Juli 2012

Zuschuss für die Aufrechterhaltung eines Schiliftbetriebs

Viele Wirtschaftszweige werden durch Zuschüsse der öffentlichen Hand gefördert. Für die umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen (Subventionen) kommt es regelmäßig darauf an, ob zwischen dem Empfänger des Zuschusses und dem Zuschussgeber ein Leistungsaustausch vorliegt. Während ein echter Zuschuss (ohne Gegenleistung) umsatzsteuerfrei ist, kommt es bei einem unechten Zuschuss (Leistungsaustausch) regelmäßig zur Umsatzsteuerpflicht. Da die öffentliche Hand in der Regel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kürzt eine Umsatzsteuerpflicht im Ergebnis den wirtschaftlich verfügbaren Betrag beim Subventionsempfänger. Eine unlängst ergangene Entscheidung des UFS (GZ RV/0202-G/09 vom 7.5.2012) hat sich mit als Infrastrukturbeiträgen bezeichneten Zuschüssen von Gemeinden an den Alleingesellschafter eines Schiliftbetriebs auseinandergesetzt. Im vorliegenden Fall ist es nach Auffassung des UFS zunächst unerheblich, ob die Gemeinden ihre Beiträge direkt an den Schiliftbetrieb oder an dessen Alleingesellschafter leisten, wenn dieser die erhaltenen Subventionen an den Schiliftbetrieb weiterleitet. Die Zuschüsse werden zur Aufrechterhaltung des Betriebs und damit primär zur Durchführung von Investitions-, Instandhaltungs- und Reparaturausgaben gegeben. Nach Ansicht des UFS leisten die Gemeinden den Zuschuss somit im öffentlichen Interesse an der Erhaltung der lokalen Infrastruktur und verfolgen darüber hinaus kein eigenes wirtschaftliches Interesse. In solchen Konstellationen ist daher auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Preis der Liftkarten und dem Zuschuss herstellbar. Zwar ist es durchaus möglich, dass der Zuschuss sich auf die Preisgestaltung der Liftkarten auswirkt, es fehlt jedoch an der direkten Verknüpfung mit konkreten Umsätzen (somit kein Entgelt von dritter Seite). Aufgrund dieser Einschätzung ist der UFS folglich auch vom Vorliegen einer nicht umsatzsteuerbaren echten Subvention ausgegangen. Ungeachtet dieser positiven Entscheidung sollten zur Vermeidung ungewollter steuerlicher Folgen bei Abschluss von Subventionsvereinbarungen die umsatzsteuerlichen Auswirkungen stets im Detail geprüft werden.

Unternehmensserviceportal (USP) gestartet

Seit Ende Mai steht unter der Homepage www.usp.gv.at das Unternehmensserviceportal zur Verfügung. Es handelt sich dabei um das zentrale Internetportal der österreichischen Bundesregierung für Unternehmen und bietet Zugang zu vielen betriebsrelevanten Informationen und Behördengängen. Sobald die Unternehmerin oder der Unternehmer die einmalige Registrierung (z.B. über FinanzOnline) vorgenommen hat, können Amtswege effizient, sicher und rasch online abgewickelt werden. Folgende Features zeichnen das Unternehmensserviceportal beispielsweise aus: Zugang zu FinanzOnline; E-Rechnungen an den Bund; Onlineservices der Sozialversicherung; umfangreiche Formulardatenbank; Suchfunktion zwecks Auffindens von zuständigen Behörden. Für weitere Informationen steht neben der Homepage von Montag bis Freitag (jeweils von 8 bis 17 Uhr) auch eine Hotline (0810 202 202) zur Verfügung.

Änderungen in der Organisation der Verwaltungsgerichte

Am 15.5.2012 wurde im Nationalrat die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beschlossen. Herzstück der Neuregelung ist die Schaffung von neun Verwaltungsgerichten der Länder sowie von zwei Verwaltungsgerichten des Bundes („Bundesverwaltungsgericht“ und „Bundesfinanzgericht“). Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) wird ab 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Damit verbunden sind folgende Auswirkungen: Gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Bundes ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) künftig nur mehr bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, bei von der Rechtsprechung des VwGH abweichenden Erkenntnissen, bei Fehlen einer Rechtsprechung bzw. bei Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung des VwGH zulässig. Keine Revision bei geringen Geldstrafen Auswirkungen ergeben sich aber auch auf aktuelle Entscheidungen des UFS, da die Novelle grundsätzlich bereits mit 1.7.2012 in Kraft tritt. Der VwGH kann daher ab nun unter gewissen Voraussetzungen Beschwerden gegen Entscheidungen des UFS ablehnen (z.B. für geringfügige Geldstrafen) - die Maßnahme soll insbesondere der Entlastung des VwGH dienen. Für Finanzstrafsachen besteht das Ablehnungsrecht jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens 1.500 € verhängt wurde. Vom Ablehnungsrecht können daher im Extremfall auch schon seit Jahren anhängige Verfahren betroffen sein, beispielsweise wenn nur Fragen der Beweiswürdigung anhängig sind. Neu ist auch, dass der VwGH nunmehr in der Sache selbst entscheiden kann, wenn die Sache entscheidungsreif ist und im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Bisher konnte der VwGH Bescheide nur aufheben und an die vorgelagerte Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.

Berücksichtigung von Aufwendungen der Liebhabereiphase bei späterer Änderung der Bewirtschaftung (Wechsel in die Einkunftsquelle)

Ertragsteuerliche Liebhaberei wird regelmäßig angenommen wenn aus einer Tätigkeit aufgrund der Nähe zur persönlichen Lebensführung insgesamt kein Einnahmenüberschuss zu erwarten ist und dieser Tätigkeit daher die wirtschaftliche Grundlage abgesprochen wird. Typische Beispiele sind die Kombination von Hobby und Beruf oder aber die „Vermietung“ von Luxusgütern. Sofern Liebhaberei vorliegt, sind die damit zusammenhängenden Einnahmen nicht ertragsteuerpflichtig, Ausgaben können konsequenterweise steuerlich nicht geltend gemacht werden. In der Praxis stellt sich die Frage nach steuerlicher Liebhaberei häufig bei der Vermietung von Wohnungen. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Vermietungstätigkeit ist, dass es insgesamt über den Betrachtungszeitraum - grundsätzlich 25 Jahre bei der „großen Vermietung“ und 20 Jahre bei der „kleinen Vermietung“ - zu einem Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben kommt. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ 2009/15/0194 vom 26.4.2012) mit der Vermietung von Wohnungen auseinanderzusetzen, wobei der Vermietungszeitraum durch einen angestrebten Verkauf der Immobilie, welcher schlussendlich doch nicht stattgefunden hat, unterbrochen wurde. Der VwGH hat in diesem Fall die Vermietung in den ersten Jahren aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere basierend auf den Prognoserechungen des Steuerpflichtigen als Liebhaberei erkannt. Nach dem angestrebten (aber gescheiterten) Verkaufsversuch hat sich jedoch eine Änderung der Bewirtschaftung ergeben, durch welche die Erzielung eines künftigen Gesamtüberschusses wahrscheinlich wurde. Mit der nunmehr auf die Erzielung von Einkünften ausgerichteten Vermietung werden allfällige Überschüsse steuerpflichtig, die Verluste aus der „Liebhabereiperiode“ werden allerdings damit nicht rückwirkend steuerrelevant. Der VwGH nimmt somit in Kauf, dass es bei unterschiedlichen Zeiträumen (Periode der Liebhaberei und Periode der Erzielung von Einkünften) zu anderen steuerlichen Ergebnissen kommt, als wenn von einer einheitlichen und durchgängigen Einstufung als Einkunftsquelle ausgegangen wird. Gestützt auf die Rechtsprechung des VfGH erkennt allerdings auch der VwGH, dass die Tätigkeit insoweit über den gesamten Zeitraum betrachtet werden muss, damit verhindert wird, dass Aufwendungen außer Acht gelassen werden, die in der „Liebhabereiperiode“ angefallen sind, aber zur Erzielung von späteren Einkünften beitragen (beispielsweise Sanierungs- und Verbesserungsmaßnahmen, die noch einen Nutzen haben und bei geänderter Bewirtschaftung höhere Mieterträge ermöglichen). Insoweit wirken damit Aufwendungen aus der Periode der Liebhaberei wie „Wartetastenverluste“, wenn die nach der Änderung der Bewirtschaftungsart zu erzielenden Erfolge (mit) auf diesen beruhen.

Slowakei plant Abschaffung der Flat Tax

Das derzeitige slowakische Steuerrecht sieht für Körperschaftsteuer und Einkommensteuer einen einheitlichen Steuersatz von 19% vor (Flat Tax). Aufgrund notwendiger Maßnahmen zur Konsolidierung des Staatshaushalts steht die Flat Tax nun vor dem Aus. Ab dem Jahr 2013 soll die Körperschaftsteuer auf 23% erhöht werden. Für die Einkommensteuer ist eine zweite Tarifstufe vorgesehen. Für Steuerpflichtige ab einem Bruttomonatsgehalt von 2.700 € soll der Einkommensteuersatz auf 25% steigen. Beim Umsatzsteuersatz, der ja bereits in der Vergangenheit von 19% auf 20% (Normalsatz) erhöht wurde, ist nach derzeitigem Kenntnisstand keine Änderung geplant. Parallel dazu ist als Sparmaßnahme auch die Erhöhung des Pensionsalters von 62 auf 67 Jahre geplant.

UFS-Entscheidung erklärt Einbringung in eine erst nach dem Einbringungsstichtag gegründete GmbH als unzulässig

Nach Rz 749 der von der Finanzverwaltung als Auslegungsbehelf herausgegebenen Umgründungssteuerrichtlinien muss bei Einbringungen die übernehmende Körperschaft am Einbringungsstichtag zivilrechtlich noch nicht existent sein. Es ist ausreichend, dass diese bei Unterfertigung des Einbringungsvertrags zumindest in Form einer vertragsfähigen Vorgesellschaft existiert. Dies setzt als Minimalerfordernis einen Gründungsvertrag voraus. Die steuerliche Rückwirkungsfiktion im Umgründungssteuerrecht hat zur Folge, dass eine erst nach dem Einbringungsstichtag gegründete übernehmende Gesellschaft mit Vollzug der Einbringung steuerlich mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als entstanden gilt. In der Praxis ist es daher üblich, dass die übernehmende GmbH beispielsweise erst im August gegründet wird. Falls der Sacheinlagevertrag noch vor Ende September abgeschlossen wird, ist (bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen) eine steuerliche Rückbeziehung auf den 1. Jänner als Einbringungsstichtag möglich. Zwei aktuelle Entscheidungen des UFS (GZ RV/1213-W/06 vom 28.3.2012 und GZ RV/1214-W/06 vom 16.4.2012) haben sich nun gegen diese bislang unstrittige Verwaltungspraxis gestellt. Nach Auffassung des UFS ist eine sich vor Beginn des Vorgründungsstadiums befindende Kapitalgesellschaft noch nicht dispositionsfähig und kann daher kein Vermögen übernehmen. Eine Sacheinlage nach Artikel III Umgründungssteuergesetz in eine sich vor Beginn ihres Vorgründungsstadiums befindende Kapitalgesellschaft sei daher nicht möglich. Zu beiden Fällen ist nun ein Verfahren vor dem VwGH anhängig. Aufgrund einer Anfrage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das BMF informiert, dass an den Rechtsaussagen der Rz 749 Umgründungssteuerrichtlinien weiterhin festgehalten wird. Die UFS-Entscheidungen werden daher derzeit – vorbehaltlich des Ausgangs beim VwGH – als Einzelfälle angesehen. Aufgrund der erhöhten Unsicherheit sollte bei rückwirkenden Einbringungen in eine erst nach dem Einbringungsstichtag gegründete Gesellschaft daher Vorsicht geboten sein. Um das Risiko einer gescheiterten Umgründung nicht aufkommen zu lassen, könnte das Verschieben des Einbringungsstichtags, trotz des damit verbundenen Mehraufwands in Form einer notwendigen Zwischenbilanz, in die Überlegungen einbezogen werden (z.B. Gründung einer GmbH im Juni 2012, Erstellen einer Zwischenbilanz zum 30.6.2012 und Einbringung auf diesen Stichtag). Wir werden Sie über die weitere Entwicklung bei dieser für die Rechtsformwahl wichtigen Frage selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

Jobben im Sommer - "Achtung" vor Steuer, Sozialversicherung und Co

Die Sommermonate eignen sich naturgemäß zum Sammeln erster Berufserfahrungen und bieten eine gute Möglichkeit, Studium und Ausbildung mitzufinanzieren, etwas auf die Seite zu legen oder aber dem lang ersehnten Auto finanziell ein Stück näher zu kommen. Damit keine unrealistischen Erwartungen an die endgültige Verdienstkomponente gestellt werden oder sogar negative Auswirkungen (meist für die Eltern) eintreten, ist es ratsam, sich neben steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen auch über mögliche Folgen bei der Familienbeihilfe zu informieren. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenkommt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird und dann die gesamte zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zurückgezahlt werden muss (siehe dazu auch KI 03/12). Überdies muss dann auch der an die Familienbeihilfe geknüpfte Kinderabsetzbetrag rückerstattet werden. Diese unliebsamen Konsequenzen treten ein, wenn aufs Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 10.000 € erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme vom Verlust der Familienbeihilfe ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche unter 18 Jahren keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 18. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis, Waisenpensionen oder einkommensteuerfreie Bezüge wie z.B. Sozialhilfe. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind – endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz. Die Komplexität und die möglichen Konsequenzen zeigen, dass bei der Wahl des Ferialjobs neben der konkreten Entlohnung auch die Einkünfte im übrigen Jahr gut beobachtet werden sollten, um nicht unliebsame Nachteile wie die Rückzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags in Kauf nehmen zu müssen. Steuerliche Konsequenzen Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur ein Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauf folgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Da die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis des freien Dienstvertrags Einkünfte aus selbständiger Arbeit darstellt, wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 30.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 30.000 € Nettoumsätzen ist auch keine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Konsequenzen in der Sozialversicherung Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 376,26 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.