Januar 2013

Auslegungen der Finanzverwaltung zu Zweifelsfragen: Einkommen- und Lohnsteuerprotokoll 2012

Das BMF hat mit Schreiben vom 21. September 2012 (Ergebnisunterlage Einkommensteuer BMF-010203/0438-VI/6/2012 bzw. Ergebnisunterlage Lohnsteuer BMF-010222/0095-VI/7/2012) seine Meinung zu Zweifelsfragen dargelegt. Auf einige interessante Punkte wollen wir Sie dabei hinweisen: Ausgleich eines negativen Kommanditkapitalkontos in einer Familien-KG: Bei Ausscheiden eines Kommanditisten kommt es zu einer Nachversteuerung seines negativen Kapitalkontos. Die Nachversteuerung kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass in einer Familien KG der Komplementär (meist Vater) eine Umbuchung seines Kapitals auf das Konto des Kommanditisten (meist ein Familienmitglied) veranlasst. Für steuerliche Zwecke wird die „Glattstellung“ des negativen Kontos mangels (zusätzlicher) wirtschaftlicher Belastung für den Kommanditisten nicht anerkannt. Kosten für Umwidmung und Aufschließung eines Grundstücks: Bei der Frage der Aufteilung und dem Zeitpunkt der Geltendmachung von Kosten für die Umwidmung und Aufschließung eines Grundstückes gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung folgende Kriterien: Aufschließungskosten sowie die Kosten einer Umwidmung sind auf Grund und Boden zu aktivieren. Der erstmalige Kanal- und Wasseranschluss sowie sonstige Anschlüsse (Strom, Gas) sind dem Gebäude zuzuordnen. Werden die Erschließungskosten im Rahmen der Einräumung eines Baurechts ersetzt, sind die Zahlungen beim Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Zuflusses als steuerliche Einnahme anzusetzen. Energiegutschein für Bedienstete eines Versorgungsunternehmens: Erhalten die Mitarbeiter zusätzlich zu einem laufenden begünstigten Energiebezug auch einen Energiegutschein im Gesamtwert von 186 €, so ist zwar der laufende Energiebezug als Sachbezug zu versteuern, der Gutschein fällt jedoch unter die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG. Werden einem Arbeitnehmer Rabatte (z.B. freie Energie-Tage bei Abbucherbonus) gewährt, die das Unternehmen unter gleichen Voraussetzungen auch Endverbrauchern einräumt, so liegt insoweit kein Sachbezug vor. Fahrtkosten für berufliche Fortbildung mit Firmenauto: Verwendet ein Arbeitnehmer sein Firmenauto auch zur Anreise zu Fortbildungsveranstaltungen, deren (steuerlich anerkannte) Kosten von ihm privat getragen werden, so sind die zurückgelegten Strecken bei der Berechnung des Sachbezugs als „Privatfahrten“ zu berücksichtigen. Der Dienstnehmer kann die Fahrtkosten jedoch grundsätzlich als Werbungskosten absetzen. Ein Kilometergeld für die Anreise zur Fortbildungsveranstaltung kann allerdings dann nicht angesetzt werden, wenn dem Steuerpflichtigen gar keine Kosten entstehen, weil alle Kosten des Autos ohnehin vom Arbeitgeber getragen werden. Überschreitet der Dienstnehmer nur aufgrund der Anreise zur Fortbildung die jährliche Grenze von 6.000 km, ist vom Arbeitgeber trotzdem der volle Sachbezug (maximal 600 € im Monat) zu berücksichtigen, der Arbeitnehmer kann in diesem Fall jedoch Werbungskosten im Ausmaß des halben Sachbezugs im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung ansetzen. Erhöhte Unterhaltspflicht aufgrund der Behinderung des Kindes: Sofern ein unterhaltspflichtiger Elternteil auch die Mehrkosten für Spezialnahrung trägt, kann nur dieser den Pauschalbetrag von 262 € monatlich für Krankendiätverpflegung geltend machen (auch wenn die erhöhte Familienbeihilfe vom anderen Elternteil bezogen wird). Tragen beide Elternteile die Kosten für die Spezialnahrung so ist eine Aufteilung des Pauschalbetrags im Verhältnis der Kostentragung vorzunehmen.

Ärztliche Bestätigungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen durch die Patienten

Für Ärzte ist es keine Seltenheit, dem Patienten über medizinische Fragen im engeren Sinn hinaus beratend zur Seite zu stehen. Oftmals kommt es dabei auch vor, dass Patienten ärztliche Bestätigungen für die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen der Steuererklärung benötigen. In diesem Zusammenhang sind zwei jüngst ergangene Entscheidungen des UFS von Interesse. Die erste der beiden Entscheidungen (UFS Wien vom 8.11.2012, GZ RV/2811-W/12) betrifft die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kosten einer Kur als außergewöhnliche Belastung. Der Kuraufenthalt muss dabei in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit stehen, aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig sein (eine andere Behandlung erscheint also nicht oder kaum Erfolg versprechend) und grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgen. Die Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes ist durch ein ärztliches Zeugnis, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, nachzuweisen. Einem ärztlichen Gutachten kann gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss. Wird vom Arzt kein bestimmter Kurort angeführt und wird in weiterer Folge die grundsätzliche Therapie dennoch von der Krankenkasse bewilligt, so ist nach Ansicht des UFS nur von einer Genehmigung der Behandlung, nicht aber von der Bewilligung eines Kuraufenthalts im Ausland auszugehen. Das bedeutet, dass die vom Patienten getragenen Reisekosten und Kosten des Hotels im Ausland nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können. Im gegenständlichen Fall konnten daher lediglich die vom Patienten gezahlten Therapiekosten (soweit nicht von der Krankenkasse übernommen) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die zweite Entscheidung des UFS Graz (GZ RV/0448-G/09 vom 20.11.2012) setzt sich mit der Frage auseinander, welche Voraussetzungen Medikamente bzw. Heilmittel erfüllen müssen, um als „Kosten der Heilbehandlung“ als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar zu sein. Medikamente und Heilmittel müssen im Vorhinein als erfolgsversprechend zur Behandlung oder zumindest zur Linderung einer konkret existenten Krankheit beitragen. Erhöhte Nachweiserfordernisse ergeben sich dabei insbesondere bei Behandlungsformen aus der Alternativ- oder Naturmedizin. Sofern ein ärztliches Schreiben zur Untermauerung dient, ist in diesem konkret auf die medizinische Notwendigkeit einzugehen. Allgemeine unspezifische Anregungen zu Lebens- und Essgewohnheiten sind nach Ansicht des UFS in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Im Fall von Vitaminpräparaten zur Behandlung von Lactose- und Fructoseintoleranzen konnten nur die in der ärztlichen Bestätigung explizit genannten Präparate steuerlich geltend gemacht werden. Die Kosten für darüber hinausgehende allgemeine Substanzen (diverse Teesorten, Vitamin-C-Tabletten usw.) wurden nicht anerkannt. Auch wenn man dem Patienten helfen möchte, ist von reinen Gefälligkeitsbestätigungen jedenfalls abzuraten, da bei vorsätzlich falschen Angaben im Extremfall sogar eine Beitragstäterschaft die Folge sein kann.

VfGH: Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst erkannt (GZ G 77/12-6 vom 27.11.2012), dass die Bemessung der Grunderwerbsteuer auf Basis der veralteten Einheitswerte verfassungswidrig ist. Im Vorfeld der unlängst neu geregelten Grundbucheintragungsgebühr hatte der VfGH vergleichbar entschieden. In Abhängigkeit von der Art des inländischen Grundstücks und der Weise, wie es erworben wird, kommen unterschiedliche Bemessungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer zur Anwendung. Entweder ist der Wert der Gegenleistung (z.B. Kaufpreis) oder aber der regelmäßig deutlich niedrigere dreifache (alte) Einheitswert des Grundstücks – so etwa bei Schenkungen - heranzuziehen. Bei Umgründungsvorgängen kann auch der zweifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage darstellen. Das vereinfachende Abstellen auf den (alten) Einheitswert ist zwar verwaltungsökonomisch sinnvoll, jedoch darf es nicht zu unsachlichen Ergebnissen führen. Genau diese liegen aus Sicht des VfGH allerdings vor, da der Gesetzgeber eine Aktualisierung der Einheitswerte über mehrere Jahrzehnte hin unterlassen hat und somit Unstimmigkeiten im Steuersystem zugelassen hat, welche auch nicht mit Gründen der Verwaltungsökonomie gerechtfertigt werden können. Eine Verbindung zwischen Einheitswert und aktuellem Grundstückwert sei nicht mehr herzustellen, weshalb es alleine von der Art des Rechtsgeschäfts abhängig sei, ob eine realitätsferne Bemessungsgrundlage zur Anwendung komme (nämlich in Form des alten dreifachen Einheitswerts bei unentgeltlicher Übertragung) oder nicht. Der VfGH hat eine Gesetzesreparaturfrist bis zum 31. Mai 2014 festgelegt. Aufgrund dieser relativ langen Frist ist davon auszugehen, dass noch ausreichend Zeit für unentgeltliche Grundstücksübertragungen basierend auf der alten gesetzlichen Regelung bleibt.

Ausweitung der Pendlerförderung in Sicht

Die Pendlerförderung soll mit Wirkung ab 2013 ausgedehnt werden. Einem Gesetzesentwurf folgend, welcher sich derzeit im Stadium der Regierungsvorlage befindet, soll das Pendlerpauschale auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gelten und ein so genannter Pendlereuro eingeführt werden. Außerdem sieht der Gesetzesentwurf Änderungen beim Jobticket und bei der Negativsteuer im Zusammenhang mit dem Pendlerzuschlag („Pendlerausgleichsbetrag“) vor. Die Voraussetzungen und Besonderheiten bezüglich Pendlerpauschale (z.B. einmalige Berücksichtigung bei mehreren Wohnsitzen) bleiben trotz der angedachten Änderungen gleich. Das BMF plant als zusätzliches Service, ein Berechnungstool für Pendler („Entfernungsrechner“) auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Aliquotes Pendlerpauschale Die Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten soll derart erfolgen, dass bereits Pendeln an 4 Tagen pro Kalendermonat anstelle bisher an 11 Tagen pro Kalendermonat für die Geltendmachung ausreicht. So ist gewährleistet, dass (teilzeitbeschäftigte) Arbeitnehmer, die bloß einen oder zwei Tage pro Woche arbeiten, ebenfalls von dem Pendlerpauschale profitieren. Bei einer Beschäftigung von zumindest drei Tagen pro Woche kann wie bisher die volle Begünstigung in Anspruch genommen werden. Aufgrund der geringeren Kostenbelastung bei dem bloß tageweisen Pendeln ist das Pendlerpauschale allerdings zu aliquotieren. Zu nachteiligen Änderungen soll es hingegen bei jenen kommen, die ihren Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen können und folglich einen Sachbezug zu versteuern haben. Für diese Gruppe von Steuerpflichtigen soll nämlich das Pendlerpauschale gestrichen werden. Pendlereuro Mit dem so genannten Pendlereuro, welcher wie ein (jährlicher) Steuerabsetzbetrag wirkt, sollen die Bezieher des Pendlerpauschales zusätzlich gefördert werden – unabhängig davon, ob das kleine oder das große Pendlerpauschale vorliegt. Die Höhe dieser Förderung hängt davon ab, wie weit Wohnung und Arbeitsort kilometermäßig entfernt sind, da die einfache Fahrtstrecke mit 2 multipliziert wird (z.B. beträgt der jährliche Pendlereuro bei 30 km einfacher Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 60 €). Der Pendlereuro reduziert sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend, bei zwei Tagen Pendeln pro Woche (30 km einfacher Fahrstrecke) also auf 2/3 und somit 40 €. Jobticket für alle Bei dem steuerfreien „Jobticket“ war es bisher notwendig, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllt. Die Gesetzesänderung soll zu einer Ausdehnung auf Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, führen. Der Arbeitgeber kann also die Kosten für die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mittels öffentlichen Verkehrsmittels tragen, ohne dass es deshalb zu einem steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer kommt. Dies soll auch gelten, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten übernimmt. Pendlerzuschlag bei Negativsteuer (Pendlerausgleichsbetrag) Fallen Arbeitnehmer aufgrund ihres geringen Einkommens unter die Besteuerungsgrenze, so haben sie Anspruch auf die so genannte Negativsteuer, welche mit 10% der Sozialversicherungsbeiträge begrenzt ist. Das Pendlerpauschale hat grundsätzlich keinen Vorteil für Personen unter der Besteuerungsgrenze, weshalb als Ausgleich die Negativsteuer um einen Pendlerzuschlag erhöht wird. Die Ausweitung der Pendlerförderung soll zu einer Erhöhung des Pendlerzuschlags auf bis zu 290 € führen, sodass insgesamt bis zu 400 € Negativsteuer erreicht werden können. Mögliche Härtefälle, die bei Überschreitung der Besteuerungsgrenze eintreten können, weil dann der Pendlerzuschlag nicht mehr zusteht, sollen durch eine Einschleifregelung verhindert werden. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Wichtige Termine 2013

Hinweis: Regelmäßige Fristen i.Z.m. UVA, ESt-VZ, KSt-VZ, Lohnabgaben etc. sind nicht angeführt. Jänner Ab 1.1. Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht Vereinfachter Vorsteuerabzug bei elektronischen Rechnungen Einführung der Auflösungsabgabe zu Gunsten der Arbeitsmarktpolitik Bis 15.1. Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2012 für geringfügig Beschäftigte Februar Bis 1.2. Übermittlung Jahreslohnzettel 2012 (L16) in Papierform Bis 15.2. Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2012 Bis 28.2. Beitragsgrundlagennachweis bei der Gebietskrankenkasse ELDA-Meldung bestimmter Honorare sowie Jahreslohnzettel 2012 (L16 und E 18) - bei unterjährigem Ausscheiden aus Dienstverhältnis aber schon früher Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten Meldepflicht von Auslandszahlungen gem. § 109b EStG aus dem Jahr 2012 (im Regelfall elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt) März Bis 31.3. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2012 bei Stadtkasse/Gemeinde April Bis 30.4. Abgabe der Steuererklärungen 2012 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO Juni Bis 30.6. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2012 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2012 aus Nicht-EU-Ländern September Bis 30.9. Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2012 L 1 in Papierform oder FinanzOnline Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2012 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2012 Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2013 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt Oktober Bis 31.10. Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides Dezember Bis 31.12. Schriftliche Meldung an GKK für jährliche Zahlung der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte mit Wirkung ab 2012 Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2008 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab