September 2012

Ausbildungskosten eines in der Ordination des Vaters angestellten Sohnes

Verträge zwischen nahen Angehörigen stehen seit jeher schon im Brennpunkt vieler Betriebsprüfungen. Durch Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen kann durch „Steuersplitting“ leicht Steuer gespart werden, indem Einkommen von Besserverdienern zu schlechter verdienenden nahen Angehörigen verschoben wird und somit durch die unterschiedliche Steuerprogression in Gesamtbetrachtung ein Steuervorteil entsteht. Um diesem Gestaltungsspielraum entgegenzuwirken wurden insbesondere vom VwGH generelle Grundsätze entwickelt, welche die Voraussetzungen für solche Verträge regeln. Demnach sind Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen im Steuerrecht nur anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären. Der VwGH hatte Anfang diesen Sommers (24.5.2012, GZ 2009/15/0130) über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arzt seinen Sohn geringfügig angestellt hatte und für diesen die Ausbildungskosten für eine dreijährige Physiotherapieausbildung übernahm und als Betriebsausgabe in seiner Ordination geltend machte. Die Ausbildungsvereinbarung zwischen Vater und Sohn sah eine Rückzahlungsverpflichtung des Sohnes vor, falls dieser innerhalb von fünf Jahren nach der Ausbildung die Anstellung in der Ordination seines Vaters kündigen sollte. Die Finanz anerkannte zwar das Dienstverhältnis an sich, verweigerte aber wegen mangelnder Fremdüblichkeit den Abzug der Ausbildungskosten als Betriebsausgabe des Vaters. Der VwGH bestätigte nochmals die oben angeführten Voraussetzungen, wobei im vorliegenden Fall besonders zu prüfen war, ob eine derartige Kostenübernahme auch zwischen Familienfremden vereinbart worden wäre. Der VwGH sah den Vertrag letztlich als nicht fremdüblich an, da einerseits ein in Ausbildungsvereinbarungen übliches Konkurrenzverbot fehlte und zudem die Kostenübernahme von ca. 45.000 € für eine nur teilzeitbeschäftigte Hilfskraft mit einer Monatsentlohnung von 400 € wegen mangelnder Amortisation unter Fremden nicht abgeschlossen worden wäre. Dieses Missverhältnis hätte möglicherweise dadurch kompensiert werden können, dass sich der Sohn schon im Vorhinein zu einer Vollzeitbeschäftigung nach der Ausbildung verpflichtet hätte. Dies war aber in der vorliegenden Ausbildungsvereinbarung nicht vorgesehen. Der VwGH untersagte also die Ausbildungskosten als Betriebsausgabe für den Vater, da in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die privaten Überlegungen des Vaters überwogen.

UID-Büro in Suben geschlossen

Grundsätzlich sind bereits seit 1. Juli 2011 Unternehmer verpflichtet, eine qualifizierte UID-Bestätigungsabfrage (Stufe 2: Abgleich UID und Name des Unternehmers) auf elektronischem Weg (FinanzOnline oder EU-Server) durchzuführen. Nur bei Fehlen der technischen Voraussetzungen oder bei technischen Problemen war bisher eine Abfrage bei dem als eigenständige Abteilung des BMF geführten UID-Büro im oberösterreichischen Suben vorgesehen. Mit 1. August 2012 wurde das UID-Büro aufgrund stark rückläufiger Anfragen nunmehr geschlossen. Künftig wandert diese Zuständigkeit bei Fehlen der technischen Voraussetzungen beim abfragenden Unternehmer oder bei technischen Problemen in das für den Antragsteller zuständige Finanzamt (Umsatzsteuerfinanzamt).

Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2012

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2011 per 30.9.2012 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Wirtschaftstreuhänder sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen Zwangsstrafen. Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.

Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung

Wie jedes Jahr gilt es folgende Fristen zum 30. September 2012 bzw. ab 1. Oktober 2012 zu beachten: Bis spätestens 30. September 2012 können noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2012 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2012 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein. Stichwort Anspruchszinsen: Mit 1. Oktober 2012 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2011 Anspruchszinsen zu laufen. Der Anspruchszinssatz beläuft sich auf 2,38 %, da er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt ist. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2012) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, so lange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Folglich ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2011“ bzw. „K 1-12/2011“). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.

OGH verlängert Gültigkeit von Gutscheinen

Der Oberste Gerichtshof hat in einem jüngst ergangenen Urteil (28.6.2012, 7 Ob 22/12d) entschieden, dass die Befristung von Gutscheinen ohne konkrete Angabe von Gründen unzulässig ist und grundsätzlich von einer Gültigkeit des Gutscheins von 30 Jahren auszugehen ist. Der Gutscheinanbieter ist zwar nicht zur Einlösung des Gutscheins verpflichtet, hat aber alternativ den Gutscheinwert (zurück) zu erstatten. Im konkreten Fall hatte ein Online-Vermittler von Thermengutscheinen deren Gültigkeit in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf zwei Jahre begrenzt – für den OGH war dies ein zu kurzer Gültigkeitszeitraum, da der Online-Vermittler im Rahmen seiner Tätigkeit keinerlei Vorleistungen erbringen muss und es bei Nichteinlösung des Gutscheins innerhalb der Zweijahresfrist zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Vermittlers kommt. Dies deshalb, da die eigene Wertschöpfung (Vermittlung) nur einen kleinen Teil ausmacht, aber der gesamte bezahlte Gutscheinwert vom Online-Vermittler vereinnahmt wird. Darüber hinaus drängt der Verweis auf die AGBs bzw. im Kleingedruckten den Konsumenten in eine nachteilige Position. Trotz des für die Konsumenten positiven Urteils ist im Einzelfall Achtsamkeit geboten, da eine Einschränkung des Gültigkeitszeitraums auf weniger als 30 Jahre bei Angabe von schlüssigen Gründen weiterhin rechtlich in Ordnung ist. Das kann etwa bei einem Gutschein für verderbliche Waren der Fall sein, aber auch wenn das den Gutschein anbietende Unternehmen von Preissteigerungen (z.B. wegen einer qualitativen Aufwertung der angebotenen Leistung) ausgeht und diese Leistung z.B. in 25 Jahren zum aktuellen Gutscheinpreis nicht mehr anbieten würde. Ebenso kann eine zeitliche Begrenzung gerechtfertigt sein, wenn von vorneherein klar ist, dass das Unternehmen und somit die Gutscheingegenleistung nur für einen entsprechend kürzeren Zeitraum bestehen wird. Schließlich sind Gutscheine auch bei grundsätzlich langer Gültigkeitsdauer mit einem gewissen Risiko behaftet, da im Falle eines Konkurses des Anbieters auch ein rechtlich gültiger Gutschein zumeist wertlos wird bzw. die rechtliche Durchsetzung mit hohen Kosten verbunden sein kann. Bei bereits abgelaufenen Gutscheinen ist es ratsam, auf die Kulanz des Unternehmens zu hoffen bzw. mit Verweis auf das aktuelle OGH-Judikat um die Rücküberweisung des Gutscheinbetrags zu ersuchen. Dem OGH-Urteil folgend ist es nämlich gleichgültig, ob der Gutschein selbst erworben wurde oder geschenkt worden ist.

Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2011

Am 30. September 2012 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2011 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen. Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens 3 Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen – weniger als 3 Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei 3 Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw. In der Praxis hat sich gezeigt – das elektronische Vorsteuerrückerstattungsverfahren besteht ja seit Anfang 2010 – dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.

FAQ zu umsatzsteuerlichen Änderungen durch das Stabilitätsgesetz 2012 - das BMF antwortet

Ab 1.9.2012 kommt es zu Einschränkungen bei der Option zur steuerpflichtigen (und damit auch zum Vorsteuerabzug berechtigenden) Vermietung für andere Zwecke außer Wohnzwecke. Das bedeutet, dass ein Vorsteuerabzug bei Neuvermietungen (Beginn der Gebäudeerrichtung nach dem 1.9.2012) nur dann möglich ist, wenn der Mieter selbst voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei Mietern, die unecht steuerfreie Umsätze tätigen (Banken, Versicherungen, Ärzte usw.) ist ein Vorsteuerabzug beim Vermieter daher ausgeschlossen. Eine aktuelle Information des BMF beantwortet in diesem Zusammenhang häufig gestellte Fragen. Beginn der Errichtung: Falls die Errichtung des Gebäudes vor dem 1.9.2012 begonnen wurde, kommt die Neuregelung nicht zur Anwendung. Es liegt ein sogenannter „Altfall“ vor, für den noch die bisher gültige Rechtslage (uneingeschränkte Option des Vermieters zur steuerpflichtigen Vermietung) weiter angewendet werden kann. Als Beginn der Errichtung ist jener Zeitpunkt zu verstehen, in dem bei vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung tatsächlich begonnen wurde (Bauausschreibung oder Auftragserteilung sind nicht ausreichend). Der Aushub einer Baugrube kann nur dann als Beginn der Errichtung gesehen werden, wenn einerseits eine Baubewilligung vorliegt und andererseits der Abschluss der Bauarbeiten in üblicher Bauzeit erfolgt. Dies gilt auch für eine Gliederung in mehrere Bauabschnitte. Auch hier ist eine unübliche lange Bauausführung schädlich. Es empfiehlt sich daher, den Beginn der Bauarbeiten in geeigneter Form zu dokumentieren. Sanierungsmaßnahmen (Erhaltungsaufwand): Sanierungsmaßnahmen, die nach dem 31.8.2012 gesetzt werden, führen zu keiner Änderung bestehender Mietverhältnisse und zu keiner Neuerrichtung. Liegt jedoch ein Herstellungsvorgang vor, so ist hinsichtlich dieser Aufwendungen von einer Neuerrichtung auszugehen. Die Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. Bei Zusammenfallen von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand ist grundsätzlich eine Trennung vorzunehmen; sofern eine Trennung nicht möglich ist, liegt zur Gänze Herstellungsaufwand vor. Vermietung von Gebäudeteilen an mehrere Mieter mit unterschiedlicher Vorsteuerabzugsberechtigung: Sind in einem Gebäude mehrere Mieter untergebracht, hat der Vermieter für jeden Mieter getrennt zu beurteilen, ob dieser den Mietgegenstand nahezu ausschließlich (tolerierte Bagatellgrenze von 5% für nicht umsatzsteuerpflichtige Zwecke) für steuerpflichtige Umsätze nutzt. Maßgeblich für die Optionsmöglichkeit ist dabei der einzelne, baulich abgeschlossene und selbständige Grundstücksteil. Wird daher das Erdgeschoß eines Gebäudes an einen Arzt und das Obergeschoß an einen Rechtsanwalt vermietet, so kann hinsichtlich der Vermietung an den Arzt nicht zur Steuerpflicht optiert werden (unecht befreite Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit). Hinsichtlich der an den Rechtsanwalt vermieteten Teile sind eine Option zur Steuerpflicht und die damit verbundene Vorsteuerabzugsberechtigung jedoch möglich. Nachweis der Optionsausübung (Verzicht auf die Steuerbefreiung): Die Voraussetzungen für eine steuerpflichtige Vermietung sind vom Vermieter nachzuweisen. Mangels näherer gesetzlicher Vorgaben ist der Nachweis an keine besondere Form gebunden. Er kann sich aus einer Bestätigung des Mieters, aus Bestimmungen des Mietvertrags oder anderen Unterlagen ergeben. Da der Vermieter nicht zur Steuerpflicht optieren darf, wenn der Mieter den Mietgegenstand nicht nahezu ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet, kann es zur Absicherung sinnvoll sein, den Mieter vertraglich zu verpflichten, jede Verwendungsänderung dem Vermieter unverzüglich bekannt zu geben.