April 2012

Rückstellungen für Rekultivierungsmaßnahmen - steuerliche Voraussetzungen

Anlassfall für eine Entscheidung über die steuerliche Zulässigkeit einer Rückstellung für Rekultivierungsmaßnahmen (Rückbauverpflichtungen) durch den UFS war ein Seilbahnunternehmen. Wenngleich die steuerliche Rückstellungsbildung stets einzelfallbezogen zu beurteilen ist, sind die grundsätzlichen Leitlinien der Entscheidung (UFS vom 16.11.2011, GZ RV/0851-S/09) nicht nur gut auf ähnlich gelagerte Fälle wie z.B. bei Eisenbahn- und Bergbauunternehmen oder Kraftwerksbetreibern übertragbar, sondern können auch für Rückbauverpflichtungen im Rahmen von Mietverhältnissen allgemein von Relevanz sein. Interessant ist der Fall auch deshalb, weil sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Rückbauverpflichtungen zu beurteilen waren. Ein Seilbahnunternehmen betreibt auf Basis einer Servitutsvereinbarung eine Seilbahn auf fremden Grund. Diese zeitlich nicht begrenzte Servitutsvereinbarung sieht dabei vor, dass nach Einstellung der Anlagen diese vom Seilbahnunternehmen zu entfernen sind. Eine mögliche öffentlich-rechtliche Verpflichtung ergibt sich dadurch, dass der Betrieb von Seilbahnen konzessionspflichtig ist und nach Ablauf der (verlängerbaren) Konzession vom Landeshauptmann Rückbaumaßnahmen angeordnet werden können. Aufgrund dieser Verpflichtungen hat das Unternehmen eine Rückstellung gebildet und die geschätzten Abbruchkosten auf den Zeitraum bis zum erwarteten Ende der Nutzungsdauer der Anlage angespart. Seitens der Finanzverwaltung wurde diese Rückstellung jedoch steuerlich nicht anerkannt, da zum Zeitpunkt der Rückstellungsbildung keine Anzeichen für die Einstellung des Betriebs vorgelegen sind. Da die betroffene Sesselliftanlage im Skigebiet als Verbindungslift (Skischaukel) eine wichtige Funktion hat, war nach Ansicht des UFS nicht von einer wahrscheinlichen Einstellung auszugehen. Die bloße Möglichkeit des Eintritts einer Verpflichtung zum Rückbau erfüllt nicht die für die Bildung einer Rückstellung notwendige Konkretisierung. Auch die privatrechtliche Verpflichtung aus dem Servitutsvertrag wurde mangels einer Laufzeitbegrenzung nicht als ausreichend gesehen. Nach diesen Kriterien dürfte eine steuerlich anerkannte Rückstellungsbildung somit erst bei Bekanntgabe der Absicht, den Betrieb einzustellen oder bei Vorliegen von Umständen, die einen weiteren Betrieb über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus unmöglich machen, zulässig sein. In jedem Fall wird eine Rückstellungsbildung spätestens bei Vorliegen von Rückbaubescheiden möglich sein.

Fahrtkosten zu AMS-Kurs

Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bei unselbständig Erwerbstätigen durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. durch das Pendlerpauschale abgegolten. Der Verkehrsabsetzbetrag von jährlich 291 € steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis zu. Fahrtkosten zu einem vom AMS bezahlten Umschulungskurs fallen außerhalb eines bestehenden Dienstverhältnisses an. Nach zutreffender Ansicht des VwGH (GZ 2008/13/0235 vom 21.12.2011) kommt daher dem Verkehrsabsetzbetrag auch dann keine Abgeltungswirkung zu, wenn nach erfolgter Umschulung wieder ein Dienstverhältnis eingegangen wurde. Für die Wegstrecke zwischen der Wohnung und dem AMS-Kurs können daher Kilometergelder angesetzt werden bzw. andere damit im Zusammenhang stehende Kosten (z.B. Zugfahrkarten) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

GmbH und Co KG: Pkw-Privatnutzung als Sachbezug oder Privatentnahme?

In der Praxis ist häufig der Fall anzutreffen, dass der Geschäftsführer einer GmbH & Co KG sowohl beschränkt haftender Kommanditist der KG ist als auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH. In so einem Fall, der vor den VwGH ging (GZ 2008/15/0227 vom 22.12.2011), hatten zwei zu jeweils 25% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH den Firmen-Pkw für Privatfahrten genutzt. Die Pkws befanden sich im Betriebsvermögen der KG und durften laut Vereinbarung zwischen der KG und den Geschäftsführern von diesen auch für private Zwecke genutzt werden. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob der Vorteil der Privatnutzung des Pkw der Sphäre der KG zuzurechnen ist und somit als Privatentnahme zu werten ist oder der Sphäre der GmbH zukommt und somit als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen gewesen wäre. Im vorliegenden Fall gab es keinen eigenen Dienstvertrag zwischen den Geschäftsführern und der Komplementär-GmbH. Der Betriebsprüfer ging jedoch von einem mündlichen oder konkludent geschlossenen Dienstvertrag in der GmbH aus und wertete die Privatnutzung als Sachbezug und schrieb der Komplementär-GmbH demnach Lohnsteuer, DB und DZ vor. Der VwGH hat nun entschieden, dass nur bei Vorliegen eindeutiger Vereinbarungen, nämlich dass der GmbH-Geschäftsführer die private Pkw-Nutzung als weitere Entlohnung erhält und die KG der Komplementär-GmbH den Pkw für Zwecke ihres Geschäftsführers zur Verfügung stellt, von einem Sachbezug ausgegangen werden kann. Den vorliegenden Vereinbarungen ließ sich jedoch eine weitere Geschäftsführerentlohnung nicht eindeutig entnehmen, da entsprechende Unterlagen, Aktennotizen, Gesprächsprotokolle etc. nicht vorlagen. Mangels einer solchen Vereinbarung ist jedoch im Zweifel eine Nutzungsentnahme aus der KG in der Funktion als Kommanditist anzunehmen. Bei der Bemessung der Privatentnahme Pkw-Nutzung ist zu berücksichtigen, dass auch Fahrten der Gesellschafter zwischen Wohnung und ihrer Arbeitsstätte als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH aus Sicht der KG Privatfahrten darstellen.

Stabilitätsgesetz 2012 in der Regierungsvorlage

Das Stabilitätsgesetz 2012 (der abgabenrechtliche Teil wird als 1. Stabilitätsgesetz 2012 bezeichnet und tritt grundsätzlich mit 1. April 2012 in Kraft) liegt nun als Regierungsvorlage vor. Nachfolgend werden im Vergleich zum Begutachtungsentwurf (siehe dazu KI 03/12) vorgenommene wichtige Änderungen und Klarstellungen dargestellt. Ausgliederung von Immobilienprojekten umsatzsteuerlich erst ab 1. September unattraktiv Wie berichtet sollen gängige Modelle („Kommunalleasing“) im Zusammenhang mit der Ausgliederung von Immobilienerrichtungen durch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Steuerpflichtige (z.B. Gemeinden) künftig unattraktiv gemacht werden. Diese Maßnahme tritt nun anstelle mit 1. April erst mit 1. September 2012 in Kraft, um geplante Bauvorhaben in der Hauptsaison der Bauwirtschaft nicht zu gefährden. Mitentscheidend für diese Verschiebung ist auch, dass aktuelle Bauvorhaben der öffentlichen Hand unter Berücksichtigung des bisher möglichen Stundungseffekts kalkuliert worden sind und deshalb eine abrupte Veränderung vermieden werden soll. Weiters erfolgte eine gesetzliche Klarstellung zum Begriff „Beginn der Gebäudeerrichtung“. Als Beginn ist demnach der Zeitpunkt zu verstehen, in dem bei vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung tatsächlich begonnen wird, also tatsächliche handwerkliche Baumaßnahmen erfolgen. Umsatzsteuer – 20 jähriger Zeitraum für Vorsteuerberichtigungen Durch das Stabilitätsgesetz 2012 soll der Zeitraum für anteilige Vorsteuerberichtigungen im Zusammenhang mit Grundstücken und somit auch mit Gebäuden von 10 auf 20 Jahre verlängert werden, wodurch es bei einer Änderung der Verhältnisse (z.B. Wechsel von der steuerpflichtigen Vermietung zur privaten Nutzung) zu anteiligen (negativen) Vorsteuerberichtigungen kommt. In der Regierungsvorlage wurde nun wiederholt klargestellt, dass der verlängerte Vorsteuerberichtigungszeitraum nur für jene Grundstücke nicht gilt, die vom Unternehmer vor 1. April 2012 erstmals als Anlagevermögen verwendet werden oder wenn bei der (umsatzsteuerpflichtigen) Vermietung zu Wohnzwecken der Mietvertrag vor dem 1.4.2012 abgeschlossen wurde. Liegt der Mietvertrag rechtzeitig vor, ist die Fertigstellung und Nutzung des Gebäudes nach dem 31.3.2012 unproblematisch. Allerdings kommt es dann bei einem späteren Mieterwechsel zur Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums auf 20 Jahre, da dann der im Zeitpunkt des Verkaufs maßgebliche Mietvertrag nach dem 31. März 2012 abgeschlossen wurde. Aufwendungen bei Grundstücksveräußerungen Die Regierungsvorlage sieht vor, dass bei Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen durch Körperschaften, die nicht unter § 7 Abs. 3 KStG fallen (AG und GmbH haben keine private Sphäre und sind deshalb ausgenommen) keine damit zusammenhängenden Aufwendungen und Ausgaben abgezogen werden können. Betroffen sind von dieser Regelung insbesondere Privatstiftungen, Körperschaften öffentlichen Rechts sowie auch befreite Körperschaften (z.B. Vereine). Mit der Veräußerung zusammenhängende Ausgaben sind z.B. Verkaufsprovisionen an Makler, Kosten für Inserate oder Vertragserrichtungskosten. Immobilienertragsteuer Allfällige durch die neue Immobilienertragsteuer eintretende Härtefälle sollen etwa durch die Hauptwohnsitzbefreiung abgeschwächt werden. In diesem Zusammenhang bringt die Regierungsvorlage eine negative Klarstellung insoweit, als bei Anwendung der „rettenden“ Zweijahresfrist der Hauptwohnsitz nicht nur bereits seit der Anschaffung, sondern auch ununterbrochen bis zur Veräußerung bestanden haben muss. Sollte also der Hauptwohnsitz vor dem Verkauf aufgegeben werden, ist eine Befreiung nur dann möglich, wenn innerhalb von 10 Jahren vor dem Verkauf eine zumindest durchgehend fünfjährige Hauptwohnsitzfrist erfüllt wurde. Nach dem Verkauf muss der Hauptwohnsitz jedenfalls aufgegeben werden, da der Sinn und Zweck der Befreiung ist, dass der Veräußerungserlös ungeschmälert zur Anschaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung stehen soll. Generell umfasst die Hauptwohnsitzbefreiung wie bisher Eigenheim/Eigentumswohnung samt Grund und Boden. Die Besteuerung bei der Veräußerung von Immobilien soll ja grundsätzlich und unabhängig von der früher geltenden Spekulationsfrist im Privatvermögen mit 25% erfolgen. Die 25% Besteuerung gilt auch im betrieblichen Bereich – kommt es hierbei zu Teilwertabschreibungen von Grundstücken oder zu einem Veräußerungsverlust, so sind diese vorrangig mit positiven Einkünften aus Grundstücksveräußerungen zu verrechnen. Erst danach kann eine weiter gehende Verlustverrechnung (innerbetrieblich, horizontal oder vertikal) erfolgen. Die neue Besteuerung von Immobilien bringt auch systematische Änderungen mit sich, da etwa die Entnahme von Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen (ausgenommen gewillkürtes Betriebsvermögen bei § 5 Abs. 1 Ermittlern) und die Überführung ins Privatvermögen keine unmittelbar steuerlichen Folgen auslösen sollen. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass eine spätere Veräußerung unabhängig von der Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen nunmehr grundsätzlich dieselben steuerlichen Konsequenzen nach sich zieht. Da die stillen Reserven also steuerverfangen bleiben, kann die Entnahme wie eine unentgeltliche Übertragung behandelt werden. Zu beachten ist allerdings, dass es aufgrund der Veräußerung mit dem 25%igen Steuersatz nicht möglich ist, mit dem Tarifsatz steuerpflichtige stille Reserven aus dem Verkauf von Anlagevermögen steuerschonend auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Immobilien zu übertragen. Advance Ruling für Forschungsförderungen Vergleichbar der schon seit 1. Jänner 2011 bestehenden Möglichkeit, für die Finanzverwaltung bindende Auskunftsbescheide für noch nicht realisierte Gestaltungen in den Bereichen Umgründungen, Gruppenbesteuerung sowie Verrechnungspreise zu erwirken, soll dies nunmehr auch für den Bereich Forschungsförderung möglich sein. Demnach sollen auf Antrag (gem. § 118a BAO) die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Forschungsprämien für beabsichtigte Forschungen und experimentelle Entwicklungen bescheidmäßig bestätigt werden. Neben einem Verwaltungskostenbeitrag von 1.000 € ist wichtig, dass bei Antragstellung ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft m.b.H. beigebracht wird. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten – wir halten Sie auf dem Laufenden.

Nächstgelegener Wohnsitz für Pendlerpauschale entscheidend

Die Kosten eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (291 € pro Jahr) getragen. Durch den Verkehrsabsetzbetrag sollen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel bzw. die mit der Autobenutzung entstehenden abgedeckt werden. Zusätzlich kann es – in Abhängigkeit von der Entfernung und von dem Umstand, ob die Benutzung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist (Unzumutbarkeit liegt auch bei Unmöglichkeit vor) – zur Gewährung des großen bzw. kleinen Pendlerpauschales kommen. Der UFS hatte sich unlängst (GZ RV/3639-W/10 vom 17.2.2012) mit der Situation auseinanderzusetzen, dass aufgrund des Familienwohnsitzes in Ungarn und der Arbeitsstätte in Österreich vom Steuerpflichtigen die Geltendmachung des großen Pendlerpauschales (im Ausmaß einer Entfernung von über 60 km) begehrt wurde. Der UFS versagte jedoch die Gewährung des (großen) Pendlerpauschales, da der Arbeitnehmer neben dem Familienwohnsitz noch einen Nebenwohnsitz an der Adresse des Arbeitgebers innehatte und dieser Wohnsitz für die Beurteilung bzgl. Pendlerpauschale heranzuziehen ist. Als Wohnsitz gilt neben einer Wohnung oder Garconniere z.B. auch eine Schlafstelle, wenn sie nicht in einem Raum gelegen ist, der mit anderen Arbeitnehmern geteilt wird. Im vorliegenden Fall war auch ausschlaggebend, dass der Arbeitnehmer den Nebenwohnsitz tatsächlich genutzt hatte und durchschnittlich nur einmal pro Woche zum Familienwohnsitz nach Ungarn heimgefahren ist.

Vertretungsarzt als Dienstnehmer?

In der Regel haben Ärzte, die ihren Beruf freiberuflich ausüben, Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Ein Arzt, welcher einem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet und unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers derart eingebunden ist, dass er den Weisungen des Arbeitgebers folgen muss, wird steuerlich als Dienstnehmer eingestuft. Dies hat zur Folge, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen und lohn- und gehaltsabhängige Abgaben anfallen. Dies ist in der Regel bei Ärzten der Fall, wenn sie als Spitalsärzte tätig sind und sie einer fachlichen Weisungsgebundenheit unterliegen. Vor den UFS Graz (GZ RV/0793-G/09 vom 03.05.2011) kam dazu ein Fall eines Vertretungsarztes, der für einen Facharzt in dessen Räumlichkeiten Patienten behandelte und dafür Honorarnoten stellte. Die Betriebsprüfung ging von einem Angestelltenverhältnis aus, da die Vertretungstätigkeit über einen längeren Zeitraum regelmäßig ausgeübt wurde und schrieb Lohnsteuer und Lohnnebenkosten vor. In der Frage, ob nun Dienstnehmereigenschaft gegeben sei, ging es vor dem UFS vor allem um das Kriterium der persönlichen Weisungsgebundenheit. Typisch für weisungsgebundene Dienstnehmer ist, dass diese lediglich die Arbeitskraft zur Verfügung stellen und nicht die Erfüllung einzelner Aufgaben im Vordergrund steht. Es kommt hierbei auf das tatsächliche Erscheinungsbild an, die vertraglichen Regelungen sind irrelevant. Der UFS stellte fest, dass nicht jede Unterordnung unter den Willen eines anderen eine Arbeitnehmereigenschaft begründet. Zudem ist schon im Ärztegesetz geregelt, dass ein Arzt seinen Beruf persönlich und unmittelbar auszuüben hat, auch dann wenn er mit anderen Ärzten zusammenarbeitet. Für den UFS hat im vorliegenden Fall das Gesamtbild des Vertretungsarztes für eine selbständige Tätigkeit gesprochen, da das unbedingt erforderliche Merkmal der persönlichen Weisungsgebundenheit hier nicht gegeben war.