Mai 2012

Steuerabkommen Österreich und Schweiz zur Legalisierung von Schwarzgeld

Bei der Vorstellung der Steuerpläne im Rahmen des Sparpakets hat die Regierung im Jahr 2013 etwa 1 Mrd. € aus einer Abgeltungszahlung für in der Schweiz geparktes nicht versteuertes Vermögen österreichischer Staatsbürger eingeplant. Schneller als gedacht wurde nun am 13. April 2012 ein entsprechendes Abkommen mit der Schweiz unterzeichnet, das grundsätzlich dem Abkommen der Schweiz mit Deutschland nachempfunden ist. Das neu geschlossene Abkommen eröffnet die Möglichkeit, durch eine von den Schweizer Banken einzuhebende einmalige Steuerzahlung für die mit steuerlich bisher nicht deklariertem Kapitalvermögen in der Schweiz zusammenhängende Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen und damit diese Vermögen zu legalisieren. Darüber hinaus enthält das Abkommen die Einführung einer durch die Schweizer Behörden einzuhebenden (und an Österreich abzuführenden) 25%igen Kapitalertragsteuer für laufende Erträge ab 2013. Für wen gilt das neue Abkommen? Das Abkommen gilt für alle natürlichen Personen, die am 31.12.2010 in Österreich ansässig waren und am 1.1.2013 über ein Konto oder Depot bei einer Bank in der Schweiz verfügen. Das Abkommen gilt demnach nicht für Privatstiftungen, Personen- bzw. Kapitalgesellschaften oder sonstige Körperschaften und Vereine. Allerdings ist das Abkommen dann anwendbar, wenn bei Sitzgesellschaften ohne aktive wirtschaftliche Betätigung die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person in Österreich ansässig ist und dieser Umstand der Schweizer Bank bekannt ist (gilt daher etwa für „transparente“ Stiftungen oder sogenannte „Lebensversicherungsmantelgesellschaften“). Einmalzahlung für die Vergangenheit Für die in der Vergangenheit hinterzogenen Steuern (Einkommensteuer, Umsatzsteuer und ehemalige Erbschafts- und Schenkungssteuer) kann eine Legalisierung des Vermögens wie folgt hergestellt werden: Anonyme Abgeltung in Form einer Einmalzahlung: hier greift eine pauschale Besteuerung. Die Schweizer Bank bucht vom österreichischen Kunden den vor ihr berechneten pauschalen Steuerbetrag ab und leitet diesen an das österreichische Finanzamt weiter. Mit der Überweisung gilt die Steuerpflicht für die Vergangenheit als abgegolten und für den Bankkunden kommt es zur Straffreiheit. Die Schweizer Bank stellt eine Bestätigung über den abgeführten Betrag aus. Diese Bestätigung gilt als Nachweis über die erfolgte Legalisierung gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung. Der österreichische Kunde bleibt anonym. Die Höhe der Einmalzahlung ist im wesentlichen von der Höhe des Kapitalvermögens zum 1.1.2013, zum 31.12.2010 sowie von der Dauer der Geschäftsverbindung mit der Schweizer Bank und von dem Kapitalvermögen am Ende des Jahres, in dem die Bankverbindung eröffnet wurde, abhängig. Der Mindeststeuersatz beträgt 15% und der Höchststeuersatz liegt grundsätzlich bei 30%. Bei besonders hohen Vermögen kann der Steuersatz ab 2 Mio. € auf 32% und ab 8 Mio. € auf bis zu 38% steigen. Diese Form der Abgeltung kann vor allem für Steuerpflichtige attraktiv sein, die anonym bleiben wollen und sonst fürchten, bei der Finanzverwaltung „schlecht angeschrieben zu sein“. Freiwillige Meldung: in diesem Fall kann der österreichische Bankkunde sein Vermögen offenlegen. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn es sich nicht um Schwarzgeld handelt oder die pauschale Besteuerung zu hoch ist. Die freiwillige Meldung gilt als strafbefreiende Selbstanzeige. Über die Schweizer Finanzverwaltung werden die von der Bank gemeldeten Kontodaten an die österreichische Finanzverwaltung weitergeleitet, so dass diese eine Kontrollmöglichkeit über den Umfang der freiwilligen Meldung erhält. Zu beachten ist in beiden Fällen, dass eine strafbefreiende Wirkung nur dann eintritt, wenn die Steuerhinterziehung bis dahin noch nicht entdeckt war und dies den Beteiligten bekannt war oder bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden. Die Straffreiheit gilt nicht für Vermögen, das aus einer Straftat stammt (beispielsweise Geldwäsche, Mafiagelder). Weitere Besonderheiten bestehen bei zum 31.12.2012 stark angewachsenen Kontoständen. Hier gilt die Steuerabgeltung nur bis zum 1,2fachen des Konto-/Depotstands vom 31.12.2010. Dadurch soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige das Abkommen dazu nutzen, Vermögen vor Inkrafttreten des Abkommens in die Schweiz zu bringen um die günstige Besteuerung zu erwirken. Kapitalzuflüsse ab dem 13.4.2012 unterliegen zwar der Einmalzahlung, führen jedoch nicht zu einer Abgeltung (Behandlung als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer 2013 in Österreich). Somit ist eine begünstigte Besteuerung von neu in die Schweiz gebrachten Geldern nicht möglich. Steuerpflichtige können sich durch Auflösung des Kontos in der Schweiz vor dem 1.1.2013 der Besteuerung und Meldung entziehen, allerdings kommt dann die Abgeltungswirkung und Straffreiheit nicht zur Anwendung. Darüber hinaus hat sich die Schweiz verpflichtet, der österreichischen Finanzverwaltung Daten über die Abflüsse und die betroffenen Länder zur Verfügung zu stellen, so dass eine Weiterverfolgung wahrscheinlich ist. Besteuerung der laufenden Kapitalerträge ab 2013 Die von den Schweizer Banken ab 2013 zu erhebende Quellensteuer entspricht weitgehend der österreichischen Kapitalertragsteuer und beträgt 25%. Der Anleger kann wiederum zwischen der anonymen Abgeltung oder der Offenlegung der Erträge gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung wählen. Bei der anonymen Abgeltung tritt mit dem 25%igen Steuerabzug eine Endbesteuerung ein. Die Schweizer Bank stellt wiederum eine Urkunde über den abgeführten Betrag aus, die der Kunde bei Bedarf als Nachweis für die ordnungsgemäße Versteuerung verwenden kann. Bei der freiwilligen Meldung kommt es zu keiner Abzugssteuer - der österreichische Steuerpflichtige muss die Erträge im Rahmen seiner Steuererklärung deklarieren. Dabei ist zu beachten, dass die Schweizer Bank der österreichischen Steuerbehörde die Identität und den Wohnsitz des Bankkunden, dessen Steuer- und oder SV-Nummer, dessen Konto- bzw. Depotnummer und den Betrag der angefallenen Kapitalerträge meldet. Auf diese Weise kann das Finanzamt in Österreich leicht die Vollständigkeit der angegebenen Kapitalerträge kontrollieren. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher die nächsten Monate für eine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise und ihre Strategie ab 2013 nutzen.

Neue mietrechtliche Richtwerte seit 1. April 2012

Ende März wurden die ab dem 1. April 2012 anzuwendenden mietrechtlichen Richtwerte kundgemacht. Diese gelten bis zum 31.3.2014 und betragen pro Quadratmeter Nutzfläche und Monat je Bundesland: Bundesland Ab 1.4.2012(in €/m2) Bis 1.4.2012(in €/m2) Burgenland 4,70 4,47 Kärnten 6,03 5,74 Niederösterreich 5,29 5,03 Oberösterreich 5,58 5,31 Salzburg 7,12 6,78 Steiermark 7,11 6,76 Tirol 6,29 5,99 Vorarlberg 7,92 7,29 Wien 5,16 4,91 Die Richtwerte gelten für die Neuvermietung von Wohnungen, die unter das Richtwertsystem fallen. Bei bestehenden Richtwertmietverträgen kann die Wertanpassung unter Einhaltung der 14-tägigen Verständigungsfrist frühestens ab dem auf das mietrechtliche Wirksamwerden folgenden Zinstermin geltend gemacht werden. Bedeutung haben die Richtwerte auch im Zusammenhang mit Dienstwohnungen (Sachbezug). Die oben angeführten Richtwerte 2012 sind demnach ab 2013 für die Sachbezugsbewertung heranzuziehen. Für das Jahr 2012 gelten für Sachbezüge noch die niedrigeren Werte, denn es ist jeweils der am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert als Sachbezugswerte für eine kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellte Wohnung maßgebend.

UFS zur Absetzbarkeit der Kosten für ein extra angemietetes Arbeitszimmer bei einer Angestellten

In der KI 09/11 haben wir über eine Entscheidung des UFS zu einer extra als Arbeitszimmer angeschafften Wohnung einer Assistenzprofessorin mit nichtselbständigen und selbständigen Einkünften berichtet. Damals hat der UFS (GZ RV/0438-G/08 vom 20.7.2011) die Kosten (Abschreibung) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der selbständigen Einkünfte anerkannt. Eine aktuelle UFS-Entscheidung (GZ RV/0493-W/12 vom 6.3.2012) befasst sich nun mit der Absetzbarkeit der Kosten für ein extra angemietetes Arbeitszimmer bei einer ausschließlich im Angestelltenverhältnis tätigen Mitarbeiterin für Verkauf und Kundenbetreuung. Um Familie und Beruf besser vereinbaren zu können sowie um Fahrtzeiten zu sparen, hat die Mitarbeiterin die neben ihrer Privatwohnung liegende Wohnung (rd. 25m2 bestehend aus einem Zimmer plus WC) angemietet und als Home-Office genutzt. Die Kosten für die Anmietung werden vom Arbeitgeber nicht ersetzt. Da das Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbands liegt und die Nutzung glaubhaft ausschließlich beruflichen Zwecken dient, hat der UFS die Absetzbarkeit der Mietkosten anerkannt. Aufgrund der tatsächlichen Nutzung als Arbeitsplatz und Kostentragung ist es auch unerheblich, dass im Mietvertrag auch der Ehemann als Mieter angegeben ist und der Mietgegenstand laut Mietvertrag nur zu „Wohnzwecken“ verwendet werden darf. Soweit es sich daher um kein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer handelt und damit eine private Mitveranlassung bzw. ein Zusammenhang der Ausgaben mit der privaten Lebensführung ausscheidet, steht dem Abzug der Miete auch der Umstand nicht entgegen, dass der Angestellten bei ihrem Arbeitgeber ebenfalls ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Punkt ist die aktuelle Entscheidung des UFS sogar noch weitergehend als im eingangs angesprochenen Sachverhalt aus der KI 09/11.

Verfassungsgerichtshof kippt Pauschalierung für Gaststätten

Der VfGH hat die Pauschalierungsverordnung für Gaststätten und Beherbergungsbetriebe als gesetzeswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit 31.12.2012 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist zugestanden. Gemäß der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung konnten Gaststätten und Beherbergungsbetriebe ihren Gewinn vereinfacht mit einem Durchschnittssatz von 2.180 € zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen inklusive Umsatzsteuer ermitteln. Voraussetzung war u.a., dass keine Verpflichtung zur Buchführung besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden. Zusätzlich darf der Umsatz des vorangegangen Jahres nicht 255.000 € überschreiten. Der so anstelle einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte Gewinn muss zumindest 10.900 € betragen, ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug ist nicht zulässig. Der VfGH hat die Verordnung als gesetzwidrig eingestuft, da der auf ihrer Grundlage ermittelte Gewinnbetrag in einer großen Anzahl von Fällen nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Betriebe weisen nach Ansicht des VfGH sehr unterschiedliche Ausgaben- und Ertragsstrukturen aus, so dass eine gerechte Besteuerung auf Basis der Verordnung nicht möglich ist. Neben der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung ergeben sich auch Auswirkungen auf die Ermittlung der Vorsteuerbeträge anhand von Durchschnittssätzen, die ebenfalls auf der nun gesetzwidrigen Verordnung basierte. Für die Praxis bringt diese Entscheidung einiges an Rechtsunsicherheit, zumal noch nicht absehbar ist wie die Nachfolgeregelung aussehen wird. Betriebe, die bisher die Pauschalierungsverordnung angewendet haben, wären – falls es zu keiner ähnlichen Nachfolgeregelung kommt – daher ab 2013 verpflichtet, neben den Aufzeichnungen über die Umsätze auch genaue Aufzeichnungen über die Ausgaben zu führen. Bei vielen Betroffenen (insbesondere bei jenen, mit einer günstigen Ausgabenstruktur) könnte somit ab 2013 auch eine deutliche Steuererhöhung drohen.

BMF-Erlass zur Besteuerung von Kapitalvermögen

Nachdem im Einkommensteuerrichtlinien Wartungserlass 2011 (siehe KI 02/11) explizit nicht die Änderungen durch die „Kapitalbesteuerung neu“ eingearbeitet wurden, hat das BMF Anfang März 2012 einen eigenen umfassenden Erlass zur „Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen“ veröffentlicht. Die Besteuerung von Kapitalvermögen wurde insgesamt ausgeweitet und umfasst nun neben den Früchten aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital auch Wertänderungen des Kapitalstamms unabhängig von der Behaltedauer und vom Beteiligungsausmaß (die Besteuerung erfolgt grundsätzlich mit 25%). Vor den Gesetzesänderungen und somit auch regelmäßig für „Altbestände“ gültig, konnte in der Regel eine Steuerpflicht am Stamm nur bei Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr bzw. bei einer Beteiligung von über 1% eintreten. Neben detaillierten Informationen zur Ausdehnung der Besteuerungstatbestände enthält der Erlass zur Besteuerung von Kapitalvermögen auch Aussagen, die für Privatpersonen von besonderer Relevanz sind. Nachfolgend werden zwei Aspekte davon übersichtsartig dargestellt. Depotübertragungen Eine Depotentnahme bzw. –übertragung von sog. „Neubestand“ ist im neuen KESt-Regime grundsätzlich wie eine Veräußerung als steuerpflichtiger Vorgang zu sehen. Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen entfällt die Realisationsfiktion, sodass eine Besteuerung unterbleiben kann. Es werden folgende Grundfälle unterschieden: die Übertragung auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen: das sind jene Fälle, bei denen ein Investor Wertpapiere von einem Depot auf ein anderes, eigenes Depot bei einer inländischen oder ausländischen Bank überträgt. die unentgeltliche Übertragung auf ein Depot eines anderen Steuerpflichtigen: das sind jene Fälle, bei denen ein Investor Wertpapiere z.B. an Kinder oder Ehegatten verschenkt oder vererbt. Bei der Übertragung auf ein eigenes Depot von einer inländischen Bank auf eine andere inländische Bank muss der Depotinhaber die übertragende Bank beauftragen, der übernehmenden Bank die Anschaffungskosten zu übermitteln. Verweigert der Investor die Zustimmung zur Übermittlung der Anschaffungsdaten, wird der Vorgang wie ein Verkauf behandelt und auf Vermögenszuwächse im sog. „Neubestand“ KESt einbehalten. Bei der Übertragung auf ein eigenes Depot von einer inländischen Bank auf eine ausländische Bank muss der Depotinhaber die übertragende Bank beauftragen, dem Finanzamt bestimmte Informationen über den Investor und die übertragenen Wertpapiere zu übermitteln. Verweigert der Depotinhaber die Zustimmung zur Übermittlung der Daten an das Finanzamt wird der Vorgang wie ein Verkauf behandelt und auf Vermögenszuwächse im sog. „Neubestand“ KESt einbehalten. Auch die Entnahme aus dem Depot anlässlich einer Erbschaft oder Schenkung wird grundsätzlich wie ein Verkauf behandelt und ist somit KESt-pflichtig, wenn der Depotinhaber nicht nachweist, dass es sich tatsächlich um einen unentgeltlichen Vorgang handelt. Dies kann entweder der übertragenden Stelle in Form eines Notariatsakts, Schenkungsvertrags, Einantwortungsbeschlusses oÄ nachgewiesen werden oder der Depotinhaber beauftragt die übertragende Stelle, eine Meldung an das Finanzamt zu machen. Durch diese Meldepflichten soll verhindert werden, dass Vermögenszuwächse z.B. durch Übertragung der Wertpapiere ins Ausland oder durch Schenkung aus dem Besteuerungskreislauf fallen. Verlustverrechnung nicht uneingeschränkt möglich Gleichsam als Kompensation für die Besteuerung von Wertänderungen am Stamm wurde auch der Ausgleich von Kursverlusten mit Kursgewinnen oder auch mit Erträgen aus Kapitalvermögen im privaten Bereich ausgedehnt. Sofern der Verlustausgleich nicht automatisch von der depotführenden Bank durchgeführt wird - z.B. der Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus Aktienveräußerungen oder der Ausgleich von Verlusten mit Dividenden auf einem Depot– kann dies vom Steuerpflichtigen selbst nachgeholt werden. Allerdings können Verluste aus Kapitalvermögen nicht vorgetragen werden und der Verlustausgleich ist überdies mehrfach beschränkt. So gilt etwa, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nicht mit praktisch risikolosen Erträgen (Einkünften) ausgeglichen werden können. Als praktisch risikolos gelten dabei Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten („Sparbuchzinsen“) oder Zuwendungen von Stiftungen. Zinsen aus von Kreditinstituten begebenen Forderungswertpapieren (z.B. Anleihen) fallen hingegen grundsätzlich nicht unter dieses Ausgleichsverbot. Außerdem ist kein Ausgleich zwischen einem negativen Ergebnis aus Kapitalvermögen mit positiven Ergebnissen aus anderen Einkunftsarten möglich. Umgekehrt aber ist der Ausgleich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen möglich. Obwohl grundsätzlich der Verlustausgleich mit ab 1. April 2012 zugeflossenen laufenden Erträgen aus Alt- und Neubeständen (etwa Dividenden) möglich ist, sind auch hier Besonderheiten zu beachten. So können Zinsen aus Forderungswertpapieren (z.B. Anleihen), die vor dem 1. April 2012 angeschafft wurden, nicht zum Verlustausgleich herangezogen werden. Auch Gewinne aus der Veräußerung von Altbestand können nicht in den Verlustausgleich mit einbezogen werden.