine deutsche Pension und hatte in Österreich lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der UFS stellte dabei die ausländische Pension einer inländischen gleich und gewährte daher der Steuerpflichtigen den Pensionistenabsetzbetrag, wodurch sich die für die Vermietungseinkünfte zu zahlende Steuer entsprechend verringerte. Nach Auffassung des UFS ist die Höhe der ausländischen Pension auch für die Einschleifregelung heranzuziehen; im Falle des Überschreitens der Grenze von 25.000 € würde daher kein Pensionistenabsetzbetrag mehr gewährt werden. In gleicher Weise ist nach Ansicht des UFS auch bei der Frage vorzugehen, ob bei geringen in Österreich zu versteuernden Einkünften eine Negativsteuer für den Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben ist. Auch hier sind die ausländischen Pensionsbezüge für Berechnungszwecke inländischen Einkünften gleichzustellen.

UFS: zumindest 40% Privatanteil auch bei PC-Nutzung durch einen Programmierer

Wird in einem privaten Haushalt ein PC angeschafft, weil er für die Ausübung der selbständigen bzw. der unselbständigen Tätigkeit notwendig ist, so können die Anschaffungskosten entweder über die Nutzungsdauer verteilt oder bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (z.B. Netbook) sofort steuerlich abgesetzt werden. Zu beachten ist allerdings, dass die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten von dem Ausmaß der beruflichen Nutzung abhängen bzw. jedenfalls auch ein entsprechender Privatanteil anzunehmen ist. Die Vermutung der Privatnutzung eines Computers (selbst oder durch andere) in den eigenen vier Wänden beruht nämlich nicht nur auf der hohen PC-Dichte in Privathaushalten, sondern auch auf den nunmehr weitläufigen Möglichkeiten der privaten Nutzung, nicht zuletzt als Informations- und Kommunikationsmedium. Der UFS hat unlängst in seiner Entscheidung vom 23.8.2011 (GZ RV/0491-F/09) selbst bei einem hauptberuflichen Programmierer einen Privatanteil von zumindest 40% für den im Privathaushalt angeschafften Computer angenommen. Die angegebene steuerliche Geltendmachung von 100% - 60% für die Programmiertätigkeit zuhause und 40% im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Italienischkursleiter – und folglich gar keine Privatnutzung, konnte nicht konkret nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Der UFS stützte seine Überzeugung einer privaten PC-Nutzung auch auf den Umstand, dass der Programmierer per Internetrecherche auch als sozialen Netzwerken (z.B. Facebook) zugehörig eingeordnet werden konnte und er dazu noch bei den Kosten für Internet selbst einen Privatanteil von 40% ausgeschieden hat. Neben der Höhe des auszuscheidenden Privatanteils ist häufig noch interessant, ob in einem Privathaushalt die Anschaffungskosten von einem PC und zusätzlich von einem Notebook steuerlich geltend gemacht werden können. Sofern dies bei bestimmten Tätigkeiten unzweifelhaft sinnvoll ist und die Notwendigkeit nachgewiesen werden kann, ist dies früheren VwGH- und UFS-Meinungen folgend möglich. Zu bedenken ist freilich, dass die bisher in der Praxis weitgehend akzeptierte 60%ige berufliche Nutzung eines PCs nun strenger hinterfragt werden könnte, wenn selbst bei einem Programmierer ein Privatanteil von 40% ausgeschieden wurde.

Erhöhung Kategoriemietzinse seit 1.9.2011

Durch die Überschreitung des 5%igen Schwellenwerts seit der letzten Anhebung (1.9.2008) der Kategoriemietzinse wurden diese neu festgesetzt. Die erhöhten Werte stellen sich in Abhängigkeit der Kategorie der Wohnung wie folgt dar: Kategorie bisher je m2 Nutzfläche (€) neuer Tarif je m2 Nutzfläche (€) A 3,08 3,25 B 2,31 2,44 C 1,54 1,62 D brauchbar 1,54 1,62 D 0,77 0,81 Diese Kategoriemietzinse gelten insbesondere für viele (bestehende) Mietverhältnisse in Altbauten, die zwischen 1982 und 1994 eingegangen wurden.

Fortbildungskosten für Schulung mit allgemeinen Wirtschaftsthemen abzugsfähig?

Nachdem wir in der August-Ausgabe über die Nichtanerkennung der Kosten für eine Mediationsausbildung eines Finanzbeamten berichtet haben, geht es diesmal um die Frage, wie berufsspezifisch Weiterbildungsmaßnahmen sein müssen, um steuerlich Berücksichtigung zu finden. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind bei Arbeitnehmern als Werbungskosten bzw. im betrieblichen Bereich als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern sie dem einkommensteuerrechtlichen Begriff der Ausbildung, der Umschulung oder der Fortbildung entsprechen: Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung überhaupt erst möglich machen. Die Abzugsfähigkeit ist hierbei jedoch nur gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse i.Z.m. der Tätigkeit stehen und bei dieser Tätigkeit auch verwertet werden können. Umschulungskosten sind abzugsfähig, wenn sie so umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Als Fortbildung zählen Schulungen, welche für den bereits ausgeübten Beruf nützlich sind. Es muss vor allem eine Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im jeweiligen Beruf im Vordergrund stehen, sodass den laufenden beruflichen Anforderungen entsprochen wird. Bei Bildungsmaßnahmen zum Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse (z.B. EDV-Kurse, Computerführerschein, Buchhaltungskurse) ist stets von einem Zusammenhang mit der Tätigkeit auszugehen. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, sind nicht abzugsfähig (z.B. Ski- oder Schwimmkurs für Turnlehrer). Wenn jedoch die Bildungsmaßnahmen sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung abdecken, ist zusätzlich zur beruflichen Veranlassung noch die berufliche Notwendigkeit erforderlich, um eine steuerliche Absetzbarkeit zu ermöglichen. Ein Indiz für diese Notwendigkeit kann z.B. eine teilweise Kostentragung durch den Arbeitgeber darstellen. Jedoch muss im Einzelfall die berufliche Notwendigkeit anhand der Lehrinhalte überprüft werden - entscheidend ist dabei auch, ob es sich um eine auf die jeweilige Berufsgruppe zugeschnittene Ausbildung handelt oder ob der Inhalt so generell gefasst ist, dass auch andere Berufsgruppen von dem Angebot angesprochen werden. Der UFS hatte unlängst (GZ RV/0307-K/09 vom 4.3.2011) über die Werbungskosten einer Bauamtsleiterin zu entscheiden, welche die Kosten für ein Seminar mit dem Titel „Geld und Leben - Wirtschaftskompetenz entwickeln“ als Werbungskosten absetzen wollte. Es handelte sich um ein Seminar über allgemeine Wirtschaftsthemen, gesellschaftliche Fragen sowie die Erweiterung der sozialen und persönlichen Kompetenz. Als Zielgruppe wurden Frauen mit Führungsverantwortung in wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kirchlichen Organisationen adressiert. Da es sich um ein Seminar zur Abdeckung sowohl der beruflichen als auch der privaten Bedürfnisse (Persönlichkeitsentwicklung) handelte, musste die Notwendigkeit für die jeweilige Berufsgruppe anhand des Lehrinhalts geprüft werden. Der UFS hat im vorliegenden Fall entschieden, dass keine Ausbildung für eine berufsspezifische Gruppe vorliegt, sondern eine Vermittlung von Allgemeinwissen überwiegt, welche einen speziellen beruflichen Bezug vermissen lässt. Eine einwandfreie Trennung der Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Teil war ebenfalls nicht durchführbar, weshalb der Gesamtbetrag der Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig ist.

Keine Werbungskosten / Betriebsausgaben bei unentgeltlicher Geschäftsführung

Bei vielen GmbHs kommt es in der Praxis häufig vor, dass die Geschäftsführungstätigkeit selbst durch den oder die Gesellschafter erfolgt (sogenannte Gesellschafter-Geschäftsführer). Aus verschiedenen Gründen kann es dabei sein, dass der Gesellschafter für die von ihm ausgeübte Geschäftstätigkeit kein gesondertes Entgelt bekommt. Mit der Geschäftsführung im Zusammenhang stehende Kosten (z.B. Reisekosten, Computer, Büromaterial usw.), die vom Gesellschafter-Geschäftsführer selbst getragen werden, können nach Ansicht des VwGH (GZ 2008/13/0234 vom 6.7.2011) nicht steuerlich geltend gemacht werden, da mit der unentgeltlichen Tätigkeit keine Einkunftsquelle verbunden ist. Die Ausgaben stehen nach Auffassung des VwGH im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen und sind aufgrund der Endbesteuerungswirkung der KESt auf Ausschüttungserträge auch bei dieser Einkunftsquelle nicht abzugsfähig. Das Erkenntnis des VwGH bekräftigt indirekt auch die von der Finanzverwaltung bisher schon ablehnende Haltung zur steuerlichen Erfassung von Nutzungseinlagen (unentgeltliche Geschäftsführungstätigkeit, zinslose Kapitalgewährung, unentgeltliche Bereitstellung von im Privatvermögen befindlichen Liegenschaften usw.) durch Gesellschafter. Die steuerliche Irrelevanz bedingt, dass weder bei der Gesellschaft eine fiktive Ausgabe anzusetzen ist noch beim Gesellschafter eine fiktive Einnahme zu versteuern ist. Das Instrument der Nutzungseinlage kann u.a. zur Gewinnverlagerung in die Kapitalgesellschaft verwendet werden. Interessant können derartige Gestaltungen insbesondere in Konstellationen sein, in denen in der Kapitalgesellschaft bei ausschüttungsfähigen Bilanzgewinnen noch steuerliche Verlustvorträge aus Vorjahren vorhanden sind. Der „Abtausch“ eines Geschäftsführerentgelts gegen höhere Ausschüttungen kann dann erhebliche steuerliche Vorteile (25%ige Steuerbelastung aus der KESt anstatt bis zu 50%-Steuersatz auf Geschäftsführerbezüge) bringen. Darüber eignen sich derartige Gestaltungen bis zu einem gewissen Grad auch für eine (zulässige) Bilanzpolitik. Durch Verzicht auf ein Geschäftsführungsentgelt wird das operative Ergebnis entlastet. Ausschüttungen stammen dann aus dem Bilanzgewinn und schlagen sich in der Gewinn- und Verlustrechnung nur als erfolgsneutrale Verminderung des Bilanzgewinns nieder.