Oktober 2012

Wann unterliegt ein Arzt der Medizinprodukteabgabe?

Der seit 2011 eingeführten Medizinprodukteabgabe unterliegen jene natürlichen und juristischen Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben. Abgabepflichtig ist dabei nicht nur der Verkauf, sondern auch die Vermietung von Medizinprodukten. Als „Letztverbraucher“ gelten insbesondere die Patienten (Konsumenten) oder Ärzte, welche die Medizinprodukte im Rahmen einer Heilbehandlung anwenden. Die Höhe der als Pauschalbetrag zu leistenden Abgabe liegt zwischen 250 € und 400 € im Jahr. Unter die Medizinprodukteabgabe fallen daher primär die Hersteller oder Händler von Medizinprodukten (beispielsweise aber auch Optiker, Bandagisten, Orthopäden, Zahntechniker). Eine Sonderbestimmung gilt für Apotheken. Hier wird die Abgabe durch Zahlung eines Pauschalbetrags durch die Österreichische Apothekerkammer entrichtet (gilt jedoch nicht für Hausapotheken). Ärzte unterliegen in der Regel nicht der Medizinprodukteabgabe, da sie primär die Medizinprodukte im Rahmen der Heilbehandlung verwenden. Als Faustregel kann für die Abgrenzung in der Praxis angenommen werden, dass sofern das Medizinprodukt fest mit dem menschlichen Körper verbunden ist und dieses im Rahmen der Heilbehandlung angewendet wird, keine Abgabeverpflichtung entsteht. Eine Abgabepflicht für Ärzte kann sich insbesondere jedoch in folgenden Fällen ergeben: Verkauf von losen Zahnspangen (feste Zahnspangen fallen nicht unter die Abgabe); Abgabe von Medikamenten im Rahmen einer Hausapotheke; Vermietung/Verkauf von Blutdruckmessgeräten; Verkauf von Kontaktlinsen. Übt ein Arzt solche Tätigkeiten aus, so besteht noch die Möglichkeit einer Befreiung aufgrund der Geringfügigkeit der Umsätze. Je nach Art der betroffenen Produkte liegt die Umsatzgrenze zwischen 25.000 € und 40.000 €. Diese Umsatzgrenze bezieht sich auf die entgeltliche Weitergabe von Medizinprodukten und umfasst somit nicht die „normalen“ Behandlungsentgelte. Für den Fall, dass am Ende dennoch eine Abgabeverpflichtung besteht ist die Medizinprodukteabgabe bis zum 30.6. des Folgejahres zu entrichten. Weiters ist beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Abgabenerklärung abzugeben. Besteht keine Abgabepflicht aufgrund geringfügiger Umsätze ist dennoch eine Erklärung abzugeben (z.B. „Abgabenerklärung 2012“, nicht abgabenpflichtig).

Vorwegbesteuerung von Pensionskassenpensionen - Antrag bis 31.10.2012 möglich

Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde für Pensionsbezieher von Firmenpensionen, die über eine Pensionskasse ausbezahlt werden, die einmalige Möglichkeit geschaffen, auf eine Vorwegbesteuerung dieser Pensionskassenpension („Zusatzpension“) umzusteigen. Zur Inanspruchnahme dieses Modells muss der Anspruchsberechtigte einen schriftlichen Antrag bis spätestens Ende Oktober an seine Pensionskasse stellen. Antragsberechtigt sind alle Leistungsberechtigten, die bereits Zusatzpensionen aus einer Pensionskasse beziehen, sofern die Pension ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers ausgestaltet ist und einem nach dem 31.12.2001 maßgeblichen Rechnungszinssatz von zumindest 3,5% unterliegt. „Ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers“ bedeutet, dass die Höhe der Pension vom veranlagungs- und versicherungstechnischen Ergebnis der Pensionskasse abhängt. Wird die Zusatzpension des Arbeitgebers noch nicht bezogen, besteht aber eine Anwartschaft auf eine Zusatzpension nach Pensionsantritt, ist eine Option auf das Vorweg-Modell auch möglich, sofern der Anwartschaftsberechtigte vor dem 1.1.1953 geboren und daher ab 1.1.2013 älter als 60 Jahre ist. Wiederum ist das Modell ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers und mit dem Mindestrechnungszinssatz von 3,5% Voraussetzung. Die pauschale Vorwegbesteuerung beträgt 25% der aus Arbeitgeberbeiträgen angesammelten Deckungsrückstellung mit dem Stand vom 31.12.2011 abzüglich der bereits 2012 ausbezahlten Bruttopensionen. Der Steuersatz reduziert sich auf 20% wenn die Monatsbruttopension aus der Pensionszusage im Kalenderjahr 2011 durchschnittlich 300 € nicht überstiegen hat. Die zukünftige Bruttozusatzpension (ab 1.1.2013) reduziert sich um die Vorwegbesteuerung (25% bzw. 20%). Danach bleiben 75% der monatlichen Zusatzpension steuerfrei - 25% werden wie bisher mit dem normalen Steuertarif (also z.B. zusammen mit der ASVG-Pension) besteuert. Die Frage der Vorteilhaftigkeit des Umstiegs in das Vorweg-Modell hängt u.a. stark mit der Höhe der ASVG-Pension sowie mit der Höhe der Arbeitgeberpension zusammen. Einflussgebend sind auch die Erwartung über die zukünftige Steigerung dieser Pensionen sowie Zinserwartungen, die nur schwer prognostizierbar sind. Somit können nur grobe Anhaltspunkte gegeben werden, wann ein Umstieg sinnvoll ist (ein Umstieg kann auch nachteilig sein!). Zunächst gilt, dass je höher die ASVG-Pension und die Zusatzpension sind, desto mehr profitiert man von der zukünftigen Tarifbesteuerung von nur 25% der Zusatzpension. Ein geringer Vorteil ergibt sich rechnerisch für fast alle Personen, die eine ASVG-Pension über 1.100 € monatlich beziehen. Die niedrigsten Steuervorteile befinden sich im Bereich der durchschnittlichen Pensionskassenpensionen von 300 € bis 500 € monatlich. Auf der Seite des österreichischen Pensionistenverbands (www.pvoe.at) gibt es einen individuellen Kalkulationsrechner. Nachfolgende Zahlenbeispiele sollen den möglichen Vorteil zeigen (in €): Bruttopension (pro Monat) Grenzsteuersatz Steuerersparnis (effektiver Grenzsteuersatz) Nettopension „neu“ (pro Monat, ab 1.1.2013) Nettopension bisher (pro Monat) 300,00 36,5% 5,71% 218,10 190,50 500,00 43,2% 5,78% 334,50 284,00 1.500,00 50% 10,52% 984,38 750,00

Behindertenausgleichstaxe und Teilzeitbeschäftigung

Unternehmen, die 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, auf jeweils 25 Beschäftigte einen begünstigten Behinderten einzustellen (Beschäftigungspflicht nach Behinderteneinstellungsgesetz). Wird die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, so wird dem Dienstgeber vom Bundessozialamt für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichstaxe pro Person, die zu beschäftigen gewesen wäre, vorgeschrieben. Derzeit beläuft sich die Ausgleichstaxe auf monatlich 232 € pro Person. Für Dienstgeber mit mehr als 100 Beschäftigten beträgt die Ausgleichstaxe seit 1.1.2012 monatlich 325 € und für Dienstgeber mit mehr als 400 Beschäftigten sogar monatlich 345 €. In einem unlängst ergangenen Erkenntnis hat sich der VwGH (21.2.2012, GZ 2010/11/0109) mit der Behandlung von Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen bei der Berechnung der Ausgleichstaxe befasst. Nach Auffassung des VwGH erfolgt die Berechnung der zu beschäftigenden behinderten Dienstnehmer nach der Anzahl (Kopfzahl) der Dienstnehmer, ohne dass eine Aliquotierung für Teilzeitbeschäftigte vorzunehmen ist (somit keine Umrechnung auf Vollzeitäquivalente). Dies führt bei Branchen wie Handelsunternehmen, welche traditionell eine hohe Anzahl an Teilzeitbeschäftigten aufweisen, zu einer verhältnismäßig höheren Belastung mit der Ausgleichstaxe. Die vom berufenden Unternehmen behauptete Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen liegt aber nach Ansicht des VwGH nicht vor, da umgekehrt auch bei der Zählung der beschäftigten behinderten Dienstnehmer keine Unterscheidung zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten getroffen wird. Somit werden die gesetzlichen Verpflichtungen auch dann erfüllt, wenn pro 25 Dienstnehmer zumindest ein - auch teilzeitbeschäftigter – behinderter Dienstnehmer eingestellt ist.

Immobilienbesteuerung neu - BMF-Antworten zur Hauptwohnsitzbefreiung

Die seit 1.4.2012 zur Anwendung kommende „Immobilienbesteuerung neu“ sieht im Privatvermögen grundsätzlich eine Besteuerung von Immobilienverkäufen mit dem Sondersteuersatz von 25% vor. Ungleich der Rechtslage vor dem 1.4. ist Steuerfreiheit nur mehr im Rahmen der Hauptwohnsitzbefreiung bzw. bei selbst hergestellten Gebäuden möglich. Das BMF hat Anfang September Antworten zu typischen Fragen i.Z.m. der Besteuerung von Immobilien veröffentlicht (BMF-Info zur neuen Grundstücksbesteuerung in Frage und Antwort) - die Einarbeitung der Aussagen in die EStR ist geplant. Nachfolgend werden interessante Aspekte zur Hauptwohnsitzbefreiung näher dargestellt. Sinn und Zweck Ziel der Hauptwohnsitzbefreiung ist, das Reinvestitionspotential für ein Eigenheim nicht durch die Besteuerung des Veräußerungserlöses zu schmälern. Die Befreiung betrifft nicht nur das Gebäude sondern auch Grund und Boden und setzt voraus, dass das Haus bzw. die Wohnung entweder von der Anschaffung bis zur Veräußerung ununterbrochen als Hauptwohnsitz gedient hat und dieser Zeitraum zumindest zwei Jahre beträgt oder dass die Nutzung als Hauptwohnsitz innerhalb von 10 Jahren vor dem Verkauf zumindest fünf durchgehende Jahre ausgemacht hat. Zeiten des Vorbesitzers Die BMF-Info stellt klar, dass die Voraussetzungen für die Wohnsitzbefreiung unmittelbar von dem Veräußerer erfüllt sein müssen – es ist nicht ausreichend wenn z.B. der Vorbesitzer die nötigen Zeitspannen erfüllt hat und das Gebäude im Erbwege dem späteren Verkäufer zugeht. Toleranzrahmen Der Toleranzrahmen für die Fragen, ob der Hauptwohnsitz bis zur Veräußerung bestanden hat bzw. ob der Hauptwohnsitz im Zuge der Veräußerung aufgegeben wird, wird von 6 Monate auf 12 Monate verlängert. Der Toleranzrahmen ist typischerweise ein Thema, wenn der Vertragszeitpunkt von der tatsächlichen Übergabe der Immobilie abweicht oder wenn die Bewohnbarkeit des Eigenheims etwa durch Instandsetzungsarbeiten erst erreicht werden muss. Für die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung ist wichtig, dass eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Aufgabe des Hauptwohnsitzes durch den Verkäufer vorliegen muss. Dem BMF folgend ist es ausgeschlossen, dass der Toleranzrahmen für die Erreichung der zeitlichen Voraussetzung der Hauptwohnsitzbefreiung hinzugezählt wird. Nutzfläche Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt zur Anwendung, wenn mindestens 2/3 der gesamten Nutzfläche für eigene Wohnzwecke verwendet werden. In der BMF-Info kommt klar zum Ausdruck, dass etwa beim Verkauf eines Eigenheimes mit zwei Wohnungen zumindest 2/3 der Gebäudefläche für Eigenwohnzwecke genutzt werden müssen. Der Begriff des (begünstigten) Eigenheims setzt überdies voraus, dass in dem Wohnhaus nicht mehr als zwei Wohnungen sind und deren Verwendung zu Wohnzwecken mehr als 2/3 beträgt. Auf den nicht für Wohnzwecke genutzten Teil kann die Hauptwohnsitzbefreiung nicht angewendet werden. Die Gartenfläche kann – eine Nutzung für Wohnzwecke vorausgesetzt - niemals die Eigenheimeigenschaft und somit die Befreiung begründen. Garten und Kfz-Abstellplatz Klargestellt wird seitens des BMF, dass die Befreiung für Grund und Boden von 1.000 m2 auf die Gesamtgrundstücksfläche bezogen ist (Gebäude und Garten) und nicht nur auf die reine Gartenfläche (zusätzlich). Werden Kfz-Abstellplätze mitveräußert, so sind max. zwei von der Befreiung miterfasst. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Parkplätze auf einem gesonderten Grundstück (eigene Einlagenzahl) befinden.

Anwendung Gaststättenpauschalierungsverordnung bis einschließlich Veranlagung 2012

In der KI 05/12 haben wir darüber berichtet, dass der Verfassungsgerichtshof Teile der Gaststättenpauschalierungsverordnung als gesetzwidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung tritt - sofern bis dahin keine Nachfolgeregelung erlassen wurde - mit 31.3.2012 in Kraft. Zwischenzeitlich hat der UFS (Entscheidung vom 9.7.2012, GZ RV/0245-I/12) die Anwendbarkeit der Verordnung generell mit der Begründung abgelehnt, dass diese eine unionswidrige Beihilfe darstellt. Eine solche Sichtweise hätte auch Unsicherheit für die noch offenen Veranlagungen bzw. die Behandlung im Jahr 2012 zur Folge gehabt. Erfreulicherweise hat das BMF auf Anfrage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nun schriftlich mitgeteilt, dass die Gaststättenpauschalierungsverordnung, wie im Spruch des VfGH vorgesehen, bis einschließlich der Veranlagung 2012 weiter angewendet werden kann. Da für die Zeit nach 2012 noch keine Nachfolgeregelung in Sicht ist, sollten Gastgewerbebetriebe sich darauf einstellen, ab 2013 neben den Aufzeichnungen über die Umsätze auch genaue Aufzeichnungen über die Ausgaben führen zu müssen.

VwGH verneint Herstellerbefreiung bei Dachbodenausbau

Bei der Veräußerung von Immobilien im privaten Bereich sieht und sah der Gesetzgeber besondere Steuerbefreiungstatbestände vor wie z.B. die Hauptwohnsitzbefreiung (siehe auch den Beitrag zur Immobilienbesteuerung neu) oder die Befreiung selbst hergestellter Gebäude. Sinn und Zweck dieser Begünstigungen ist einerseits die Ersatzbeschaffung eines Gebäudes nicht durch die Besteuerung zu erschweren und andererseits bei der Herstellerbefreiung für das finanzielle Baurisiko zu entschädigen. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ 2008/13/0128 vom 25.4.2012) mit dem Fall auseinanderzusetzen, in dem zunächst Miteigentum an einer bebauten Liegenschaft erworben wurde und es nach Wohnraumschaffung durch Dachbodenausbau zum Verkauf dieser Wohnungen kam. Da die Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist erfolgte, war strittig, ob die Ausnahme für selbst hergestellte Gebäude anzuwenden ist. Diese Herstellerbefreiung – in der Fassung vor der „Immobilienbesteuerung neu“ – beschränkt sich auf das Gebäude, ausgenommen die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung liegen vor. Dem VwGH folgend ist ein Dachbodenausbau bzw. die Herstellung von Dachgeschoßwohnungen kein selbst hergestelltes Gebäude, da damit der Verkehrsauffassung folgend Baumaßnahmen zur erstmaligen Errichtung eines Gebäudes im Sinne eines Hausbaus gemeint sind. Die Baumaßnahmen für den Dachbodenausbau führen demnach nicht zur Befreiung, sie sind aber bei der Ermittlung der Höhe des Spekulationsergebnisses kürzend zu berücksichtigen (sofern sie noch nicht steuermindernd berücksichtigt wurden, etwa im Rahmen der Vermietung und Verpachtung). Der Tatbestand des selbst hergestellten Gebäudes ist eng auszulegen – Sanierungen und Renovierungen eines bestehenden Gebäudes fallen nicht darunter. Für die geänderte Rechtslage im Zuge der „Immobilienbesteuerung neu“ hat das VwGH-Erkenntnis ebenso Bedeutung. Die Steuerbefreiung für selbst hergestellte Gebäude gilt weiterhin, wobei seit 1. April 2012 zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass das Gebäude im Verkaufszeitpunkt innerhalb der letzten 10 Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben darf.

Anpassung Vignettenpreise für 2013

Erwartungsgemäß werden die Preise für die Autobahnvignette 2013 wieder angehoben. Im Einzelnen gilt für den Erwerb der himbeerfarbenen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgendes (Preise inkl. USt): Einspurige Kfz Mehrspurige Kfz Jahresvignette 32,10 (31,00) € 80,60 (77,80) € 2-Monatsvignette 12,10 (11,70) € 24,20 (23,40) € 10-Tagesvignette 4,80 (4,60) € 8,30 (8,00) € Die 2013er-Vignette gilt vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Jänner 2014.

Sozialversicherungswerte 2013

Die Sozialversicherungswerte für 2013 (in €) betragen voraussichtlich: 2013 2012 Geringfügigkeitsgrenze täglich 29,70 28,89 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 386,80 376,26 Grenzwert für pauschalierte Dienst-geberabgabe 580,20 564,39 Höchstbeitragsgrundlage täglich 148,00 141,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 4.440,00 4.230,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich)für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 8.880,00 8.460,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 5.180,00 4.935,00 Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.