April 2013

Vergütungssatz für die Tätigkeit von Ordensangehörigen in ordenseigenen Betrieben

Mit Erlass vom 13.3.2013 hat das BMF den Vergütungssatz 2013 für die Tätigkeit von Ordensangehörigen mit 2.666 € (Vorjahr: 2.60 €) festgelegt. Dieser Betrag kann als fiktive Betriebsausgabe bei der Ermittlung des Einkommens eines Betriebes gewerblichen Art (BgA) eines Ordens angesetzt werden. Hintergrund dieser fiktiven Ausgabe ist, dass Ordensangehörige in der Regel keine gesonderte Entlohnung für ihre Mitarbeit in den ordenseigenen Betrieben erhalten und somit im Vergleich zu anderen Betrieben aufgrund des fehlenden Lohnaufwandes eine Verzerrung des Betriebsergebnisses stattfinden würde. Der Vergütungssatz von 2.666 € orientiert sich an den - vom Orden getragenen - durchschnittlichen Lebenshaltungskosten der Ordensangehörigen unter Berücksichtigung einer Sozialversicherungskomponente und einer Komponente für die Altersversorgung sowie einem Abschlag für den Privatbereich.

Doppelte Haushaltsführung bei Wohnung im Elternhaus

Wird die Berufstätigkeit in Entfernung vom Familienwohnsitz ausgeübt und aufgrund der Distanz am Ort der Berufstätigkeit ein zweiter Haushalt begründet, so können unter gewissen Voraussetzungen die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich abgesetzt werden. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass aufgrund der Entfernung eine tägliche Heimfahrt zum Familienwohnsitz unzumutbar ist. Bei einer Distanz von mehr als 120 km kann von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden. Weiters ist es erforderlich, dass ein vom Dienstort entfernter Familienwohnsitz vorliegt. Der Begriff Familienwohnsitz legt nahe, dass eine Ehe oder eheähnliche Partnerschaft Voraussetzung ist, tatsächlich ist es jedoch ausreichend, wenn ein eigener Haushalt vorliegt, der auch von einem alleinstehenden Steuerpflichtigen geführt werden kann. Diese Sichtweise wurde durch eine aktuelle Entscheidung des VwGH (GZ 2009/13/0012 vom 19.12.2012) bestätigt, die darüber hinaus noch interessante Aspekte hinsichtlich der Kostentragung des Familienwohnsitzes beinhaltet. Ein unverheirateter Steuerpflichtiger, der bei seinen Eltern wohnte, wurde im Rahmen eines einjährigen Ausbildungsprogramms von seinem Dienstgeber etwa 200 km entfernt vom Heimatort beschäftigt. Die Kosten für das Fremdenzimmer am Dienstort wurden vom Finanzamt zunächst nicht als Kosten der doppelten Haushaltsführung anerkannt, da nach Ansicht des Finanzamtes ein Lediger, der bei seinen Eltern wohnt, keinen eigenen Hausstand unterhält und darüber hinaus jederzeit eine Wohnsitzverlegung möglich gewesen wäre. Dieser Auffassung hat sich der VwGH jedoch nicht angeschlossen und entschieden, dass auch die Wohnung der Eltern bzw. eine unentgeltlich überlassene Wohnmöglichkeit einen Hausstand begründen kann. Somit wurden die Kosten für die Haushaltsführung am Dienstort im Anlassfall als abzugsfähig anerkannt. Anzumerken ist dazu allerdings, dass sich das Finanzamt mit der Frage der Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung im konkreten Fall nicht ausreichend beschäftigt hat und diese in ähnlich gelagerten Fällen einer steuerlichen Absetzbarkeit entgegenstehen kann.

Steuerliche Absetzbarkeit von Unfällen am Arbeitsweg

Bei einem eigenverschuldeten Verkehrsunfall sind die Kosten für die Reparatur des eigenen Autos regelmäßig selbst zu tragen (keine Versicherungsdeckung). Wenn ein solcher Verkehrsunfall auf dem Hinweg bzw. Rückweg vom Arbeitsplatz passiert, stellt sich jedoch die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit. Eine jüngst ergangene Entscheidung des VwGH (GZ 2009/13/0015 vom 19.12.2012,) hat diesbezüglich eine positive Klarstellung gebracht. Bestätigt wird die bisherige Rechtsprechung, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehören und daher als beruflich veranlasst gelten. Im Falle eines bloß leichten Verschuldens können daher die durch den Verkehrsunfall entstandenen Kosten steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Absetzbarkeit der Kosten wird auch durch den Verkehrsabsetzbetrag nicht eingeschränkt, da dieser nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz angefallenen Kosten betrifft und die Kosten eines Unfalls (Gott sei Dank) eben nicht zu den typischen Kosten zählen. Wie der VwGH weiters ausführt kommt es bei der Frage der Absetzbarkeit von Unfallkosten - anders als beispielsweise für die Geltendmachung des (großen) Pendlerpauschales - auch nicht darauf an, ob die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar gewesen wäre. Im konkreten Fall pendelte der Steuerpflichtige von St. Pölten nach Wien und hatte seine Wohnung sogar in der Nähe des Bahnhofs.

Variabler Sachbezug bei unverzinslichem Arbeitgeberdarlehen

Arbeitnehmer haben nicht nur dann einen Sachbezug zu versteuern, wenn sie etwa ein Firmenauto privat nutzen, sondern auch wenn sie einen Vorteil daraus ziehen, dass ihnen ein Arbeitgeberdarlehen oder ein Gehaltsvorschuss unverzinslich oder zu einem besonders günstigen Zinssatz gewährt wird. Beginnend mit dem Jahr 2013 ist es hierbei zu einer Neuregelung gekommen, welche zu einem zum laufenden Tarif (bis zu 50%) steuerpflichtigen Sachbezug führen kann. Positiverweise wird mit der Neuregelung dem jeweils aktuellen Zinsniveau Rechnung getragen und nicht wie bisher von einem gleichsam fixen Zinssatz in Höhe von 3,5% ausgegangen. Durch das Abstellen auf 3,5% war in Zeiten niedriger Zinsen eine vergleichsweise hohe Steuerbelastung die Folge. Der variable Zinssatz wird basierend auf dem Durchschnitt des 12-Monats-Euribors für das Folgejahr festgelegt und beträgt für das Jahr 2013 2,0%. Für den zu versteuernden Sachbezug, welcher vom aushaftenden Betrag zu berechnen ist - ist es unerheblich, wie die Raten ausgestaltet sind bzw. über welchen Zeitraum die Rückzahlung erfolgt. Ein Sachbezug liegt nur in jener Höhe vor, in welcher die vereinbarte Verzinsung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den vom BMF errechneten Zinssatz (derzeit 2,0%) unterschreitet. Der Freibetrag beträgt wie bisher 7.300 € und stellt sicher, dass unverzinsliche oder zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen keinen Sachbezug auslösen, solange sie nicht diesen Betrag überschreiten. Dem Wesen des Freibetrags entsprechend kann bei einem höheren Arbeitgeberdarlehen logischerweise nur der den Freibetrag übersteigende Darlehensbetrag einen Sachbezug nach sich ziehen. Da ein Sachbezug grundsätzlich auch eine Sozialversicherungsbelastung mit sich bringt, gilt auch hier analog zur steuerlichen Behandlung eine (Beitrags)Befreiung von der Sozialversicherung bei Arbeitgeberdarlehen bis zu 7.300 €.

Kein Vorsteuerabzug bei nicht marktkonformer Vermietung durch Privatstiftung

Sofern eine Privatstiftung im Rahmen der Vermietung und Verpachtung einer Wohnung marktkonform agiert, sind üblicherweise die Vermietungseinnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wofür im Gegenzug ein Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten sowie den laufenden Betriebskosten zusteht. Vermietet die Privatstiftung die Wohnung an den Stifter bzw. den Begünstigten, so ist es vom Gesamtbild abhängig, ob tatsächlich eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt oder es sich um eine den Vorsteuerabzug ausschließende Vorteilszuwendung seitens der Privatstiftung handelt. Der UFS hatte sich (GZ RV/1556-W/11 vom 29.12.2012) mit dem Fall auseinanderzusetzen, dass eine Privatstiftung eine großflächige Wohnung mit Garten und Garagenplatz in guter Wohnlage an den Stifter vermietete und aus den Anschaffungskosten sowie aus späteren Erhaltungskosten den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte. Die Wohnungsvermietung zwischen Privatstiftung und Stifter war durch mehrere Auffälligkeiten gekennzeichnet – z.B. wurde entgegen gängiger Praxis eine nicht wertgesicherte Miete vereinbart und auch der Erhalt einer Kaution in Höhe von 5.000 € quittiert, obwohl diese niemals von der Privatstiftung vereinnahmt wurde. Außerdem wurden Mietzahlungen teilweise sehr lange gestundet und auch die Betriebskosten für mehrere Jahre vorgestreckt. Begründet wurde dieses Vorgehen auch damit, dass die Wohnung aufgrund von Wasserschäden lange Zeit nicht vollständig benutzbar war und darauf geachtet wurde, das Verhältnis zum Mieter (Stifter) nicht zu belasten. Entscheidend für den möglichen Vorsteuerabzug bei der Stiftung ist, ob eine unternehmerische Tätigkeit gegeben ist oder ob die Vermietung eine auf dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis basierende, gewollte Vorteilszuwendung an den Stifter darstellt. Wichtig ist dabei zu berücksichtigen, dass – wie im vorliegenden Fall – der Stifter maßgeblichen Einfluss auf die Stiftung hat, der auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Wohnung auf ausdrücklichen Wunsch des Stifters angeschafft wurde. In einer solchen Konstellation muss für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs der Publizitätsgrundsatz (klar nach außen hin erkennbare Vereinbarungen) erfüllt sein wie auch die Vermietung an sich einem Marktvergleich standhalten können. Ausgehend von dem Gesamtbild der Verhältnisse verneinte der UFS den Vorsteuerabzug im konkreten Fall, da schon bei Abschluss des Mietvertrags keine marktkonforme Vermietung der Wohnung anzunehmen war. Verstärkt wurde diese Einschätzung überdies bei Betrachtung der tatsächlichen Abwicklung des Mietverhältnisses (Stundung von Miete und Betriebskosten usw.). Würde die „nichtwirtschaftliche Vermietung“ an den Stifter dem Stiftungszweck – z.B. Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Stifters und seiner Familie - entsprechen, wäre es ebenso wenig zu einem Vorsteuerabzug gekommen. Ein Vorsteuerabzug ist nämlich dann nicht möglich, wenn eine Tätigkeit Erfüllung des Stiftungszwecks ist. Die „Einnahmen aus der Vermietung“ waren im vorliegenden Fall bei der Stiftung mangels unternehmerischen Handelns nicht umsatzsteuerbar. Für die Praxis ist mitzunehmen, dass für die steuerliche Anerkennung der Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zwischen Stiftung und Stifter/Begünstigtem marktkonforme Konditionen zwingend erforderlich sind.

Direkte Auszahlung der Familienbeihilfe an volljährige Kinder voraussichtlich ab September möglich

Derzeit wird die Familienbeihilfe für die rund 1,8 Millionen in Österreich lebenden Kinder im Regelfall von den Eltern bezogen. Eine direkte Auszahlung der Familienbeihilfe an das berechtigte Kind ist nur in Ausnahmefällen möglich (z.B. wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen). Im Zuge einer Novelle des Familienlastenausgleichfondsgesetzes soll ab 1.9.2013 eine direkte Auszahlung der Familienbeihilfe auf das Konto des Kindes ermöglicht werden. Voraussetzung dafür ist einerseits die Volljährigkeit des Kindes und andererseits, dass die Eltern ihre Zustimmung zur direkten Auszahlung erteilen. Diese Zustimmung kann nach dem Gesetzesentwurf jederzeit widerrufen werden (der Widerruf gilt natürlich nur für künftige Zahlungen). Eine Sonderlösung gibt es für 17-jährige Lehrlinge, für die die Eltern eine Direktauszahlung der Familienbeihilfe trotz mangelnder Volljährigkeit beantragen können. Die Umstellung soll verhältnismäßig unbürokratisch möglich sein. Wer sich die Familienbeihilfe ab dem 1.9.2013 direkt auszahlen lassen will, muss lediglich einen Überweisungsantrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Aus familienrechtlichen und steuerlichen Gründen (z.B. Anknüpfen von steuerlichen Absetzbeträgen an den Bezug der Familienbeihilfe) verbleibt der Anspruch grundsätzlich bei den Eltern. In diesem Zusammenhang wird auch die sogenannte „Geschwisterstaffel“ (mit steigender Anzahl der Kinder erhöht sich die Familienbeihilfe pro Kind, ohne dass eine Zuordnung des als Gesamtsumme ausbezahlten Betrags auf die einzelnen Kinder erfolgt) neu geregelt. Im Falle einer Direktzahlung wird der Mehrbetrag aus der Geschwisterstaffel auf die einzelnen Kinder aufgeteilt.

Zeitanteilige Gewinnrealisation aus privaten Investitionszuschüssen nur bei Dauerschuldverhältnissen

Werden Investitionsvorhaben wie etwa die Errichtung eines Gebäudes durch einen öffentlichen Zuschuss subventioniert, so führt dies im Allgemeinen zu einer Kürzung der steuerlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und in Folge zu niedrigeren jährlichen Abschreibungen. Hingegen sind private Investitionszuschüsse (d.h. von Dritten geleistete) im Einkommensteuerrecht nicht explizit geregelt und stellen zwingend (Betriebs)Einnahmen beim Empfänger dar. Für die Frage des Zeitpunkts der Gewinnrealisierung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gegenleistung entscheidend. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ 2008/13/0206 vom 24.10.2012) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Automobilgeneralimporteur eine „Strukturförderung“ an einen Kfz-Händler mit Werkstätte zur Errichtung eines Betriebsgebäudes gewährte. Fraglich war, ob es auf Seiten des Zuschussempfängers (Kfz-Händler) zu einer einmaligen Gewinnrealisierung kommt oder ob aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses eine zeitraumbezogene Realisierung nach Maßgabe der Leistungserbringung (pro rata temporis) vorliegt. Der VwGH erkannte eine einmalige Gewinnrealisierung im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes. Ausschlaggebend dafür war, dass seitens des Kfz-Händlers neben der Gebäudeerrichtung keine kontinuierlichen Leistungsverpflichtungen im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses vorlagen. Daran ändert auch nichts, dass der Strukturkostenzuschuss des Automobilgeneralimporteurs vermutlich von der Erwartung zukünftig hoher Absatzzahlen geprägt war.